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256_1962 AT

256. Verordnung: Gewerberechtliche Begünstigungen für Absolventen der dreijährigen Landesfachschule für Textilgewerbe in Groß-Siegharts, NÖ.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 256. Verordnung: Gewerberechtliche Begünstigungen für Absolventen der dreijährigen Landesfachschule für Textilgewerbe in Groß-Siegharts, NÖ.

Auf Grund des § 14 a der Gewerbeordnung

wird verordnet

§ 1. (1) Das Zeugnis über den mit Erfolg

zurückgelegten Besuch der mit dem Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteten dreijährigen Landesfachschule

für Textilgewerbe in Groß-Siegharts,

NÖ., ersetzt den gemäß § 14 Abs. 2 Z. 1 der

Gewerbeordnung erforderlichen Nachweis der

ordnungsmäßigen Beendigung des Lehrverhältnisses

im Gewerbe der Weber (§ 1 b Abs. 2 Z. 76

der Gewerbeordnung).

(2) Für Personen, die ein im Abs. 1 genanntes

Zeugnis besitzen, vermindert sich die Dauer der

gemäß § 14 Abs. 2 Z. 2 der Gewerbeordnung

erforderlichen Verwendung als Gehilfe auf ein

Jahr.

§ 2. Den im § 1 Abs. 1 angeführten Zeugnissen

ist folgende Klausel beizufügen

„Dieses Zeugnis ersetzt auf Grund der Verordnung

vom 26. Juli 1962, BGBl. Nr. 256, den

Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung des

Lehrverhältnisses (Gesellenbrief) im Gewerbe

der Weber und berechtigt auf Grund des § 1

Abs. 2 dieser Verordnung bei Erfüllung der

allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen und

bei gleichzeitigem Nachweis einer einjährigen

Verwendung als Gehilfe oder als Fabriksarbeiter

zur Zulassung zur Meisterprüfung für dieses

Gewerbe."

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