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256_1949 AT

256. Verordnung: Dienstordnung für die Vertragsangestellten der Österreichischen Bundesforste.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 256. Verordnung: Dienstordnung für die Vertragsangestellten der Österreichischen Bundesforste.

Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 28. Juli

1925, B. G. Bl. Nr. 282, über die Bildung eines

Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste"

wird folgende Dienstordnung für die Vertragsangestellten

der Österreichischen Bundesforste erlassen

Dienstordnung

fur die Vertragsangestellten der

Österreichischen Bundesforste.

A. Allgemeine Bestimmungen.

Anwendungsbereich.

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung

(Dienstordnung) finden Anwendung auf das

Dienstverhältnis von Personen, die vom Wirtschaftskörper

„Österreichische Bundesforste", im

folgenden kurz Ö. B. F. genannt, für die in der

Anlage (Gehaltsschema) bezeichneten Dienstverwendungen

angestellt sind, soferne das Dienstverhältnis

ihre Erwerbstätigkeit hauptsächlich in

Anspruch nimmt und sie nicht in einem öffentlich-

rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen.

(2) Diese Dienstordnung findet auf Personen, die

auf Grund eines Werkvertrages tätig sind, keine

Anwendung.

Aufnahme.

§ 2. (1) Als Vertragsangestellte dürfen nur Personen

aufgenommen werden, bei denen nachstehende

Voraussetzungen zutreffen

a) österreichische Staatsbürgerschaft;

b) das vollendete 18. Lebensjahr;

c) die volle Handlungsfähigkeit. Minderjährige

können jedoch mit Zustimmung ihres

gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden;

d) einwandfreies Vorleben;

e) die allgemeine Eignung für den Dienst, für

den sie aufgenommen werden und die Erfüllung

der besonderen Erfordernisse, die

für die Aufnahme in der Anlage dieser

Dienstordnung bestimmt sind; inwieweit

neben diesen Aufnahmserfordernissen noch

die Erfüllung weiterer Voraussetzungen

nachzuweisen ist, richtet sich nach den Aufgaben,

die mit dem zur Besetzung gelangenden

Posten verbunden sind und wird von

der Generaldirektion bestimmt.

(2) Personen, über deren Vermögen das Konkurs-

oder Ausgleichsverfahren eröffnet wurde,

sind bis zum Abschluß des Verfahrens von der

Anstellung ausgenommen.

(3) In besonders begründeten Ausnahmsfällen

kann die Bundesregierung von den im Abs. (1)

festgesetzten Voraussetzungen Nachsicht erteilen.

(4) Die Aufnahme erfolgt in der Regel zunächst

auf Probe. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann

nur für die Höchstdauer eines Jahres vereinbart

und während dieser Zeit von jedem Vertragsteil

unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist,

die nur am letzten Tag eines Kalendermonates

enden darf, jederzeit gelöst werden.

(5) Die Vertragsangestellten werden namens des

Bundes von der Generaldirektion der Ö. B. F.

aufgenommen.

Zulassung zur Praxis.

§ 3. (1) Personen, die im Interesse ihrer Ausbildung

und zur Erwerbung praktischer Kenntnisse

die Betätigung im Betriebe der Ö. B. F.

anstreben; können als Volontäre (im Forstbetriebs-

und Schutzdienst als Forstzöglinge und

absolvierte Försterschüler) zur Ausübung der

unentgeltlichen Praxis bei den Ö. B. F. gegen

jederzeitigen Widerruf zugelassen werden. Die

Zulassung zur unentgeltlichen Praxis begründet

kein Dienstverhältnis.

(2) Die Ablegung der unentgeltlichen Praxis

gibt keinen Anspruch auf spätere Aufnahme als

Angestellter der Ö. B. F. Doch kann im Falle

einer späteren Aufnahme die Zeit der unentgeltlichen

Praxis, soweit sie nach Erfüllung der

Anstellungserfordernisse (Ablegung der erforderlichen

Prüfungen) vollstreckt wurde, ganz oder

zum Teil auf die Dienstzeit angerechnet werden.

Abschluß des Dienstvertrages.

§ 4. (1) Der Dienstvertrag ist schriftlich auszufertigen

und von beiden Teilen zu unterschreiben.

Er hat jedenfalls Bestimmungen darüber

zu enthalten

a) in welchem Zeitpunkte das Dienstverhältnis

beginnt;

b) für welche Beschäftigungsart der Vertragsangestellte

aufgenommen und welcher Verwendungsgruppe

er demgemäß zugewiesen

wird;

c) ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf

bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit

eingegangen wird;

d) die Bestimmung, daß auf das Dienstverhältnis

diese Dienstordnung in der jeweils

geltenden Fassung Anwendung findet;

e) die Bestimmung, daß den Angestellten und

ihren Hinterbliebenen auf Grund dieses

Dienstverhältnisses gegen den Bund oder

gegen die Ö. B. F. kein Anspruch auf Gewährung

eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses

zusteht.

(2) Verträge auf Lebenszeit dürfen nicht abgeschlossen

werden.

(3) Jede Änderung der vorgesehenen Beschäftigungsdauer

[Abs. (1), lit. c] und jede nicht nur

vorübergehende Änderung der. vorgeschriebenen

Dienstesverwendung (Dienstzweig) [Abs. (1),

lit. b], die mit einem Wechsel der Verwendungsgruppe

verbunden ist, ist durch einen schriftlichen

Nachtrag zum Dienstvertrag festzuhalten.

(4) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf

bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein

auf die Besorgung einer bestimmten zeitlich

begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig

bestimmte Zeit abgestellt ist.

(5) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit

eingegangen ist, kann auf bestimmte Zeit verlängert

werden. Wird das Dienstverhältnis nach

Ablauf der Zeit ohne Festsetzung einer bestimmten

Zeitdauer fortgesetzt, so wird es von da ab

so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf

unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.

(6) Wird ein Dienstverhältnis nach Ablauf der

Probezeit fortgesetzt, so wird es von da ab so

angesehen, wie wenn es vom Anfang an auf

unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.

Standesführung.

§ 5. (1) Über jeden Angestellten wird bei der

Generaldirektion ein Standesausweis geführt, in

dem alle für das Dienstverhältnis im allgemeinen

und im besonderen für die Einreihung in das

Gehaltsschema, für Gehaltsvorrückungen, für

Familienzulagen, sowie für die Ermittlung der

Kündigungsfrist und des Urlaubs- und Abfertigungsanspruches

maßgebenden Personaldaten

eingetragen werden.

(2) Soweit diese Daten nicht aus dem Dienstvertrage

hervorgehen oder auf Verfügungen der

Ö. B. F. beruhen, hat der Angestellte dieselben

sowie die eintretenden Veränderungen anzugeben.

(3) Der Angestellte hat das Recht, in seinem

Standesausweis Einsicht und davon Abschrift zu

nehmen sowie die Berichtigung der von ihm etwa

als unrichtig nachgewiesenen Eintragungen oder

die Ergänzung des Standesausweises durch nachgewiesene

maßgebende Daten zu begehren.

B. Verpflichtungen der Angestellten.

Allgemeine Pflichten

und Pflichtenangelobung.

§ 6. (1) Die Angestellten sind verpflichtet, die

ihnen übertragenen Dienstesverrichtungen fleißig

und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können

zu vollziehen, die dienstlichen Anordnungen der

Vorgesetzten zu befolgen, ihren Vorgesetzten

und Mitbediensteten mit Achtung zu begegnen

und sich sowohl im Dienste wie außerhalb des

Dienstes eines angemessenen und ehrenhaften, auf

das Standesansehen Bedacht nehmenden Verhaltens

zu befleißigen.

(2) Die Angestellten haben bei Besorgung des

ihnen übertragenen Dienstes die für die einzelnen

Dienstzweige etwa bestehenden oder künftig zu

erlassenden besonderen Dienstesvorschriften gewissenhaft

einzuhalten.

(3) Die Angestellten haben beim Dienstantritt

durch Handschlag zu geloben, die Gesetze der

Republik Österreich unverbrüchlich zu beobachten,

sich mit ganzer Kraft dem Dienste zu widmen,

ihre Dienstesobliegenheiten gewissenhaft, unparteiisch

und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit

auf die Wahrung der öffentlichen Interessen und

der Interessen der Ö. B. F. im besonderen bedacht

zu sein, die dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten

zu befolgen, das Dienstgeheimnis treu

zu bewahren und bei ihrem Verhalten in und

außer Dienst sich ihrer Stellung angemessen zu

betragen. Über die Pflichtenangelobung ist eine

Niederschrift aufzunehmen, die der Angestellte

zu unterfertigen hat.

Dienstesverschwiegenheit.

