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256_1964 AT

256. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend überwachte Lufträume.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 256. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend überwachte Lufträume.

Auf Grund des § 3 des Luftfahrtgesetzes, BGBl.

Nr. 253/1957, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Landesverteidigung verordnet

Artikel I.

Die Verordnung betreffend überwachte Lufträume,

BGBl. Nr. 303/1961, in der Fassung der

Novelle BGBl. Nr. 309/1963, wird wie folgt geändert

Der § 18 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Seitlich wird die Kontrollzone Wien

durch eine lotrechte Zylindermantelfläche begrenzt,

deren Radius 18'5 km, bezogen auf den

Flugplatzbezugspunkt des Flughafens Wien-

Schwechat (48°07'07" Nord, 16°34'12" Ost), beträgt."

Artikel II.

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1964

in Kraft.

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