Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
255_2003 AT

255. Verordnung: EU/EWR Anerkennungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 255. Verordnung: EU/EWR Anerkennungsverordnung

Auf Grund des § 373c Abs. 1 bis 9 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

1. Allgemeines

§ 1. Die Anerkennung von Befähigungsnachweisen eines EU/EWR-Staatsangehörigen, die von einem

anderen EU/EWR – Mitgliedstaat ausgestellt wurden, ist vom Bundesminister für Wirtschaft und

Arbeit unter den in den §§ 2 bis 9 festgelegten Voraussetzungen durch Bescheid auszusprechen, wenn

keine Ausschlussgründe gemäß § 13 GewO 1994 vorliegen. Die Anerkennung ist nur auszusprechen,

wenn der Antragsteller nachweist, dass die von ihm absolvierten Tätigkeiten mit den wesentlichen Berufsmerkmalen

desjenigen Gewerbes, hinsichtlich dessen die Anerkennung beantragt wird, übereinstimmen.

2. Anerkennungsregeln für einzelne Gewerbe

Gewerbe gemäß Artikel 4 Z 1 der dritten Diplomanerkennungsrichtlinie 99/42/EG

§ 2. (1) Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten im Sinne von § 1 sind bei den

in Absatz 2 genannten Gewerben als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen

1. ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, oder

2. ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber

für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung

nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs-

oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder

3. ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für die

betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Unselbstständiger nachweist, oder

4. ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige

Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung

des Unternehmens, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens

dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt

oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.

(2) Abs. 1 gilt für folgende Gewerbe

1. Bäcker (Handwerk);

2. Baumeister hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten, Brunnenmeister;

3. Bodenleger (Handwerk);

4. Buchbinder; Etui- und Kassettenerzeugung; Kartonagewarenerzeugung (verbundenes Handwerk);

5. Chemische Laboratorien;

6. Dachdecker (Handwerk);

7. Damenkleidermacher; Herrenkleidermacher; Wäschewarenerzeugung (verbundenes Handwerk);

8. Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk);

9. Drucker und Druckformenherstellung;

10. Elektrotechnik;

11. Erzeugung von kosmetischen Artikeln;

12. Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln,

die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen

(Pyrotechnikunternehmen), hinsichtlich der Erzeugung;

13. Fleischer (Handwerk);

14. Fotografen;

15. Blumenbinder (Floristen);

16. Gas- und Sanitärtechnik;

17. Getreidemüller;

18. Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer; Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler; Glasbläser

und Glasinstrumentenerzeugung (verbundenes Handwerk);

19. Gold- und Silberschmiede; Gold-, Silber- und Metallschläger (verbundenes Handwerk);

20. Hafner (Handwerk);

21. Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk);

22. Herstellung und Aufbereitung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein

anderes reglementiertes Gewerbe fallen und Handel mit Medizinprodukten, hinsichtlich der

Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial;

23. Kälte- und Klimatechnik (Handwerk);

24. Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk);

25. Kommunikationselektronik (Handwerk);

26. Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und

Schokoladewarenerzeugung (Handwerk);

27. Kosmetik (Schönheitspflege);

28. Kraftfahrzeugtechnik; Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer

(verbundenes Handwerk);

29. Kürschner; Säckler (Lederbekleidungserzeugung) (verbundenes Handwerk);

30. Kunststoffverarbeitung (Handwerk);

31. Maler und Anstreicher; Lackierer; Vergolder und Staffierer; Schilderherstellung (verbundenes

Handwerk);

32. Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik; Mechatroniker für Elektronik, Büro- und

EDV-Systemtechnik; Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung; Mechatroniker

für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk);

33. Milchtechnologie;

34. Oberflächentechnik; Metalldesign (verbundenes Handwerk);

35. Orgelbauer; Harmonikamacher; Klaviermacher; Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger;

Holzblasinstrumenteerzeuger; Blechblasinstrumenteerzeuger (verbundenes Handwerk);

36. Pflasterer (Handwerk);

37. Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer; Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner

(verbundenes Handwerk);

38. Schädlingsbekämpfung (Handwerk);

39. Schlosser; Schmiede; Landmaschinentechnik (verbundenes Handwerk);

40. Schuhmacher (Handwerk);

41. Spengler; Kupferschmiede (verbundenes Handwerk);

42. Sprengungsunternehmen;

43. Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher;

44. Stukkateure und Trockenausbauer (Handwerk);

45. Tapezierer und Dekorateure (Handwerk);

46. Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler) (Handwerk);

47. Tischler; Modellbauer; Bootbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk);

48. Uhrmacher (Handwerk);

49. Vulkaniseur;

50. Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk);

51. Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels, hinsichtlich Erzeugung,

Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition;

52. Zimmermeister hinsichtlich ausführender Tätigkeiten.

(3) Ist der Anerkennungswerber im Besitz eines in einem Mitgliedstaat erworbenen staatlich anerkannten

Zeugnisses, das in der fraglichen Tätigkeit Kenntnisse und Fertigkeiten bescheinigt, die mindestens

– je nach Sachlage – einer zwei- oder dreijährigen beruflichen Ausbildung entsprechen, so kann

dieses Zeugnis vom Aufnahmemitgliedstaat wie ein Zeugnis behandelt werden, das die in Abs. l Z 2 und

4 geforderte Ausbildungsdauer bescheinigt.