§ 7. (1) Der Angestellte hat über jene dienstlichen

und geschäftlichen Angelegenheiten und

Vorfälle im Dienste und Betriebe, deren Geheimhaltung

im Interesse des Bundes, insbesondere der

Ö. B. F. gelegen ist oder ausdrücklich angeordnet

wurde, gegenüber jedermann strengstes Stillschweigen

zu beobachten, dem er über eine solche

Angelegenheit eine Mitteilung zu machen nicht

verpflichtet ist, oder deren Kenntnisnahme durch

Unberufene zu einer Schädigung des Bundes, insbesondere

der Ö. B. F. führen könnte. Der

Angestellte hat das Dienstgeheimnis auch nach

Ende des Dienstverhältnisses treu zu bewahren.

(2) Eine Ausnahme hievon tritt nur soweit ein,

als der Angestellte für einen bestimmten Fall

von der Verpflichtung zur Dienstesverschwiegenheit

durch die Generaldirektion entbunden wird.

Art der dienstlichen Verwendung.

§ 8. Im allgemeinen kann der Angestellte nur

zu solchen Dienstesverrichtungen verwendet

werden, die in der Natur des Dienstzweiges, für

den er aufgenommen wurde, liegen oder unter

Berücksichtigung der besonderen Umstände mit

diesem Dienstzweige vereinbar sind. Jedoch kann

der Angestellte, wenn es das Dienstesinteresse erfordert,

ausnahmsweise auch außerhalb seines,

jedoch im Rahmen eines dieser Dienstordnung

unterliegenden Dienstzweiges verwendet werden.

Wohnsitz.

§ 9. (1) Der Angestellte ist verpflichtet, seinen

Wohnsitz derart zu wählen, daß er allen dienstlichen

Verpflichtungen voll und pünktlich nachzukommen

vermag.

(2) Beurlaubte oder sonst gerechtfertigt vom

Dienste abwesende Angestellte haben, wenn sie

während des Urlaubes oder der Dienstesabwesenheit

vorübergehend außerhalb ihres Wohnsitzes

Aufenthalt nehmen, den berufenen Vorgesetzten

die Adresse bekanntzugeben, unter der ihnen auf

kürzestem Wege Nachrichten übermittelt werden

können.

(3) Sofern die Besorgung der dem Angestellten

übertragenen Dienstesobliegenheiten von dem Aufenthalt

in einer hiezu bestimmten Dienstwohnung

abhängig ist, ist der Angestellte verpflichtet, dieselbe

über Anordnung zu beziehen.

(4) Falls für die Besorgung von Kanzleiarbeiten

kein eigener Kanzleiraum zur Verfügung steht,

sind diese Arbeiten in der Dienstwohnung zu

besorgen.

Auswärtige Dienstleistungen;

Versetzung.

§ 10. (1) Der Angestellte kann vorübergehend

auch außerhalb seines ständigen Dienstortes verwendet

oder auch aus Dienstesrücksichten nach

einem anderen Dienstort versetzt werden.

Hiebei ist unter Wahrung der dienstlichen Interessen

und mit möglichster Berücksichtigung der

persönlichen Verhältnisse des Angestellten eine

angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

(2) Inwieweit im Falle einer vorübergehenden

Verwendung außerhalb des ständigen Dienstortes

oder einer Versetzung nach einem anderen Dienstorte

dem Angestellten eine Entschädigung gebührt,

ist in der für die Ö. B. F. jeweils geltenden Reisegebührenvorschrift

bestimmt.

Arbeitszeit.

§ 11. (1) Sofern die dem Angestellten übertragene

Dienstleistung einen Inbegriff von

Dienstesobliegenheiten beinhaltet, deren Besorgung

nicht so sehr durch die Aufwendung einer gewissen

Arbeitszeit als durch die gewissenhafte und zeitgerechte

Erfüllung des mit diesem Dienstposten

nach den bezüglichen Dienstvorschriften und nach

der allgemein üblichen Auffassung verbundenen

Aufgabenkreis bestimmt ist, ergibt sich die erforderliche

Arbeitszeit aus der Natur des Dienstes.

(2) Soweit dies nicht der Fall ist, insbesondere

für den reinen Bürodienst, werden die pflichtmäßigen

Dienststunden von der Generaldirektion

unter Zugrundelegung einer wöchentlich 48stündigen

Arbeitszeit bestimmt. Die vorgeschriebenen

Dienststunden sind pünktlich und gewissenhaft

einzuhalten.

(3) Die im Sinne des Abs. {2) verwendeten

Angestellten können auch außerhalb der vorgeschriebenen

Dienststunden und im Falle dringender

Notwendigkeit ausnahmsweise auch an

Sonn- und Feiertagen gegen Gewährung einer

angemessenen Freizeit an anderen Tagen zur

Dienstleistung herangezogen werden.

Dienstverhinderung.

§ 12. (1) Ist ein Angestellter durch Krankheit

oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert,

seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne

Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen und auf

dessen Verlangen den Grund der Verhinderung

zu bescheinigen.

(2) Ein wegen Krankheit vom Dienste abwesender

Angestellter hat auf Verlangen des Vorgesetzten,

das nach angemessener Zeit wiederholt

werden kann, eine Bestätigung der zuständigen

Krankenkasse oder eines Arztes über Ursache und

Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen und ist

verpflichtet, sich auf Anordnung seines Vorgesetzten

der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(3) Kommt der Angestellte diesen Verpflichtungen

nicht nach, so verliert er für die Dauer der

Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge, es sei

denn, er macht glaubhaft, daß der Erfüllung

dieser Verpflichtungen unabwendbare Hindernisse

entgegengestanden sind.

Nebenbeschäftigung.

§ 13. Der Angestellte darf keine Nebenbeschäftigung

betreiben, die dem Standesansehen

oder dem Anstande widerstreitet oder die ihn

in der vollständigen oder genauen Erfüllung seiner

dienstlichen Verpflichtungen behindern oder die

Vermutung der Befangenheit in Ausübung des

Dienstes hervorrufen könnte. Jede erwerbsmäßige

Nebenbeschäftigung ist dem berufenen Vorgesetzten

anzuzeigen.

C. Entlohnung der Angestellten.

Entgelt.

§ 14. Dem Angestellten gebührt ein im vorhinein

fälliger Monatsgehalt, dessen Höhe sich

auf Grund der vertragsmäßig vereinbarten Verwendungsgruppe

und der für die Vorrückung in

höhere Bezüge anrechenbaren Dienstzeit aus dem

Gehaltsschema (Anlage) ergibt. Das Gehaltsschema

bestimmt auch, inwieweit in gewissen Fällen

neben dem Gehalt eine Verwendungszulage

gebührt.

Familienzulagen.

§ 15. Die Angestellten erhalten Familienzulagen,

soweit ihnen nicht auf Grund eines

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleichartige

Zulagen gebühren. Der Anspruch auf die

Zulagen, sowie Ausmaß, Anfall und Einstellung

der Zulagen richtet sich, sofern sich aus § 16

nicht etwas anderes ergibt, nach den für die

Bundesbeamten geltenden Vorschriften.

Anfall und Einstellung des

Entgeltes.

§ 16. (1) Der Anspruch auf das Entgelt beginnt

mit dem Tage des Dienstantrittes und endet mit

der Beendigung des Dienstverhältnisses. Wenn

jedoch die Ö. B. F. den Angestellten ohne wichtigen

Grund vorzeitig entlassen oder wenn die

Ö. B. F. ein Verschulden an dem vorzeitigen

Austritt des Angestellten trifft, so behält dieser

seine vertragsmäßigen Ansprüchen auf das

Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung

des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten

Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige

Kündigung durch die Ö. B. F. hätte verstreichen

müssen, unter Einrechnung dessen, was er infolge

Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder

durch anderweitige Verwendung erworben oder

zu erwerben absichtlich versäumt hat. Bei Bezugsänderungen

ist, sofern nichts anderes festgelegt

wird oder sich aus diesen Bestimmungen ergibt,

der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen

Maßnahme bestimmend. Im Falle des Ablebens

des Angestellten ist das Entgelt noch bis zum

Ende des Sterbemonates flüssig zu halten.

(2) Gebührt das Entgelt nur für einen Teil des

Monates oder ändert sich im Laufe eines Monates

die Höhe des Entgeltes, so entfällt auf jeden

Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden

Monatsentgeltes.

(3) Die Bestimmungen der Abs. (1) und (2)

gelten auch für die Familienzulagen,

Auszahlung der Bezüge, Gehaltsabzüge.

§ 17. Das gebührende Entgelt und die Familienzulagen

sind am Ersten jedes Monates im vorhinein

fällig. Fällt der Monatserste auf einen

Sonntag oder auf einen gesetzlichen Feiertag,

erfolgt die Auszahlung am vorhergehenden

Werktag.

Einreihung in das Gehaltsschema.

§ 18. (1) Die Angestellten werden mit Beginn

der Dienstzeit in die für die vereinbarte Dienstesverwendung

im Gehaltsschema vorgesehene

niedrigste Gehaltsstufe eingereiht.

