256. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Botschaft in Madrid und dem spanischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten über die Verlängerung der Schutzfrist für Werke der Literatur und der Kunst.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung.)
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
IN SPANIEN
Nr. 1176-A/59
Die Österreichische Botschaft beehrt sich,
dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
anverwahrt eine Abschrift des Artikels III
des österreichischen Bundesgesetzes vom 8. Juli
1953 über das Urheberrecht (BGBl. Nr. 106/1953)
zu übermitteln, welches mehrere Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 9. April 1936 (BGBl. Nr.
111/1936) abändert, und ihm folgendes zur
Kenntnis zu bringen
Nach Ansicht der zuständigen österreichischen
Behörden genießen die in Artikel III, Abs. 1,
des oben erwähnten österreichischen Bundesgesetzes
vom 8. Juli 1953 aufgezählten Werke
der Literatur und der Kunst bei Erfüllung der
in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen
auch in Spanien eine Schutzfrist von 57 Jahren.
Diese Schutzfrist ergibt sich aus den Bestimmungen
des österreichischen Bundesgesetzes vom
8. Juli 1953, welches die durch Artikel 7 Abs. 1
des Berner Übereinkommens zum Schutze von
Werken der Literatur und der Kunst, unterzeichnet
am 9. September 1886 und zuletzt
revidiert in Brüssel am 26. Juni 1948, durch
Artikel 7 Abs. 2 dieses Übereinkommens und
durch Artikel 50 des spanischen Gesetzes über
das geistige Eigentum vom 10. Jänner 1879
gewährte Schutzfrist um sieben Jahre verlängert.
Gemäß Abs. 2 des oben erwähnten Artikels III
sollen nun die Werke spanischer Urheber,
welche außerhalb Österreichs veröffentlicht
wurden, in Österreich eine Schutzfrist von
57 Jahren genießen, da Spanien den Werken
österreichischer Urheber den gleichen Schutz
gewährt.
Nach Ansicht der österreichischen Behörden
ergeben sich diese Folgerungen aus den österrreichischen
und spanischen Gesetzesbestimmungen
sowie aus den oben erwähnten diesbezüglichen
Bestimmungen des Berner Übereinkommens,
ohne daß zu diesem Zweck der Abschluß eines
besonderen Abkommens notwendig wäre.
Die Österreichische Botschaft wäre dem
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
für eine Bekanntgabe dankbar, ob dies auch die
Ansicht der spanischen Behörden ist.
Im übrigen darf die Botschaft das Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten um Mitteilung
bitten, ob nach Ansicht der spanischen Behörden
die Königliche Verordnung vom 16. April 1912,
betreffend den Schutz, welcher Werken österreichischer
Urheber in Spanien gewährt wird,
im Hinblick auf die am 26. Juni 1948 in Brüssel
durchgeführte Revision des Berner Übereinkommens
als hinfällig zu betrachten ist.
Die Österreichische Botschaft benützt diese
Gelegenheit, um dem Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten die Versicherung seiner ausgezeichneten
Hochachtung zu erneuern.
Madrid, am 4. Mai 1959
An das
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Madrid
(Übersetzung)
MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE
ANGELEGENHEITEN
R. C.
Num. 50
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
begrüßt die Österreichische Botschaft in
Madrid und beehrt sich, ihr unter Bezugnahme
auf die Verbalnote Nr. 3339-A/59 vom 13. Juli 1. J.
mitzuteilen, daß die zuständigen spanischen
Behörden die mit Verbalnote Nr. 1913-A/59
vom 4. Mai 1959 diesem Ministerium zur Kenntnis
gebrachte Ansicht der österreichischen Behörden
teilen. Diese lautet dahingehend, daß
zwischen Spanien und Österreich im Hinblick
auf das Berner Übereinkommen und dessen
Revisionen, welche von beiden Staaten unterzeichnet
wurden, kein besonderes Abkommen
erforderlich ist, um die in Österreich eingeführte
siebenjährige Verlängerung der im genannten
Übereinkommen und in seiner Brüsseler
Fassung vom 26. Juni 1948 vorgesehenen
fünfzigjährigen Schutzfrist in Spanien wirksam
werden zu lassen; dies umso mehr, als Spanien
im Verhältnis zu Österreich die Gegenseitigkeit
in Angelegenheiten des geistigen Eigentums
durch Königliche Verordnung vom 1. April 1912
(Gesetzblatt vom 3. April 1912), welche seit
dem 16. des genannten Monats in Kraft steht,
erklärt hat. Infolge dieser Gegenseitigkeitserklärung
und auf Grund des Art. 50 des spanischen
Gesetzes über das geistige Eigentum vom
10. Jänner 1879 hat die in Österreich eingeführte
siebenjährige Verlängerung der Schutzfrist
in Spanien rechtliche Geltung erlangt.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
benützt diese Gelegenheit, um der Österreichischen
Botschaft die Versicherung seiner
ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Madrid, am 4. August 1959.
An die Österreichische Botschaft
Madrid.