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256_1969 AT

256. Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau samt Vorbehalt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 256. Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau samt Vorbehalt

Nachdem das am 31. März 1953 in New York zur Unterzeichnung aufgelegte verfassungsändernde

Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau samt Vorbehalt der Republik

Österreich, welches also lautet

(Übersetzung)

Vom Wunsche geleitet, den

Grundsatz der Rechtsgleichheit

für Mann und Frau, der in der

Satzung der Vereinten Nationen

enthalten ist, zu verwirklichen,

In Anerkennung der Tatsache,

daß jeder Mensch das Recht hat,

an der Staatsführung seines

Landes direkt oder durch frei

gewählte Vertreter teilzunehmen

und das gleiche Recht auf

Zugang zu den öffentlichen

Ämtern seines Landes hat und

von

Dem Wunsche geleitet, die

Stellung von Mann und Frau

hinsichtlich des Genusses und

der Ausübung politischer Rechte

in Übereinstimmung mit den

Bestimmungen der Satzung der

Vereinten Nationen und der

allgemeinen Erklärung der

Menschenrechte anzugleichen,

Haben die vertragschließenden

Parteien beschlossen, ein Abkommen

zu diesem Zwecke abzuschließen,

und

Sind hiemit wie folgt übereingekommen

ARTIKEL I

Frauen haben unter Gleichberechtigung

mit den Männern

ohne jede Diskriminierung das

Stimmrecht bei allen Wahlen.

ARTIKEL II

Frauen sind unter Gleichberechtigung

mit den Männern

ohne jede Diskriminierung in

alle öffentlich gewählten, auf

Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung

geschaffenen Organe

wählbar.

ARTIKEL III

Frauen haben unter Gleichberechtigung

mit den Männern

und ohne jede Diskriminierung

das Recht, alle öffentlichen

Ämter zu bekleiden und alle auf

Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung

geschaffenen öffentlichen

Funktionen auszuüben.

ARTIKEL IV

1. Dieses Übereinkommen

steht jedem Mitglied der Vereinten

Nationen sowie jedem

Nichtmitgliedsstaat, an den die

Generalversammlung eine Einladung

zur Unterzeichnung gerichtet

hat, zur Unterzeichnung

offen.

2. Dieses Übereinkommen bedarf

der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden

sind beim Generalsekretär

der Vereinten

Nationen zu hinterlegen.

ARTIKEL V

1. Jeder der in Artikel IV

Absatz 1 genannten Staaten

kann diesem Übereinkommen

beitreten.

2. Der Beitritt erfolgt durch

Hinterlegung einer Beitrittsurkunde

beim Generalsekretär der

Vereinten Nationen.

ARTIKEL VI

1. Dieses Übereinkommen

tritt am neunzigsten Tag nach

dem Zeitpunkt der Hinterlegung

der sechsten Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde in Kraft.

2. Für jeden Staat, der das

Übereinkommen nach Hinterlegung

der sechsten Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde

ratifiziert oder ihm beitritt,

tritt das Übereinkommen am

neunzigsten Tag nach der Hinterlegung

seiner Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde in Kraft.

ARTIKEL VII

Falls ein Staat anläßlich der

Unterzeichnung der Ratifikation

oder des Beitrittes einen Vorbehalt

zu irgendeinem Artikel

dieses Übereinkommens macht,

hat der Generalsekretär den

Text des Vorbehaltes allen

Staaten mitzuteilen, die Parteien

dieses Übereinkommens

sind oder werden können.

Jeder Staat, der an einem Vorbehalt

Anstoß nimmt, kann

innerhalb eines Zeitraumes von

neunzig Tagen ab dem Zeitpunkt

der genannten Mitteilung

(oder ab dem Zeitpunkt, von

dem ab er Partei des Übereinkommens

wird) den Generalsekretär

verständigen, daß er

den Vorbehalt nicht annimmt.