(2) Wird der Angestellte während der Dauer

des Dienstverhältnisses von der Generaldirektion

mit einem Dienstposten einer anderen Verwendungsgruppe

betraut, so bleibt er in der von

ihm erreichten Gehaltsstufe. Übersteigt jedoch der

Gehalt dieser Stufe in der neuen Verwendungsgruppe

bei einer Überstellung

den Gehalt in der früheren Verwendungsgruppe,

so wird der Angestellte in der neuen Verwendungsgruppe

in die Gehaltsstufe eingereiht,

die sich aus den bisherigen um den Differenzbetrag

erhöhten Gehalt, wenn aber ein solcher Gehalt

nicht vorgesehen ist, aus dem nächsthöheren, in

der neuen Verwendungsgruppe vorgesehenen

Gehalt, ergibt. Bei der Überstellung in eine höhere

als in die nächste Verwendungsgruppe sind die

Differenzbeträge zu summieren. Ist die vom

Angestellten in seiner bisherigen Verwendungsgruppe

erreichte Gehaltsstufe in der neuen Verwendungsgruppe

nicht vorgesehen, so erhält er die

erste für diese Verwendungsgruppe vorgesehene

Gehaltsstufe.

(3) Wird ein Angestellter nur vorübergehend

zu Arbeiten, die regelmäßig von einem Angestellten

einer höheren Verwendungsgruppe versehen

werden, herangezogen, tritt eine Änderung

in seinen Bezügen nicht ein.

Gehaltsvorrückung.

§ 19. (1) Die Frist für das Vorrücken in eine

höhere Gehaltsstufe beträgt unbeschadet der

Bestimmung des Punktes 3 der Anlage (Gehaltsschema)

drei Jahre.

(2) Die Vorrückungen finden ohne Ausnahme

auf den auf die Vollendung des dreijährigen Zeitraumes

nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli

statt, sie werden von Amts wegen vollzogen.

(3) Die dreijährige Frist gilt auch dann als vollstreckt,

wenn sie in den ersten drei Monaten nach

einem der im Abs. (2) bezeichneten Tage endet.

{4) Nach der Betrauung mit einem Dienstposten

einer anderen Verwendungsgruppe, für welchen

im Gehaltsschema ein höherer Anfangsbezug festgesetzt

ist, rückt der Angestellte in dem Zeitpunkt

vor, in dem er in der bisherigen Verwendungsgruppe

die Voraussetzung für das Erreichen des

nächsthöheren Gehaltes der neuen Verwendungsgruppe

erfüllt hätte, spätestens aber nach drei

Jahren.

(5) Wurde bei Abschluß des Dienstvertrages

oder später ein Entgelt vereinbart, welches jenes

Entgelt übersteigt, das bei Einreihung in das

Gehaltsschema gebühren würde (§ 18), so findet,

wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde, die

Gehaltsvorrückung [Abs. (1)] erst dann statt,

wenn das Entgelt, das dem Angestellten gemäß

dem Gehaltsschema gebühren würde, vermöge der

eingetretenen Vorrückungen das vereinbarte Entgelt

übersteigt. Die erste sich derart ergebende

Gehaltsvorrückung erfolgt nur bis zur Höhe des

Differenzbetrages.

Vorschuß.

§ 20. (1) Wenn ein Angestellter unverschuldet in

eine Notlage geraten ist oder wenn sonst berücksichtigungswürdige

Gründe dafür sprechen, kann

ihm auf Ansuchen ein unverzinslicher, längstens

binnen 18 Monaten zurückzuzahlender Vorschuß

aus Bundesmitteln bis zur Höhe des zweifachen

Monatsgehaltes gewährt werden, vorausgesetzt,

daß die Rückzahlungsraten in dem unbelasteten

pfändbaren Teil der Bezüge des Angestellten

gedeckt sind.

(2) Angestellten, die eine für das Ausmaß der

Abfertigung angerechnete oder anrechenbare

Dienstzeit von mindestens sieben Jahren aufweisen,

kann unter den im Abs. (1) gegebenen

Voraussetzungen ein längstens binnen vier Jahren

zurückzuzahlender Vorschuß bis zur Höhe von

drei Monatsgehältern gewährt werden.

(3) Eine weitergehende Begünstigung bei der

Bewilligung von Vorschüssen kann nur im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Finanzen gewährt werden, das in diesen Fällen

auch die . Rückzahlungsbedingungen und etwa

gebotene Sicherungsmaßnahmen festsetzt.

(4) Endet das Dienstverhältnis, ehe der Vorschuß

gänzlich zurückgezahlt ist, so werden die

noch aushaftenden Raten sogleich fällig. Sie

können im Abzugswege vom unbelasteten pfändbaren

Teil der Bezüge des Angestellten und von

der Abfertigung hereingebracht werden.

(5) Die vorstehenden Bestimmungen finden

während eines Dienstverhältnisses, das auf

bestimmte Zeit oder auf Probe eingegangen

wurde, keine Anwendung.

Vordienstzeiten.

§ 21. (1) Für die Anrechnung von Vordienstzeiten

für die Vorrückung in höhere Bezüge

finden die Bestimmungen der Verordnung der

Bundesregierung vom 2. Juni 1948, B. G. Bl.

Nr. 113, über die Anrechnung von Vordienstzeiten

von Vertragsbediensteten für die Vorrückung

in höhere Bezüge (Vordienstzeitenverordnung

für Vertragsbedienstete) in der jeweils

geltenden Fassung sinngemäß Anwendung.

(2) Die gemäß Abs. (1) angerechneten Vordienstzeiten

können auch für die Ermittlung des

Ausmaßes der Kündigungsfrist, der Dauer des

Entgeltanspruches im Falle der Dienstverhinderung,

sowie der Abfertigung angerechnet

werden, soweit sie in einem Dienstverhältnis zum

Bund, zu einem Bundesland, zu einem Bezirk

oder einer Gemeinde oder zu einem von diesen

Gebietskörperschaften verwalteten Fonds, einer

solchen Stiftung oder Anstalt zurückgelegt worden

sind.

Nebengebühren.

§ 22. Für die Reise- und Übersiedlungsgebühren

sowie für andere Nebengebühren (Aufwandsentschädigung)

gelten die jeweils für Bundesbeamte

erlassenen Vorschriften.

Naturalbezüge, Dienstwohnungen

und Dienstgründe.

§ 23. (1) Wird dem Angestellten auf Grund der

Dienstverwendung eine Dienstwohnung zur Benützung

überlassen oder wird im Sinne des § 9,

Abs. (3), das Beziehen einer Dienstwohnung angeordnet,

so hat er eine angemessene Vergütung

zu leisten. Die Vergütung für die Dienstwohnung

ist unter Berücksichtigung der Ortsverhältnisse

sowie der den Ö. B. F. erwachsenden Gestehungskosten

festzusetzen.

(2) Durch die Überlassung einer Dienstwohnung

an einen Angestellten wird ein Bestandverhältnis

nicht begründet.

(3) Die Vorschriften der Abs. (1) und (2) finden

auch Anwendung, wenn dem Angestellten im

Zusammenhang mit einer Verwendung auf einem

bestimmten Dienstposten die Benützung landwirtschaftlicher

Grundstücke (Dienstgründe) öder

Hausgärten gewährt wird.

(4) Wird dem Angestellten im Zusammenhang

mit einer Verwendung auf einem bestimmten

Dienstposten der Bezug von Brennholz (Deputatholz)

gewährt, so ist hiefür die von der Generaldirektion

in einem besonderen Tarife jeweils

festzusetzende Vergütung zu leisten.

(5) Der Bezug von Brennholz (Deputatholz)

kann nur für die Dauer der betreffenden Dienstesverwendung

gewährt werden und erlischt jedenfalls

mit der Beendigung des Dienstverhältnisses,

und zwar auch dann, wenn im Sinne dieser

Dienstordnung dem Angestellten auch noch

nachher für eine gewisse Zeit der Fortbezug des

Entgeltes gebührt.

(6) Die für Dienstwohnung, Dienstgründe und

Deputatholz gemäß den Abs. (1), (3) und (4) zu

leistende Vergütung kann durch Abzug von dem

monatlichen Entgelt hereingebracht werden. Die

Überlassung von Dienstwohnungen, Dienstgründen

und Deputatholz gilt nicht als Teil des

dem Angestellten gebührenden Entgeltes.

(7) Hinsichtlich der Rückstellung von Dienstwohnungen

und Dienstgründen gelten die Bestimmungen

des § 37.

D. Rechte der Angestellten.

Anspruch auf Entgelt bei Dienstverhinderung.

