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256_1954 AT

256. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Aufsichtsbezirke der Arbeitsinspektion.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 256. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Aufsichtsbezirke der Arbeitsinspektion.

Auf Grund des § 19 Abs. 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes,

BGBl. Nr. 194/1947, in der Fassung

der 5. Novelle zum Arbeitsinspektionsgesetz,

BGBl. Nr. 16/1954, wird verordnet

§ 1. Im § 1 der Verordnung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung vom 18. März

1950, BGBl. Nr. 80, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 56/1954 hat die Gebietsabgrenzung

für den 5. und 6. Aufsichtsbezirk wie folgt

zu lauten

„5. Aufsichtsbezirk

Das Gebiet des XII. und XXIII. Gemeindebezirkes

von Wien und der Bezirkshauptmannschaften

Bruck a. d. Leitha, Mödling und Tulln

sowie das auf dem rechten Donauufer liegende

Gebiet der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung.

6. Aufsichtsbezirk

Das Gebiet des XXI. und XXII. Gemeindebezirkes

von Wien und der Bezirkshauptmannschaften

Gänserndorf, Hollabrunn, Korneuburg

und Mistelbach sowie das auf dem linken Donauufer

liegende Gebiet der Bezirkshauptmannschaft

Wien-Umgebung."

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1955

in Kraft.

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