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256_1966 AT

256. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 10/1966 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 17/1966 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 256. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 10/1966 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 17/1966 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

(Übersetzung)

FINNLAND-EFTA

ASSOZIIERUNG

FINEFTA/DJC 10/66

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES

Nr. 10/1966

(In der 26. Sitzung am 21. Juli 1966 gefaßt)

DER GEMEINSAME RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des EFTA-

Übereinkommens,

gestützt auf den Beschluß des Gemeinsamen

Rates Nr. 3/1966,

gestützt auf den Beschluß des Rates Nr. 17/

19661),

gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-

Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Der Ratsbeschluß Nr. 17/1966 Der Beschluß Nr. 17/1966 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist unter BGBl.

Nr. 253/1966 verlautbart. ist auch für

Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen

Finnland und den Mitgliedstaaten anzuwenden.

2. Dieser Beschluß tritt am 31. Dezember 1966

in Kraft.

3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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