256. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 10/1966 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 17/1966 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
FINNLAND-EFTA
ASSOZIIERUNG
FINEFTA/DJC 10/66
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES
Nr. 10/1966
(In der 26. Sitzung am 21. Juli 1966 gefaßt)
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des EFTA-
Übereinkommens,
gestützt auf den Beschluß des Gemeinsamen
Rates Nr. 3/1966,
gestützt auf den Beschluß des Rates Nr. 17/
19661),
gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-
Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Der Ratsbeschluß Nr. 17/1966 Der Beschluß Nr. 17/1966 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl.
Nr. 253/1966 verlautbart. ist auch für
Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen
Finnland und den Mitgliedstaaten anzuwenden.
2. Dieser Beschluß tritt am 31. Dezember 1966
in Kraft.
3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.