256_1958
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256. Kundmachung: Beitritt weiterer Staaten zur Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO).
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 256. Kundmachung: Beitritt weiterer Staaten zur Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO).
1958_256_0 256. Kundmachung: Beitritt weiterer Staaten zur Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO).
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Nach Mitteilung der britischen Regierung
haben folgende weitere Staaten die Verfassung
der Organisation der Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft und Kultur, BGBl.
Nr. 49/1949, angenommen
Malaya und die Vereinigte Arabische Republik.