256. Verordnung: Prüfung für den gehobenen Dienst im Eich- und Vermessungswesen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970 und
BGBl. Nr. 167/1972 wird im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzler verordnet
§ 1. Die Prüfung für den gehobenen Dienst im
Eich- und Vermessungswesen ist schriftlich und
mündlich abzulegen.
§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der
Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf
Grund von zur Verfügung gestellten Unterlagen
eine entsprechend beschriftete zeichnerische Darstellung
anzufertigen, Berechnungen durchzuführen,
Arbeitsvorgänge darzustellen oder Kenntnisse
wiederzugeben.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als fünf Stunden
dauern. Die Themen der schriftlichen Prüfung
sind, wenn der Kandidat im Eichdienst verwendet
wird oder eine Verwendung im Eichdienst anstrebt,
den im § 3 Abs. 2 angeführten Gegenständen,
wenn der Kandidat im Vermessungsdienst
verwendet wird oder eine Verwendung
im Vermessungsdienst anstrebt, den im § 3
Abs. 3 Z. 1 und 2 angeführten Gegenständen, sowie
den gemäß § 3 Abs. 4 ausgewählten Fachgebieten
zu entnehmen.
§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen.
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes
angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt für Kandidaten, die im Eichdienst verwendet
werden oder die eine Verwendung im
Eichdienst anstreben, folgende Gegenstände
1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz und
die Grundzüge der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze
mit Ausnahme des Agrarverfahrensgesetzes;
2. Maß- und Eichgesetz und die auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Verordnungen;
3. Eichvorschriften, Eichanweisungen und sonstige
technische und Verwaltungsvorschriften des
Eichdienstes.
(3) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt für Kandidaten, die im Vermessungsdienst
verwendet werden oder eine Verwendung im Vermessungsdienst
anstreben, folgende Gegenstände
1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz;
2. die wichtigsten Bestimmungen des Vermessungsgesetzes
und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Verordnungen;
3. eines der nachstehend angeführten Fachgebiete,
in dem besonders eingehende Kenntnisse nachzuweisen
sind, sowie zwei bis vier der nachstehend
angeführten Fachgebiete, die in den
Grundzügen zu prüfen sind
a) Schaffung und Erhaltung eines engmaschigen
Feldes von Festpunkten;
b) Schaffung und Erhaltung von Höhenpunkten
besonderer Genauigkeit (Präzisionsnivellement);
c) Neuanlegung des Grenzkatasters;
d) Führung des Grenzkatasters und die Amtshandlungen
im Zusammenhang mit dem
Grenzkataster;
e) topographische Aufnahmen für die staatlichen
Landkarten;
f) kartographische und reproduktionstechnische
Bearbeitung der staatlichen Landkarten;
g) die einschlägigen Bestimmungen über die
Einrichtung des Grundbuches und des
Liegenschaftsrechtes;
h) die einschlägigen Bestimmungen der Bodenreform,
Bodenschätzung und des Baurechtes;
i) elektronische Datenverarbeitung.
(4) Die gemäß Abs. 3 Z. 3 zu prüfenden Fachgebiete
sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
auszuwählen, wobei auf die Verwendung
des Kandidaten nach Möglichkeit Rücksicht
zu nehmen ist.
§ 4. (1) Für den Eichdienst und für den Vermessungsdienst
wird je eine Prüfungskommission
beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
errichtet. Der Wirkungsbereich jeder dieser
Prüfungskommissionen erstreckt sich auf das gesamte
Bundesgebiet.
(2) Die Vorsitzenden, je ein Stellvertreter und
die übrigen Mitglieder der Prüfungskommissionen
sind vom Bundesminister für Bauten und
Technik zu bestellen.
§ 5. (1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen
dürfen nur Beamte des Höheren Ministerialdienstes,
des Höheren technischen Dienstes im
Eich- und Vermessungswesen, des Rechtskundigen
Verwaltungsdienstes und des Gehobenen technischen
Dienstes bestellt werden.
(2) Die Prüfungssenate haben aus einem Vorsitzenden
und vier weiteren Mitgliedern zu bestehen.
Der Prüfüngskommissär für den allgemeinen
Teil der mündlichen Prüfung und die im
§ 3 Abs. 2 Z. 1 und § 3 Abs. 3 Z. 1 genannten
Gegenstände muß rechtskundig sein.
§ 6. Die Prüfungsvorschrift tritt mit 1. August
1972 in Kraft.