§ 24. (1) Ist der Angestellte nach Antritt des

Dienstes durch Unfall oder nach 14tägiger Dienstdauer

durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert,

ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich

oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat,

so behält er den Anspruch auf das Entgelt und

auf die Familienzulagen bis zur Dauer von sechs

Wochen, wenn das Dienstverhältnis fünf Jahre

gedauert hat, bis zur Dauer von drei Monaten

und, wenn es zehrt Jahre gedauert hat, bis zur

Dauer von sechs Monaten. Die Zeiträume,

während derer der Anspruch auf das Entgelt und

auf die Familienzulagen fortbesteht, verlängern

sich um die Hälfte, wenn die Krankheit die Folge

einer Kriegsbeschädigung oder einer nach den

versorgungsrechtlichen Bestimmungen einer

solchen gleichgehaltenen Schädigung ist, für die

der Angestellte eine Rente entsprechend einer

Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

50 v. H. oder ein Versehrtengeld entsprechend

einer Versehrtheit mindestens der Stufe II bezieht.

Die gleiche Begünstigung steht dem Angestellten

zu, dessen Krankheit die Folge einer im Kampfe

für ein freies demokratisches Österreich erlittenen

Schädigung ist, deretwegen er im Bezuge einer

Opferrente nach § 11, Abs. (1), Z. 1, des Opferfürsorgegesetzes

1947 unter Zugrundelegung einer

Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

50 v. H. oder einer Versehrtheit mindestens der

Stufe II steht. Liegt der Rente oder dem Versehrtengeld

eine Minderung der Erwerbsfähigkeit

von mindestens 70 v. H. oder eine Versehrtheit

mindestens der Stufe III zugrunde, so verlängern

sich die Zeiträume, während deren der Anspruch

auf das Entgelt und auf die Familienzulagen

fortbesteht, auf das Doppelte.

(2) Dauert die Dienstverhinderung über die im

Abs. (1) bestimmten Zeiträume hinaus an, so

erhält der Angestellte für einen weiteren gleichlangen

Zeitraum [Abs. (1)] die Hälfte des Entgeltes

und der Familienzulagen.

(3) Die in den Abs. (1) und (2) vorgesehenen

Ansprüche enden, wenn nicht nach Abs. (5) etwas

anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende

des Dienstverhältnisses.

(4) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach

Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung

durch Krankheit oder infolge desselben

Unfalles ein, so gilt sie für den Anspruch

auf den Fortbezug des Entgeltes und der

Familienzulagen als Fortsetzung der früheren

Dienstverhinderung.

(5) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines

Unfalles im Dienst, den der Angestellte nicht

selbst vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt

hat, können das Entgelt und die Familienzulagen

über die in den Abs. (1) und (2) angegebenen

Zeiträume, selbst über das Dienstverhältnis

hinaus, ganz oder zum Teil gewährt

werden.

(6) Das Entgelt und die Familienzulagen sind

dem Angestellten bis zur Dauer eines Monates

auch dann zu belassen, wenn er nach wenigstens

einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige,

seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden

an der Dienstleistung gehindert wird.

Hiebei ist das Entgelt während der ersten zwei

Wochen in voller Höhe, darüber hinaus in der

halben Höhe zu gewähren. Abs. (4) findet sinngemäß

Anwendung.

(7) Für die Dauer des Entgeltsanspruches wegen

Dienstverhinderung bleibt der Angestellte, auch

wenn ihm nur ein Teil des Entgeltes gebührt, im

vollen Genusse der ihm etwa überlassenen Dienstwohnung,

des Dienstgrundes und des Deputatholzes,

sofern nicht das Dienstverhältnis früher

endigt.

(8) Durch welche Zeit weibliche Angestellte vor

und nach ihrer Niederkunft vom Dienste befreit

sind, richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen

Vorschriften. Während dieser Dienstbefreiung

erhalten die Angestellten kein Entgelt, wenn die

laufenden Leistungen des Sozialversicherungsträgers

für diese Zeit mit Ausnahme des Stillgeldes

die Höhe des vollen Entgeltes erreichen. Ist

dies nicht der Fall, erhalten sie eine Ergänzung

auf das volle Entgelt. Diese Dienstbefreiung gilt

nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Abs. (1).

(9) Hat der Angestellte einen Anspruch auf

Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,

so kommen ihm die Ansprüche nach

den Abs. (1) und (2) höchstens für die Dauer

von vier Wochen zu.

(10) Sofern bei Beginn einer Dienstverhinderung

die für die Ermittlung des Ausmaßes der

Kündigungsfrist anrechenbare oder angerechnete

Dienstzeit nicht mindestens sieben Jahre betragen

hat, gilt das Dienstverhältnis nach einjähriger

Dauer der Dienstverhinderung jedenfalls mit

Ablauf dieses Jahres als beendet, ohne daß es

einer Kündigung bedarf. Bei Berechnung der

Dauer der Dienstverhinderung ist die Bestimmung

des Abs. (4) sinngemäß anzuwenden.

(11) Wird das Dienstverhältnis eines Angestellten,

auf den Abs. (10) nicht Anwendung

findet, gekündigt, so wird die Zeit der Dienstverhinderung,

soweit sie ein Jahr, bei Unfällen

im Dienst jedoch, die der Angestellte nicht selbst

vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat,

zwei Jahre übersteigt, in die Kündigungsfrist eingerechnet.

Bei Berechnung der Dauer der Dienstverhinderung

ist die Bestimmung des Abs. (4)

sinngemäß anzuwenden.

Urlaub.

§ 25. (1) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen

sechs Monate gedauert, so ist dem

Angestellten in jedem Kalenderjahr ein Erholungsurlaub

unter Fortzahlung des Entgeltes und der

Familienzulagen zu gewähren.

(2) Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit

von weniger als fünf Jahren 14 Werktage,

nach einer am 1. Juli vollstreckten Dienstzeit

von fünf Jahren 20 Werktage, von zehn Dienstjahren

26 Werktage und von fünfundzwanzig

Dienstjahren 30 Werktage.

(3) Unter Dienstzeit im Sinne des Abs. {2) ist

die Zeit zu verstehen, die dem Angestellten für

das Erlangen höherer Bezüge angerechnet wird,

zuzüglich der Zeit, die der Angestellte tatsächlich

im Bundesdienste zurückgelegt hat, die aber bei

Einreihung in eine höhere Verwendungsgruppe

des Gehaltsschema für das Vorrücken in höhere

Bezüge nicht angerechnet wurde.

(4) Angestellten mit wenigstens einjähriger

Dienstzeit, die für die Verwendung in der Verwendungsgruppe

A aufgenommen wurden und

eine vor Eingehen des Dienstverhältnisses abgeschlossene

Hochschulbildung aufweisen, ist die

der gewöhnlichen Dauer ihrer Hochschulstudien

entsprechende Zeit, soweit sie fünf Jahre nicht

übersteigt, für die Bemessung der Urlaubsdauer

anzurechnen.

(5) Die Zeit einer Dienstverhinderung aus einem

der in § 24, Abs. (1), angeführten Gründe wird

auf den Urlaub nicht angerechnet. Durch eine

Erkrankung oder einen Unfall während des

Urlaubes wird dieser nicht unterbrochen.

(6) Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist, mit

Rücksicht auf die den Betriebsinteressen entsprechende

Zeit, tunlichst derart zu bestimmen,

daß dem Angestellten ein angemessener Zeitraum

zur Vorbereitung für den Urlaub zur Verfügung

steht.

(7) Bei Urlauben, die 14 Werktage übersteigen,

sind die Ö. B. F. auch befugt, eine Teilung des

Urlaubes anzuordnen, jedoch nur derart, daß ein

Urlaubsäbschnitt nicht weniger als eine Woche

beträgt.

(8) Falls dringende Betriebsinteressen die Verschiebung

des bereits bestimmten Urlaubsbeginnes

oder die vorzeitige Beendigung, beziehungsweise

eine ursprünglich nicht vorgesehene Unterbrechung

des bereits angetretenen Urlaubes erfordern, hat

der Angestellte den diesbezüglichen Verfügungen

zu entsprechen. Inwieweit in diesen Fällen dem

Angestellten ein Entschädigungsanspruch zusteht,

ist nach der Reisegebührenvorschrift zu beurteilen.

(9) Ein Urlaub, der bis zum 30. April des

folgenden Kalenderjahres nicht verbraucht wird,

verfällt ohne Anspruch auf Geldentschädigung;

der Verfall tritt erst am 31. Dezember ein, wenn

der Urlaub aus Dienstesrücksichten nicht gewährt

werden konnte.

(10) Die Erteilung eines Urlaubes, der das nach

dieser Dienstordnung gebührende Urlaubsausmaß

übersteigt, kann an die Bedingung geknüpft

werden, daß für den das gebührende Urlaubsausmaß

übersteigenden Zeitraum die Bezüge entfallen

und dessen Anrechnung für die Vorrückung

in höhere Bezüge, für die Bemessung des Urlaubes,

für die Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung,

für die Bemessung der Kündigungsfrist

und der Abfertigung nicht stattfindet.

Abfindung für den Urlaub.

