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256. Bundesgesetz: Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 256. Bundesgesetz: Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bauern-Krankenversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 219/1965, wird abgeändert wie folgt

1. a) § 3 Z. 1 hat zu lauten

„1. a) die Ehegattin,

b) die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder,

die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet

haben,

sofern diese mit dem Ehegatten beziehungsweise

mit einem der Pflichtversicherung gemäß

§ 2 Abs. 1 Z. 1 unterliegenden Elternteil ein

und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb

auf gemeinsame Rechnung und Gefahr

führen, ferner

c) die Ehegattin einer als Schwiegersohn gemäß

§ 2 Abs. 1 Z. 2 pflichtversicherten

Person;".

b) § 3 Z. 5 hat zu lauten

„5. Personen, die auf Grund anderer bundesgesetzlicher

Vorschriften in der Krankenversicherung

pflichtversichert sind oder Anspruch auf

Kranken- oder Wochengeld haben, auch wenn

dieser Anspruch ruht, oder die auf Rechnung

eines Krankenversicherungsträgers nach anderer

bundesgesetzlicher Vorschrift in Anstaltspflege

stehen. Eine Pflichtversicherung nach § 68 Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, BGBl. Nr. 152,

oder nach § 47 Heeresversorgungsgesetz, BGBl.

Nr. 27/1964, geht jedoch einer Pflichtversicherung

nach diesem Bundesgesetz nur dann vor, wenn es

sich um den Empfänger einer Zusatzrente, einer

Witwenbeihilfe oder einer Elternrente (§§ 35,

36, 44 und 45 Kriegsopferversorgungsgesetz beziehungsweise

§§ 33 Abs. 2, 35 Abs. 3 und 44

Heeresversorgungsgesetz) handelt."

c) § 3 Z. 6 hat zu lauten

„6. die Ehegattin (der erwerbsunfähige und

unterhaltsberechtigte Ehegatte) einer Person, die

auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften,

ausgenommen die Bestimmungen des § 68

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und des § 47

Heeresversorgungsgesetz, in der Krankenversicherung

pflichtversichert ist oder Anspruch auf

Kranken- oder Wochengeld hat, auch wenn dieser

Anspruch ruht, oder die auf Rechnung eines

Krankenversicherungsträgers nach anderer bundesgesetzlicher

Vorschrift in Anstaltspflege steht."

2. a) § 17 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Handelt es sich bei dem Pflichtversicherten

um den Pächter eines land(forst)wirtschaftlichen

Betriebes beziehungsweise einer land(forst)wirtschaftlichen

Fläche, ist bei Anwendung

des Abs. 1 von einem um ein Drittel verminderten

Einheitswert des gepachteten Betriebes

(der gepachteten Fläche) auszugehen."

b) § 17 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Führen Personen zusammen mit ihren

Kindern, Enkeln, Wahl-, Stief- oder Schwiegerkindern

oder Geschwistern auf gemeinsame Rechnung

und Gefahr ein und denselben Betrieb, hat

jeder dieser Pflichtversicherten einen Beitrag im

halben Ausmaß des auf den gesamten Betrieb

entfallenden Beitrages eines Pflichtversicherten

zu leisten."

c) Dem § 17 ist ein Abs. 10 mit nachstehendem

Wortlaut anzufügen

„(10) Änderungen des Einheitswertes werden

für die Bemessung der Beiträge nach Abs. 1 lit. a

mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres

wirksam, das der Zustellung des Bescheides der

Finanzbehörde erster Instanz folgt."

3. § 19 hat zu lauten

„Dauer der Beitragspflicht

§ 19. (1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, für die Dauer

der Versicherung zu leisten. Für den Kalendermonat,

in dem die Pflichtversicherung beginnt

beziehungsweise endet, ist der volle Beitrag zu

leisten. Bei Übergabe eines land(forst)wirtschaftlichen

Betriebes beginnt die Beitragspflicht

für den (die) Übernehmer des Betriebes mit dem

der Übernahme folgenden Kalendermonat.

