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256_1957 AT

256. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 256. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, BGBl.

Nr. 39, in der Fassung des Bundesgesetzes vom

29. Feber 1956, BGBl. Nr. 48, wird abgeändert

wie folgt

Im § 137 Abs. 2 2. 9 tritt an Stelle des

Datums „1. Jänner 1958" das Datum „1. Jänner

1960".

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Inneres betraut.

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