256. Verordnung: Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3 sowie der
Z. 14 des Anhanges und des § 7 Abs. 7 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird —
hinsichtlich der Bestimmungen des § 14 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
— verordnet
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat statistische Erhebungen auf dem Gebiete des
Fremdenverkehrs durchzuführen.
§ 2. (1) Die Erhebungen haben sich auf
1. Ankünfte und Übernachtungen von Fremden,
2. Fremdenunterkünfte aller Art einschließlich
Campingplätze
zu beziehen.
(2) Die Erhebungen gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1
sind monatlich in einem ausgewählten Kreis von
Gemeinden (im folgenden Berichtsgemeinden genannt)
durchzuführen.
(3) Die Erhebungen gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2
sind jährlich jeweils mit den Stichtagen letzter
Tag im Feber und 31. August in den Berichtsgemeinden
durchzuführen.
§ 3. Die Auswahl der Berichtsgemeinden ist
vom Österreichischen Statistischen Zentralamt
nach Anhörung der Landesregierungen vorzunehmen.
Der Auswahl sind die für eine statistischfachlich
einwandfreie Repräsentation erforderlichen
Erkenntnisse zugrunde zu legen.
§ 4. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat die amtlichen Erhebungsbogen einheitlich
für das ganze Bundesgebiet aufzulegen
und für ihre Zustellung an die Berichtsgemeinden
zu sorgen.
(2) Amtliche Erhebungsbogen sind
1. der Betriebsbogen zur Eintragung der im
§ 7 angeführten betrieblichen Fremdenverkehrsdaten
im Rahmen der Erhebungen der Ankünfte
und Übernachtungen von Fremden;
2. der Gemeindebogen zur Eintragung der Ankünfte
und Übernachtungen von Fremden;
3. der Bestandsbogen zur Eintragung der im
§ 11 angeführten Bestandsmerkmale.
§ 5. Fremder im Sinne dieser Verordnung ist
jede Person, die in einer Berichtsgemeinde in
einer Fremdenunterkunft einschließlich Privatquartiere
und Campingplätze vorübergehend
gegen Entgelt nächtigt.
§ 6. Als Herkunftsland gilt das Land des
ordentlichen Wohnsitzes; ist dieses nicht bekannt,
das Land des gewöhnlichen Aufenthaltes des
Fremden.
Abschnitt 2
Erhebungsmerkmale und Mitwirkung der Gemeinden
A. Erhebungen der Ankünfte und
Übernachtungen von Fremden
§ 7. Bei den Erhebungen der Ankünfte und
Übernachtungen von Fremden (§ 2 Abs. 1 Z. 1
und § 2 Abs. 2) ist zu erfragen
1. die Zahl der Ankünfte und Übernachtungen
der Fremden,
2. das Herkunftsland der Fremden,
3. die Art der Fremdenunterkünfte,
4. die Zahl der Gästebetten am letzten Tag
des jeweiligen Berichtsmonates.
§ 8. (1) Auskunftspflichtig ist der Inhaber oder
der verantwortliche Leiter der Fremdenunterkunft.
(2) Bei Privatquartieren ist diejenige Person,
für deren Rechnung die Vermietung erfolgt, auf
Campingplätzen das verantwortliche Aufsichtsorgan,
in Ermangelung eines solchen der Inhaber
auskunftspflichtig.
§ 9. Die Angaben gemäß § 7 sind vom Auskunftspflichtigen
in den Betriebsbogen einzutragen.
Die Eintragungen können täglich,
wöchentlich oder monatlich durchgeführt werden,
sind aber jedenfalls so vorzunehmen, daß die
Erstellung der Monatsergebnisse und ihre Weitergabe
an die Gemeinde bis zum 5. des dem Berichtsmonat
folgenden Monates gewährleistet ist.
