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256_1973 AT

256. Verordnung: Durchführung des § 6 des Kartellgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 256. Verordnung: Durchführung des § 6 des Kartellgesetzes

Auf Grund des § 6 des Kartellgesetzes, BGBl.

Nr. 460/1972, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses

verordnet

§ 1. Folgende Formen zwischenbetrieblicher

Zusammenarbeit oder mit Preisangaben versehener

Ankündigungen von Waren oder Leistungen

unterliegen den Bestimmungen des Kartellgesetzes

über Kartelle nicht und folgende Kartellarten

sind von seiner Anwendung ausgenommen

1. Vereinbarungen, die nur zum Gegenstand

haben

a) die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des

Einkaufs, soweit weder eine ausschließliche

Bindung an die Einkaufsquelle noch eine

Pflicht zu einer Mindestabnahme, die eine

wirtschaftliche Abhängigkeit begründet,

noch eine Bindung hinsichtlich der Preise

und der sonstigen Verkaufsbedingungen besteht,

b) die gemeinsame Durchführung von Forschungs-

und Entwicklungsvorhaben, die

gemeinsame Vergabe von Forschungs- und

Entwicklungsaufträgen und die Aufteilung

von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

zwischen den Beteiligten, sofern die Ergebnisse

allen Beteiligten zugänglich sind und

von allen Beteiligten ausgenützt werden

dürfen,

c) die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft zur

gemeinsamen Ausführung eines bestimmten

Auftrags,

d) die Bildung und Benützung gemeinsamer

Beförderungs-, Lade- und Lagereinrichtungen

sowie gemeinsamer Ausstellungsräume,

e) die Errichtung und den Betrieb gemeinsamer

Kunden- und Reparaturdienststellen,

f) die gemeinsame Werbung, sofern — vorbehaltlich

der Z. 2 und 3 — keine Preise

angegeben werden,

g) die gemeinsame Verwendung von Buchungs- und

Rechenanlagen,

h) die Errichtung und Benützung gemeinsamer

Informationssysteme (Datenbanken), sofern

in diese Systeme weder Preise noch Preisänderungen

der an der Vereinbarung beteiligten

Unternehmen aufgenommen werden,

i) die gemeinsame Marktforschung, soweit

nicht eine Regelung des Wettbewerbs nach

§ 1 Abs. 2 des Kartellgesetzes vorliegt,

j) die Errichtung und Benützung gemeinsamer

Prüf- und Kontrolleinrichtungen für

Rohstoffe und Erzeugnisse, sofern bei Erzeugnissen

die Ergebnisse nur dem jeweiligen

Erzeuger mitgeteilt werden,

k) die Anwendung von ÖNORMEN und anderen

nationalen und internationalen Normen;

2. mit Preisangaben versehene Ankündigungen

von Waren oder Leistungen von Fremdenverkehrs-

und Verkehrsunternehmen zum Zweck der

gemeinsamen Werbung;

3. Anbote miteinander verbundener Leistungen

verschiedener Unternehmen des Verkehres

und des Fremdenverkehrs zu Pauschalpreisen

(Pauschalarrangements).

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