256. Verordnung: Durchführung des § 6 des Kartellgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 des Kartellgesetzes, BGBl.
Nr. 460/1972, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses
verordnet
§ 1. Folgende Formen zwischenbetrieblicher
Zusammenarbeit oder mit Preisangaben versehener
Ankündigungen von Waren oder Leistungen
unterliegen den Bestimmungen des Kartellgesetzes
über Kartelle nicht und folgende Kartellarten
sind von seiner Anwendung ausgenommen
1. Vereinbarungen, die nur zum Gegenstand
haben
a) die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Einkaufs, soweit weder eine ausschließliche
Bindung an die Einkaufsquelle noch eine
Pflicht zu einer Mindestabnahme, die eine
wirtschaftliche Abhängigkeit begründet,
noch eine Bindung hinsichtlich der Preise
und der sonstigen Verkaufsbedingungen besteht,
b) die gemeinsame Durchführung von Forschungs-
und Entwicklungsvorhaben, die
gemeinsame Vergabe von Forschungs- und
Entwicklungsaufträgen und die Aufteilung
von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
zwischen den Beteiligten, sofern die Ergebnisse
allen Beteiligten zugänglich sind und
von allen Beteiligten ausgenützt werden
dürfen,
c) die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft zur
gemeinsamen Ausführung eines bestimmten
Auftrags,
d) die Bildung und Benützung gemeinsamer
Beförderungs-, Lade- und Lagereinrichtungen
sowie gemeinsamer Ausstellungsräume,
e) die Errichtung und den Betrieb gemeinsamer
Kunden- und Reparaturdienststellen,
f) die gemeinsame Werbung, sofern — vorbehaltlich
der Z. 2 und 3 — keine Preise
angegeben werden,
g) die gemeinsame Verwendung von Buchungs- und
Rechenanlagen,
h) die Errichtung und Benützung gemeinsamer
Informationssysteme (Datenbanken), sofern
in diese Systeme weder Preise noch Preisänderungen
der an der Vereinbarung beteiligten
Unternehmen aufgenommen werden,
i) die gemeinsame Marktforschung, soweit
nicht eine Regelung des Wettbewerbs nach
§ 1 Abs. 2 des Kartellgesetzes vorliegt,
j) die Errichtung und Benützung gemeinsamer
Prüf- und Kontrolleinrichtungen für
Rohstoffe und Erzeugnisse, sofern bei Erzeugnissen
die Ergebnisse nur dem jeweiligen
Erzeuger mitgeteilt werden,
k) die Anwendung von ÖNORMEN und anderen
nationalen und internationalen Normen;
2. mit Preisangaben versehene Ankündigungen
von Waren oder Leistungen von Fremdenverkehrs-
und Verkehrsunternehmen zum Zweck der
gemeinsamen Werbung;
3. Anbote miteinander verbundener Leistungen
verschiedener Unternehmen des Verkehres
und des Fremdenverkehrs zu Pauschalpreisen
(Pauschalarrangements).