(2) Für die Dauer der Weiterversicherung gilt

Abs. 1 entsprechend, es sei denn, daß im Kalendermonat,

in dem die Weiterversicherung beginnt

beziehungsweise endet, ein Beitrag zur

Pflichtversicherung fällig wird.

(3) Für Versicherte, die nicht oder nicht rechtzeitig

abgemeldet werden, sind die Beiträge bis

zum Ende des Kalendermonates, in dem die Abmeldung

erfolgt oder in dem der Versicherungsträger

sonst von dem Ende der Versicherung

Kenntnis erhält, längstens aber bis zum Ende

des dritten Kalendermonates nach dem Ende der

Versicherung weiter zu entrichten. Der Versicherungsträger

kann auf die weitere Entrichtung

der Beiträge über das Ende der Versicherung

hinaus zur Gänze oder zum Teil verzichten

und bereits entrichtete Beiträge dieser Art

rückerstatten.

(4) Die Verlängerung der Beitragspflicht nach

Abs. 3 bewirkt keine Formalversicherung."

4. Im § 20 Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten

„Die Beiträge gemäß Abs. 1 schulden die Personen,

die auf ihre Rechnung und Gefahr den

land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen oder

auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt

wird, in den Fällen des § 2 Abs. 4 die Verlassenschaft."

5. a) § 21 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Werden die Beiträge zur Pflichtversicherung

nicht innerhalb von zwei Wochen nach der

Fälligkeit eingezahlt, ist der rückständige Betrag

einzumahnen. Die Bestimmungen des § 227

Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl.

Nr. 194/1961, sind entsprechend anzuwenden."

b) Dem § 21 ist ein Abs. 3 mit nachstehendem

Wortlaut anzufügen

„(3) Nach erfolgloser Mahnung nach Abs. 2

hat der Versicherungsträger einen Beitragszuschlag

im Ausmaß von 5 v. H. des eingemahnten

Beitrages vorzuschreiben. Der Beitragszuschlag

kann bis zum Ausmaß des eingemahnten Beitrages

erhöht werden."

6. § 23 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Rückstandsausweis kann erst nach

erfolgloser Mahnung (§ 21 Abs. 3) ausgestellt

werden."

7. Nach § 38 ist ein § 38 a mit nachstehendem

Wortlaut einzufügen

„Auszahlung der Leistungen

§ 38 a. (1) Die Geldleistungen sind binnen zwei

Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung

auszuzahlen.

(2) Alle Zahlungen können in der Weise gerundet

werden, daß Beträge unter 50 Groschen

unberücksichtigt bleiben und solche von 50 oder

mehr Groschen als ein Schilling gerechnet werden."

8. Im § 39 erhält der bisherige Inhalt die Bezeichnung

„Abs. 1". Als Abs. 2 ist anzufügen

„(2) Kostenerstattungen und Kostenzuschüsse

(§ 48), die einem nach § 2 Abs. 1 Z. 2 Versicherten

gebühren, können auch an die Person ausgezahlt

werden, die gemäß § 20 Abs. 2 die Beiträge

für diesen Versicherten schuldet."

9. a) § 41 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten

„1. aus dem Versicherungsfall der Krankheit

Krankenbehandlung (§§ 49 bis 53), erforderlichenfalls

an Stelle der Krankenbehandlung Anstaltspflege

(§§ 55 bis 61);".

b) § 41 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) An Stelle der Anstaltspflege kann neben

der Krankenbehandlung Hauspflege (§ 62) gewährt

werden."

10. Im § 44 hat der letzte Satz zu lauten

„Die Leistungen sind in beiden Fällen auch über

das Ende der Versicherung hinaus weiter zu gewähren,

solange die Voraussetzungen für den

Anspruch gegeben sind."

11. § 45 wird aufgehoben.

12. Im § 46 Abs. 3 Z. 1 ist der Ausdruck „des

25. Lebensjahres" durch den Ausdruck „des

26. Lebensjahres" und der Ausdruck „des 26. Lebensjahres"

durch den Ausdruck „des 27. Lebensjahres"

zu ersetzen

13. § 48 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Der Kostenanteil ist nachträglich einzuheben.