§ 26. (1) Dem Angestellten gebührt eine Abfindung,

wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch

eines Urlaubes endet. Die Abfindung beträgt für

jede Woche seit Beginn des Kalenderjahres, in

dem ein Urlaub nicht verbraucht wurde, ein

Zweiundfünfzigstel des Entgeltes und der

Familienzulagen, die dem Angestellten während

des Urlaubes zugekommen wären, wenn er den

Urlaub in diesem Kalenderjahr verbraucht hätte.

(2) Die Bestimmungen des Abs. (1) finden keine

Anwendung, wenn das Dienstverhältnis gemäß

§ 24, Abs. (10), endet.

Verlust des Anspruches auf Urlaub

und Abfindung.

§ 27. Der Angestellte verliert den Anspruch auf

Urlaub und Abfindung, wenn er ohne wichtigen

Grund vorzeitig austritt. Er verliert den Anspruch

auf Urlaub, wenn er aus seinem Verschulden

entlassen wird; der Anspruch auf Abfindung

bleibt ihm in diesem Falle gewahrt.

E. Enthebung vom Dienste.

§ 28. (1) Ein Angestellter kann während der

Dauer des Dienstverhältnisses ohne weiteres Verfahren

vom Dienste enthoben werden, wenn

a) ein begründeter Verdacht besteht, daß ein

Grund vorliegt, der die Ö. B. F. zur vorzeitigen

Entlassung des Angestellten berechtigt,

b) das Dienstverhältnis von Seiten der Ö. B. F.

gekündigt wurde,

c) mit Rücksicht auf besondere Umstände oder

Verhältnisse die sofortige, zeitweise oder

dauernde Enthebung des Angestellten vom

Dienste im Interesse des Betriebes geboten

erscheint.

(2) Die Enthebung vom Dienste gemäß Abs. (1)

kann gegenüber Angestellten, die dem Leiter der

Forstverwaltung unterstellt sind, vom zuständigen

Forstmeister oder dessen Stellvertreter oder aber

vom Generaldirektor, beziehungsweise dessen

Stellvertreter, gegenüber Angestellten jedoch, die

direkt der Generaldirektion unterstehen, nur

durch den Generaldirektor oder dessen Stellvertreter

verfügt werden. Sie ist schriftlich unter

Angabe von Gründen zu verfügen.

(3) Gegen eine nicht vom. Generaldirektor oder

dessen Stellvertreter verfügte Enthebung steht

dem Angestellten binnen zwei Wochen die

Beschwerde an den Generaldirektor offen, der

die Enthebung binnen zwei Wochen vom Zeitpunkte

des Einlangens der Beschwerde entweder

aufhebt oder bestätigt. Der Beschwerde kömmt

eine aufschiebende Wirkung nicht zu.

(4) Der vom Dienste enthobene Angestellte hat

allen dienstlichen Anordnungen zu entsprechen,

sich aber im übrigen aller Diensthandlungen zu

enthalten. Hingegen werden durch die Enthebung

die aus dem Dienstverhältnisse entspringenden

Rechte und Ansprüche des Angestellten und insbesondere

der Anspruch auf das Entgelt bis zur

Beendigung des Dienstverhältnisses nicht berührt.

(5) Die Enthebung wird durch den zu ihrer

Verhängung Befugten oder durch den Generaldirektor

nach Wegfall der Umstände, welche die

Dienstesenthebung veranlaßten, aufgehoben.

F. Auflösung des Dienstverhältnisses.

Enden des Dienstverhältnisses.

§ 29. Das Dienstverhältnis endet unbeschadet

der Bestimmung des § 24, Abs. (10), durch Tod,

Zeitablauf, Kündigung, einverständliche Auflösung,

Entlassung oder Austritt.

Zeitablauf.

§ 30. Das auf bestimmte Zeit eingegangene

Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit,

für die es eingegangen wurde, wenn es nicht

schon früher durch einen anderen der im § 29

angeführten Gründe oder gemäß § 24, Abs. (10),

sein Ende gefunden hat.

Kündigung.

§ 31. (1) Die Generaldirektion kann ein Dienstverhältnis,

das ununterbrochen ein Jahr gedauert

hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes

kündigen.

(2) Ein Grund, der die Generaldirektion zur

Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor,

a) wenn der Angestellte seine Dienstpflichten

gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung

in Frage kommt;

b) wenn der Angestellte sich für eine Verwendung

als geistig oder körperlich ungeeignet

erweist;

c) wenn der Angestellte den im allgemeinen

erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz

Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht

die Entlassung in Frage kommt;

d) wenn der Angestellte eine im Dienstvertrag

vereinbarte Fachprüfung nicht rechtzeitig

und mit Erfolg ablegt;

e) wenn der Angestellte handlungsunfähig

wird;

f) wenn sich erweist, daß das gegenwärtige

oder frühere Verhalten des Angestellten

dem Ansehen oder den Interessen des

Dienstes abträglich ist, sofern nicht die

Entlassung in Frage kommt;

g) wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges,

der Organisation des Dienstes oder der

Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig

macht.

(3) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen

bei weiblichen Angestellten vor und nach

ihrer Niederkunft gelten die allgemeinen gesetzlichen

Vorschriften.

(4) Gegen Angestellte, denen für die Ermittlung

des Ausmaßes der Kündigungsfrist eine Dienstzeit

von mindestens sieben Jahren anzurechnen

ist oder angerechnet wurde, kann von Seiten der

Generaldirektion nur dann mit der Kündigung

vorgegangen werden

a) wenn ein Kündigungsgrund gemäß Abs. (2),

lit. b, e, oder g, vorliegt;

b) wenn ein Kündigungsgrund gemäß Abs. (2),

lit. c, vorliegt;

c) wenn eine der in § 34, Abs. (2), angeführten

Tatsachen oder eine dort angeführte Verfehlung

vorliegt, die bei entsprechender

Wichtigkeit oder Schwere die Entlassung

rechtfertigen würde;

d) wenn gemäß § 32 ausgesprochen wurde, daß

dem Angestellten eine nach den Umständen

des Falles erhebliche Verletzung oder

Außerachtlassung von Dienstpflichten, Ungehörigkeit

gegen Vorgesetzte und Mitbedienstete

oder Standeswidrigkeit zur Last

fällt, binnen drei Monaten nach Verständigung

des Angestellten vom Ausspruche;

e) wenn Umstände eintreten, die eine Belassung

des Angestellten auf seinem Dienstposten

als mit dem Betriebsinteresse nicht

vereinbar erscheinen lassen, sofern nicht eine

anderweitige, seiner Vorbildung und seinen

Bezügen entsprechende Verwendung des

betreffenden Angestellten ohne Beeinträchtigung

des Betriebsinteresses in Betracht

kommt;

f) wenn der Angestellte jenes Lebensalter

erreicht hat, dessen Erreichung nach den

bestehenden Vorschriften über die Angestelltenversicherung

ohne Nachweis der

Dienstunfähigkeit den Anspruch auf eine

Altersrente begründet.

(5) Vor Verfügung einer Kündigung durch die

Generaldirektion gemäß Abs. (4) ist der Angestellte

von der Kündigungsabsicht in Kenntnis zu

setzen, um ihm Gelegenheit zu etwaigen entsprechenden

Vorstellungen oder zur allfälligen

Rechtfertigung zu bieten. Die Kündigung kann

von seilen der Generaldirektion erst nach Ablauf

von 14 Tagen nach Zustellung der erwähnten

Verständigung an den Angestellten verfügt

werden.

§ 32. (1) Der im § 31, Abs. (4), lit. d, vorgesehene

Ausspruch kann von der Generaldirektion

nach Einholung eines eine Verfehlung

im Sinne des § 31, Abs. (4), lit. d, feststellenden

Beschlusses des im folgenden Abs. (2) näher bezeichneten

Ausschusses erfolgen.

(2) Der Ausschuß besteht aus einem Vorsitzenden

und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende oder sein

Stellvertreter wird fallweise vom Generaldirektor

aus dem Stande der Beamten oder der Angestellten,

ein Beisitzer aus dem Stande der

Angestellten der Ö. B. F. bestimmt. Der zweite

Beisitzer ist vom Vorsitzenden des Ausschusses

aus der für die Verwendungsgruppe des Beschuldigten

aufgestellten Beisitzerliste [Abs. (3)] einzuberufen,

wobei der Vorsitzende an die Reihenfolge

der in der Liste genannten Beisitzer unter

Berücksichtigung des Dienstzweiges gebunden ist.

Die Mitglieder des Ausschusses dürfen zu dem

beschuldigten Angestellten nicht in dem Verhältnisse

eines Ehegatten oder eines Verwandten oder

Verschwägerten in auf- oder absteigender Linie

oder bis zum vierten Grade der Seitenlinie

stehen; sie dürfen ferner zu ihm nicht im Verhältnisse

eines unmittelbaren Vorgesetzten oder

Untergebenen stehen und mit der Angelegenheit,

die dem Ausschusse zur Beschlußfassung überwiesen

ist, in keiner Weise oder Eigenschaft

befaßt oder an ihr beteiligt sein.

