256. Verordnung: Dienstordnung für die Vertragsangestellten der Österreichischen Bundesforste.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 28. Juli
1925, B. G. Bl. Nr. 282, über die Bildung eines
Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste"
wird folgende Dienstordnung für die Vertragsangestellten
der Österreichischen Bundesforste erlassen
Dienstordnung
fur die Vertragsangestellten der
Österreichischen Bundesforste.
A. Allgemeine Bestimmungen.
Anwendungsbereich.
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung
(Dienstordnung) finden Anwendung auf das
Dienstverhältnis von Personen, die vom Wirtschaftskörper
„Österreichische Bundesforste", im
folgenden kurz Ö. B. F. genannt, für die in der
Anlage (Gehaltsschema) bezeichneten Dienstverwendungen
angestellt sind, soferne das Dienstverhältnis
ihre Erwerbstätigkeit hauptsächlich in
Anspruch nimmt und sie nicht in einem öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen.
(2) Diese Dienstordnung findet auf Personen, die
auf Grund eines Werkvertrages tätig sind, keine
Anwendung.
Aufnahme.
§ 2. (1) Als Vertragsangestellte dürfen nur Personen
aufgenommen werden, bei denen nachstehende
Voraussetzungen zutreffen
a) österreichische Staatsbürgerschaft;
b) das vollendete 18. Lebensjahr;
c) die volle Handlungsfähigkeit. Minderjährige
können jedoch mit Zustimmung ihres
gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden;
d) einwandfreies Vorleben;
e) die allgemeine Eignung für den Dienst, für
den sie aufgenommen werden und die Erfüllung
der besonderen Erfordernisse, die
für die Aufnahme in der Anlage dieser
Dienstordnung bestimmt sind; inwieweit
neben diesen Aufnahmserfordernissen noch
die Erfüllung weiterer Voraussetzungen
nachzuweisen ist, richtet sich nach den Aufgaben,
die mit dem zur Besetzung gelangenden
Posten verbunden sind und wird von
der Generaldirektion bestimmt.
(2) Personen, über deren Vermögen das Konkurs-
oder Ausgleichsverfahren eröffnet wurde,
sind bis zum Abschluß des Verfahrens von der
Anstellung ausgenommen.
(3) In besonders begründeten Ausnahmsfällen
kann die Bundesregierung von den im Abs. (1)
festgesetzten Voraussetzungen Nachsicht erteilen.
(4) Die Aufnahme erfolgt in der Regel zunächst
auf Probe. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann
nur für die Höchstdauer eines Jahres vereinbart
und während dieser Zeit von jedem Vertragsteil
unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist,
die nur am letzten Tag eines Kalendermonates
enden darf, jederzeit gelöst werden.
(5) Die Vertragsangestellten werden namens des
Bundes von der Generaldirektion der Ö. B. F.
aufgenommen.
Zulassung zur Praxis.
§ 3. (1) Personen, die im Interesse ihrer Ausbildung
und zur Erwerbung praktischer Kenntnisse
die Betätigung im Betriebe der Ö. B. F.
anstreben; können als Volontäre (im Forstbetriebs-
und Schutzdienst als Forstzöglinge und
absolvierte Försterschüler) zur Ausübung der
unentgeltlichen Praxis bei den Ö. B. F. gegen
jederzeitigen Widerruf zugelassen werden. Die
Zulassung zur unentgeltlichen Praxis begründet
kein Dienstverhältnis.
(2) Die Ablegung der unentgeltlichen Praxis
gibt keinen Anspruch auf spätere Aufnahme als
Angestellter der Ö. B. F. Doch kann im Falle
einer späteren Aufnahme die Zeit der unentgeltlichen
Praxis, soweit sie nach Erfüllung der
Anstellungserfordernisse (Ablegung der erforderlichen
Prüfungen) vollstreckt wurde, ganz oder
zum Teil auf die Dienstzeit angerechnet werden.
Abschluß des Dienstvertrages.
§ 4. (1) Der Dienstvertrag ist schriftlich auszufertigen
und von beiden Teilen zu unterschreiben.
Er hat jedenfalls Bestimmungen darüber
zu enthalten
a) in welchem Zeitpunkte das Dienstverhältnis
beginnt;
b) für welche Beschäftigungsart der Vertragsangestellte
aufgenommen und welcher Verwendungsgruppe
er demgemäß zugewiesen
wird;
c) ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf
bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit
eingegangen wird;
d) die Bestimmung, daß auf das Dienstverhältnis
diese Dienstordnung in der jeweils
geltenden Fassung Anwendung findet;
e) die Bestimmung, daß den Angestellten und
ihren Hinterbliebenen auf Grund dieses
Dienstverhältnisses gegen den Bund oder
gegen die Ö. B. F. kein Anspruch auf Gewährung
eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses
zusteht.
(2) Verträge auf Lebenszeit dürfen nicht abgeschlossen
werden.
(3) Jede Änderung der vorgesehenen Beschäftigungsdauer
[Abs. (1), lit. c] und jede nicht nur
vorübergehende Änderung der. vorgeschriebenen
Dienstesverwendung (Dienstzweig) [Abs. (1),
lit. b], die mit einem Wechsel der Verwendungsgruppe
verbunden ist, ist durch einen schriftlichen
Nachtrag zum Dienstvertrag festzuhalten.
(4) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf
bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein
auf die Besorgung einer bestimmten zeitlich
begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig
bestimmte Zeit abgestellt ist.
(5) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit
eingegangen ist, kann auf bestimmte Zeit verlängert
werden. Wird das Dienstverhältnis nach
Ablauf der Zeit ohne Festsetzung einer bestimmten
Zeitdauer fortgesetzt, so wird es von da ab
so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf
unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.
(6) Wird ein Dienstverhältnis nach Ablauf der
Probezeit fortgesetzt, so wird es von da ab so
angesehen, wie wenn es vom Anfang an auf
unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.
Standesführung.
§ 5. (1) Über jeden Angestellten wird bei der
Generaldirektion ein Standesausweis geführt, in
dem alle für das Dienstverhältnis im allgemeinen
und im besonderen für die Einreihung in das
Gehaltsschema, für Gehaltsvorrückungen, für
Familienzulagen, sowie für die Ermittlung der
Kündigungsfrist und des Urlaubs- und Abfertigungsanspruches
maßgebenden Personaldaten
eingetragen werden.
(2) Soweit diese Daten nicht aus dem Dienstvertrage
hervorgehen oder auf Verfügungen der
Ö. B. F. beruhen, hat der Angestellte dieselben
sowie die eintretenden Veränderungen anzugeben.
(3) Der Angestellte hat das Recht, in seinem
Standesausweis Einsicht und davon Abschrift zu
nehmen sowie die Berichtigung der von ihm etwa
als unrichtig nachgewiesenen Eintragungen oder
die Ergänzung des Standesausweises durch nachgewiesene
maßgebende Daten zu begehren.
B. Verpflichtungen der Angestellten.
Allgemeine Pflichten
und Pflichtenangelobung.
§ 6. (1) Die Angestellten sind verpflichtet, die
ihnen übertragenen Dienstesverrichtungen fleißig
und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können
zu vollziehen, die dienstlichen Anordnungen der
Vorgesetzten zu befolgen, ihren Vorgesetzten
und Mitbediensteten mit Achtung zu begegnen
und sich sowohl im Dienste wie außerhalb des
Dienstes eines angemessenen und ehrenhaften, auf
das Standesansehen Bedacht nehmenden Verhaltens
zu befleißigen.
(2) Die Angestellten haben bei Besorgung des
ihnen übertragenen Dienstes die für die einzelnen
Dienstzweige etwa bestehenden oder künftig zu
erlassenden besonderen Dienstesvorschriften gewissenhaft
einzuhalten.
(3) Die Angestellten haben beim Dienstantritt
durch Handschlag zu geloben, die Gesetze der
Republik Österreich unverbrüchlich zu beobachten,
sich mit ganzer Kraft dem Dienste zu widmen,
ihre Dienstesobliegenheiten gewissenhaft, unparteiisch
und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit
auf die Wahrung der öffentlichen Interessen und
der Interessen der Ö. B. F. im besonderen bedacht
zu sein, die dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten
zu befolgen, das Dienstgeheimnis treu
zu bewahren und bei ihrem Verhalten in und
außer Dienst sich ihrer Stellung angemessen zu
betragen. Über die Pflichtenangelobung ist eine
Niederschrift aufzunehmen, die der Angestellte
zu unterfertigen hat.
Dienstesverschwiegenheit.
