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256_1971 AT

256. Verordnung: Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 256. Verordnung: Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3 sowie der

Z. 14 des Anhanges und des § 7 Abs. 7 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird —

hinsichtlich der Bestimmungen des § 14 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

— verordnet

Abschnitt 1

Allgemeines

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat statistische Erhebungen auf dem Gebiete des

Fremdenverkehrs durchzuführen.

§ 2. (1) Die Erhebungen haben sich auf

1. Ankünfte und Übernachtungen von Fremden,

2. Fremdenunterkünfte aller Art einschließlich

Campingplätze

zu beziehen.

(2) Die Erhebungen gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1

sind monatlich in einem ausgewählten Kreis von

Gemeinden (im folgenden Berichtsgemeinden genannt)

durchzuführen.

(3) Die Erhebungen gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2

sind jährlich jeweils mit den Stichtagen letzter

Tag im Feber und 31. August in den Berichtsgemeinden

durchzuführen.

§ 3. Die Auswahl der Berichtsgemeinden ist

vom Österreichischen Statistischen Zentralamt

nach Anhörung der Landesregierungen vorzunehmen.

Der Auswahl sind die für eine statistischfachlich

einwandfreie Repräsentation erforderlichen

Erkenntnisse zugrunde zu legen.

§ 4. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat die amtlichen Erhebungsbogen einheitlich

für das ganze Bundesgebiet aufzulegen

und für ihre Zustellung an die Berichtsgemeinden

zu sorgen.

(2) Amtliche Erhebungsbogen sind

1. der Betriebsbogen zur Eintragung der im

§ 7 angeführten betrieblichen Fremdenverkehrsdaten

im Rahmen der Erhebungen der Ankünfte

und Übernachtungen von Fremden;

2. der Gemeindebogen zur Eintragung der Ankünfte

und Übernachtungen von Fremden;

3. der Bestandsbogen zur Eintragung der im

§ 11 angeführten Bestandsmerkmale.

§ 5. Fremder im Sinne dieser Verordnung ist

jede Person, die in einer Berichtsgemeinde in

einer Fremdenunterkunft einschließlich Privatquartiere

und Campingplätze vorübergehend

gegen Entgelt nächtigt.

§ 6. Als Herkunftsland gilt das Land des

ordentlichen Wohnsitzes; ist dieses nicht bekannt,

das Land des gewöhnlichen Aufenthaltes des

Fremden.

Abschnitt 2

Erhebungsmerkmale und Mitwirkung der Gemeinden

A. Erhebungen der Ankünfte und

Übernachtungen von Fremden

§ 7. Bei den Erhebungen der Ankünfte und

Übernachtungen von Fremden (§ 2 Abs. 1 Z. 1

und § 2 Abs. 2) ist zu erfragen

1. die Zahl der Ankünfte und Übernachtungen

der Fremden,

2. das Herkunftsland der Fremden,

3. die Art der Fremdenunterkünfte,

4. die Zahl der Gästebetten am letzten Tag

des jeweiligen Berichtsmonates.

§ 8. (1) Auskunftspflichtig ist der Inhaber oder

der verantwortliche Leiter der Fremdenunterkunft.

(2) Bei Privatquartieren ist diejenige Person,

für deren Rechnung die Vermietung erfolgt, auf

Campingplätzen das verantwortliche Aufsichtsorgan,

in Ermangelung eines solchen der Inhaber

auskunftspflichtig.

§ 9. Die Angaben gemäß § 7 sind vom Auskunftspflichtigen

in den Betriebsbogen einzutragen.

Die Eintragungen können täglich,

wöchentlich oder monatlich durchgeführt werden,

sind aber jedenfalls so vorzunehmen, daß die

Erstellung der Monatsergebnisse und ihre Weitergabe

an die Gemeinde bis zum 5. des dem Berichtsmonat

folgenden Monates gewährleistet ist.