(3) Die Beisitzerlisten für die einzelnen Verwendungsgruppen

sind für die Dauer von je

zwei Kalenderjahren in der Weise zu bilden, daß

von der zuständigen obersten Personalvertretung

bei den Ö. B. F. für die Angestellten jeder Verwendungsgruppe

mindestens je drei, vier oder

fünf Beisitzer aus den Angehörigen derselben

Verwendungsgruppe bestimmt werden, je nachdem,

ob diese Verwendungsgruppe nicht mehr als

zehn, mehr als zehn oder mehr als fünfundzwanzig

Angehörige zählt. Hiebei ist auch die

Reihenfolge der Beisitzer zu bestimmen. Die

zuständige Personalvertretung hat die Beisitzerlisten

der Generaldirektion vorzulegen. Werden

Beisitzerlisten von der zuständigen Personalvertretung

nicht rechtzeitig vorgelegt, so werden

die Beisitzer für die Dauer der Säumnis durch

den Generaldirektor oder dessen Stellvertreter

bestellt.

(4) Der Zusammentritt des Ausschusses ist von

der Generaldirektion unter Bekanntgabe des Tatbestandes

und der Erhebungsergebnisse zu veranlassen.

Der Ausschuß kann erforderlichenfalls

ergänzende Erhebungen verlangen oder selbst

durchführen. Er hat dem Beschuldigten Gelegenheit

zur Stellungnahme über die gegen ihn

erhobenen Anschuldigungen zu geben. Wird der

Beschuldigte persönlich einvernommen, so kann er

verlangen, daß drei dem Personalstand der

Ö. B. F. angehörende Personen seines Vertrauens

der Vernehmung zugezogen werden.

(5) Der Ausschuß faßt seinen Beschluß mit

Stimmenmehrheit, und zwar derart, daß zuerst

der an Jahren jüngere Beisitzer und zuletzt der

Vorsitzende seine Stimme abgibt.

(6) In seinem Beschluß hat der Ausschuß festzustellen,

ob eine Verfehlung im Sinne des § 31,

Abs. (4), lit. d, vorliegt. Er hat seinen Beschluß

entsprechend zu begründen und in zwei schriftlichen,

von allen drei Ausschußmitgliedern unterzeichneten

Ausfertigungen der Generaldirektion

vorzulegen. Über das Ergebnis des durchgeführten

Verfahrens hat der Ausschuß ein kurzes abschließendes

Protokoll zu verfassen, in welches,

falls der Ausschußbeschluß nicht mit Stimmeneinhelligkeit

zustande gekommen ist, auch die

Stellungnahme des überstimmten Ausschußmitgliedes

über dessen Verlangen aufzunehmen

ist. Dieses von allen Ausschußmitgliedern zu

unterfertigende Ergebnisprotokoll ist vom Ausschusse

ebenfalls der Generaldirektion vorzulegen.

(7) Eine Ausfertigung des Beschlusses des Ausschusses

ist von der Generaldirektion dem

beschuldigten Angestellten zu übermitteln.

(8) Die gemäß § 31, Abs. (4), lit. d, und § 32

erfolgten Aussprüche der Generaldirektion

werden im Standesausweis des Angestellten vermerkt.

Drei Jahre nach dem Ausspruche kann die

Eintragung auf Ansuchen des Angestellten im

Standesausweis gelöscht werden, wenn er seither

eine tadellose Haltung beobachtet hat. Die Entscheidung

über ein solches Ansuchen steht der

Generaldirektion zu.

Kündigungsfristen.

§ 33. (1) Die Kündigungsfrist beträgt, sofern

nicht § 2, Abs. (4), Anwendung findet, für beide

Teile im ersten Jahr des Dienstverhältnisses drei

Monate und steigt mit jedem folgenden Dienstjahr

um eine Woche. Nach vollendetem zehnten

Dienstjahr erhöht sich die Kündigungsfrist mit

jedem folgenden Dienstjahr um einen Monat bis

zum Höchstausmaß von zwölf Monaten. Die

Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates

zu enden.

(2) Der Angestellte hat das Recht, während der

Kündigungsfrist ohne Schmälerung des Entgeltes

die Freigabe von wöchentlich zwei, im ganzen

jedoch einundzwanzig Werktagen zwecks Aufsuchen

eines neuen Dienstpostens zu begehren.

Hiebei steht es dem Angestellten frei, die freizugebenden

Tage einzeln oder bis zum Ausmaß von

sechs Werktagen innerhalb eines Monates in

unmittelbarer Aufeinanderfolge zu wählen.

Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses.

§ 34. (1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es

für bestimmte Zeit eingegangen wurde [§ 4,

Abs. (4)], vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne

Einhaltung einer Kündigungsfrist, von jedem Teil

aus wichtigen Gründen gelöst werden.

(2) Ein wichtiger Grund, der die Ö. B. F. zur

vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses

(Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor,

a) wenn sich nachträglich herausstellt, daß der

Angestellte die Aufnahme in das Dienstverhältnis

durch unwahre Angaben, ungültige

Urkunden oder durch Verschweigen

von Umständen erschlichen hat, die seine

Aufnahme nach den Bestimmungen dieser

Dienstordnung ausgeschlossen hätten;

b) wenn der Angestellte sich einer besonders

schweren Verletzung der Dienstpflichten

oder einer Handlung oder einer Unterlassung

schuldig macht, die ihn des Vertrauens

der Ö. B. F. unwürdig erscheinen

läßt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten

oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte

oder Mitbedienstete zuschulden

kommen läßt oder wenn er sich in seiner

dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang

damit von dritten Personen Vorteile

zuwenden läßt;

c) wenn der Angestellte seinen Dienst in

wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt

oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund

während einer den Umständen

nach erheblichen Zeit die Dienstleistung

unterläßt;

d) wenn der Angestellte sich weigert, . seine

Dienstesverrichtungen ordnungsgemäß zu

versehen oder sich dienstlichen Anordnungen

seiner Vorgesetzten zu fügen;

e) wenn der Angestellte eine Nebenbeschäftigung

betreibt, die dem Anstande widerstreitet

oder die ihn an der vollständigen

oder genauen Erfüllung seiner Dienstpflichten

hindert und er diese Beschäftigung

trotz Aufforderung nicht aufgibt;

f) wenn sich der Angestellte Kontrollmaßnahmen

nicht unterwirft oder sich

weigert, Rechnung zu legen oder ihm anvertraute

Vermögenswerte, Belege, Schriftstücke

usw, auszufolgen.

(3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen einen

Angestellten ergangen, das nach den bestehenden

gesetzlichen Vorschriften den Verlust jedes öffentlichen

Amtes unmittelbar zur Folge hat, so gilt

das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkte der

Rechtskraft des Urteiles als aufgelöst und jeder

Anspruch des Angestellten aus dem Dienstvertrag

als erloschen.

(4) Das gleiche gilt für den Fall des Verlustes

der Staatsbürgerschaft, wenn nicht vor dem

Verlust die Nachsicht nach § 2, Abs. (3), erteilt

wurde.

(5) Ein wichtiger Grund, der den Angestellten

zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses

(Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn

der Angestellte zur Dienstleistung unfähig wird

oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine

Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.

(6) Die Entlassung [Abs. (2)] wird von der

Generaldirektion durch ein vom Generaldirektor

oder dessen Stellvertreter gefertigtes Schreiben

unter Angabe der Gründe verfügt.

Abfertigung.

§ 35. (1) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen

drei Jahre gedauert, so gebührt dem

Angestellten beim Enden des Dienstverhältnisses

eine Abfertigung. Der Anspruch auf Abfertigung

besteht nicht,

a) wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte

Zeit eingegangen wurde [§ 4, Abs. (4)] und

durch Zeitablauf geendet hat;

b) wenn das Dienstverhältnis von den Ö. B. F.

nach § 31, Abs. (2), lit. a, c oder f, oder

§ 31, Abs. (4), lit. b, c oder d, oder wenn

es vom Angestellten gekündigt wurde;

c) wenn dem Angestellten ein Verschulden an

der Entlassung [§ 34, Abs. (2)] trifft;

d) wenn der Angestellte ohne wichtigen Grund

vorzeitig austritt [§ 34, Abs. (5)];

e) wenn das Dienstverhältnis einverständlich

aufgelöst wird und keine Vereinbarung

über eine Abfertigung zustandekommt oder

wenn der Angestellte aus dem Dienstverhältnis

bei den Ö. B. F. unmittelbar in

ein anderes Vertragsdienstverhältnis zum

Bund, zu einer vom Bund verwalteten

Stiftung, einem Fonds oder einer Anstalt

oder in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis

übernommen wird;

f) wenn dem Angestellten auf Grund eines

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ein

Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß

oder auf Abfertigung zusteht, oder wenn

ihm auf Grund eines privatrechtlichen

Dienstvertrages ein Anspruch auf Ruhegenuß

(Versorgungsgenuß, Provision) gegen

den Bund zusteht.