§ 7. (1) Der Angestellte hat über jene dienstlichen
und geschäftlichen Angelegenheiten und
Vorfälle im Dienste und Betriebe, deren Geheimhaltung
im Interesse des Bundes, insbesondere der
Ö. B. F. gelegen ist oder ausdrücklich angeordnet
wurde, gegenüber jedermann strengstes Stillschweigen
zu beobachten, dem er über eine solche
Angelegenheit eine Mitteilung zu machen nicht
verpflichtet ist, oder deren Kenntnisnahme durch
Unberufene zu einer Schädigung des Bundes, insbesondere
der Ö. B. F. führen könnte. Der
Angestellte hat das Dienstgeheimnis auch nach
Ende des Dienstverhältnisses treu zu bewahren.
(2) Eine Ausnahme hievon tritt nur soweit ein,
als der Angestellte für einen bestimmten Fall
von der Verpflichtung zur Dienstesverschwiegenheit
durch die Generaldirektion entbunden wird.
Art der dienstlichen Verwendung.
§ 8. Im allgemeinen kann der Angestellte nur
zu solchen Dienstesverrichtungen verwendet
werden, die in der Natur des Dienstzweiges, für
den er aufgenommen wurde, liegen oder unter
Berücksichtigung der besonderen Umstände mit
diesem Dienstzweige vereinbar sind. Jedoch kann
der Angestellte, wenn es das Dienstesinteresse erfordert,
ausnahmsweise auch außerhalb seines,
jedoch im Rahmen eines dieser Dienstordnung
unterliegenden Dienstzweiges verwendet werden.
Wohnsitz.
§ 9. (1) Der Angestellte ist verpflichtet, seinen
Wohnsitz derart zu wählen, daß er allen dienstlichen
Verpflichtungen voll und pünktlich nachzukommen
vermag.
(2) Beurlaubte oder sonst gerechtfertigt vom
Dienste abwesende Angestellte haben, wenn sie
während des Urlaubes oder der Dienstesabwesenheit
vorübergehend außerhalb ihres Wohnsitzes
Aufenthalt nehmen, den berufenen Vorgesetzten
die Adresse bekanntzugeben, unter der ihnen auf
kürzestem Wege Nachrichten übermittelt werden
können.
(3) Sofern die Besorgung der dem Angestellten
übertragenen Dienstesobliegenheiten von dem Aufenthalt
in einer hiezu bestimmten Dienstwohnung
abhängig ist, ist der Angestellte verpflichtet, dieselbe
über Anordnung zu beziehen.
(4) Falls für die Besorgung von Kanzleiarbeiten
kein eigener Kanzleiraum zur Verfügung steht,
sind diese Arbeiten in der Dienstwohnung zu
besorgen.
Auswärtige Dienstleistungen;
Versetzung.
§ 10. (1) Der Angestellte kann vorübergehend
auch außerhalb seines ständigen Dienstortes verwendet
oder auch aus Dienstesrücksichten nach
einem anderen Dienstort versetzt werden.
Hiebei ist unter Wahrung der dienstlichen Interessen
und mit möglichster Berücksichtigung der
persönlichen Verhältnisse des Angestellten eine
angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(2) Inwieweit im Falle einer vorübergehenden
Verwendung außerhalb des ständigen Dienstortes
oder einer Versetzung nach einem anderen Dienstorte
dem Angestellten eine Entschädigung gebührt,
ist in der für die Ö. B. F. jeweils geltenden Reisegebührenvorschrift
bestimmt.
Arbeitszeit.
§ 11. (1) Sofern die dem Angestellten übertragene
Dienstleistung einen Inbegriff von
Dienstesobliegenheiten beinhaltet, deren Besorgung
nicht so sehr durch die Aufwendung einer gewissen
Arbeitszeit als durch die gewissenhafte und zeitgerechte
Erfüllung des mit diesem Dienstposten
nach den bezüglichen Dienstvorschriften und nach
der allgemein üblichen Auffassung verbundenen
Aufgabenkreis bestimmt ist, ergibt sich die erforderliche
Arbeitszeit aus der Natur des Dienstes.
(2) Soweit dies nicht der Fall ist, insbesondere
für den reinen Bürodienst, werden die pflichtmäßigen
Dienststunden von der Generaldirektion
unter Zugrundelegung einer wöchentlich 48stündigen
Arbeitszeit bestimmt. Die vorgeschriebenen
Dienststunden sind pünktlich und gewissenhaft
einzuhalten.
(3) Die im Sinne des Abs. {2) verwendeten
Angestellten können auch außerhalb der vorgeschriebenen
Dienststunden und im Falle dringender
Notwendigkeit ausnahmsweise auch an
Sonn- und Feiertagen gegen Gewährung einer
angemessenen Freizeit an anderen Tagen zur
Dienstleistung herangezogen werden.
Dienstverhinderung.
§ 12. (1) Ist ein Angestellter durch Krankheit
oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert,
seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne
Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen und auf
dessen Verlangen den Grund der Verhinderung
zu bescheinigen.
(2) Ein wegen Krankheit vom Dienste abwesender
Angestellter hat auf Verlangen des Vorgesetzten,
das nach angemessener Zeit wiederholt
werden kann, eine Bestätigung der zuständigen
Krankenkasse oder eines Arztes über Ursache und
Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen und ist
verpflichtet, sich auf Anordnung seines Vorgesetzten
der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(3) Kommt der Angestellte diesen Verpflichtungen
nicht nach, so verliert er für die Dauer der
Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge, es sei
denn, er macht glaubhaft, daß der Erfüllung
dieser Verpflichtungen unabwendbare Hindernisse
entgegengestanden sind.
Nebenbeschäftigung.
§ 13. Der Angestellte darf keine Nebenbeschäftigung
betreiben, die dem Standesansehen
oder dem Anstande widerstreitet oder die ihn
in der vollständigen oder genauen Erfüllung seiner
dienstlichen Verpflichtungen behindern oder die
Vermutung der Befangenheit in Ausübung des
Dienstes hervorrufen könnte. Jede erwerbsmäßige
Nebenbeschäftigung ist dem berufenen Vorgesetzten
anzuzeigen.
C. Entlohnung der Angestellten.
Entgelt.
§ 14. Dem Angestellten gebührt ein im vorhinein
fälliger Monatsgehalt, dessen Höhe sich
auf Grund der vertragsmäßig vereinbarten Verwendungsgruppe
und der für die Vorrückung in
höhere Bezüge anrechenbaren Dienstzeit aus dem
Gehaltsschema (Anlage) ergibt. Das Gehaltsschema
bestimmt auch, inwieweit in gewissen Fällen
neben dem Gehalt eine Verwendungszulage
gebührt.
Familienzulagen.
§ 15. Die Angestellten erhalten Familienzulagen,
soweit ihnen nicht auf Grund eines
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleichartige
Zulagen gebühren. Der Anspruch auf die
Zulagen, sowie Ausmaß, Anfall und Einstellung
der Zulagen richtet sich, sofern sich aus § 16
nicht etwas anderes ergibt, nach den für die
Bundesbeamten geltenden Vorschriften.
Anfall und Einstellung des
Entgeltes.
§ 16. (1) Der Anspruch auf das Entgelt beginnt
mit dem Tage des Dienstantrittes und endet mit
der Beendigung des Dienstverhältnisses. Wenn
jedoch die Ö. B. F. den Angestellten ohne wichtigen
Grund vorzeitig entlassen oder wenn die
Ö. B. F. ein Verschulden an dem vorzeitigen
Austritt des Angestellten trifft, so behält dieser
seine vertragsmäßigen Ansprüchen auf das
Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung
des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten
Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige
Kündigung durch die Ö. B. F. hätte verstreichen
müssen, unter Einrechnung dessen, was er infolge
Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder
durch anderweitige Verwendung erworben oder
zu erwerben absichtlich versäumt hat. Bei Bezugsänderungen
ist, sofern nichts anderes festgelegt
wird oder sich aus diesen Bestimmungen ergibt,
der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen
Maßnahme bestimmend. Im Falle des Ablebens
des Angestellten ist das Entgelt noch bis zum
Ende des Sterbemonates flüssig zu halten.
(2) Gebührt das Entgelt nur für einen Teil des
Monates oder ändert sich im Laufe eines Monates
die Höhe des Entgeltes, so entfällt auf jeden
Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden
Monatsentgeltes.
(3) Die Bestimmungen der Abs. (1) und (2)
gelten auch für die Familienzulagen,
Auszahlung der Bezüge, Gehaltsabzüge.
§ 17. Das gebührende Entgelt und die Familienzulagen
sind am Ersten jedes Monates im vorhinein
fällig. Fällt der Monatserste auf einen
Sonntag oder auf einen gesetzlichen Feiertag,
erfolgt die Auszahlung am vorhergehenden
Werktag.
Einreihung in das Gehaltsschema.
§ 18. (1) Die Angestellten werden mit Beginn
der Dienstzeit in die für die vereinbarte Dienstesverwendung
im Gehaltsschema vorgesehene
niedrigste Gehaltsstufe eingereiht.