In einem solchen Fall tritt das

Übereinkommen zwischen diesem

Staat und dem Staat, der

den Vorbehalt macht, nicht in

Kraft.

ARTIKEL VIII

1. Jeder Staat kann dieses

Übereinkommen durch schriftliche

Notifikation an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen

kündigen. Die Kündi-

gung wird ein Jahr nach dem

Zeitpunkt des Empfanges der

Notifikation durch den Generalsekretär

wirksam.

2. Dieses Übereinkommen

tritt mit dem Zeitpunkt außer

Kraft, mit dem die Kündigung,

die die Zahl seiner Parteien auf

weniger als sechs verringert,

wirksam wird.

ARTIKEL IX

Alle Streitigkeiten, die zwischen

zwei oder mehreren vertragschließenden

Parteien entstehen

und die die Auslegung

oder Anwendung dieses Übereinkommens

betreffen und nicht

im Verhandlungsweg geregelt

werden können, werden über

Wunsch einer der an der

Streitigkeit beteiligten Parteien

dem Internationalen Gerichtshof

unterbreitet, sofern sich die betroffenen

Parteien nicht auf

einen anderen Weg zur Regelung

einigen.

ARTIKEL X

Der Generalsekretär der Vereinten

Nationen macht allen

Mitgliedern der Vereinten Nationen

und den in Artikel IV

Absatz 1 dieses Übereinkommens

erwähnten Nichtmitgliedsstaaten

über folgende Angelegenheiten

Mitteilung

a) Unterzeichnungen und

Empfang der Ratifikationsurkunden

gemäß Artikel IV,

b) Empfang der Beitrittsurkunden

gemäß Artikel V,

c) den Zeitpunkt, zu dem

dieses Übereinkommen gemäß

Artikel VI in Kraft tritt,

d) Empfang der Mitteilungen

und Notifikationen gemäß

Artikel VII,

e) Empfang der Notifikationen

der Kündigung gemäß

den Bestimmungen des Artikels

VIII Absatz 1,

f) das Erlöschen gemäß Artikel

VIII Absatz 2.

ARTIKEL XI

1. Dieses Übereinkommen,

dessen chinesischer, englischer,

französischer, russischer und

spanischer Text gleichermaßen

authentisch ist, wird in den

Archiven der Vereinten Nationen

hinterlegt.

2. Der Generalsekretär der

Vereinten Nationen wird jedem

Mitgliedsstaat und jedem der in

Artikel IV Absatz 1 genannten

Nichtmitgliedsstaaten eine beglaubigte

Abschrift des Übereinkommens

übermitteln.

ZU URKUND DESSEN

haben die Unterzeichneten nach

ordnungsgemäßer Bevollmächtigung

durch ihre Regierungen

dieses Übereinkommen, das am

31. März 1953 in New York

zur Unterzeichnung aufgelegt

wurde, unterzeichnet.

VORBEHALT DER REPUBLIK ÖSTERREICH ZU ARTIKEL III DES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE DER FRAU

Anläßlich der Ratifikation des

Übereinkommens über die politischen

Rechte der Frau erklärt

der Bundespräsident der Republik

Österreich, daß Österreich

sich das Recht vorbehält, Artikel

III dieses Übereinkommens

in bezug auf militärische

Dienstleistungen im Rahmen der

in der innerstaatlichen Gesetzgebung

vorgesehenen Beschränkungen

anzuwenden.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Übereinkommen mit vorstehendem Vorbehalt für ratifiziert und verspricht im Namen der

Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,

vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister

für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen,

vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und

Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem

Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 21. März 1969

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Inneres

Soronics

Der Bundesminister für Justiz

Klecatsky

Der Bundesminister für Unterricht

Piffl

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Rehor

Der Bundesminister für Finanzen

Koren

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Schleinzer

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie

Mitterer

Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen

Weiß

Der Bundesminister für Landesverteidigung

Prader

Der Bundesminister für Bauten und Technik

Kotzina

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Waldheim

Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung des vorstehenden Übereinkommens in seiner

Sitzung vom 22. Jänner 1969 beschlossen, daß dieses Übereinkommen durch Erlassung von Gesetzen

zu erfüllen ist.