Der Versicherungsträger kann von der Einhebung

des Kostenanteiles absehen, wenn der

vorzuschreibende Kostenanteil den Betrag von

5 S nicht übersteigt und die Einhebung mit

Kosten verbunden wäre, die in keinem angemessenen

Verhältnis zur Höhe des Kostenanteiles

stehen. Der Kostenanteil ist längstens innerhalb

eines Monates nach erfolgter Vorschreibung einzuzahlen.

Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 und

des § 23 gelten entsprechend."

14. a) § 50 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Besteht die Notwendigkeit der Krankenbehandlung

für eine Erkrankung, die vor dem

Ende der Versicherung eingetreten ist, über

diesen Zeitpunkt hinaus, so wird für diese Erkrankung,

solange es sich um ein und denselben

Versicherungsfall handelt, die Krankenbehandlung

ohne zeitliche Begrenzung gewährt."

b) Dem § 50 ist ein Abs. 3 mit nachstehendem

Wortlaut anzufügen

„(3) Wird im Falle des Abs. 2 während der

Gewährung von Leistungen aus dem Versicherungsfall

der Krankheit der Träger einer nach

einem anderen Bundesgesetz geregelten Krankenversicherung

versicherungszuständig, so geht die

Zuständigkeit zur Erbringung von Leistungen

aus dem betreffenden Versicherungsfall auf den

versicherungszuständig gewordenen Träger der

Krankenversicherung mit der Maßgabe über, daß

dieser die Leistungen nach den für ihn geltenden

Vorschriften weiterzugewähren hat."

15. § 53 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten

„Der Zuschuß darf das Achtfache des Betrages

nach Abs. 1 nicht übersteigen."

16. § 55 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Pflege in der allgemeinen Gebührenklasse

einer öffentlichen Krankenanstalt ist, sofern im

Sprengel der für den Erkrankten zuständigen

Landeskasse eine solche Krankenanstalt besteht

und der Erkrankte nicht mit seiner Zustimmung

in einer nichtöffentlichen Krankenanstalt untergebracht

wird, zu gewähren, wenn und solange

es die Art der Krankheit erfordert. § 50 gilt entsprechend.

Die Anstaltspflege kann auch gewährt

werden, wenn die Möglichkeit einer entsprechenden

häuslichen Pflege nicht gegeben ist."

17. Die §§ 57 und 58 werden aufgehoben.

18. § 59 Z. 4 wird aufgehoben.

19. Im § 60 Abs. 1 hat der zweite Satz zu

lauten

„In einem solchen Fall ist die Pflege in der nichtöffentlichen

Krankenanstalt der Pflege in einer

öffentlichen Krankenanstalt bei der Anwendung

der Bestimmungen des § 56 Abs. 2 gleichzuhalten."

20. § 63 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten

„Zu den Kosten eines unentbehrlichen Zahnersatzes

und seiner Instandsetzung sind nach

Maßgabe der Satzung Zuschüsse zu gewähren."

21. § 66 Abs. 2 wird aufgehoben; die Bezeichnung

Abs. 1 hat zu entfallen.

22. a) § 67 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten

„Beim Tod eines nach § 2 Abs. 1 Z. 3 Versicherten

und beim Tod eines als Angehöriger geltenden

Ehegatten (§ 46 Abs. 6) beträgt das Sterbegeld

das Dreifache, beim Tod eines sonstigen

Angehörigen das Einfache der monatlichen Zuschußrente

ohne Kinder- und Hilflosenzuschuß

und ohne Berücksichtigung von Ruhensbestimmungen."

b) § 67 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Das Sterbegeld nach Abs. 1 beträgt mindestens

1000 S, höchstens 2700 S."

c) Im § 67 erhalten die Abs. 2 und 3 die Bezeichnung

Abs. 3 und 4.

d) § 67 Abs. 4 (alt) wird aufgehoben.

