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256_1961 AT

256. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Botschaft in Madrid und dem spanischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten über die Verlängerung der Schutzfrist für Werke der Literatur und der Kunst.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 256. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Botschaft in Madrid und dem spanischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten über die Verlängerung der Schutzfrist für Werke der Literatur und der Kunst.

(Übersetzung.)

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

IN SPANIEN

Nr. 1176-A/59

Die Österreichische Botschaft beehrt sich,

dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

anverwahrt eine Abschrift des Artikels III

des österreichischen Bundesgesetzes vom 8. Juli

1953 über das Urheberrecht (BGBl. Nr. 106/1953)

zu übermitteln, welches mehrere Bestimmungen

des Bundesgesetzes vom 9. April 1936 (BGBl. Nr.

111/1936) abändert, und ihm folgendes zur

Kenntnis zu bringen

Nach Ansicht der zuständigen österreichischen

Behörden genießen die in Artikel III, Abs. 1,

des oben erwähnten österreichischen Bundesgesetzes

vom 8. Juli 1953 aufgezählten Werke

der Literatur und der Kunst bei Erfüllung der

in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen

auch in Spanien eine Schutzfrist von 57 Jahren.

Diese Schutzfrist ergibt sich aus den Bestimmungen

des österreichischen Bundesgesetzes vom

8. Juli 1953, welches die durch Artikel 7 Abs. 1

des Berner Übereinkommens zum Schutze von

Werken der Literatur und der Kunst, unterzeichnet

am 9. September 1886 und zuletzt

revidiert in Brüssel am 26. Juni 1948, durch

Artikel 7 Abs. 2 dieses Übereinkommens und

durch Artikel 50 des spanischen Gesetzes über

das geistige Eigentum vom 10. Jänner 1879

gewährte Schutzfrist um sieben Jahre verlängert.

Gemäß Abs. 2 des oben erwähnten Artikels III

sollen nun die Werke spanischer Urheber,

welche außerhalb Österreichs veröffentlicht

wurden, in Österreich eine Schutzfrist von

57 Jahren genießen, da Spanien den Werken

österreichischer Urheber den gleichen Schutz

gewährt.

Nach Ansicht der österreichischen Behörden

ergeben sich diese Folgerungen aus den österrreichischen

und spanischen Gesetzesbestimmungen

sowie aus den oben erwähnten diesbezüglichen

Bestimmungen des Berner Übereinkommens,

ohne daß zu diesem Zweck der Abschluß eines

besonderen Abkommens notwendig wäre.

Die Österreichische Botschaft wäre dem

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

für eine Bekanntgabe dankbar, ob dies auch die

Ansicht der spanischen Behörden ist.

Im übrigen darf die Botschaft das Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten um Mitteilung

bitten, ob nach Ansicht der spanischen Behörden

die Königliche Verordnung vom 16. April 1912,

betreffend den Schutz, welcher Werken österreichischer

Urheber in Spanien gewährt wird,

im Hinblick auf die am 26. Juni 1948 in Brüssel

durchgeführte Revision des Berner Übereinkommens

als hinfällig zu betrachten ist.

Die Österreichische Botschaft benützt diese

Gelegenheit, um dem Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten die Versicherung seiner ausgezeichneten

Hochachtung zu erneuern.

Madrid, am 4. Mai 1959

An das

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

Madrid

(Übersetzung)

MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE

ANGELEGENHEITEN

R. C.

Num. 50

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

begrüßt die Österreichische Botschaft in

Madrid und beehrt sich, ihr unter Bezugnahme

auf die Verbalnote Nr. 3339-A/59 vom 13. Juli 1. J.

mitzuteilen, daß die zuständigen spanischen

Behörden die mit Verbalnote Nr. 1913-A/59

vom 4. Mai 1959 diesem Ministerium zur Kenntnis

gebrachte Ansicht der österreichischen Behörden

teilen. Diese lautet dahingehend, daß

zwischen Spanien und Österreich im Hinblick

auf das Berner Übereinkommen und dessen

Revisionen, welche von beiden Staaten unterzeichnet

wurden, kein besonderes Abkommen

erforderlich ist, um die in Österreich eingeführte

siebenjährige Verlängerung der im genannten

Übereinkommen und in seiner Brüsseler

Fassung vom 26. Juni 1948 vorgesehenen

fünfzigjährigen Schutzfrist in Spanien wirksam

werden zu lassen; dies umso mehr, als Spanien

im Verhältnis zu Österreich die Gegenseitigkeit

in Angelegenheiten des geistigen Eigentums

durch Königliche Verordnung vom 1. April 1912

(Gesetzblatt vom 3. April 1912), welche seit

dem 16. des genannten Monats in Kraft steht,

erklärt hat. Infolge dieser Gegenseitigkeitserklärung

und auf Grund des Art. 50 des spanischen

Gesetzes über das geistige Eigentum vom

10. Jänner 1879 hat die in Österreich eingeführte

siebenjährige Verlängerung der Schutzfrist

in Spanien rechtliche Geltung erlangt.

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

benützt diese Gelegenheit, um der Österreichischen

Botschaft die Versicherung seiner

ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Madrid, am 4. August 1959.

An die Österreichische Botschaft

Madrid.

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