(2) Weiblichen Angestellten gebührt die Abfertigung

auch, wenn sie innerhalb von drei

Monaten, nachdem sie sich verehelicht oder ein

lebendes Kind geboren haben, das Dienstverhältnis

kündigen.

(3) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer

des Dienstverhältnisses von

3 Jahren das Zweifache,

5 Jahren das Dreifache,

10 Jahren das Vierfache,

15 Jahren das Sechsfache,

20 Jahren das Neunfache,

25 Jahren das Zwölffache

des dem Angestellten für den letzten Monat des

Dienstverhältnisses gebührenden Entgeltes und

der Familienzulagen.

(4) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod

des Angestellten gelöst, so tritt an die Stelle der

Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser

beträgt, wenn das Dienstverhältnis noch nicht drei

Jahre gedauert hat, das Einfache des dem Angestellten

für den letzten Monat des Dienstverhältnisses

gebührenden Entgeltes, in allen anderen

Fällen die Hälfte der Abfertigung. Der Sterbekostenbeitrag

gebührt nur den gesetzlichen Erben,

zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet

war. Sind solche gesetzliche Erben nicht

vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz

oder zum Teil den Personen gewährt werden, die

erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen

Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner

letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.

Rechnungslegung.

§ 36. Der aus dem Dienstverhältnis ausscheidende

Angestellte hat ohne Verzug die ihm

allenfalls obliegende Rechnungslegung zu erstatten

sowie die ihm anvertrauten Vermögenswerte und

die in seinen Händen befindlichen Belege und

Schriftstücke usw. ordnungsgemäß zu übergeben.

Rückstellung von Dienstwohnungen

und Dienstgründen.

§ 37. (1) Die im Sinne des § 23, Abs. (1), überlassenen

Dienstwohnungen sind innerhalb der im

Abs. (2) festgesetzten Räumungsfrist zu räumen

und in vollständig geräumtem Zustand samt

Zubehör den Ö. B. F. oder dem von den Ö. B. F.

bestellten Dienstnachfolger zu übergeben. Ein

Anspruch auf Beistellung einer Ersatzwohnung

durch die Ö. B. F. besteht nicht.

(2) Die Räumungsfrist beginnt am Tage der

Beendigung des Dienstverhältnisses und beträgt

einen Monat, wenn das Dienstverhältnis durch

Zeitablauf, Kündigung, vorzeitige Auflösung oder

durch den Tod des Angestellten endet oder eine

Änderung seiner Dienstverwendung eintritt. Im

Falle des Todes des Angestellten kann die

Räumungsfrist bis zum Höchstausmaß von drei

Monaten und bei ganz besonders berücksichtigungswürdigen

Umständen bis zum Höchstausmaß

von vier Monaten verlängert werden,

wenn die Angehörigen des verstorbenen Angestellten,

die mit ihm im gemeinsamen Haushalte

lebten, nachweisen, daß es ihnen nicht gelungen

ist, innerhalb der Räumungsfrist eine Wohnung

zu erhalten. Eine Verlängerung der Räumungsfrist

bis zum Höchstausmaß von vier Monaten

ist auch dann zulässig, wenn der Angestellte nachweist,

daß es ihm nicht gelungen ist, innerhalb

der Räumungsfrist eine Wohnung zu erhalten.

Der Angestellte hat auf Verlangen der Dienstbehörde

die Dienstwohnung innerhalb der ortsüblichen

Frist zu räumen, wenn sie auf eine Art

verwendet werden soll, die in höherem Maße den

Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige

Verwendung; ob diese Voraussetzung

zutrifft, entscheidet die Generaldirektion. Kranke

und Wöchnerinnen können zur gänzlichen Räumung

der Dienstwohnung nicht verhalten werden,

solange sie die Wohnung ohne Gefährdung ihrer

Gesundheit oder der Gesundheit des Kindes nicht

verlassen können; diesen Umstand haben sie über

Verlangen durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

(3) Während der Dauer der im Abs. (2)

erwähnten Räumungsfrist ist von dem Angestellten

beziehungsweise dessen Hinterbliebenen

über Anordnung der Ö. B. F. ein angemessener

Teil der Dienstwohnung zur entsprechenden

Unterbringung des Dienstnachfolgers zu räumen.

Das gleiche gilt auch schon für die letzten sechs

Wochen des Dienstverhältnisses, wenn es von

einem der beiden Vertragsteile gekündigt wurde

oder durch Zeitablauf beendet wird.

(4) Der Angestellte ist auch verpflichtet, während

der Dauer der Dienstverhinderung, Beurlaubung

oder Enthebung auf Verlangen der Ö. B. F. einen

angemessenen Teil der Dienstwohnung zur Unterbringung

des Stellvertreters zur Verfügung zu

stellen, wenn keine andere entsprechende Unterbringungsmöglichkeit

für diesen besteht und wenn

ihm dies nach den besonderen Umständen billigerweise

zugemutet werden kann.

(5) Im Falle der Versetzung des Angestellten

nach einem anderen Dienstort ist die Dienstwohnung

binnen zwei Wochen zu räumen. Doch

kann den Angehörigen des versetzten Angestellten,

wenn für sie im neuen Dienstorte keine entsprechende

Unterbringungsmöglichkeit besteht,

nach Tunlichkeit ein angemessener Teil der Dienstwohnung

noch durch weitere zwei Monate

belassen werden. Auf Anordnung der Ö. B. F. ist

vom Angestellten oder seinen Angehörigen schon

während der Dauer der Dienstübergabe ein angemessener

Teil der Dienstwohnung für den

Dienstnachfolger zu räumen.

(6) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder

im Falle der Versetzung des Angestellten nach

einem anderen Dienstorte sind die Dienstgründe

binnen Monatsfrist nach Beendigung des Dienstverhältnisses

beziehungsweise der Verwendung

am alten Dienstort ordnungsgemäß den Ö. B. F.

oder dem von den Ö. B. F. bestellten Dienstnachfolger

zu übergeben. Diese Frist erhöht sich

auf zwei Monate, wenn innerhalb dieses Zeitraumes

die Einbringung der Ernte zu gewärtigen

ist, in diesem Falle hat der abtretende Angestellte

noch Anspruch auf die innerhalb dieser Frist

anfallende Ernte. Andernfalls haben die Ö. B. F.

oder der Dienstnachfolger, sofern sie nicht auf die

Ernte zugunsten des abtretenden Angestellten verzichten,

die von diesem auf die ihm entgangene

Ernte gemachten ortsüblichen Aufwendungen angemessen

zu ersetzen. Bei Beurlaubung, Enthebung

oder Dienstverhinderung kann von den Ö. B. F.

die Zurückstellung der Dienstgründe unter den

gleichen Bedingungen verlangt werden, wenn mit

einem mehr als sechsmonatigen Entfall der Dienstleistung

zu rechnen ist.

(7) Die Bestimmungen des Abs. (6) finden nur

insoweit Anwendung, als nicht zwischen dem

abtretenden Angestellten einerseits und den

Ö. B. F. oder dem Dienstnachfolger anderseits

anderweitige Vereinbarungen getroffen werden.

Dienstzeugnis.

§ 38. (1) Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis

ist dem Angestellten ein schriftliches

Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung

auszustellen.

(2) Verlangt der Angestellte während der

Dauer des Dienstverhältnisses ein Zeugnis, so ist

ihm ein solches auf seine Kosten auszustellen.

(3) Eintragungen und Anmerkungen im Zeugnisse,

durch die dem Angestellten die Erlangung

einer neuen Stelle erschwert wird, sind unzulässig.

(4) Zeugnisse und Urkunden des Angestellten,

die sich in Verwahrung der Ö. B. F. befinden, sind

ihm auf Verlangen jederzeit auszufolgen.

Sonderverträge.

§ 39. In Ausnahmsfällen kann eine von den

allgemeinen Ansätzen des Gehaltsschemas abweichende

Gehaltsregelung im Dienstvertrage

vereinbart werden; Abweichungen von anderen

Bestimmungen dieser Dienstordnung können im

Dienstvertrag nur in den Fällen vereinbart

werden, in denen der Bund (Ö. B. F.) Forste oder

Domänen übernimmt und dabei Angestellte dieser

Güter zu ihren bisherigen oder ähnlichen Vertragsbedingungen

zu übernehmen hat. Solche Dienstverträge

sind als Sonderverträge zu bezeichnen

und bedürfen der Genehmigung des Bundeskanzleramtes.

G. Übergangs- und Schlußbestimmungen.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 40. Vom Zeitpunkte des Inkrafttretens dieser

Verordnung (Dienstordnung) dürfen in ihrem

Anwendungsbereich (§ 1) Dienstverträge nach

anderen Bestimmungen nicht mehr abgeschlossen

werden.

