256. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Aufsichtsbezirke der Arbeitsinspektion.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 19 Abs. 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes,
BGBl. Nr. 194/1947, in der Fassung
der 5. Novelle zum Arbeitsinspektionsgesetz,
BGBl. Nr. 16/1954, wird verordnet
§ 1. Im § 1 der Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 18. März
1950, BGBl. Nr. 80, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 56/1954 hat die Gebietsabgrenzung
für den 5. und 6. Aufsichtsbezirk wie folgt
zu lauten
„5. Aufsichtsbezirk
Das Gebiet des XII. und XXIII. Gemeindebezirkes
von Wien und der Bezirkshauptmannschaften
Bruck a. d. Leitha, Mödling und Tulln
sowie das auf dem rechten Donauufer liegende
Gebiet der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung.
6. Aufsichtsbezirk
Das Gebiet des XXI. und XXII. Gemeindebezirkes
von Wien und der Bezirkshauptmannschaften
Gänserndorf, Hollabrunn, Korneuburg
und Mistelbach sowie das auf dem linken Donauufer
liegende Gebiet der Bezirkshauptmannschaft
Wien-Umgebung."
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1955
in Kraft.