(2) Wird der Angestellte während der Dauer
des Dienstverhältnisses von der Generaldirektion
mit einem Dienstposten einer anderen Verwendungsgruppe
betraut, so bleibt er in der von
ihm erreichten Gehaltsstufe. Übersteigt jedoch der
Gehalt dieser Stufe in der neuen Verwendungsgruppe
bei einer Überstellung
den Gehalt in der früheren Verwendungsgruppe,
so wird der Angestellte in der neuen Verwendungsgruppe
in die Gehaltsstufe eingereiht,
die sich aus den bisherigen um den Differenzbetrag
erhöhten Gehalt, wenn aber ein solcher Gehalt
nicht vorgesehen ist, aus dem nächsthöheren, in
der neuen Verwendungsgruppe vorgesehenen
Gehalt, ergibt. Bei der Überstellung in eine höhere
als in die nächste Verwendungsgruppe sind die
Differenzbeträge zu summieren. Ist die vom
Angestellten in seiner bisherigen Verwendungsgruppe
erreichte Gehaltsstufe in der neuen Verwendungsgruppe
nicht vorgesehen, so erhält er die
erste für diese Verwendungsgruppe vorgesehene
Gehaltsstufe.
(3) Wird ein Angestellter nur vorübergehend
zu Arbeiten, die regelmäßig von einem Angestellten
einer höheren Verwendungsgruppe versehen
werden, herangezogen, tritt eine Änderung
in seinen Bezügen nicht ein.
Gehaltsvorrückung.
§ 19. (1) Die Frist für das Vorrücken in eine
höhere Gehaltsstufe beträgt unbeschadet der
Bestimmung des Punktes 3 der Anlage (Gehaltsschema)
drei Jahre.
(2) Die Vorrückungen finden ohne Ausnahme
auf den auf die Vollendung des dreijährigen Zeitraumes
nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli
statt, sie werden von Amts wegen vollzogen.
(3) Die dreijährige Frist gilt auch dann als vollstreckt,
wenn sie in den ersten drei Monaten nach
einem der im Abs. (2) bezeichneten Tage endet.
{4) Nach der Betrauung mit einem Dienstposten
einer anderen Verwendungsgruppe, für welchen
im Gehaltsschema ein höherer Anfangsbezug festgesetzt
ist, rückt der Angestellte in dem Zeitpunkt
vor, in dem er in der bisherigen Verwendungsgruppe
die Voraussetzung für das Erreichen des
nächsthöheren Gehaltes der neuen Verwendungsgruppe
erfüllt hätte, spätestens aber nach drei
Jahren.
(5) Wurde bei Abschluß des Dienstvertrages
oder später ein Entgelt vereinbart, welches jenes
Entgelt übersteigt, das bei Einreihung in das
Gehaltsschema gebühren würde (§ 18), so findet,
wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde, die
Gehaltsvorrückung [Abs. (1)] erst dann statt,
wenn das Entgelt, das dem Angestellten gemäß
dem Gehaltsschema gebühren würde, vermöge der
eingetretenen Vorrückungen das vereinbarte Entgelt
übersteigt. Die erste sich derart ergebende
Gehaltsvorrückung erfolgt nur bis zur Höhe des
Differenzbetrages.
Vorschuß.
§ 20. (1) Wenn ein Angestellter unverschuldet in
eine Notlage geraten ist oder wenn sonst berücksichtigungswürdige
Gründe dafür sprechen, kann
ihm auf Ansuchen ein unverzinslicher, längstens
binnen 18 Monaten zurückzuzahlender Vorschuß
aus Bundesmitteln bis zur Höhe des zweifachen
Monatsgehaltes gewährt werden, vorausgesetzt,
daß die Rückzahlungsraten in dem unbelasteten
pfändbaren Teil der Bezüge des Angestellten
gedeckt sind.
(2) Angestellten, die eine für das Ausmaß der
Abfertigung angerechnete oder anrechenbare
Dienstzeit von mindestens sieben Jahren aufweisen,
kann unter den im Abs. (1) gegebenen
Voraussetzungen ein längstens binnen vier Jahren
zurückzuzahlender Vorschuß bis zur Höhe von
drei Monatsgehältern gewährt werden.
(3) Eine weitergehende Begünstigung bei der
Bewilligung von Vorschüssen kann nur im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Finanzen gewährt werden, das in diesen Fällen
auch die . Rückzahlungsbedingungen und etwa
gebotene Sicherungsmaßnahmen festsetzt.
(4) Endet das Dienstverhältnis, ehe der Vorschuß
gänzlich zurückgezahlt ist, so werden die
noch aushaftenden Raten sogleich fällig. Sie
können im Abzugswege vom unbelasteten pfändbaren
Teil der Bezüge des Angestellten und von
der Abfertigung hereingebracht werden.
(5) Die vorstehenden Bestimmungen finden
während eines Dienstverhältnisses, das auf
bestimmte Zeit oder auf Probe eingegangen
wurde, keine Anwendung.
Vordienstzeiten.
§ 21. (1) Für die Anrechnung von Vordienstzeiten
für die Vorrückung in höhere Bezüge
finden die Bestimmungen der Verordnung der
Bundesregierung vom 2. Juni 1948, B. G. Bl.
Nr. 113, über die Anrechnung von Vordienstzeiten
von Vertragsbediensteten für die Vorrückung
in höhere Bezüge (Vordienstzeitenverordnung
für Vertragsbedienstete) in der jeweils
geltenden Fassung sinngemäß Anwendung.
(2) Die gemäß Abs. (1) angerechneten Vordienstzeiten
können auch für die Ermittlung des
Ausmaßes der Kündigungsfrist, der Dauer des
Entgeltanspruches im Falle der Dienstverhinderung,
sowie der Abfertigung angerechnet
werden, soweit sie in einem Dienstverhältnis zum
Bund, zu einem Bundesland, zu einem Bezirk
oder einer Gemeinde oder zu einem von diesen
Gebietskörperschaften verwalteten Fonds, einer
solchen Stiftung oder Anstalt zurückgelegt worden
sind.
Nebengebühren.
§ 22. Für die Reise- und Übersiedlungsgebühren
sowie für andere Nebengebühren (Aufwandsentschädigung)
gelten die jeweils für Bundesbeamte
erlassenen Vorschriften.
Naturalbezüge, Dienstwohnungen
und Dienstgründe.
§ 23. (1) Wird dem Angestellten auf Grund der
Dienstverwendung eine Dienstwohnung zur Benützung
überlassen oder wird im Sinne des § 9,
Abs. (3), das Beziehen einer Dienstwohnung angeordnet,
so hat er eine angemessene Vergütung
zu leisten. Die Vergütung für die Dienstwohnung
ist unter Berücksichtigung der Ortsverhältnisse
sowie der den Ö. B. F. erwachsenden Gestehungskosten
festzusetzen.
(2) Durch die Überlassung einer Dienstwohnung
an einen Angestellten wird ein Bestandverhältnis
nicht begründet.
(3) Die Vorschriften der Abs. (1) und (2) finden
auch Anwendung, wenn dem Angestellten im
Zusammenhang mit einer Verwendung auf einem
bestimmten Dienstposten die Benützung landwirtschaftlicher
Grundstücke (Dienstgründe) öder
Hausgärten gewährt wird.
(4) Wird dem Angestellten im Zusammenhang
mit einer Verwendung auf einem bestimmten
Dienstposten der Bezug von Brennholz (Deputatholz)
gewährt, so ist hiefür die von der Generaldirektion
in einem besonderen Tarife jeweils
festzusetzende Vergütung zu leisten.
(5) Der Bezug von Brennholz (Deputatholz)
kann nur für die Dauer der betreffenden Dienstesverwendung
gewährt werden und erlischt jedenfalls
mit der Beendigung des Dienstverhältnisses,
und zwar auch dann, wenn im Sinne dieser
Dienstordnung dem Angestellten auch noch
nachher für eine gewisse Zeit der Fortbezug des
Entgeltes gebührt.
(6) Die für Dienstwohnung, Dienstgründe und
Deputatholz gemäß den Abs. (1), (3) und (4) zu
leistende Vergütung kann durch Abzug von dem
monatlichen Entgelt hereingebracht werden. Die
Überlassung von Dienstwohnungen, Dienstgründen
und Deputatholz gilt nicht als Teil des
dem Angestellten gebührenden Entgeltes.
(7) Hinsichtlich der Rückstellung von Dienstwohnungen
und Dienstgründen gelten die Bestimmungen
des § 37.
D. Rechte der Angestellten.
Anspruch auf Entgelt bei Dienstverhinderung.