§ 41. (1) Im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieser

Dienstordnung bestehende Dienstverhältnisse, die

in den Anwendungsbereich der Dienstordnung

fallen (§ 1), können innerhalb eines Jahres nach

Inkrafttreten der Dienstordnung nach den

Bestimmungen dieser Dienstordnung erneuert

werden. Die Erneuerung erfolgt durch den Abschluß

eines schriftlich auszufertigenden Vertrages

(§ 4). Gleichzeitig mit dem Abschlusse des neuen

Vertrages ist die Übernahme auf einen Dienstposten

der neugewählten Personalstände nach den

Vorschriften des Beamten-Überleitungsgesetzes,

St. G.Bl. Nr. 134/1945 (§ 7 im Zusammenhalt

mit § 12 B.-ÜG.), vorzunehmen. Bis dahin sind

auf das Dienstverhältnis die Bestimmungen der

Dienstordnung für die Vertragsangestellten der

Ö.B.F. vom 30. August 1928, B.G.Bl. Nr. 231,

weiter anzuwenden.

(2) Ist das Dienstverhältnis nach Maßgabe des

Abs. (1) erneuert worden, so gilt es als Fortsetzung

des unmittelbar vorangehenden Dienstverhältnisses,

soweit dieses in die Zeit nach dem

26. April 1945 fällt. Vordienstzeiten werden nach

Maßgabe der hiefür geltenden Vorschriften und

den Bestimmungen dieser Dienstordnung angerechnet.

(3) Angestellten, die in einem nicht öffentlich-

rechtlichen Dienstverhältnis gegenüber dem Bund

einen Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß

erworben haben, bleibt dieser Anspruch

gewahrt. Das Ausmaß des beim Ausscheiden aus

dem Dienst gebührenden Ruhe- oder Versorgungsgenusses

richtet sich nach den für das Dienstverhältnis

jeweils geltenden Vorschriften über die

Bemessung des Ruhegenusses (Versorgungsgenuß,

Provision).

(4) In Fällen, in denen eine Übernahme auf

einen Dienstposten der neugebildeten Personalstände

nach Abs. (1) nicht stattfindet, ist das

bestehende Dienstverhältnis zu kündigen. Dabei

finden die Bestimmungen dieser Dienstordnung

über die Kündigungsfrist und über die Abfertigung

sinngemäß Anwendung. Seit dem

13. März 1938 im öffentlichen Dienst zurückgelegte

Dienstzeiten können für die Bemessung

der Kündigungsfrist und der Abfertigung ganz

oder zum Teil angerechnet werden.

(5) Erklärt sich der Angestellte mit der ihm

angebotenen Erneuerung des Vertrages nicht

binnen sechs Wochen einverstanden, so gilt das

Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist als einverständlich

aufgelöst.

§ 42. Angestellte, die sich am 13. März 1938

in einem unter die Bestimmungen der Dienstordnung

für die Vertragsangestellten der Ö. B. F.

vom 30. August 1928, B. G. Bl. Nr. 231, fallenden

Vertragsverhältnis befanden und deren Dienstverhältnis

gemäß § 41, Abs. (1), erneuert wird,

sind so zu behandeln, wie wenn sie seit dem

13. März 1938 in diesem Vertragsverhältnisse in

der Zeit verblieben wären, die ihnen für die

Gehaltsvorrückung nach § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes

angerechnet wird.

§ 43. Angestellte, die am 13. März 1938 in

einem Vertragsverhältnis bei einem Betriebe

gestanden sind, der über den Eigentumsstand der

Ö. B. F. am 13. März 1938 hinaus im Zuge der

Liquidierung der Reichsforstverwaltung oder

durch besondere Verfügung in das Eigentum oder

in die Verwaltung der Ö. B. F. übernommen wird,

sind auf ihr Verlangen bei der Übernahme in den

neu gebildeten Personalstand der Ö. B. F. (§ 7 im

Zusammenhalt mit § 12 B-ÜG.) so zu behandeln,

wie wenn sie während ihrer gesamten Beschäftigung

in dem Betriebe in einem Dienstverhältnis zu den

Ö. B. F. gestanden wären; stellen sie dieses Verlangen

nicht, so können mit ihnen unter Berücksichtigung

der bisherigen Vertragsbestimmungen

von den Bestimmungen dieser Dienstordnung

abweichende Sondervereinbarungen getroffen

werden.

Einreihung in das Gehaltsschema.

§ 44. Bei Angestellten, die am 27. April 1945

in einem Forstbetriebe in einem öffentlich-rechtlichen

oder Vertragsdienstverhältnis gestanden

sind und nunmehr gemäß § 41, Abs. (1), in den

neuen Personalstand übernommen werden, wird

das Aufnahmserfordernis [§ 2, Abs. (1), lit. e]

für die der tatsächlichen Verwendung im Zeitpunkte

der Übernahme entsprechende Verwendungsgruppe

durch einen Studiengang, eine

Prüfung oder einer Praxis ersetzt, die der

Angestellte in der Zeit nach dem 4. März 1933

abgelegt oder zurückgelegt hat, wenn das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt feststellt,

daß der Studiengang, die Prüfung oder die

Praxis vollen Ersatz für das Aufnahmserfordernis

bietet.

Ausgleichszulagen.

§ 45. (1) Ergibt sich bei Erneuerung des Dienstvertrages

gemäß § 41 ein niedrigeres Entgelt als

bisher, wobei Familienzulagen und andere

Zulagen nicht in Anschlag zu bringen sind, so

kann dem Angestellten eine nach Maßgabe des

Erreichens höherer Bezüge einzuziehende Zulage

bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages gewährt

werden. Wird dem Angestellten eine Verwendungszulage

zuerkannt und übersteigen

dadurch seine Bezüge das für die Gewährung der

Ausgleichszulage maßgebende bisherige Entgelt,

so hat die Ausgleichszulage so weit und so lange

zu ruhen, als das für die Gewährung der Ausgleichszulage

maßgebende bisherige Entgelt infolge

der Verwendungszulage oder infolge Vorrückens

in höhere Bezüge überschritten wird.

(2) Eine solche Zulage kann nicht gewährt

werden, wenn der Angestellte die Grundlage für

die Bemessung des letzten Monatsentgeltes (Vorschuß)

durch eine mit sachlichen Gründen allein

nicht zu rechtfertigende Begünstigung in der Zeit

nach dem 13. März 1958 erreicht hat.

(3) Eine solche Zulage ist ferner dann nicht zu

gewähren, wenn die Grundlage für die Bemessung

des Entgeltes im neuen Dienstvertrag wegen in

der Person des Angestellten gelegener Umstände

eine Änderung erfährt.

(4) Sofern es zur Anpassung der Bezüge (Entgelt,

Familienzulagen) an geänderte Lebenskosten

nötig ist, können Teuerungszuschläge gewährt

werden; hiebei können neben den monatlichen

Bezügen auch Sonderzahlungen vorgesehen

werden. Das Nähere bestimmt die Bundesregierung

im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß

des Nationalrates durch Verordnung.

Abrechnung der Vorschüsse.

§ 46. Vorschüsse, die nach § 3 des Beamten-

Überleitungsgesetzes an Angestellte gezahlt

wurden, die bei österreichischen Dienststellen in

Verwendung gestanden sind und deren Dienstvertrag

in der Folge gemäß § 41 dieser Dienstordnung

erneuert wurde, gelten den Anspruch

dieser Angestellten aus ihrer Dienstleistung für

die Zeit bis 31. August 1946 ab. Für die Zeit ab

1. September 1946 werden die Vorschüsse dieser

Angestellten nach Maßgabe des erneuerten Dienstvertrages

abgerechnet. Soweit dabei Bezüge abzurechnen

sind, die den Angestellten nach § 24

dieser Dienstordnung zukommen, werden die den

Angestellten für die betreffenden Zeiträume vom

Sozialversicherungsträger gewährten laufenden

Leistungen in Abzug gebracht. Ein bei der Abrechnung

sich ergebender in gutem Glauben verbrauchter

Übergenuß wird nicht hereingebracht.

Ausschuß zur Beurteilung von

Pflichtverletzungen.

§ 47. Die Beisitzerlisten für die einzelnen Verwendungsgruppen

gemäß § 32, Abs. (3), werden

vorerst vom Generaldirektor der Ö. B. F. oder

dessen Stellvertreter gebildet. Diese Beisitzerlisten

verlieren ihre Geltung, sobald die gemäß § 32,

Abs. (3), von der zuständigen Personalvertretung

gebildeten Listen der Generaldirektion der

Ö. B. F. vorgelegt werden. Die zweijährige

Geltungsdauer dieser Beisitzerlisten verlängert

sich um die Zeit von ihrer Vorlage bis zum

folgenden Jahresende.

Figl Schärf Helmer Gerö Hurdes

Maisel Zimmermann Kraus Kolb Sagmeister

Krauland Übeleis Migsch Gruber Altenburger

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