§ 10. Die Gemeinden haben
1. die Betriebsbogen den Auskunftspflichtigen
rechtzeitig zuzustellen;
2. die von den Auskunftspflichtigen abzugebenden
Betriebsbogen entgegenzunehmen, die
darin enthaltenen Angaben auf Fehler zu überprüfen
und die einzelnen Betriebssummen — bei
gewerblichen Beherbergungsbetrieben gegliedert
nach den Betriebsgruppen, die vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt unter Zugrundelegung
der von der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft herausgegebenen Kategorisierungsrichtlinien
vorgesehen sind — zu Gemeindesummen
aufzurechnen;
3. die Gemeindesummen in den im § 4 Abs. 2
Z. 2 erwähnten Gemeindebogen einzutragen;
4. die ausgefüllten Gemeindebogen bis spätestens
15. des dem Berichtsmonat folgenden Monates
an das Österreichische Statistische Zentralamt
einzusenden; ein Durchschlag ist dem zuständigen
Amt der Landesregierung zu übermitteln,
ein weiterer Durchschlag verbleibt bei der Gemeinde;
5. die Betriebsbogen dem Österreichischen Statistischen
Zentralamt zum Zwecke weiterer Bearbeitung
einzusenden, sofern das Österreichische
Statistische Zentralamt die Einsendung der
Betriebsbogen von den Gemeinden vor dem jeweiligen
Berichtszeitraum ausdrücklich begehrt.
Ist dies nicht der Fall, so verbleibt der Betriebsbogen
bei der Gemeinde.
B. Erhebungen des Bestandes an
Fremdenunterkünften
§ 11. Bei den Bestandserhebungen (§ 2 Abs. 1
Z. 1 und § 2 Abs. 3) ist zu erheben
1. die Art der Fremdenunterkünfte,
2. die Zahl der Gästebetten,
3. bei gewerblichen Beherbergungsbetrieben die
Betriebsgruppe im Sinne des § 10 Z. 2.
§ 12. Die Angaben gemäß § 11 sind von der
Gemeinde den Betriebsbogen zu entnehmen und
in den Bestandsbogen einzutragen.
§ 13. Die ausgefüllten Bestandsbogen sind bis
spätestens 15. des dem Stichtag folgenden Monates
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt
einzusenden. Ein Durchschlag ist dem zuständigen
Amt der Landesregierung zu übermitteln,
ein weiterer Durchschlag verbleibt bei
der Gemeinde.
Abschnitt 3
Abfindung der Gemeinden
§ 14. Den Gemeinden ist vom Bund auf Antrag
eine Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung
an den Erhebungen der Ankünfte und
Übernachtungen von Fremden (§ 10) sowie an
den Bestandserhebungen (§§ 11 bis 13) entstehenden
Kosten als Pauschalbetrag zu gewähren.
Der Antrag auf Abfindung der entstehenden
Kosten ist beim Österreichischen Statistischen
Zentralamt zu stellen.
Die Höhe der Abfindung beträgt
1. für die Ausfüllung des Gemeindebogens (Bestandsbogens)
pro Monat (pro Stichtag)
im Jahre 1971 S 7•20
im Jahre 1972 9•00
2. darüber hinaus
a) pro gewerblichen Beherbergungsbetrieb
und Monat (Stichtag)
im Jahre 1971 S 1•80
im Jahre 1972 2•25
b) pro sonstiger Fremdenunterkunft
und Monat (Stichtag)
im Jahre 1971 S 0•60
im Jahre 1972 0•75
Abschnitt 4
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 15. Die im § 8 angeführten Personen haben
der Gemeinde über deren Aufforderung alle Auskünfte
zu erteilen, die zur Ausfüllung des Gemeindebogens
und des Bestandsbogens notwendig
sind.
§ 16. Bis zur ersten gemäß § 3 durchzuführenden
Auswahl der Berichtsgemeinden ist den Erhebungen
der bisherige Kreis von Berichtsgemeinden
zugrunde zu legen;
§ 17. Diese Verordnung tritt am 1. November
1971 in Kraft.