§ 24. (1) Ist der Angestellte nach Antritt des
Dienstes durch Unfall oder nach 14tägiger Dienstdauer
durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert,
ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich
oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat,
so behält er den Anspruch auf das Entgelt und
auf die Familienzulagen bis zur Dauer von sechs
Wochen, wenn das Dienstverhältnis fünf Jahre
gedauert hat, bis zur Dauer von drei Monaten
und, wenn es zehrt Jahre gedauert hat, bis zur
Dauer von sechs Monaten. Die Zeiträume,
während derer der Anspruch auf das Entgelt und
auf die Familienzulagen fortbesteht, verlängern
sich um die Hälfte, wenn die Krankheit die Folge
einer Kriegsbeschädigung oder einer nach den
versorgungsrechtlichen Bestimmungen einer
solchen gleichgehaltenen Schädigung ist, für die
der Angestellte eine Rente entsprechend einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
50 v. H. oder ein Versehrtengeld entsprechend
einer Versehrtheit mindestens der Stufe II bezieht.
Die gleiche Begünstigung steht dem Angestellten
zu, dessen Krankheit die Folge einer im Kampfe
für ein freies demokratisches Österreich erlittenen
Schädigung ist, deretwegen er im Bezuge einer
Opferrente nach § 11, Abs. (1), Z. 1, des Opferfürsorgegesetzes
1947 unter Zugrundelegung einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
50 v. H. oder einer Versehrtheit mindestens der
Stufe II steht. Liegt der Rente oder dem Versehrtengeld
eine Minderung der Erwerbsfähigkeit
von mindestens 70 v. H. oder eine Versehrtheit
mindestens der Stufe III zugrunde, so verlängern
sich die Zeiträume, während deren der Anspruch
auf das Entgelt und auf die Familienzulagen
fortbesteht, auf das Doppelte.
(2) Dauert die Dienstverhinderung über die im
Abs. (1) bestimmten Zeiträume hinaus an, so
erhält der Angestellte für einen weiteren gleichlangen
Zeitraum [Abs. (1)] die Hälfte des Entgeltes
und der Familienzulagen.
(3) Die in den Abs. (1) und (2) vorgesehenen
Ansprüche enden, wenn nicht nach Abs. (5) etwas
anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende
des Dienstverhältnisses.
(4) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach
Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung
durch Krankheit oder infolge desselben
Unfalles ein, so gilt sie für den Anspruch
auf den Fortbezug des Entgeltes und der
Familienzulagen als Fortsetzung der früheren
Dienstverhinderung.
(5) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines
Unfalles im Dienst, den der Angestellte nicht
selbst vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt
hat, können das Entgelt und die Familienzulagen
über die in den Abs. (1) und (2) angegebenen
Zeiträume, selbst über das Dienstverhältnis
hinaus, ganz oder zum Teil gewährt
werden.
(6) Das Entgelt und die Familienzulagen sind
dem Angestellten bis zur Dauer eines Monates
auch dann zu belassen, wenn er nach wenigstens
einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige,
seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden
an der Dienstleistung gehindert wird.
Hiebei ist das Entgelt während der ersten zwei
Wochen in voller Höhe, darüber hinaus in der
halben Höhe zu gewähren. Abs. (4) findet sinngemäß
Anwendung.
(7) Für die Dauer des Entgeltsanspruches wegen
Dienstverhinderung bleibt der Angestellte, auch
wenn ihm nur ein Teil des Entgeltes gebührt, im
vollen Genusse der ihm etwa überlassenen Dienstwohnung,
des Dienstgrundes und des Deputatholzes,
sofern nicht das Dienstverhältnis früher
endigt.
(8) Durch welche Zeit weibliche Angestellte vor
und nach ihrer Niederkunft vom Dienste befreit
sind, richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen
Vorschriften. Während dieser Dienstbefreiung
erhalten die Angestellten kein Entgelt, wenn die
laufenden Leistungen des Sozialversicherungsträgers
für diese Zeit mit Ausnahme des Stillgeldes
die Höhe des vollen Entgeltes erreichen. Ist
dies nicht der Fall, erhalten sie eine Ergänzung
auf das volle Entgelt. Diese Dienstbefreiung gilt
nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Abs. (1).
(9) Hat der Angestellte einen Anspruch auf
Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,
so kommen ihm die Ansprüche nach
den Abs. (1) und (2) höchstens für die Dauer
von vier Wochen zu.
(10) Sofern bei Beginn einer Dienstverhinderung
die für die Ermittlung des Ausmaßes der
Kündigungsfrist anrechenbare oder angerechnete
Dienstzeit nicht mindestens sieben Jahre betragen
hat, gilt das Dienstverhältnis nach einjähriger
Dauer der Dienstverhinderung jedenfalls mit
Ablauf dieses Jahres als beendet, ohne daß es
einer Kündigung bedarf. Bei Berechnung der
Dauer der Dienstverhinderung ist die Bestimmung
des Abs. (4) sinngemäß anzuwenden.
(11) Wird das Dienstverhältnis eines Angestellten,
auf den Abs. (10) nicht Anwendung
findet, gekündigt, so wird die Zeit der Dienstverhinderung,
soweit sie ein Jahr, bei Unfällen
im Dienst jedoch, die der Angestellte nicht selbst
vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat,
zwei Jahre übersteigt, in die Kündigungsfrist eingerechnet.
Bei Berechnung der Dauer der Dienstverhinderung
ist die Bestimmung des Abs. (4)
sinngemäß anzuwenden.
Urlaub.
§ 25. (1) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen
sechs Monate gedauert, so ist dem
Angestellten in jedem Kalenderjahr ein Erholungsurlaub
unter Fortzahlung des Entgeltes und der
Familienzulagen zu gewähren.
(2) Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit
von weniger als fünf Jahren 14 Werktage,
nach einer am 1. Juli vollstreckten Dienstzeit
von fünf Jahren 20 Werktage, von zehn Dienstjahren
26 Werktage und von fünfundzwanzig
Dienstjahren 30 Werktage.
(3) Unter Dienstzeit im Sinne des Abs. {2) ist
die Zeit zu verstehen, die dem Angestellten für
das Erlangen höherer Bezüge angerechnet wird,
zuzüglich der Zeit, die der Angestellte tatsächlich
im Bundesdienste zurückgelegt hat, die aber bei
Einreihung in eine höhere Verwendungsgruppe
des Gehaltsschema für das Vorrücken in höhere
Bezüge nicht angerechnet wurde.
(4) Angestellten mit wenigstens einjähriger
Dienstzeit, die für die Verwendung in der Verwendungsgruppe
A aufgenommen wurden und
eine vor Eingehen des Dienstverhältnisses abgeschlossene
Hochschulbildung aufweisen, ist die
der gewöhnlichen Dauer ihrer Hochschulstudien
entsprechende Zeit, soweit sie fünf Jahre nicht
übersteigt, für die Bemessung der Urlaubsdauer
anzurechnen.
(5) Die Zeit einer Dienstverhinderung aus einem
der in § 24, Abs. (1), angeführten Gründe wird
auf den Urlaub nicht angerechnet. Durch eine
Erkrankung oder einen Unfall während des
Urlaubes wird dieser nicht unterbrochen.
(6) Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist, mit
Rücksicht auf die den Betriebsinteressen entsprechende
Zeit, tunlichst derart zu bestimmen,
daß dem Angestellten ein angemessener Zeitraum
zur Vorbereitung für den Urlaub zur Verfügung
steht.
(7) Bei Urlauben, die 14 Werktage übersteigen,
sind die Ö. B. F. auch befugt, eine Teilung des
Urlaubes anzuordnen, jedoch nur derart, daß ein
Urlaubsäbschnitt nicht weniger als eine Woche
beträgt.
(8) Falls dringende Betriebsinteressen die Verschiebung
des bereits bestimmten Urlaubsbeginnes
oder die vorzeitige Beendigung, beziehungsweise
eine ursprünglich nicht vorgesehene Unterbrechung
des bereits angetretenen Urlaubes erfordern, hat
der Angestellte den diesbezüglichen Verfügungen
zu entsprechen. Inwieweit in diesen Fällen dem
Angestellten ein Entschädigungsanspruch zusteht,
ist nach der Reisegebührenvorschrift zu beurteilen.
(9) Ein Urlaub, der bis zum 30. April des
folgenden Kalenderjahres nicht verbraucht wird,
verfällt ohne Anspruch auf Geldentschädigung;
der Verfall tritt erst am 31. Dezember ein, wenn
der Urlaub aus Dienstesrücksichten nicht gewährt
werden konnte.
(10) Die Erteilung eines Urlaubes, der das nach
dieser Dienstordnung gebührende Urlaubsausmaß
übersteigt, kann an die Bedingung geknüpft
werden, daß für den das gebührende Urlaubsausmaß
übersteigenden Zeitraum die Bezüge entfallen
und dessen Anrechnung für die Vorrückung
in höhere Bezüge, für die Bemessung des Urlaubes,
für die Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung,
für die Bemessung der Kündigungsfrist
und der Abfertigung nicht stattfindet.
Abfindung für den Urlaub.
