256. Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau samt Vorbehalt
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 31. März 1953 in New York zur Unterzeichnung aufgelegte verfassungsändernde
Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau samt Vorbehalt der Republik
Österreich, welches also lautet
(Übersetzung)
Vom Wunsche geleitet, den
Grundsatz der Rechtsgleichheit
für Mann und Frau, der in der
Satzung der Vereinten Nationen
enthalten ist, zu verwirklichen,
In Anerkennung der Tatsache,
daß jeder Mensch das Recht hat,
an der Staatsführung seines
Landes direkt oder durch frei
gewählte Vertreter teilzunehmen
und das gleiche Recht auf
Zugang zu den öffentlichen
Ämtern seines Landes hat und
von
Dem Wunsche geleitet, die
Stellung von Mann und Frau
hinsichtlich des Genusses und
der Ausübung politischer Rechte
in Übereinstimmung mit den
Bestimmungen der Satzung der
Vereinten Nationen und der
allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte anzugleichen,
Haben die vertragschließenden
Parteien beschlossen, ein Abkommen
zu diesem Zwecke abzuschließen,
und
Sind hiemit wie folgt übereingekommen
ARTIKEL I
Frauen haben unter Gleichberechtigung
mit den Männern
ohne jede Diskriminierung das
Stimmrecht bei allen Wahlen.
ARTIKEL II
Frauen sind unter Gleichberechtigung
mit den Männern
ohne jede Diskriminierung in
alle öffentlich gewählten, auf
Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung
geschaffenen Organe
wählbar.
ARTIKEL III
Frauen haben unter Gleichberechtigung
mit den Männern
und ohne jede Diskriminierung
das Recht, alle öffentlichen
Ämter zu bekleiden und alle auf
Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung
geschaffenen öffentlichen
Funktionen auszuüben.
ARTIKEL IV
1. Dieses Übereinkommen
steht jedem Mitglied der Vereinten
Nationen sowie jedem
Nichtmitgliedsstaat, an den die
Generalversammlung eine Einladung
zur Unterzeichnung gerichtet
hat, zur Unterzeichnung
offen.
2. Dieses Übereinkommen bedarf
der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden
sind beim Generalsekretär
der Vereinten
Nationen zu hinterlegen.
ARTIKEL V
1. Jeder der in Artikel IV
Absatz 1 genannten Staaten
kann diesem Übereinkommen
beitreten.
2. Der Beitritt erfolgt durch
Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen.
ARTIKEL VI
1. Dieses Übereinkommen
tritt am neunzigsten Tag nach
dem Zeitpunkt der Hinterlegung
der sechsten Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde in Kraft.
2. Für jeden Staat, der das
Übereinkommen nach Hinterlegung
der sechsten Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde
ratifiziert oder ihm beitritt,
tritt das Übereinkommen am
neunzigsten Tag nach der Hinterlegung
seiner Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde in Kraft.
ARTIKEL VII
Falls ein Staat anläßlich der
Unterzeichnung der Ratifikation
oder des Beitrittes einen Vorbehalt
zu irgendeinem Artikel
dieses Übereinkommens macht,
hat der Generalsekretär den
Text des Vorbehaltes allen
Staaten mitzuteilen, die Parteien
dieses Übereinkommens
sind oder werden können.
Jeder Staat, der an einem Vorbehalt
Anstoß nimmt, kann
innerhalb eines Zeitraumes von
neunzig Tagen ab dem Zeitpunkt
der genannten Mitteilung
(oder ab dem Zeitpunkt, von
dem ab er Partei des Übereinkommens
wird) den Generalsekretär
verständigen, daß er
den Vorbehalt nicht annimmt.
In einem solchen Fall tritt das
Übereinkommen zwischen diesem
Staat und dem Staat, der
den Vorbehalt macht, nicht in
Kraft.
ARTIKEL VIII
1. Jeder Staat kann dieses
Übereinkommen durch schriftliche
Notifikation an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen
kündigen. Die Kündi-
gung wird ein Jahr nach dem
Zeitpunkt des Empfanges der
Notifikation durch den Generalsekretär
wirksam.
2. Dieses Übereinkommen
tritt mit dem Zeitpunkt außer
Kraft, mit dem die Kündigung,
die die Zahl seiner Parteien auf
weniger als sechs verringert,
wirksam wird.
ARTIKEL IX
Alle Streitigkeiten, die zwischen
zwei oder mehreren vertragschließenden
Parteien entstehen
und die die Auslegung
oder Anwendung dieses Übereinkommens
betreffen und nicht
im Verhandlungsweg geregelt
werden können, werden über
Wunsch einer der an der
Streitigkeit beteiligten Parteien
dem Internationalen Gerichtshof
unterbreitet, sofern sich die betroffenen
Parteien nicht auf
einen anderen Weg zur Regelung
einigen.
