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256_1948 AT

256. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesgesetzes, betreffend eine Ergänzung des Bundesgesetzes über die Erweiterung des Wirkungsbereiches der Berufsvormundschaften.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 256. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesgesetzes, betreffend eine Ergänzung des Bundesgesetzes über die Erweiterung des Wirkungsbereiches der Berufsvormundschaften.

Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom

10. Juni 1932, B.G.Bl. Nr. 166, wird verordnet

Der Abs. (2), der Verordnung vom 28. Juni

1932, B. G. Bl. Nr. 178, hat zu lauten

„In den Fällen des Abs. (1), Z. 2 und 3, darf

der Bauschbetrag 30 S nicht übersteigen."

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