§ 10. Die Gemeinden haben

1. die Betriebsbogen den Auskunftspflichtigen

rechtzeitig zuzustellen;

2. die von den Auskunftspflichtigen abzugebenden

Betriebsbogen entgegenzunehmen, die

darin enthaltenen Angaben auf Fehler zu überprüfen

und die einzelnen Betriebssummen — bei

gewerblichen Beherbergungsbetrieben gegliedert

nach den Betriebsgruppen, die vom Österreichischen

Statistischen Zentralamt unter Zugrundelegung

der von der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft herausgegebenen Kategorisierungsrichtlinien

vorgesehen sind — zu Gemeindesummen

aufzurechnen;

3. die Gemeindesummen in den im § 4 Abs. 2

Z. 2 erwähnten Gemeindebogen einzutragen;

4. die ausgefüllten Gemeindebogen bis spätestens

15. des dem Berichtsmonat folgenden Monates

an das Österreichische Statistische Zentralamt

einzusenden; ein Durchschlag ist dem zuständigen

Amt der Landesregierung zu übermitteln,

ein weiterer Durchschlag verbleibt bei der Gemeinde;

5. die Betriebsbogen dem Österreichischen Statistischen

Zentralamt zum Zwecke weiterer Bearbeitung

einzusenden, sofern das Österreichische

Statistische Zentralamt die Einsendung der

Betriebsbogen von den Gemeinden vor dem jeweiligen

Berichtszeitraum ausdrücklich begehrt.

Ist dies nicht der Fall, so verbleibt der Betriebsbogen

bei der Gemeinde.

B. Erhebungen des Bestandes an

Fremdenunterkünften

§ 11. Bei den Bestandserhebungen (§ 2 Abs. 1

Z. 1 und § 2 Abs. 3) ist zu erheben

1. die Art der Fremdenunterkünfte,

2. die Zahl der Gästebetten,

3. bei gewerblichen Beherbergungsbetrieben die

Betriebsgruppe im Sinne des § 10 Z. 2.

§ 12. Die Angaben gemäß § 11 sind von der

Gemeinde den Betriebsbogen zu entnehmen und

in den Bestandsbogen einzutragen.

§ 13. Die ausgefüllten Bestandsbogen sind bis

spätestens 15. des dem Stichtag folgenden Monates

dem Österreichischen Statistischen Zentralamt

einzusenden. Ein Durchschlag ist dem zuständigen

Amt der Landesregierung zu übermitteln,

ein weiterer Durchschlag verbleibt bei

der Gemeinde.

Abschnitt 3

Abfindung der Gemeinden

§ 14. Den Gemeinden ist vom Bund auf Antrag

eine Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung

an den Erhebungen der Ankünfte und

Übernachtungen von Fremden (§ 10) sowie an

den Bestandserhebungen (§§ 11 bis 13) entstehenden

Kosten als Pauschalbetrag zu gewähren.

Der Antrag auf Abfindung der entstehenden

Kosten ist beim Österreichischen Statistischen

Zentralamt zu stellen.

Die Höhe der Abfindung beträgt

1. für die Ausfüllung des Gemeindebogens (Bestandsbogens)

pro Monat (pro Stichtag)

im Jahre 1971 S 7•20

im Jahre 1972 9•00

2. darüber hinaus

a) pro gewerblichen Beherbergungsbetrieb

und Monat (Stichtag)

im Jahre 1971 S 1•80

im Jahre 1972 2•25

b) pro sonstiger Fremdenunterkunft

und Monat (Stichtag)

im Jahre 1971 S 0•60

im Jahre 1972 0•75

Abschnitt 4

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 15. Die im § 8 angeführten Personen haben

der Gemeinde über deren Aufforderung alle Auskünfte

zu erteilen, die zur Ausfüllung des Gemeindebogens

und des Bestandsbogens notwendig

sind.

§ 16. Bis zur ersten gemäß § 3 durchzuführenden

Auswahl der Berichtsgemeinden ist den Erhebungen

der bisherige Kreis von Berichtsgemeinden

zugrunde zu legen;

§ 17. Diese Verordnung tritt am 1. November

1971 in Kraft.

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