ARTIKEL X
Der Generalsekretär der Vereinten
Nationen macht allen
Mitgliedern der Vereinten Nationen
und den in Artikel IV
Absatz 1 dieses Übereinkommens
erwähnten Nichtmitgliedsstaaten
über folgende Angelegenheiten
Mitteilung
a) Unterzeichnungen und
Empfang der Ratifikationsurkunden
gemäß Artikel IV,
b) Empfang der Beitrittsurkunden
gemäß Artikel V,
c) den Zeitpunkt, zu dem
dieses Übereinkommen gemäß
Artikel VI in Kraft tritt,
d) Empfang der Mitteilungen
und Notifikationen gemäß
Artikel VII,
e) Empfang der Notifikationen
der Kündigung gemäß
den Bestimmungen des Artikels
VIII Absatz 1,
f) das Erlöschen gemäß Artikel
VIII Absatz 2.
ARTIKEL XI
1. Dieses Übereinkommen,
dessen chinesischer, englischer,
französischer, russischer und
spanischer Text gleichermaßen
authentisch ist, wird in den
Archiven der Vereinten Nationen
hinterlegt.
2. Der Generalsekretär der
Vereinten Nationen wird jedem
Mitgliedsstaat und jedem der in
Artikel IV Absatz 1 genannten
Nichtmitgliedsstaaten eine beglaubigte
Abschrift des Übereinkommens
übermitteln.
ZU URKUND DESSEN
haben die Unterzeichneten nach
ordnungsgemäßer Bevollmächtigung
durch ihre Regierungen
dieses Übereinkommen, das am
31. März 1953 in New York
zur Unterzeichnung aufgelegt
wurde, unterzeichnet.
VORBEHALT DER REPUBLIK ÖSTERREICH ZU ARTIKEL III DES ÜBEREINKOMMENS
ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE DER FRAU
Anläßlich der Ratifikation des
Übereinkommens über die politischen
Rechte der Frau erklärt
der Bundespräsident der Republik
Österreich, daß Österreich
sich das Recht vorbehält, Artikel
III dieses Übereinkommens
in bezug auf militärische
Dienstleistungen im Rahmen der
in der innerstaatlichen Gesetzgebung
vorgesehenen Beschränkungen
anzuwenden.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Übereinkommen mit vorstehendem Vorbehalt für ratifiziert und verspricht im Namen der
Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,
vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister
für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen,
vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und
Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem
Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 21. März 1969
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Inneres
Soronics
Der Bundesminister für Justiz
Klecatsky
Der Bundesminister für Unterricht
Piffl
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Rehor
Der Bundesminister für Finanzen
Koren
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Schleinzer
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie
Mitterer
Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen
Weiß
Der Bundesminister für Landesverteidigung
Prader
Der Bundesminister für Bauten und Technik
Kotzina
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Waldheim
Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung des vorstehenden Übereinkommens in seiner
Sitzung vom 22. Jänner 1969 beschlossen, daß dieses Übereinkommen durch Erlassung von Gesetzen
zu erfüllen ist.
Die österreichische Ratifikationsurkunde ist am 18. April 1969 beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen hinterlegt worden. Das vorliegende Übereinkommen tritt daher gemäß seinem
Artikel VI Absatz 2 für Österreich am 17. Juli 1969 in Kraft.
Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Afghanistan, Albanien,
Argentinien, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Costa Rica, Cypern, Dänemark, Dominikanische
Republik, Ecuador, Finnland, Frankreich, Gabon, Ghana, Griechenland, Guatemala, Haiti,
Indien, Indonesien, Irland, Island, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Jugoslawien, Kanada, Kongo
(Brazzaville), Korea, Kuba, Laos, Libanon, Madagaskar, Malawi, Malta, Mongolei, Nepal, Neuseeland,
Nicaragua, Niger, Norwegen, Pakistan, Philippinen, Polen, Rumänien, Schweden, Senegal
Sierra Leone, Sowjetunion, Thailand, Trinidad und Tobago, Tschechoslowakei, Tunesien, Türkei,
Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich der
unter seiner territorialen Souveränität stehenden Gebiete sowie Britische Salomon-Inseln, Brunei,
Swaziland und Tonga), Weißrußland, Zentralafrikanische Republik.
Bei Unterzeichnung des Übereinkommens beziehungsweise anläßlich der Hinterlegung ihrer
Ratifikations- oder Beitrittsurkunden haben die angeführten Staaten folgende Vorbehalte erklärt
beziehungsweise folgende Erklärungen abgegeben
Albanien
Albanien hat erklärt, mit dem letzten Satz des
Artikels VII nicht einverstanden zu sein; es ist
vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung
eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen
zwischen dem Staat, der den Vorbehalt
erklärt, und allen anderen Mitgliedsstaaten des
Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes
Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam
werden zu lassen.