(4) Hat der Anerkennungswerber eine Ausbildung von zwei Jahren, jedoch weniger als drei Jahren

absolviert, so sind die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, wenn die Dauer der Berufserfahrung als

Selbstständiger oder als Betriebsleiter nach Abs. 1 Z 2 und 4 entsprechend länger ist, so dass der Unterschied

in der Dauer der Ausbildung ausgeglichen wird.

(5) Die im Abs. 1 Z 1 und 3 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages

auf Anerkennung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.

(6) Als eine Person, die eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des Abs. 1 ausgeübt hat, wird angesehen,

wer in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweiges tätig war

1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung, oder

2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung

eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht,

oder

3. in leitender Stellung mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung

für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens.

Friseur und Perückenmacher (Stylist)

§ 3. (1) Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten im Sinne von § 1 sind beim

Gewerbe Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk) als ausreichender Nachweis der Befähigung

anzuerkennen

1. ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, oder

2. ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber

für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung

nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs-

oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder

3. ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für die

betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Unselbstständiger nachweist.

(2) Ist der Anerkennungswerber im Besitz eines in einem Mitgliedstaat erworbenen staatlich anerkannten

Zeugnisses, das in der fraglichen Tätigkeit Kenntnisse und Fertigkeiten bescheinigt, die mindestens

– je nach Sachlage – einer zwei- oder dreijährigen beruflichen Ausbildung entsprechen, so kann

dieses Zeugnis vom Aufnahmemitgliedstaat wie ein Zeugnis behandelt werden, das die in Abs. l Z 2 geforderte

Ausbildungsdauer bescheinigt.

(3) Hat der Anerkennungswerber eine Ausbildung von zwei Jahren, jedoch weniger als drei Jahren

absolviert, so sind die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, wenn die Dauer der Berufserfahrung als

Selbstständiger oder als Betriebsleiter nach Abs. 1 Z 2 entsprechend länger ist, so dass der Unterschied in

der Dauer der Ausbildung ausgeglichen wird.

(4) Die im Abs. 1 Z 1 und 3 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages

auf Anerkennung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.

(5) Als eine Person, die eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des Abs. 1 ausgeübt hat, wird angesehen,

wer in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweiges tätig war

1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung, oder

2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung

eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht,

oder

3. in leitender Stellung mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung

für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens.

Reisebüros

§ 4. (1) Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten im Sinne von § 1 sind beim

Gewerbe der Reisebüros als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen

1. ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, oder

2. ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber

für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung

nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs-

oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder

3. ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber

für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung

nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs-

oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder

4. ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber

für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Unselbstständiger

nachweist, oder

5. ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für

die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch

ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution

als vollwertig anerkannt ist, oder

6. ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für

die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch

ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution

als vollwertig anerkannt ist.

(2) Ist der Anerkennungswerber im Besitz eines in einem Mitgliedstaat erworbenen staatlich anerkannten

Zeugnisses, das in der fraglichen Tätigkeit Kenntnisse und Fertigkeiten bescheinigt, die mindestens

– je nach Sachlage – einer zwei- oder dreijährigen beruflichen Ausbildung entsprechen, so kann

dieses Zeugnis vom Aufnahmemitgliedstaat wie ein Zeugnis behandelt werden, das die in Abs. l Z 2, 3, 5

und 6 geforderte Ausbildungsdauer bescheinigt.

(3) Hat der Anerkennungswerber eine Ausbildung von zwei Jahren, jedoch weniger als drei Jahren

absolviert, so sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, wenn die Dauer der Berufserfahrung als

Selbstständiger oder als Betriebsleiter nach Abs. 1 Z 2 oder als Unselbstständiger nach Abs. 1 Z 5 entsprechend

länger ist, sodass der Unterschied in der Dauer der Ausbildung ausgeglichen wird.

(4) Die im Abs. 1 Z 1 und 4 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages

auf Anerkennung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.

(5) Als eine Person, die eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des Abs. 1 ausgeübt hat, wird angesehen,

wer in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweiges tätig war

1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung, oder

2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung

eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht,

oder

3. in leitender Stellung mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung

für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens.