§ 26. (1) Dem Angestellten gebührt eine Abfindung,
wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch
eines Urlaubes endet. Die Abfindung beträgt für
jede Woche seit Beginn des Kalenderjahres, in
dem ein Urlaub nicht verbraucht wurde, ein
Zweiundfünfzigstel des Entgeltes und der
Familienzulagen, die dem Angestellten während
des Urlaubes zugekommen wären, wenn er den
Urlaub in diesem Kalenderjahr verbraucht hätte.
(2) Die Bestimmungen des Abs. (1) finden keine
Anwendung, wenn das Dienstverhältnis gemäß
§ 24, Abs. (10), endet.
Verlust des Anspruches auf Urlaub
und Abfindung.
§ 27. Der Angestellte verliert den Anspruch auf
Urlaub und Abfindung, wenn er ohne wichtigen
Grund vorzeitig austritt. Er verliert den Anspruch
auf Urlaub, wenn er aus seinem Verschulden
entlassen wird; der Anspruch auf Abfindung
bleibt ihm in diesem Falle gewahrt.
E. Enthebung vom Dienste.
§ 28. (1) Ein Angestellter kann während der
Dauer des Dienstverhältnisses ohne weiteres Verfahren
vom Dienste enthoben werden, wenn
a) ein begründeter Verdacht besteht, daß ein
Grund vorliegt, der die Ö. B. F. zur vorzeitigen
Entlassung des Angestellten berechtigt,
b) das Dienstverhältnis von Seiten der Ö. B. F.
gekündigt wurde,
c) mit Rücksicht auf besondere Umstände oder
Verhältnisse die sofortige, zeitweise oder
dauernde Enthebung des Angestellten vom
Dienste im Interesse des Betriebes geboten
erscheint.
(2) Die Enthebung vom Dienste gemäß Abs. (1)
kann gegenüber Angestellten, die dem Leiter der
Forstverwaltung unterstellt sind, vom zuständigen
Forstmeister oder dessen Stellvertreter oder aber
vom Generaldirektor, beziehungsweise dessen
Stellvertreter, gegenüber Angestellten jedoch, die
direkt der Generaldirektion unterstehen, nur
durch den Generaldirektor oder dessen Stellvertreter
verfügt werden. Sie ist schriftlich unter
Angabe von Gründen zu verfügen.
(3) Gegen eine nicht vom. Generaldirektor oder
dessen Stellvertreter verfügte Enthebung steht
dem Angestellten binnen zwei Wochen die
Beschwerde an den Generaldirektor offen, der
die Enthebung binnen zwei Wochen vom Zeitpunkte
des Einlangens der Beschwerde entweder
aufhebt oder bestätigt. Der Beschwerde kömmt
eine aufschiebende Wirkung nicht zu.
(4) Der vom Dienste enthobene Angestellte hat
allen dienstlichen Anordnungen zu entsprechen,
sich aber im übrigen aller Diensthandlungen zu
enthalten. Hingegen werden durch die Enthebung
die aus dem Dienstverhältnisse entspringenden
Rechte und Ansprüche des Angestellten und insbesondere
der Anspruch auf das Entgelt bis zur
Beendigung des Dienstverhältnisses nicht berührt.
(5) Die Enthebung wird durch den zu ihrer
Verhängung Befugten oder durch den Generaldirektor
nach Wegfall der Umstände, welche die
Dienstesenthebung veranlaßten, aufgehoben.
F. Auflösung des Dienstverhältnisses.
Enden des Dienstverhältnisses.
§ 29. Das Dienstverhältnis endet unbeschadet
der Bestimmung des § 24, Abs. (10), durch Tod,
Zeitablauf, Kündigung, einverständliche Auflösung,
Entlassung oder Austritt.
Zeitablauf.
§ 30. Das auf bestimmte Zeit eingegangene
Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit,
für die es eingegangen wurde, wenn es nicht
schon früher durch einen anderen der im § 29
angeführten Gründe oder gemäß § 24, Abs. (10),
sein Ende gefunden hat.
Kündigung.
§ 31. (1) Die Generaldirektion kann ein Dienstverhältnis,
das ununterbrochen ein Jahr gedauert
hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes
kündigen.
(2) Ein Grund, der die Generaldirektion zur
Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor,
a) wenn der Angestellte seine Dienstpflichten
gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung
in Frage kommt;
b) wenn der Angestellte sich für eine Verwendung
als geistig oder körperlich ungeeignet
erweist;
c) wenn der Angestellte den im allgemeinen
erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz
Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht
die Entlassung in Frage kommt;
d) wenn der Angestellte eine im Dienstvertrag
vereinbarte Fachprüfung nicht rechtzeitig
und mit Erfolg ablegt;
e) wenn der Angestellte handlungsunfähig
wird;
f) wenn sich erweist, daß das gegenwärtige
oder frühere Verhalten des Angestellten
dem Ansehen oder den Interessen des
Dienstes abträglich ist, sofern nicht die
Entlassung in Frage kommt;
g) wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges,
der Organisation des Dienstes oder der
Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig
macht.
(3) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen
bei weiblichen Angestellten vor und nach
ihrer Niederkunft gelten die allgemeinen gesetzlichen
Vorschriften.
(4) Gegen Angestellte, denen für die Ermittlung
des Ausmaßes der Kündigungsfrist eine Dienstzeit
von mindestens sieben Jahren anzurechnen
ist oder angerechnet wurde, kann von Seiten der
Generaldirektion nur dann mit der Kündigung
vorgegangen werden
a) wenn ein Kündigungsgrund gemäß Abs. (2),
lit. b, e, oder g, vorliegt;
b) wenn ein Kündigungsgrund gemäß Abs. (2),
lit. c, vorliegt;
c) wenn eine der in § 34, Abs. (2), angeführten
Tatsachen oder eine dort angeführte Verfehlung
vorliegt, die bei entsprechender
Wichtigkeit oder Schwere die Entlassung
rechtfertigen würde;
d) wenn gemäß § 32 ausgesprochen wurde, daß
dem Angestellten eine nach den Umständen
des Falles erhebliche Verletzung oder
Außerachtlassung von Dienstpflichten, Ungehörigkeit
gegen Vorgesetzte und Mitbedienstete
oder Standeswidrigkeit zur Last
fällt, binnen drei Monaten nach Verständigung
des Angestellten vom Ausspruche;
e) wenn Umstände eintreten, die eine Belassung
des Angestellten auf seinem Dienstposten
als mit dem Betriebsinteresse nicht
vereinbar erscheinen lassen, sofern nicht eine
anderweitige, seiner Vorbildung und seinen
Bezügen entsprechende Verwendung des
betreffenden Angestellten ohne Beeinträchtigung
des Betriebsinteresses in Betracht
kommt;
f) wenn der Angestellte jenes Lebensalter
erreicht hat, dessen Erreichung nach den
bestehenden Vorschriften über die Angestelltenversicherung
ohne Nachweis der
Dienstunfähigkeit den Anspruch auf eine
Altersrente begründet.
(5) Vor Verfügung einer Kündigung durch die
Generaldirektion gemäß Abs. (4) ist der Angestellte
von der Kündigungsabsicht in Kenntnis zu
setzen, um ihm Gelegenheit zu etwaigen entsprechenden
Vorstellungen oder zur allfälligen
Rechtfertigung zu bieten. Die Kündigung kann
von seilen der Generaldirektion erst nach Ablauf
von 14 Tagen nach Zustellung der erwähnten
Verständigung an den Angestellten verfügt
werden.
§ 32. (1) Der im § 31, Abs. (4), lit. d, vorgesehene
Ausspruch kann von der Generaldirektion
nach Einholung eines eine Verfehlung
im Sinne des § 31, Abs. (4), lit. d, feststellenden
Beschlusses des im folgenden Abs. (2) näher bezeichneten
Ausschusses erfolgen.
(2) Der Ausschuß besteht aus einem Vorsitzenden
und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende oder sein
Stellvertreter wird fallweise vom Generaldirektor
aus dem Stande der Beamten oder der Angestellten,
ein Beisitzer aus dem Stande der
Angestellten der Ö. B. F. bestimmt. Der zweite
Beisitzer ist vom Vorsitzenden des Ausschusses
aus der für die Verwendungsgruppe des Beschuldigten
aufgestellten Beisitzerliste [Abs. (3)] einzuberufen,
wobei der Vorsitzende an die Reihenfolge
der in der Liste genannten Beisitzer unter
Berücksichtigung des Dienstzweiges gebunden ist.
Die Mitglieder des Ausschusses dürfen zu dem
beschuldigten Angestellten nicht in dem Verhältnisse
eines Ehegatten oder eines Verwandten oder
Verschwägerten in auf- oder absteigender Linie
oder bis zum vierten Grade der Seitenlinie
stehen; sie dürfen ferner zu ihm nicht im Verhältnisse
eines unmittelbaren Vorgesetzten oder
Untergebenen stehen und mit der Angelegenheit,
die dem Ausschusse zur Beschlußfassung überwiesen
ist, in keiner Weise oder Eigenschaft
befaßt oder an ihr beteiligt sein.