Die österreichische Ratifikationsurkunde ist am 18. April 1969 beim Generalsekretär der Vereinten

Nationen hinterlegt worden. Das vorliegende Übereinkommen tritt daher gemäß seinem

Artikel VI Absatz 2 für Österreich am 17. Juli 1969 in Kraft.

Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Afghanistan, Albanien,

Argentinien, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Costa Rica, Cypern, Dänemark, Dominikanische

Republik, Ecuador, Finnland, Frankreich, Gabon, Ghana, Griechenland, Guatemala, Haiti,

Indien, Indonesien, Irland, Island, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Jugoslawien, Kanada, Kongo

(Brazzaville), Korea, Kuba, Laos, Libanon, Madagaskar, Malawi, Malta, Mongolei, Nepal, Neuseeland,

Nicaragua, Niger, Norwegen, Pakistan, Philippinen, Polen, Rumänien, Schweden, Senegal

Sierra Leone, Sowjetunion, Thailand, Trinidad und Tobago, Tschechoslowakei, Tunesien, Türkei,

Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich der

unter seiner territorialen Souveränität stehenden Gebiete sowie Britische Salomon-Inseln, Brunei,

Swaziland und Tonga), Weißrußland, Zentralafrikanische Republik.

Bei Unterzeichnung des Übereinkommens beziehungsweise anläßlich der Hinterlegung ihrer

Ratifikations- oder Beitrittsurkunden haben die angeführten Staaten folgende Vorbehalte erklärt

beziehungsweise folgende Erklärungen abgegeben

Albanien

Albanien hat erklärt, mit dem letzten Satz des

Artikels VII nicht einverstanden zu sein; es ist

vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung

eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen

zwischen dem Staat, der den Vorbehalt

erklärt, und allen anderen Mitgliedsstaaten des

Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes

Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam

werden zu lassen.

Ferner betrachtet sich Albanien als durch die

Bestimmungen des Artikels IX nicht gebunden.

Argentinien

Argentinien hat sich das Recht vorbehalten,

Streitigkeiten, die unmittelbar mit Gebieten zusammenhängen,

die der Souveränität Argentiniens

unterstehen, nicht dem in Artikel IX festgelegten

Verfahren zu unterwerfen.

Belgien

Belgien hat zu Artikel III erklärt

1. Nach seiner Verfassung bleibt die Ausübung

königlicher Machtbefugnisse Männern vorbehalten.

Hinsichtlich der Ausübung der Regentschaftsfunktionen

wird Artikel III des Übereinkommens

der Anwendung der Verfassungsbestimmungen,

wie sie vom belgischen Staat ausgelegt

werden, nicht entgegenstehen.

2. Das Übereinkommen kann weder in bezug

auf die Vergangenheit noch in bezug auf die

Zukunft die öffentlichen Behörden hindern, Bedingungen

für den Zutritt zu öffentlichen

Ämtern ohne jede Diskriminierungsabsicht festzulegen,

sofern sie dabei von dem Wunsch geleitet

werden, Frauen vor bestimmten körperlichen

oder sittlichen Gefahren zu schützen, oder

von sachlichen Erwägungen ausgehen, denen das

Erfordernis des zufriedenstellenden Betriebes bestimmter

öffentlicher Einrichtungen zugrundeliegt.

Bulgarien

Bulgarien hat dieselben Vorbehalte wie

Albanien erklärt.

Dänemark

Dänemark hat einen Vorbehalt zu Artikel III

erklärt, soweit dieser das Recht von Frauen,

militärische Funktionen auszuüben, als Leiterinnen

von Rekrutierungsstellen zu fungieren

oder in Rekrutierungsausschüssen Dienst zu

leisten, betrifft.