23. Dem § 80 Abs. 1 ist nachstehender Satz

anzufügen

„Die Kosten einer Krankenbehandlung sind mit

dem doppelten Betrag der für die Gewährung der

ärztlichen Hilfe erwachsenen Kosten abzugelten."

24. § 140 Z. 5 hat zu lauten

„5. wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 21

Abs. 1 oder Abs. 3 letzter Satz vorschreibt."

25. Im § 153 Abs. 2 ist der Ausdruck „Landesstellenausschüsse"

durch den Ausdruck „Landeskassenausschüsse"

zu ersetzen.

26. Dem § 163 Abs. 1 ist nachstehender Satz

anzufügen

„Der Landeskassenausschuß kann unbeschadet

seiner eigenen Verantwortlichkeit einzelne seiner

Obliegenheiten engeren Ausschüssen oder dem

Vorsitzenden (seinem Stellvertreter), ebenso die

Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten

dem Büro der Landeskasse übertragen."

27. Im § 182 Abs. 1 ist das Datum „31. Dezember

1965" durch das Datum „31. Dezember

1967" zu ersetzen.

28. § 186 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Bestimmungen des § 177 treten mit

1. Jänner 1968 mit der Maßgabe in Kraft, daß

die am 29. Feber 1968 fällig gewordenen Beiträge

der Pflichtversicherten noch an die Landwirtschaftliche

Zuschußrentenversicherungsanstalt

einzuzahlen sind und daß diese Anstalt nicht

rechtzeitig entrichtete Beiträge einzutreiben hat.

Die Eintreibung von Beiträgen, die in einem

nach dem 31. Dezember 1967 anhängig gemachten

Verwaltungsverfahren festgestellt werden,

obliegt dem Träger der Bauern-KrankenVersicherung."

Artikel II

An die Stelle des im Bauern-Krankenversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 219/1965, oder in anderen

bundesgesetzlichen Vorschriften enthaltenen Ausdruckes

„Krankenversicherungsanstalt der

Bauern" hat der Ausdruck „Österreichische

Bauernkrankenkasse" zu treten.

Artikel III

(1) Personen, die am 30. Juni 1967 nach den

in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften

pflichtversichert waren, nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr pflichtversichert

wären, bleiben pflichtversichert, solange

die für den Bestand der Pflichtversicherung nach

den bisherigen Vorschriften maßgeblichen Voraussetzungen

weiterhin zutreffen. Im übrigen

sind auf eine solche Pflichtversicherung auch die

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden,

jedoch kann der Versicherte den Antrag

stellen, aus der Pflichtversicherung ausgeschieden

zu werden; einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger

mit Wirkung von dem auf den

Antrag folgenden Ersten eines Kalendervierteljahres

zu entsprechen.

(2) Die erstmaligen Meldungen für Personen,

die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

der Pflichtversicherung am 1. Juli 1967 unterliegen

und die nicht schon zur Pflichtversicherung

angemeldet sind, sind bis 31. August 1967 beim

Versicherungsträger zu erstatten. Die Bestimmungen

der §§ 10 und 13 bis 15 des Bauern-

Krankenversicherungsgesetzes sind entsprechend

anzuwenden.

Artikel IV

Der Träger der Bauern-Krankenversicherung

hat die in der Zeit bis 31. März 1968 bei ihm

auf Grund der Bestimmung des § 11 Abs. 1 des

Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 293/1957, erstatteten

Meldungen der Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsanstalt

zu übergeben.

Artikel V

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts

anderes bestimmt wird, am 1. Juli 1967 in Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) rückwirkend mit 30. Juli 1965 die Bestimmungen

des Artikels I Z. 25 bis 28;

b) rückwirkend mit 1. Oktober 1965 die Bestimmungen

des Artikels I Z. 1 lit. c, Z. 2

lit. a und Z. 24;

c) rückwirkend mit 1. Jänner 1967 die Bestimmung

des Artikels I Z. 18;

d) mit 1. Jänner 1968 die Bestimmung des

Artikels I Z. 14 lit. b.

Artikel VI

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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