(3) Die Beisitzerlisten für die einzelnen Verwendungsgruppen
sind für die Dauer von je
zwei Kalenderjahren in der Weise zu bilden, daß
von der zuständigen obersten Personalvertretung
bei den Ö. B. F. für die Angestellten jeder Verwendungsgruppe
mindestens je drei, vier oder
fünf Beisitzer aus den Angehörigen derselben
Verwendungsgruppe bestimmt werden, je nachdem,
ob diese Verwendungsgruppe nicht mehr als
zehn, mehr als zehn oder mehr als fünfundzwanzig
Angehörige zählt. Hiebei ist auch die
Reihenfolge der Beisitzer zu bestimmen. Die
zuständige Personalvertretung hat die Beisitzerlisten
der Generaldirektion vorzulegen. Werden
Beisitzerlisten von der zuständigen Personalvertretung
nicht rechtzeitig vorgelegt, so werden
die Beisitzer für die Dauer der Säumnis durch
den Generaldirektor oder dessen Stellvertreter
bestellt.
(4) Der Zusammentritt des Ausschusses ist von
der Generaldirektion unter Bekanntgabe des Tatbestandes
und der Erhebungsergebnisse zu veranlassen.
Der Ausschuß kann erforderlichenfalls
ergänzende Erhebungen verlangen oder selbst
durchführen. Er hat dem Beschuldigten Gelegenheit
zur Stellungnahme über die gegen ihn
erhobenen Anschuldigungen zu geben. Wird der
Beschuldigte persönlich einvernommen, so kann er
verlangen, daß drei dem Personalstand der
Ö. B. F. angehörende Personen seines Vertrauens
der Vernehmung zugezogen werden.
(5) Der Ausschuß faßt seinen Beschluß mit
Stimmenmehrheit, und zwar derart, daß zuerst
der an Jahren jüngere Beisitzer und zuletzt der
Vorsitzende seine Stimme abgibt.
(6) In seinem Beschluß hat der Ausschuß festzustellen,
ob eine Verfehlung im Sinne des § 31,
Abs. (4), lit. d, vorliegt. Er hat seinen Beschluß
entsprechend zu begründen und in zwei schriftlichen,
von allen drei Ausschußmitgliedern unterzeichneten
Ausfertigungen der Generaldirektion
vorzulegen. Über das Ergebnis des durchgeführten
Verfahrens hat der Ausschuß ein kurzes abschließendes
Protokoll zu verfassen, in welches,
falls der Ausschußbeschluß nicht mit Stimmeneinhelligkeit
zustande gekommen ist, auch die
Stellungnahme des überstimmten Ausschußmitgliedes
über dessen Verlangen aufzunehmen
ist. Dieses von allen Ausschußmitgliedern zu
unterfertigende Ergebnisprotokoll ist vom Ausschusse
ebenfalls der Generaldirektion vorzulegen.
(7) Eine Ausfertigung des Beschlusses des Ausschusses
ist von der Generaldirektion dem
beschuldigten Angestellten zu übermitteln.
(8) Die gemäß § 31, Abs. (4), lit. d, und § 32
erfolgten Aussprüche der Generaldirektion
werden im Standesausweis des Angestellten vermerkt.
Drei Jahre nach dem Ausspruche kann die
Eintragung auf Ansuchen des Angestellten im
Standesausweis gelöscht werden, wenn er seither
eine tadellose Haltung beobachtet hat. Die Entscheidung
über ein solches Ansuchen steht der
Generaldirektion zu.
Kündigungsfristen.
§ 33. (1) Die Kündigungsfrist beträgt, sofern
nicht § 2, Abs. (4), Anwendung findet, für beide
Teile im ersten Jahr des Dienstverhältnisses drei
Monate und steigt mit jedem folgenden Dienstjahr
um eine Woche. Nach vollendetem zehnten
Dienstjahr erhöht sich die Kündigungsfrist mit
jedem folgenden Dienstjahr um einen Monat bis
zum Höchstausmaß von zwölf Monaten. Die
Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates
zu enden.
(2) Der Angestellte hat das Recht, während der
Kündigungsfrist ohne Schmälerung des Entgeltes
die Freigabe von wöchentlich zwei, im ganzen
jedoch einundzwanzig Werktagen zwecks Aufsuchen
eines neuen Dienstpostens zu begehren.
Hiebei steht es dem Angestellten frei, die freizugebenden
Tage einzeln oder bis zum Ausmaß von
sechs Werktagen innerhalb eines Monates in
unmittelbarer Aufeinanderfolge zu wählen.
Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses.
§ 34. (1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es
für bestimmte Zeit eingegangen wurde [§ 4,
Abs. (4)], vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist, von jedem Teil
aus wichtigen Gründen gelöst werden.
(2) Ein wichtiger Grund, der die Ö. B. F. zur
vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses
(Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor,
a) wenn sich nachträglich herausstellt, daß der
Angestellte die Aufnahme in das Dienstverhältnis
durch unwahre Angaben, ungültige
Urkunden oder durch Verschweigen
von Umständen erschlichen hat, die seine
Aufnahme nach den Bestimmungen dieser
Dienstordnung ausgeschlossen hätten;
b) wenn der Angestellte sich einer besonders
schweren Verletzung der Dienstpflichten
oder einer Handlung oder einer Unterlassung
schuldig macht, die ihn des Vertrauens
der Ö. B. F. unwürdig erscheinen
läßt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten
oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte
oder Mitbedienstete zuschulden
kommen läßt oder wenn er sich in seiner
dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang
damit von dritten Personen Vorteile
zuwenden läßt;
c) wenn der Angestellte seinen Dienst in
wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt
oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund
während einer den Umständen
nach erheblichen Zeit die Dienstleistung
unterläßt;
d) wenn der Angestellte sich weigert, . seine
Dienstesverrichtungen ordnungsgemäß zu
versehen oder sich dienstlichen Anordnungen
seiner Vorgesetzten zu fügen;
e) wenn der Angestellte eine Nebenbeschäftigung
betreibt, die dem Anstande widerstreitet
oder die ihn an der vollständigen
oder genauen Erfüllung seiner Dienstpflichten
hindert und er diese Beschäftigung
trotz Aufforderung nicht aufgibt;
f) wenn sich der Angestellte Kontrollmaßnahmen
nicht unterwirft oder sich
weigert, Rechnung zu legen oder ihm anvertraute
Vermögenswerte, Belege, Schriftstücke
usw, auszufolgen.
(3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen einen
Angestellten ergangen, das nach den bestehenden
gesetzlichen Vorschriften den Verlust jedes öffentlichen
Amtes unmittelbar zur Folge hat, so gilt
das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkte der
Rechtskraft des Urteiles als aufgelöst und jeder
Anspruch des Angestellten aus dem Dienstvertrag
als erloschen.
(4) Das gleiche gilt für den Fall des Verlustes
der Staatsbürgerschaft, wenn nicht vor dem
Verlust die Nachsicht nach § 2, Abs. (3), erteilt
wurde.
(5) Ein wichtiger Grund, der den Angestellten
zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses
(Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
der Angestellte zur Dienstleistung unfähig wird
oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine
Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.
(6) Die Entlassung [Abs. (2)] wird von der
Generaldirektion durch ein vom Generaldirektor
oder dessen Stellvertreter gefertigtes Schreiben
unter Angabe der Gründe verfügt.
Abfertigung.
§ 35. (1) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen
drei Jahre gedauert, so gebührt dem
Angestellten beim Enden des Dienstverhältnisses
eine Abfertigung. Der Anspruch auf Abfertigung
besteht nicht,
a) wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte
Zeit eingegangen wurde [§ 4, Abs. (4)] und
durch Zeitablauf geendet hat;
b) wenn das Dienstverhältnis von den Ö. B. F.
nach § 31, Abs. (2), lit. a, c oder f, oder
§ 31, Abs. (4), lit. b, c oder d, oder wenn
es vom Angestellten gekündigt wurde;
c) wenn dem Angestellten ein Verschulden an
der Entlassung [§ 34, Abs. (2)] trifft;
d) wenn der Angestellte ohne wichtigen Grund
vorzeitig austritt [§ 34, Abs. (5)];
e) wenn das Dienstverhältnis einverständlich
aufgelöst wird und keine Vereinbarung
über eine Abfertigung zustandekommt oder
wenn der Angestellte aus dem Dienstverhältnis
bei den Ö. B. F. unmittelbar in
ein anderes Vertragsdienstverhältnis zum
Bund, zu einer vom Bund verwalteten
Stiftung, einem Fonds oder einer Anstalt
oder in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
übernommen wird;
f) wenn dem Angestellten auf Grund eines
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ein
Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß
oder auf Abfertigung zusteht, oder wenn
ihm auf Grund eines privatrechtlichen
Dienstvertrages ein Anspruch auf Ruhegenuß
(Versorgungsgenuß, Provision) gegen
den Bund zusteht.
