Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
256_1972 AT

256. Verordnung: Prüfung für den gehobenen Dienst im Eich- und Vermessungswesen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 256. Verordnung: Prüfung für den gehobenen Dienst im Eich- und Vermessungswesen

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970 und

BGBl. Nr. 167/1972 wird im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzler verordnet

§ 1. Die Prüfung für den gehobenen Dienst im

Eich- und Vermessungswesen ist schriftlich und

mündlich abzulegen.

§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der

Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf

Grund von zur Verfügung gestellten Unterlagen

eine entsprechend beschriftete zeichnerische Darstellung

anzufertigen, Berechnungen durchzuführen,

Arbeitsvorgänge darzustellen oder Kenntnisse

wiederzugeben.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als fünf Stunden

dauern. Die Themen der schriftlichen Prüfung

sind, wenn der Kandidat im Eichdienst verwendet

wird oder eine Verwendung im Eichdienst anstrebt,

den im § 3 Abs. 2 angeführten Gegenständen,

wenn der Kandidat im Vermessungsdienst

verwendet wird oder eine Verwendung

im Vermessungsdienst anstrebt, den im § 3

Abs. 3 Z. 1 und 2 angeführten Gegenständen, sowie

den gemäß § 3 Abs. 4 ausgewählten Fachgebieten

zu entnehmen.

§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen.

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes

angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt für Kandidaten, die im Eichdienst verwendet

werden oder die eine Verwendung im

Eichdienst anstreben, folgende Gegenstände

1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz und

die Grundzüge der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze

mit Ausnahme des Agrarverfahrensgesetzes;

2. Maß- und Eichgesetz und die auf Grund dieses

Gesetzes erlassenen Verordnungen;

3. Eichvorschriften, Eichanweisungen und sonstige

technische und Verwaltungsvorschriften des

Eichdienstes.

(3) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt für Kandidaten, die im Vermessungsdienst

verwendet werden oder eine Verwendung im Vermessungsdienst

anstreben, folgende Gegenstände

1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz;

2. die wichtigsten Bestimmungen des Vermessungsgesetzes

und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen

Verordnungen;

3. eines der nachstehend angeführten Fachgebiete,

in dem besonders eingehende Kenntnisse nachzuweisen

sind, sowie zwei bis vier der nachstehend

angeführten Fachgebiete, die in den

Grundzügen zu prüfen sind

a) Schaffung und Erhaltung eines engmaschigen

Feldes von Festpunkten;

b) Schaffung und Erhaltung von Höhenpunkten

besonderer Genauigkeit (Präzisionsnivellement);

c) Neuanlegung des Grenzkatasters;

d) Führung des Grenzkatasters und die Amtshandlungen

im Zusammenhang mit dem

Grenzkataster;

e) topographische Aufnahmen für die staatlichen

Landkarten;

f) kartographische und reproduktionstechnische

Bearbeitung der staatlichen Landkarten;

g) die einschlägigen Bestimmungen über die

Einrichtung des Grundbuches und des

Liegenschaftsrechtes;

h) die einschlägigen Bestimmungen der Bodenreform,

Bodenschätzung und des Baurechtes;

i) elektronische Datenverarbeitung.

(4) Die gemäß Abs. 3 Z. 3 zu prüfenden Fachgebiete

sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

auszuwählen, wobei auf die Verwendung

des Kandidaten nach Möglichkeit Rücksicht

zu nehmen ist.

§ 4. (1) Für den Eichdienst und für den Vermessungsdienst

wird je eine Prüfungskommission

beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

errichtet. Der Wirkungsbereich jeder dieser

Prüfungskommissionen erstreckt sich auf das gesamte

Bundesgebiet.

(2) Die Vorsitzenden, je ein Stellvertreter und

die übrigen Mitglieder der Prüfungskommissionen

sind vom Bundesminister für Bauten und

Technik zu bestellen.

§ 5. (1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen

dürfen nur Beamte des Höheren Ministerialdienstes,

des Höheren technischen Dienstes im

Eich- und Vermessungswesen, des Rechtskundigen

Verwaltungsdienstes und des Gehobenen technischen

Dienstes bestellt werden.

(2) Die Prüfungssenate haben aus einem Vorsitzenden

und vier weiteren Mitgliedern zu bestehen.

Der Prüfüngskommissär für den allgemeinen

Teil der mündlichen Prüfung und die im

§ 3 Abs. 2 Z. 1 und § 3 Abs. 3 Z. 1 genannten

Gegenstände muß rechtskundig sein.

§ 6. Die Prüfungsvorschrift tritt mit 1. August

1972 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →