256. Bundesgesetz: Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bauern-Krankenversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 219/1965, wird abgeändert wie folgt
1. a) § 3 Z. 1 hat zu lauten
„1. a) die Ehegattin,
b) die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder,
die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben,
sofern diese mit dem Ehegatten beziehungsweise
mit einem der Pflichtversicherung gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 1 unterliegenden Elternteil ein
und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb
auf gemeinsame Rechnung und Gefahr
führen, ferner
c) die Ehegattin einer als Schwiegersohn gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 2 pflichtversicherten
Person;".
b) § 3 Z. 5 hat zu lauten
„5. Personen, die auf Grund anderer bundesgesetzlicher
Vorschriften in der Krankenversicherung
pflichtversichert sind oder Anspruch auf
Kranken- oder Wochengeld haben, auch wenn
dieser Anspruch ruht, oder die auf Rechnung
eines Krankenversicherungsträgers nach anderer
bundesgesetzlicher Vorschrift in Anstaltspflege
stehen. Eine Pflichtversicherung nach § 68 Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, BGBl. Nr. 152,
oder nach § 47 Heeresversorgungsgesetz, BGBl.
Nr. 27/1964, geht jedoch einer Pflichtversicherung
nach diesem Bundesgesetz nur dann vor, wenn es
sich um den Empfänger einer Zusatzrente, einer
Witwenbeihilfe oder einer Elternrente (§§ 35,
36, 44 und 45 Kriegsopferversorgungsgesetz beziehungsweise
§§ 33 Abs. 2, 35 Abs. 3 und 44
Heeresversorgungsgesetz) handelt."
c) § 3 Z. 6 hat zu lauten
„6. die Ehegattin (der erwerbsunfähige und
unterhaltsberechtigte Ehegatte) einer Person, die
auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften,
ausgenommen die Bestimmungen des § 68
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und des § 47
Heeresversorgungsgesetz, in der Krankenversicherung
pflichtversichert ist oder Anspruch auf
Kranken- oder Wochengeld hat, auch wenn dieser
Anspruch ruht, oder die auf Rechnung eines
Krankenversicherungsträgers nach anderer bundesgesetzlicher
Vorschrift in Anstaltspflege steht."
2. a) § 17 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Handelt es sich bei dem Pflichtversicherten
um den Pächter eines land(forst)wirtschaftlichen
Betriebes beziehungsweise einer land(forst)wirtschaftlichen
Fläche, ist bei Anwendung
des Abs. 1 von einem um ein Drittel verminderten
Einheitswert des gepachteten Betriebes
(der gepachteten Fläche) auszugehen."
b) § 17 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Führen Personen zusammen mit ihren
Kindern, Enkeln, Wahl-, Stief- oder Schwiegerkindern
oder Geschwistern auf gemeinsame Rechnung
und Gefahr ein und denselben Betrieb, hat
jeder dieser Pflichtversicherten einen Beitrag im
halben Ausmaß des auf den gesamten Betrieb
entfallenden Beitrages eines Pflichtversicherten
zu leisten."
c) Dem § 17 ist ein Abs. 10 mit nachstehendem
Wortlaut anzufügen
„(10) Änderungen des Einheitswertes werden
für die Bemessung der Beiträge nach Abs. 1 lit. a
mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres
wirksam, das der Zustellung des Bescheides der
Finanzbehörde erster Instanz folgt."
3. § 19 hat zu lauten
„Dauer der Beitragspflicht
§ 19. (1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, für die Dauer
der Versicherung zu leisten. Für den Kalendermonat,
in dem die Pflichtversicherung beginnt
beziehungsweise endet, ist der volle Beitrag zu
leisten. Bei Übergabe eines land(forst)wirtschaftlichen
Betriebes beginnt die Beitragspflicht
für den (die) Übernehmer des Betriebes mit dem
der Übernahme folgenden Kalendermonat.
(2) Für die Dauer der Weiterversicherung gilt
Abs. 1 entsprechend, es sei denn, daß im Kalendermonat,
in dem die Weiterversicherung beginnt
beziehungsweise endet, ein Beitrag zur
Pflichtversicherung fällig wird.
(3) Für Versicherte, die nicht oder nicht rechtzeitig
abgemeldet werden, sind die Beiträge bis
zum Ende des Kalendermonates, in dem die Abmeldung
erfolgt oder in dem der Versicherungsträger
sonst von dem Ende der Versicherung
Kenntnis erhält, längstens aber bis zum Ende
des dritten Kalendermonates nach dem Ende der
Versicherung weiter zu entrichten. Der Versicherungsträger
kann auf die weitere Entrichtung
der Beiträge über das Ende der Versicherung
hinaus zur Gänze oder zum Teil verzichten
und bereits entrichtete Beiträge dieser Art
rückerstatten.
(4) Die Verlängerung der Beitragspflicht nach
Abs. 3 bewirkt keine Formalversicherung."
4. Im § 20 Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten
„Die Beiträge gemäß Abs. 1 schulden die Personen,
die auf ihre Rechnung und Gefahr den
land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen oder
auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt
wird, in den Fällen des § 2 Abs. 4 die Verlassenschaft."
5. a) § 21 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Werden die Beiträge zur Pflichtversicherung
nicht innerhalb von zwei Wochen nach der
Fälligkeit eingezahlt, ist der rückständige Betrag
einzumahnen. Die Bestimmungen des § 227
Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl.
Nr. 194/1961, sind entsprechend anzuwenden."
b) Dem § 21 ist ein Abs. 3 mit nachstehendem
Wortlaut anzufügen
„(3) Nach erfolgloser Mahnung nach Abs. 2
hat der Versicherungsträger einen Beitragszuschlag
im Ausmaß von 5 v. H. des eingemahnten
Beitrages vorzuschreiben. Der Beitragszuschlag
kann bis zum Ausmaß des eingemahnten Beitrages
erhöht werden."
6. § 23 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Rückstandsausweis kann erst nach
erfolgloser Mahnung (§ 21 Abs. 3) ausgestellt
werden."
7. Nach § 38 ist ein § 38 a mit nachstehendem
Wortlaut einzufügen
„Auszahlung der Leistungen
§ 38 a. (1) Die Geldleistungen sind binnen zwei
Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung
auszuzahlen.
(2) Alle Zahlungen können in der Weise gerundet
werden, daß Beträge unter 50 Groschen
unberücksichtigt bleiben und solche von 50 oder
mehr Groschen als ein Schilling gerechnet werden."
8. Im § 39 erhält der bisherige Inhalt die Bezeichnung
„Abs. 1". Als Abs. 2 ist anzufügen
„(2) Kostenerstattungen und Kostenzuschüsse
(§ 48), die einem nach § 2 Abs. 1 Z. 2 Versicherten
gebühren, können auch an die Person ausgezahlt
werden, die gemäß § 20 Abs. 2 die Beiträge
für diesen Versicherten schuldet."
9. a) § 41 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten
„1. aus dem Versicherungsfall der Krankheit
Krankenbehandlung (§§ 49 bis 53), erforderlichenfalls
an Stelle der Krankenbehandlung Anstaltspflege
(§§ 55 bis 61);".
b) § 41 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) An Stelle der Anstaltspflege kann neben
der Krankenbehandlung Hauspflege (§ 62) gewährt
werden."
10. Im § 44 hat der letzte Satz zu lauten
„Die Leistungen sind in beiden Fällen auch über
das Ende der Versicherung hinaus weiter zu gewähren,
solange die Voraussetzungen für den
Anspruch gegeben sind."
11. § 45 wird aufgehoben.
12. Im § 46 Abs. 3 Z. 1 ist der Ausdruck „des
25. Lebensjahres" durch den Ausdruck „des
26. Lebensjahres" und der Ausdruck „des 26. Lebensjahres"
durch den Ausdruck „des 27. Lebensjahres"
zu ersetzen
13. § 48 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Der Kostenanteil ist nachträglich einzuheben.