Ecuador

Ecuador hat das Übereinkommen mit einem

Vorbehalt zu dem in Artikel I enthaltenen Ausdruck

„ohne jede Diskriminierung" unterzeichnet,

da gemäß Artikel 22 der Politischen Verfassung

dieses Staates bei öffentlichen Wahlen die

Stimmabgabe für Männer zwingend vorgeschrieben

ist, Frauen dagegen freisteht.

Finnland

Finnland hat sich zu Artikel III vorbehalten,

durch Verordnung zu bestimmen, daß nur

Männer oder nur Frauen mit bestimmten Funktionen

betraut werden können, die ihrer Art

nach entweder nur von Männern oder nur von

Frauen ordnungsgemäß erfüllt werden können.

Guatemala

Guatemala hat sich vorbehalten, im Einklang

mit Artikel 16 Absatz 2 seiner Verfassung die

Artikel I, II und III des Übereinkommens nur

auf seine eigenen weiblichen Staatsbürger anzuwenden

sowie Artikel IX des Übereinkommens

im Sinne des Artikels 149 Absatz 3 Buchstabe b

seiner Verfassung auszulegen.

Indien

Indien hat sich vorbehalten, Artikel III auf die

Rekrutierung für die militärischen Streitkräfte

Indiens oder für die zur Aufrechterhaltung der

öffentlichen Ordnung in Indien eingesetzten

Streitkräfte sowie auf die Bedingungen der

Dienstleistung in den erwähnten Streitkräften

nicht anzuwenden.

Indonesien

Indonesien hat sich vorbehalten, Artikel VII

letzter Satz und Artikel IX in seiner Gesamtheit

nicht anzuwenden.

Irland

Irland hat zu Artikel III einen Vorbehalt bezüglich

a) der Beschäftigung verheirateter Frauen im

öffentlichen Dienst und

b) der ungleichen Entlohnung von Frauen in

bestimmten Stellungen im öffentlichen

Dienst

erklärt sowie die Erklärungen abgegeben, daß

1. der Ausschluß von Frauen von Beschäftigungen,

für die sie aus sachlichen oder

körperlichen Gründen nicht geeignet sind,

und

2. die Tatsache, daß das Schöffen- beziehungsweise

Geschworenenamt derzeit für Frauen

nicht zwingend vorgeschrieben ist, nicht als

diskriminierend angesehen werden.

Italien

Italien hat sich vorbehalten, Artikel III, sofern

er sich auf die Dienstleistung in den militärischen

Streitkräften und in bewaffneten Sonderkorps

bezieht, im Rahmen seiner innerstaatlichen

Gesetze anzuwenden.

Kanada

Da auf Grund der Verfassung Kanadas die

gesetzgebende Gewalt hinsichtlich politischer

Rechte zwischen den Provinzen und der Bundesregierung

aufgeteilt ist, erklärt Kanada einen

Vorbehalt hinsichtlich der Rechte, die in die Gesetzgebung

der Provinzen fallen.

Malta

Malta hat erklärt, sich als durch Artikel III

nicht gebunden zu betrachten, sofern sich dieser

auf die Bedingungen der Tätigkeit im öffentlichen

Dienst und auf das Schöffen- beziehungsweise

Geschworenenamt bezieht.

Mongolei

Die Mongolei hat erklärt, mit Artikel IV Absatz

1 und Artikel V Absatz 1 nicht einverstanden,

sondern der Ansicht zu sein, daß das vorliegende

Übereinkommen allen Staaten zur

Unterzeichnung oder zum Beitritt offenstehen

sollte.

Ferner hat die Mongolei dieselben Vorbehalte

wie Albanien erklärt.

Nepal

Nepal hat erklärt, sich als durch Artikel IX

nicht gebunden zu betrachten.

