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256_1963 AT

256. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 256. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.

Nr. 152, wird abgeändert wie folgt

1. Im § 12 Abs. 4 ist die Zahl 300 durch die

Zahl 310 zu ersetzen.

2. Im § 35 Abs. 5, § 36 Abs. 4 und § 42 Abs. 3

ist die zweite Zahl 200 jeweils durch die Zahl 210

zu ersetzen.

3. Im § 46 Abs. 3 ist die zweite Zahl 200 durch

die Zahl 210 und die Zahl 300 durch die Zahl 310

zu ersetzen.

4. Im § 73 hat Abs. 1 zu lauten

„(1) Für jeden Pflichtversicherten (§ 68) ist ein

Durchschnittsbeitrag in der Höhe von monatlich

38 S, für die Zeit vom 1. Juli 1963 bis 31. Dezember

1963 von monatlich 48 S zu entrichten;

für jeden freiwillig Versicherten (§ 69) ist ein

Durchschnittsbeitrag in der Höhe von monatlich

38 S zu entrichten. Gehören mehrere Versicherte

einem gemeinsamen Haushalt an, ist der Beitrag

in dieser Höhe nur für den Versicherten, der die

höchste Rente nach diesem Bundesgesetz bezieht,

bei gleich hoher Rente nur für den ältesten Versicherten

(Hauptversicherten) zu entrichten;

kommen für die Versicherung nur Waisen in

Betracht, gilt die jüngste Waise als Hauptversicherter.

Für alle übrigen Pflichtversicherten

(Zusatzversicherten) beträgt der Durchschnittsbeitrag

monatlich 8 S, für die Zeit vom 1. Juli

1963 bis 31. Dezember 1963 11 S, für alle übrigen

freiwillig Versicherten (Zusatzversicherten)

monatlich 8 S."

5. Im § 73 Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten

„Der Beitrag für Versicherungspflichtige Hauptversicherte

(§ 68) wird mit 12 S vom Versicherten

und mit 26 S, für die Zeit vom 1. Juli

1963 bis 31. Dezember 1963 mit 36 S vom

Bund getragen. Für Versicherungspflichtige Zusatzversicherte

trägt der Bund den Beitrag zur

Gänze."

Artikel II.

(1) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 1 bis 3

treten rückwirkend mit 1. September 1963, die

des Artikels I Z. 4 und 5 rückwirkend mit 1. Juli

1963 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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