256. Kundmachung: Außerkraftsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für die allgemeinen Gütertarifklassen und für Expreßgut.
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl.
Nr. 180) treten die Kundmachung des Bundesministeriums
für Verkehr und verstaatlichte Betriebe
vom 30. April 1952, BGBl. Nr. 71, mit
der die Tarifgrundlagen der Österreichischen
Bundesbahnen und der vom Bunde für eigene
Rechnung betriebenen Privatbahnen für die allgemeinen
Gütertarifklassen neu festgesetzt werden,
und die Kundmachung des Bundesministeriums
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
vom 7. Jänner 1957, BGBl. Nr. 5, mit der für
Sendungen in der Durchfuhr durch Österreich
die Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen
und der vom Bunde für eigene Rechnung
betriebenen Privatbahnen für die allgemeinen
Gütertarifklassen und für Expreßgut geändert
werden, mit Ablauf des 31. Dezember 1960
außer Kraft.