256. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.
Nr. 152, wird abgeändert wie folgt
1. Im § 12 Abs. 4 ist die Zahl 300 durch die
Zahl 310 zu ersetzen.
2. Im § 35 Abs. 5, § 36 Abs. 4 und § 42 Abs. 3
ist die zweite Zahl 200 jeweils durch die Zahl 210
zu ersetzen.
3. Im § 46 Abs. 3 ist die zweite Zahl 200 durch
die Zahl 210 und die Zahl 300 durch die Zahl 310
zu ersetzen.
4. Im § 73 hat Abs. 1 zu lauten
„(1) Für jeden Pflichtversicherten (§ 68) ist ein
Durchschnittsbeitrag in der Höhe von monatlich
38 S, für die Zeit vom 1. Juli 1963 bis 31. Dezember
1963 von monatlich 48 S zu entrichten;
für jeden freiwillig Versicherten (§ 69) ist ein
Durchschnittsbeitrag in der Höhe von monatlich
38 S zu entrichten. Gehören mehrere Versicherte
einem gemeinsamen Haushalt an, ist der Beitrag
in dieser Höhe nur für den Versicherten, der die
höchste Rente nach diesem Bundesgesetz bezieht,
bei gleich hoher Rente nur für den ältesten Versicherten
(Hauptversicherten) zu entrichten;
kommen für die Versicherung nur Waisen in
Betracht, gilt die jüngste Waise als Hauptversicherter.
Für alle übrigen Pflichtversicherten
(Zusatzversicherten) beträgt der Durchschnittsbeitrag
monatlich 8 S, für die Zeit vom 1. Juli
1963 bis 31. Dezember 1963 11 S, für alle übrigen
freiwillig Versicherten (Zusatzversicherten)
monatlich 8 S."
5. Im § 73 Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten
„Der Beitrag für Versicherungspflichtige Hauptversicherte
(§ 68) wird mit 12 S vom Versicherten
und mit 26 S, für die Zeit vom 1. Juli
1963 bis 31. Dezember 1963 mit 36 S vom
Bund getragen. Für Versicherungspflichtige Zusatzversicherte
trägt der Bund den Beitrag zur
Gänze."
Artikel II.
(1) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 1 bis 3
treten rückwirkend mit 1. September 1963, die
des Artikels I Z. 4 und 5 rückwirkend mit 1. Juli
1963 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.