Ferner betrachtet sich Albanien als durch die
Bestimmungen des Artikels IX nicht gebunden.
Argentinien
Argentinien hat sich das Recht vorbehalten,
Streitigkeiten, die unmittelbar mit Gebieten zusammenhängen,
die der Souveränität Argentiniens
unterstehen, nicht dem in Artikel IX festgelegten
Verfahren zu unterwerfen.
Belgien
Belgien hat zu Artikel III erklärt
1. Nach seiner Verfassung bleibt die Ausübung
königlicher Machtbefugnisse Männern vorbehalten.
Hinsichtlich der Ausübung der Regentschaftsfunktionen
wird Artikel III des Übereinkommens
der Anwendung der Verfassungsbestimmungen,
wie sie vom belgischen Staat ausgelegt
werden, nicht entgegenstehen.
2. Das Übereinkommen kann weder in bezug
auf die Vergangenheit noch in bezug auf die
Zukunft die öffentlichen Behörden hindern, Bedingungen
für den Zutritt zu öffentlichen
Ämtern ohne jede Diskriminierungsabsicht festzulegen,
sofern sie dabei von dem Wunsch geleitet
werden, Frauen vor bestimmten körperlichen
oder sittlichen Gefahren zu schützen, oder
von sachlichen Erwägungen ausgehen, denen das
Erfordernis des zufriedenstellenden Betriebes bestimmter
öffentlicher Einrichtungen zugrundeliegt.
Bulgarien
Bulgarien hat dieselben Vorbehalte wie
Albanien erklärt.
Dänemark
Dänemark hat einen Vorbehalt zu Artikel III
erklärt, soweit dieser das Recht von Frauen,
militärische Funktionen auszuüben, als Leiterinnen
von Rekrutierungsstellen zu fungieren
oder in Rekrutierungsausschüssen Dienst zu
leisten, betrifft.
Ecuador
Ecuador hat das Übereinkommen mit einem
Vorbehalt zu dem in Artikel I enthaltenen Ausdruck
„ohne jede Diskriminierung" unterzeichnet,
da gemäß Artikel 22 der Politischen Verfassung
dieses Staates bei öffentlichen Wahlen die
Stimmabgabe für Männer zwingend vorgeschrieben
ist, Frauen dagegen freisteht.
Finnland
Finnland hat sich zu Artikel III vorbehalten,
durch Verordnung zu bestimmen, daß nur
Männer oder nur Frauen mit bestimmten Funktionen
betraut werden können, die ihrer Art
nach entweder nur von Männern oder nur von
Frauen ordnungsgemäß erfüllt werden können.
Guatemala
Guatemala hat sich vorbehalten, im Einklang
mit Artikel 16 Absatz 2 seiner Verfassung die
Artikel I, II und III des Übereinkommens nur
auf seine eigenen weiblichen Staatsbürger anzuwenden
sowie Artikel IX des Übereinkommens
im Sinne des Artikels 149 Absatz 3 Buchstabe b
seiner Verfassung auszulegen.
Indien
Indien hat sich vorbehalten, Artikel III auf die
Rekrutierung für die militärischen Streitkräfte
Indiens oder für die zur Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ordnung in Indien eingesetzten
Streitkräfte sowie auf die Bedingungen der
Dienstleistung in den erwähnten Streitkräften
nicht anzuwenden.
Indonesien
Indonesien hat sich vorbehalten, Artikel VII
letzter Satz und Artikel IX in seiner Gesamtheit
nicht anzuwenden.
Irland
Irland hat zu Artikel III einen Vorbehalt bezüglich
a) der Beschäftigung verheirateter Frauen im
öffentlichen Dienst und
b) der ungleichen Entlohnung von Frauen in
bestimmten Stellungen im öffentlichen
Dienst
erklärt sowie die Erklärungen abgegeben, daß
1. der Ausschluß von Frauen von Beschäftigungen,
für die sie aus sachlichen oder
körperlichen Gründen nicht geeignet sind,
und
2. die Tatsache, daß das Schöffen- beziehungsweise
Geschworenenamt derzeit für Frauen
nicht zwingend vorgeschrieben ist, nicht als
diskriminierend angesehen werden.
Italien
Italien hat sich vorbehalten, Artikel III, sofern
er sich auf die Dienstleistung in den militärischen
Streitkräften und in bewaffneten Sonderkorps
bezieht, im Rahmen seiner innerstaatlichen
Gesetze anzuwenden.
Kanada
Da auf Grund der Verfassung Kanadas die
gesetzgebende Gewalt hinsichtlich politischer
Rechte zwischen den Provinzen und der Bundesregierung
aufgeteilt ist, erklärt Kanada einen
Vorbehalt hinsichtlich der Rechte, die in die Gesetzgebung
der Provinzen fallen.