(2) Weiblichen Angestellten gebührt die Abfertigung
auch, wenn sie innerhalb von drei
Monaten, nachdem sie sich verehelicht oder ein
lebendes Kind geboren haben, das Dienstverhältnis
kündigen.
(3) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer
des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des dem Angestellten für den letzten Monat des
Dienstverhältnisses gebührenden Entgeltes und
der Familienzulagen.
(4) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod
des Angestellten gelöst, so tritt an die Stelle der
Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser
beträgt, wenn das Dienstverhältnis noch nicht drei
Jahre gedauert hat, das Einfache des dem Angestellten
für den letzten Monat des Dienstverhältnisses
gebührenden Entgeltes, in allen anderen
Fällen die Hälfte der Abfertigung. Der Sterbekostenbeitrag
gebührt nur den gesetzlichen Erben,
zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet
war. Sind solche gesetzliche Erben nicht
vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz
oder zum Teil den Personen gewährt werden, die
erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen
Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner
letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.
Rechnungslegung.
§ 36. Der aus dem Dienstverhältnis ausscheidende
Angestellte hat ohne Verzug die ihm
allenfalls obliegende Rechnungslegung zu erstatten
sowie die ihm anvertrauten Vermögenswerte und
die in seinen Händen befindlichen Belege und
Schriftstücke usw. ordnungsgemäß zu übergeben.
Rückstellung von Dienstwohnungen
und Dienstgründen.
§ 37. (1) Die im Sinne des § 23, Abs. (1), überlassenen
Dienstwohnungen sind innerhalb der im
Abs. (2) festgesetzten Räumungsfrist zu räumen
und in vollständig geräumtem Zustand samt
Zubehör den Ö. B. F. oder dem von den Ö. B. F.
bestellten Dienstnachfolger zu übergeben. Ein
Anspruch auf Beistellung einer Ersatzwohnung
durch die Ö. B. F. besteht nicht.
(2) Die Räumungsfrist beginnt am Tage der
Beendigung des Dienstverhältnisses und beträgt
einen Monat, wenn das Dienstverhältnis durch
Zeitablauf, Kündigung, vorzeitige Auflösung oder
durch den Tod des Angestellten endet oder eine
Änderung seiner Dienstverwendung eintritt. Im
Falle des Todes des Angestellten kann die
Räumungsfrist bis zum Höchstausmaß von drei
Monaten und bei ganz besonders berücksichtigungswürdigen
Umständen bis zum Höchstausmaß
von vier Monaten verlängert werden,
wenn die Angehörigen des verstorbenen Angestellten,
die mit ihm im gemeinsamen Haushalte
lebten, nachweisen, daß es ihnen nicht gelungen
ist, innerhalb der Räumungsfrist eine Wohnung
zu erhalten. Eine Verlängerung der Räumungsfrist
bis zum Höchstausmaß von vier Monaten
ist auch dann zulässig, wenn der Angestellte nachweist,
daß es ihm nicht gelungen ist, innerhalb
der Räumungsfrist eine Wohnung zu erhalten.
Der Angestellte hat auf Verlangen der Dienstbehörde
die Dienstwohnung innerhalb der ortsüblichen
Frist zu räumen, wenn sie auf eine Art
verwendet werden soll, die in höherem Maße den
Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige
Verwendung; ob diese Voraussetzung
zutrifft, entscheidet die Generaldirektion. Kranke
und Wöchnerinnen können zur gänzlichen Räumung
der Dienstwohnung nicht verhalten werden,
solange sie die Wohnung ohne Gefährdung ihrer
Gesundheit oder der Gesundheit des Kindes nicht
verlassen können; diesen Umstand haben sie über
Verlangen durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(3) Während der Dauer der im Abs. (2)
erwähnten Räumungsfrist ist von dem Angestellten
beziehungsweise dessen Hinterbliebenen
über Anordnung der Ö. B. F. ein angemessener
Teil der Dienstwohnung zur entsprechenden
Unterbringung des Dienstnachfolgers zu räumen.
Das gleiche gilt auch schon für die letzten sechs
Wochen des Dienstverhältnisses, wenn es von
einem der beiden Vertragsteile gekündigt wurde
oder durch Zeitablauf beendet wird.
(4) Der Angestellte ist auch verpflichtet, während
der Dauer der Dienstverhinderung, Beurlaubung
oder Enthebung auf Verlangen der Ö. B. F. einen
angemessenen Teil der Dienstwohnung zur Unterbringung
des Stellvertreters zur Verfügung zu
stellen, wenn keine andere entsprechende Unterbringungsmöglichkeit
für diesen besteht und wenn
ihm dies nach den besonderen Umständen billigerweise
zugemutet werden kann.
(5) Im Falle der Versetzung des Angestellten
nach einem anderen Dienstort ist die Dienstwohnung
binnen zwei Wochen zu räumen. Doch
kann den Angehörigen des versetzten Angestellten,
wenn für sie im neuen Dienstorte keine entsprechende
Unterbringungsmöglichkeit besteht,
nach Tunlichkeit ein angemessener Teil der Dienstwohnung
noch durch weitere zwei Monate
belassen werden. Auf Anordnung der Ö. B. F. ist
vom Angestellten oder seinen Angehörigen schon
während der Dauer der Dienstübergabe ein angemessener
Teil der Dienstwohnung für den
Dienstnachfolger zu räumen.
(6) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder
im Falle der Versetzung des Angestellten nach
einem anderen Dienstorte sind die Dienstgründe
binnen Monatsfrist nach Beendigung des Dienstverhältnisses
beziehungsweise der Verwendung
am alten Dienstort ordnungsgemäß den Ö. B. F.
oder dem von den Ö. B. F. bestellten Dienstnachfolger
zu übergeben. Diese Frist erhöht sich
auf zwei Monate, wenn innerhalb dieses Zeitraumes
die Einbringung der Ernte zu gewärtigen
ist, in diesem Falle hat der abtretende Angestellte
noch Anspruch auf die innerhalb dieser Frist
anfallende Ernte. Andernfalls haben die Ö. B. F.
oder der Dienstnachfolger, sofern sie nicht auf die
Ernte zugunsten des abtretenden Angestellten verzichten,
die von diesem auf die ihm entgangene
Ernte gemachten ortsüblichen Aufwendungen angemessen
zu ersetzen. Bei Beurlaubung, Enthebung
oder Dienstverhinderung kann von den Ö. B. F.
die Zurückstellung der Dienstgründe unter den
gleichen Bedingungen verlangt werden, wenn mit
einem mehr als sechsmonatigen Entfall der Dienstleistung
zu rechnen ist.
(7) Die Bestimmungen des Abs. (6) finden nur
insoweit Anwendung, als nicht zwischen dem
abtretenden Angestellten einerseits und den
Ö. B. F. oder dem Dienstnachfolger anderseits
anderweitige Vereinbarungen getroffen werden.
Dienstzeugnis.
§ 38. (1) Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis
ist dem Angestellten ein schriftliches
Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung
auszustellen.
(2) Verlangt der Angestellte während der
Dauer des Dienstverhältnisses ein Zeugnis, so ist
ihm ein solches auf seine Kosten auszustellen.
(3) Eintragungen und Anmerkungen im Zeugnisse,
durch die dem Angestellten die Erlangung
einer neuen Stelle erschwert wird, sind unzulässig.
(4) Zeugnisse und Urkunden des Angestellten,
die sich in Verwahrung der Ö. B. F. befinden, sind
ihm auf Verlangen jederzeit auszufolgen.
Sonderverträge.
§ 39. In Ausnahmsfällen kann eine von den
allgemeinen Ansätzen des Gehaltsschemas abweichende
Gehaltsregelung im Dienstvertrage
vereinbart werden; Abweichungen von anderen
Bestimmungen dieser Dienstordnung können im
Dienstvertrag nur in den Fällen vereinbart
werden, in denen der Bund (Ö. B. F.) Forste oder
Domänen übernimmt und dabei Angestellte dieser
Güter zu ihren bisherigen oder ähnlichen Vertragsbedingungen
zu übernehmen hat. Solche Dienstverträge
sind als Sonderverträge zu bezeichnen
und bedürfen der Genehmigung des Bundeskanzleramtes.
G. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 40. Vom Zeitpunkte des Inkrafttretens dieser
Verordnung (Dienstordnung) dürfen in ihrem
Anwendungsbereich (§ 1) Dienstverträge nach
anderen Bestimmungen nicht mehr abgeschlossen
werden.