Der Versicherungsträger kann von der Einhebung
des Kostenanteiles absehen, wenn der
vorzuschreibende Kostenanteil den Betrag von
5 S nicht übersteigt und die Einhebung mit
Kosten verbunden wäre, die in keinem angemessenen
Verhältnis zur Höhe des Kostenanteiles
stehen. Der Kostenanteil ist längstens innerhalb
eines Monates nach erfolgter Vorschreibung einzuzahlen.
Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 und
des § 23 gelten entsprechend."
14. a) § 50 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Besteht die Notwendigkeit der Krankenbehandlung
für eine Erkrankung, die vor dem
Ende der Versicherung eingetreten ist, über
diesen Zeitpunkt hinaus, so wird für diese Erkrankung,
solange es sich um ein und denselben
Versicherungsfall handelt, die Krankenbehandlung
ohne zeitliche Begrenzung gewährt."
b) Dem § 50 ist ein Abs. 3 mit nachstehendem
Wortlaut anzufügen
„(3) Wird im Falle des Abs. 2 während der
Gewährung von Leistungen aus dem Versicherungsfall
der Krankheit der Träger einer nach
einem anderen Bundesgesetz geregelten Krankenversicherung
versicherungszuständig, so geht die
Zuständigkeit zur Erbringung von Leistungen
aus dem betreffenden Versicherungsfall auf den
versicherungszuständig gewordenen Träger der
Krankenversicherung mit der Maßgabe über, daß
dieser die Leistungen nach den für ihn geltenden
Vorschriften weiterzugewähren hat."
15. § 53 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten
„Der Zuschuß darf das Achtfache des Betrages
nach Abs. 1 nicht übersteigen."
16. § 55 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Pflege in der allgemeinen Gebührenklasse
einer öffentlichen Krankenanstalt ist, sofern im
Sprengel der für den Erkrankten zuständigen
Landeskasse eine solche Krankenanstalt besteht
und der Erkrankte nicht mit seiner Zustimmung
in einer nichtöffentlichen Krankenanstalt untergebracht
wird, zu gewähren, wenn und solange
es die Art der Krankheit erfordert. § 50 gilt entsprechend.
Die Anstaltspflege kann auch gewährt
werden, wenn die Möglichkeit einer entsprechenden
häuslichen Pflege nicht gegeben ist."
17. Die §§ 57 und 58 werden aufgehoben.
18. § 59 Z. 4 wird aufgehoben.
19. Im § 60 Abs. 1 hat der zweite Satz zu
lauten
„In einem solchen Fall ist die Pflege in der nichtöffentlichen
Krankenanstalt der Pflege in einer
öffentlichen Krankenanstalt bei der Anwendung
der Bestimmungen des § 56 Abs. 2 gleichzuhalten."
20. § 63 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten
„Zu den Kosten eines unentbehrlichen Zahnersatzes
und seiner Instandsetzung sind nach
Maßgabe der Satzung Zuschüsse zu gewähren."
21. § 66 Abs. 2 wird aufgehoben; die Bezeichnung
Abs. 1 hat zu entfallen.
22. a) § 67 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten
„Beim Tod eines nach § 2 Abs. 1 Z. 3 Versicherten
und beim Tod eines als Angehöriger geltenden
Ehegatten (§ 46 Abs. 6) beträgt das Sterbegeld
das Dreifache, beim Tod eines sonstigen
Angehörigen das Einfache der monatlichen Zuschußrente
ohne Kinder- und Hilflosenzuschuß
und ohne Berücksichtigung von Ruhensbestimmungen."
b) § 67 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Das Sterbegeld nach Abs. 1 beträgt mindestens
1000 S, höchstens 2700 S."
c) Im § 67 erhalten die Abs. 2 und 3 die Bezeichnung
Abs. 3 und 4.
d) § 67 Abs. 4 (alt) wird aufgehoben.