Malta
Malta hat erklärt, sich als durch Artikel III
nicht gebunden zu betrachten, sofern sich dieser
auf die Bedingungen der Tätigkeit im öffentlichen
Dienst und auf das Schöffen- beziehungsweise
Geschworenenamt bezieht.
Mongolei
Die Mongolei hat erklärt, mit Artikel IV Absatz
1 und Artikel V Absatz 1 nicht einverstanden,
sondern der Ansicht zu sein, daß das vorliegende
Übereinkommen allen Staaten zur
Unterzeichnung oder zum Beitritt offenstehen
sollte.
Ferner hat die Mongolei dieselben Vorbehalte
wie Albanien erklärt.
Nepal
Nepal hat erklärt, sich als durch Artikel IX
nicht gebunden zu betrachten.
Neuseeland
Neuseeland hat einen Vorbehalt zu Artikel III
erklärt, sofern sich dieser auf die Rekrutierung
für die militärischen Streitkräfte Neuseelands und
auf die Bedingungen der Dienstleistung in diesen
bezieht.
Pakistan
Pakistan hat erklärt, Artikel III auf die Rekrutierung
und die Bedingungen für jene Dienste
nicht anzuwenden, denen die Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ordnung obliegt oder die wegen
der mit ihnen verbundenen Gefahren für Frauen
nicht geeignet sind.
Polen
Polen hat dieselben Vorbehalte wie Albanien
erklärt.
Rumänien
Rumänien hat dieselben Vorbehalte wie Albanien
erklärt.
Sierra Leone
Sierra Leone hat erklärt, sich als durch Artikel
III nicht gebunden zu betrachten, sofern
sich dieser auf die Rekrutierung für die militärischen
Streitkräfte und auf die Bedingungen
der Dienstleistung in diesen oder auf das
Schöffen- beziehungsweise Geschworenenamt bezieht.
Sowjetunion
Die Sowjetunion hat dieselben Vorbehalte wie
Albanien erklärt.
Tschechoslowakei
Die Tschechoslowakei hat dieselben Vorbehalte
wie Albanien erklärt.
Tunesien
Tunesien hat denselben Vorbehalt wie Nepal
erklärt.
Ukraine
Die Ukraine hat dieselben Vorbehalte wie Albanien
erklärt.
Ungarn
Ungarn hat dieselben Vorbehalte wie Albanien
erklärt.
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und
Nordirland
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland hat Vorbehalte zu Artikel III
erklärt, soweit dieser
a) die Thronfolge,
b) bestimmte Ämter in erster Linie zeremonieller
Art,
c) die den Inhabern erblicher Pairswürden und
Inhabern bestimmter Ämter in der Anglikanischen
Kirche zustehende Teilnahme an
Sitzungen und Abstimmungen im Oberhaus,
d) die Rekrutierung für die militärischen
Streitkräfte und die Bedingungen für die
Dienstleistung in diesen,
e) das Schöffen- beziehungsweise Geschworenenamt
in Grenada, auf der Insel Man und
in Montserrat sowie im Königreich Tonga,
f) die Beschäftigung verheirateter Frauen im
diplomatischen Dienst Ihrer Majestät und
im öffentlichen Dienst von Nordirland,
Antigua, Fidschi, Grenada, Hongkong und
St. Lucia,
g) die Entlohnung von Frauen im öffentlichen
Dienst von Gibraltar, Hongkong und der
Seychellen sowie des Protektorates Swaziland,
h) das Amt des Bailiffs in Guernsey,
i) die Ausübung königlicher Machtbefugnisse,
des Schöffen- beziehungsweise Geschworenenamtes
oder diesen entsprechender Funktionen
oder bestimmter Ämter, für die
islamisches Recht gilt, im Staat Brunei
betrifft.
Ferner hat sich das Vereinigte Königreich das
Recht vorbehalten, die Anwendung des Übereinkommens
auf in der Kolonie Aden lebende
Frauen mit Rücksicht auf die dortigen Sitten und
Bräuche aufzuschieben. Schließlich hat sich das
Vereinigte Königreich das Recht vorbehalten, den
Geltungsbereich des Übereinkommens auf Rhodesien
nur dann und erst dann auszudehnen,
wenn das Vereinigte Königreich den Generalsekretär
der Vereinten Nationen davon in Kenntnis
setzt, daß es in der Lage ist, die volle Erfüllung
der sich aus dem Übereinkommen ergebenden
Verpflichtungen hinsichtlich des erwähnten
Gebietes zu gewährleisten.
Weißrußland
Weißrußland hat dieselben Vorbehalte wie
Albanien erklärt.