Neuseeland

Neuseeland hat einen Vorbehalt zu Artikel III

erklärt, sofern sich dieser auf die Rekrutierung

für die militärischen Streitkräfte Neuseelands und

auf die Bedingungen der Dienstleistung in diesen

bezieht.

Pakistan

Pakistan hat erklärt, Artikel III auf die Rekrutierung

und die Bedingungen für jene Dienste

nicht anzuwenden, denen die Aufrechterhaltung

der öffentlichen Ordnung obliegt oder die wegen

der mit ihnen verbundenen Gefahren für Frauen

nicht geeignet sind.

Polen

Polen hat dieselben Vorbehalte wie Albanien

erklärt.

Rumänien

Rumänien hat dieselben Vorbehalte wie Albanien

erklärt.

Sierra Leone

Sierra Leone hat erklärt, sich als durch Artikel

III nicht gebunden zu betrachten, sofern

sich dieser auf die Rekrutierung für die militärischen

Streitkräfte und auf die Bedingungen

der Dienstleistung in diesen oder auf das

Schöffen- beziehungsweise Geschworenenamt bezieht.

Sowjetunion

Die Sowjetunion hat dieselben Vorbehalte wie

Albanien erklärt.

Tschechoslowakei

Die Tschechoslowakei hat dieselben Vorbehalte

wie Albanien erklärt.

Tunesien

Tunesien hat denselben Vorbehalt wie Nepal

erklärt.

Ukraine

Die Ukraine hat dieselben Vorbehalte wie Albanien

erklärt.

Ungarn

Ungarn hat dieselben Vorbehalte wie Albanien

erklärt.

Vereinigtes Königreich von Großbritannien und

Nordirland

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien

und Nordirland hat Vorbehalte zu Artikel III

erklärt, soweit dieser

a) die Thronfolge,

b) bestimmte Ämter in erster Linie zeremonieller

Art,

c) die den Inhabern erblicher Pairswürden und

Inhabern bestimmter Ämter in der Anglikanischen

Kirche zustehende Teilnahme an

Sitzungen und Abstimmungen im Oberhaus,

d) die Rekrutierung für die militärischen

Streitkräfte und die Bedingungen für die

Dienstleistung in diesen,

e) das Schöffen- beziehungsweise Geschworenenamt

in Grenada, auf der Insel Man und

in Montserrat sowie im Königreich Tonga,

f) die Beschäftigung verheirateter Frauen im

diplomatischen Dienst Ihrer Majestät und

im öffentlichen Dienst von Nordirland,

Antigua, Fidschi, Grenada, Hongkong und

St. Lucia,

g) die Entlohnung von Frauen im öffentlichen

Dienst von Gibraltar, Hongkong und der

Seychellen sowie des Protektorates Swaziland,

h) das Amt des Bailiffs in Guernsey,

i) die Ausübung königlicher Machtbefugnisse,

des Schöffen- beziehungsweise Geschworenenamtes

oder diesen entsprechender Funktionen

oder bestimmter Ämter, für die

islamisches Recht gilt, im Staat Brunei

betrifft.

Ferner hat sich das Vereinigte Königreich das

Recht vorbehalten, die Anwendung des Übereinkommens

auf in der Kolonie Aden lebende

Frauen mit Rücksicht auf die dortigen Sitten und

Bräuche aufzuschieben. Schließlich hat sich das

Vereinigte Königreich das Recht vorbehalten, den

Geltungsbereich des Übereinkommens auf Rhodesien

nur dann und erst dann auszudehnen,

wenn das Vereinigte Königreich den Generalsekretär

der Vereinten Nationen davon in Kenntnis

setzt, daß es in der Lage ist, die volle Erfüllung

der sich aus dem Übereinkommen ergebenden

Verpflichtungen hinsichtlich des erwähnten

Gebietes zu gewährleisten.

Weißrußland

Weißrußland hat dieselben Vorbehalte wie

Albanien erklärt.

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