§ 41. (1) Im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieser
Dienstordnung bestehende Dienstverhältnisse, die
in den Anwendungsbereich der Dienstordnung
fallen (§ 1), können innerhalb eines Jahres nach
Inkrafttreten der Dienstordnung nach den
Bestimmungen dieser Dienstordnung erneuert
werden. Die Erneuerung erfolgt durch den Abschluß
eines schriftlich auszufertigenden Vertrages
(§ 4). Gleichzeitig mit dem Abschlusse des neuen
Vertrages ist die Übernahme auf einen Dienstposten
der neugewählten Personalstände nach den
Vorschriften des Beamten-Überleitungsgesetzes,
St. G.Bl. Nr. 134/1945 (§ 7 im Zusammenhalt
mit § 12 B.-ÜG.), vorzunehmen. Bis dahin sind
auf das Dienstverhältnis die Bestimmungen der
Dienstordnung für die Vertragsangestellten der
Ö.B.F. vom 30. August 1928, B.G.Bl. Nr. 231,
weiter anzuwenden.
(2) Ist das Dienstverhältnis nach Maßgabe des
Abs. (1) erneuert worden, so gilt es als Fortsetzung
des unmittelbar vorangehenden Dienstverhältnisses,
soweit dieses in die Zeit nach dem
26. April 1945 fällt. Vordienstzeiten werden nach
Maßgabe der hiefür geltenden Vorschriften und
den Bestimmungen dieser Dienstordnung angerechnet.
(3) Angestellten, die in einem nicht öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis gegenüber dem Bund
einen Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß
erworben haben, bleibt dieser Anspruch
gewahrt. Das Ausmaß des beim Ausscheiden aus
dem Dienst gebührenden Ruhe- oder Versorgungsgenusses
richtet sich nach den für das Dienstverhältnis
jeweils geltenden Vorschriften über die
Bemessung des Ruhegenusses (Versorgungsgenuß,
Provision).
(4) In Fällen, in denen eine Übernahme auf
einen Dienstposten der neugebildeten Personalstände
nach Abs. (1) nicht stattfindet, ist das
bestehende Dienstverhältnis zu kündigen. Dabei
finden die Bestimmungen dieser Dienstordnung
über die Kündigungsfrist und über die Abfertigung
sinngemäß Anwendung. Seit dem
13. März 1938 im öffentlichen Dienst zurückgelegte
Dienstzeiten können für die Bemessung
der Kündigungsfrist und der Abfertigung ganz
oder zum Teil angerechnet werden.
(5) Erklärt sich der Angestellte mit der ihm
angebotenen Erneuerung des Vertrages nicht
binnen sechs Wochen einverstanden, so gilt das
Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist als einverständlich
aufgelöst.
§ 42. Angestellte, die sich am 13. März 1938
in einem unter die Bestimmungen der Dienstordnung
für die Vertragsangestellten der Ö. B. F.
vom 30. August 1928, B. G. Bl. Nr. 231, fallenden
Vertragsverhältnis befanden und deren Dienstverhältnis
gemäß § 41, Abs. (1), erneuert wird,
sind so zu behandeln, wie wenn sie seit dem
13. März 1938 in diesem Vertragsverhältnisse in
der Zeit verblieben wären, die ihnen für die
Gehaltsvorrückung nach § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes
angerechnet wird.
§ 43. Angestellte, die am 13. März 1938 in
einem Vertragsverhältnis bei einem Betriebe
gestanden sind, der über den Eigentumsstand der
Ö. B. F. am 13. März 1938 hinaus im Zuge der
Liquidierung der Reichsforstverwaltung oder
durch besondere Verfügung in das Eigentum oder
in die Verwaltung der Ö. B. F. übernommen wird,
sind auf ihr Verlangen bei der Übernahme in den
neu gebildeten Personalstand der Ö. B. F. (§ 7 im
Zusammenhalt mit § 12 B-ÜG.) so zu behandeln,
wie wenn sie während ihrer gesamten Beschäftigung
in dem Betriebe in einem Dienstverhältnis zu den
Ö. B. F. gestanden wären; stellen sie dieses Verlangen
nicht, so können mit ihnen unter Berücksichtigung
der bisherigen Vertragsbestimmungen
von den Bestimmungen dieser Dienstordnung
abweichende Sondervereinbarungen getroffen
werden.
Einreihung in das Gehaltsschema.
§ 44. Bei Angestellten, die am 27. April 1945
in einem Forstbetriebe in einem öffentlich-rechtlichen
oder Vertragsdienstverhältnis gestanden
sind und nunmehr gemäß § 41, Abs. (1), in den
neuen Personalstand übernommen werden, wird
das Aufnahmserfordernis [§ 2, Abs. (1), lit. e]
für die der tatsächlichen Verwendung im Zeitpunkte
der Übernahme entsprechende Verwendungsgruppe
durch einen Studiengang, eine
Prüfung oder einer Praxis ersetzt, die der
Angestellte in der Zeit nach dem 4. März 1933
abgelegt oder zurückgelegt hat, wenn das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt feststellt,
daß der Studiengang, die Prüfung oder die
Praxis vollen Ersatz für das Aufnahmserfordernis
bietet.
Ausgleichszulagen.
§ 45. (1) Ergibt sich bei Erneuerung des Dienstvertrages
gemäß § 41 ein niedrigeres Entgelt als
bisher, wobei Familienzulagen und andere
Zulagen nicht in Anschlag zu bringen sind, so
kann dem Angestellten eine nach Maßgabe des
Erreichens höherer Bezüge einzuziehende Zulage
bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages gewährt
werden. Wird dem Angestellten eine Verwendungszulage
zuerkannt und übersteigen
dadurch seine Bezüge das für die Gewährung der
Ausgleichszulage maßgebende bisherige Entgelt,
so hat die Ausgleichszulage so weit und so lange
zu ruhen, als das für die Gewährung der Ausgleichszulage
maßgebende bisherige Entgelt infolge
der Verwendungszulage oder infolge Vorrückens
in höhere Bezüge überschritten wird.
(2) Eine solche Zulage kann nicht gewährt
werden, wenn der Angestellte die Grundlage für
die Bemessung des letzten Monatsentgeltes (Vorschuß)
durch eine mit sachlichen Gründen allein
nicht zu rechtfertigende Begünstigung in der Zeit
nach dem 13. März 1958 erreicht hat.
(3) Eine solche Zulage ist ferner dann nicht zu
gewähren, wenn die Grundlage für die Bemessung
des Entgeltes im neuen Dienstvertrag wegen in
der Person des Angestellten gelegener Umstände
eine Änderung erfährt.
(4) Sofern es zur Anpassung der Bezüge (Entgelt,
Familienzulagen) an geänderte Lebenskosten
nötig ist, können Teuerungszuschläge gewährt
werden; hiebei können neben den monatlichen
Bezügen auch Sonderzahlungen vorgesehen
werden. Das Nähere bestimmt die Bundesregierung
im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß
des Nationalrates durch Verordnung.
Abrechnung der Vorschüsse.
§ 46. Vorschüsse, die nach § 3 des Beamten-
Überleitungsgesetzes an Angestellte gezahlt
wurden, die bei österreichischen Dienststellen in
Verwendung gestanden sind und deren Dienstvertrag
in der Folge gemäß § 41 dieser Dienstordnung
erneuert wurde, gelten den Anspruch
dieser Angestellten aus ihrer Dienstleistung für
die Zeit bis 31. August 1946 ab. Für die Zeit ab
1. September 1946 werden die Vorschüsse dieser
Angestellten nach Maßgabe des erneuerten Dienstvertrages
abgerechnet. Soweit dabei Bezüge abzurechnen
sind, die den Angestellten nach § 24
dieser Dienstordnung zukommen, werden die den
Angestellten für die betreffenden Zeiträume vom
Sozialversicherungsträger gewährten laufenden
Leistungen in Abzug gebracht. Ein bei der Abrechnung
sich ergebender in gutem Glauben verbrauchter
Übergenuß wird nicht hereingebracht.
Ausschuß zur Beurteilung von
Pflichtverletzungen.
§ 47. Die Beisitzerlisten für die einzelnen Verwendungsgruppen
gemäß § 32, Abs. (3), werden
vorerst vom Generaldirektor der Ö. B. F. oder
dessen Stellvertreter gebildet. Diese Beisitzerlisten
verlieren ihre Geltung, sobald die gemäß § 32,
Abs. (3), von der zuständigen Personalvertretung
gebildeten Listen der Generaldirektion der
Ö. B. F. vorgelegt werden. Die zweijährige
Geltungsdauer dieser Beisitzerlisten verlängert
sich um die Zeit von ihrer Vorlage bis zum
folgenden Jahresende.
Figl Schärf Helmer Gerö Hurdes
Maisel Zimmermann Kraus Kolb Sagmeister
Krauland Übeleis Migsch Gruber Altenburger