256. Verordnung: Gewerberechtliche Begünstigungen für Absolventen der dreijährigen Landesfachschule für Textilgewerbe in Groß-Siegharts, NÖ.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 a der Gewerbeordnung
wird verordnet
§ 1. (1) Das Zeugnis über den mit Erfolg
zurückgelegten Besuch der mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten dreijährigen Landesfachschule
für Textilgewerbe in Groß-Siegharts,
NÖ., ersetzt den gemäß § 14 Abs. 2 Z. 1 der
Gewerbeordnung erforderlichen Nachweis der
ordnungsmäßigen Beendigung des Lehrverhältnisses
im Gewerbe der Weber (§ 1 b Abs. 2 Z. 76
der Gewerbeordnung).
(2) Für Personen, die ein im Abs. 1 genanntes
Zeugnis besitzen, vermindert sich die Dauer der
gemäß § 14 Abs. 2 Z. 2 der Gewerbeordnung
erforderlichen Verwendung als Gehilfe auf ein
Jahr.
§ 2. Den im § 1 Abs. 1 angeführten Zeugnissen
ist folgende Klausel beizufügen
„Dieses Zeugnis ersetzt auf Grund der Verordnung
vom 26. Juli 1962, BGBl. Nr. 256, den
Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung des
Lehrverhältnisses (Gesellenbrief) im Gewerbe
der Weber und berechtigt auf Grund des § 1
Abs. 2 dieser Verordnung bei Erfüllung der
allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen und
bei gleichzeitigem Nachweis einer einjährigen
Verwendung als Gehilfe oder als Fabriksarbeiter
zur Zulassung zur Meisterprüfung für dieses
Gewerbe."