23. Dem § 80 Abs. 1 ist nachstehender Satz
anzufügen
„Die Kosten einer Krankenbehandlung sind mit
dem doppelten Betrag der für die Gewährung der
ärztlichen Hilfe erwachsenen Kosten abzugelten."
24. § 140 Z. 5 hat zu lauten
„5. wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 21
Abs. 1 oder Abs. 3 letzter Satz vorschreibt."
25. Im § 153 Abs. 2 ist der Ausdruck „Landesstellenausschüsse"
durch den Ausdruck „Landeskassenausschüsse"
zu ersetzen.
26. Dem § 163 Abs. 1 ist nachstehender Satz
anzufügen
„Der Landeskassenausschuß kann unbeschadet
seiner eigenen Verantwortlichkeit einzelne seiner
Obliegenheiten engeren Ausschüssen oder dem
Vorsitzenden (seinem Stellvertreter), ebenso die
Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten
dem Büro der Landeskasse übertragen."
27. Im § 182 Abs. 1 ist das Datum „31. Dezember
1965" durch das Datum „31. Dezember
1967" zu ersetzen.
28. § 186 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Bestimmungen des § 177 treten mit
1. Jänner 1968 mit der Maßgabe in Kraft, daß
die am 29. Feber 1968 fällig gewordenen Beiträge
der Pflichtversicherten noch an die Landwirtschaftliche
Zuschußrentenversicherungsanstalt
einzuzahlen sind und daß diese Anstalt nicht
rechtzeitig entrichtete Beiträge einzutreiben hat.
Die Eintreibung von Beiträgen, die in einem
nach dem 31. Dezember 1967 anhängig gemachten
Verwaltungsverfahren festgestellt werden,
obliegt dem Träger der Bauern-KrankenVersicherung."
Artikel II
An die Stelle des im Bauern-Krankenversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 219/1965, oder in anderen
bundesgesetzlichen Vorschriften enthaltenen Ausdruckes
„Krankenversicherungsanstalt der
Bauern" hat der Ausdruck „Österreichische
Bauernkrankenkasse" zu treten.
Artikel III
(1) Personen, die am 30. Juni 1967 nach den
in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften
pflichtversichert waren, nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr pflichtversichert
wären, bleiben pflichtversichert, solange
die für den Bestand der Pflichtversicherung nach
den bisherigen Vorschriften maßgeblichen Voraussetzungen
weiterhin zutreffen. Im übrigen
sind auf eine solche Pflichtversicherung auch die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden,
jedoch kann der Versicherte den Antrag
stellen, aus der Pflichtversicherung ausgeschieden
zu werden; einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger
mit Wirkung von dem auf den
Antrag folgenden Ersten eines Kalendervierteljahres
zu entsprechen.
(2) Die erstmaligen Meldungen für Personen,
die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
der Pflichtversicherung am 1. Juli 1967 unterliegen
und die nicht schon zur Pflichtversicherung
angemeldet sind, sind bis 31. August 1967 beim
Versicherungsträger zu erstatten. Die Bestimmungen
der §§ 10 und 13 bis 15 des Bauern-
Krankenversicherungsgesetzes sind entsprechend
anzuwenden.
Artikel IV
Der Träger der Bauern-Krankenversicherung
hat die in der Zeit bis 31. März 1968 bei ihm
auf Grund der Bestimmung des § 11 Abs. 1 des
Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 293/1957, erstatteten
Meldungen der Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsanstalt
zu übergeben.
Artikel V
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts
anderes bestimmt wird, am 1. Juli 1967 in Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) rückwirkend mit 30. Juli 1965 die Bestimmungen
des Artikels I Z. 25 bis 28;
b) rückwirkend mit 1. Oktober 1965 die Bestimmungen
des Artikels I Z. 1 lit. c, Z. 2
lit. a und Z. 24;
c) rückwirkend mit 1. Jänner 1967 die Bestimmung
des Artikels I Z. 18;
d) mit 1. Jänner 1968 die Bestimmung des
Artikels I Z. 14 lit. b.
Artikel VI
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.