Großhandel mit Giften

§ 5. (1) Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten im Sinne von § 1 sind beim

Gewerbe der Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften,

hinsichtlich des Großhandels mit Giften als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen

1. ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, oder

2. ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber

für die betreffende Tätigkeit einen Eignungs- und Befähigungsnachweis besitzt,

der ihn in einem EU-Staat oder einem EWR-Mitgliedstaat befähigt, die Tätigkeiten des

Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen auszuüben, oder

3. ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber

für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein

staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt ist oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig

angesehen wird, oder

4. ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für

die betreffende Tätigkeit einen Eignungs- und Befähigungsnachweis besitzt, der ihn in einem

EU-Staat oder einem EWR-Mitgliedstaat befähigt, die Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung

von Giftstoffen auszuüben, oder

5. ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für

die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes

Zeugnis bestätigt ist oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig angesehen

wird.

(2) Die im Abs. 1 Z 1 geregelte Tätigkeit darf vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Anerkennung

an gerechnet nicht vor mehr als zwei Jahren beendet worden sein.

(3) Eine Tätigkeit als Betriebsleiter in einem Unternehmen im Sinne des Abs. 1 übt aus, wer in einem

Industriebetrieb oder Handelsunternehmen des entsprechenden Berufszweigs tätig war

1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung,

2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung

eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht,

3. in leitender Stellung beauftragt mit Handel und mit der Verteilung von Giftstoffen und für mindestens

eine Abteilung des Unternehmens verantwortlich oder in leitender Stellung für die Verwendung

der genannten Stoffe verantwortlich.

Spediteure einschließlich Transportagenten

§ 6. (1) Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten im Sinne von § 1 sind beim

Gewerbe Spediteure einschließlich der Transportagenten als ausreichender Nachweis der Befähigung

anzuerkennen

1. ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, oder

2. ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber

für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung

nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen

Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder

3. ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber

für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung

nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs-

oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder

4. ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber

für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Unselbstständiger

nachweist, oder

5. ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für

die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch

ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution

als vollwertig anerkannt ist.

(2) Ist der Anerkennungswerber im Besitz eines in einem Mitgliedstaat erworbenen staatlich anerkannten

Zeugnisses, das in der fraglichen Tätigkeit Kenntnisse und Fertigkeiten bescheinigt, die mindestens

– je nach Sachlage – einer zwei- oder dreijährigen beruflichen Ausbildung entsprechen, so kann

dieses Zeugnis vom Aufnahmemitgliedstaat wie ein Zeugnis behandelt werden, das die in Abs. l Z 2, 3

und 5 geforderte Ausbildungsdauer bescheinigt.

(3) Hat der Anerkennungswerber eine Ausbildung von zwei Jahren, jedoch weniger als drei Jahren

absolviert, so sind die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, wenn die Dauer der Berufserfahrung als

Selbstständiger oder als Betriebsleiter nach Abs. 1 Z 2 entsprechend länger ist, sodass der Unterschied in

der Dauer der Ausbildung ausgeglichen wird.

(4) Als eine Person, die eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des Abs. 1 ausgeübt hat, wird angesehen,

wer in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweiges tätig war

1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung, oder

2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung

eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht,

oder

3. in leitender Stellung mit kaufmännischen Aufgaben und mit der Verantwortung für eine oder

mehrere Abteilungen des Unternehmens.

Versicherungsagent und Versicherungsmakler

§ 7. (1) Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten im Sinne von § 1 sind bei den

Gewerben Versicherungsagent und Versicherungsmakler als ausreichender Nachweis der Befähigung

anzuerkennen

1. ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, oder

2. ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter und dreijährige

Tätigkeit als Unselbstständiger, oder

3. einjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, nachdem der Anerkennungswerber

eine staatlich anerkannte Ausbildung für die betreffende Tätigkeit absolviert hat.

(2) Die in Abs. 1 Z 2 genannten Tätigkeiten müssen Verantwortung hinsichtlich der Akquisition,

Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen mit sich bringen.

(3) Der Nachweis fachlicher Tätigkeiten als Versicherungsmakler im Sinne von Abs. 1 berechtigt zu

einer Anerkennung als ausreichender Nachweis der Befähigung für Versicherungsagenten. Zur Anerkennung

fachlicher Tätigkeiten als ausreichender Nachweis der Befähigung für Versicherungsmakler ist es

erforderlich, dass der Anerkennungswerber die fachlichen Tätigkeiten im Sinne von Abs. 1 als Versicherungsmakler

nachweist. Der Tätigkeit als Versicherungsmakler wird eine Tätigkeit als Versicherungsagent

gleichgestellt, wenn sie eine ständige Vollmacht seitens eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen

in der Weise mit sich bringt, dass der Betreffende die Befugnis besitzt, das oder die Unternehmen

in ihrem Namen für alle oder für einen Teil der ihrem normalen Geschäftsbetrieb entsprechenden Handlungen

zu vertreten.

(4) Die im Abs. 1 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Anerkennung

an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.

(5) Eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des Abs. 1 übt aus, wer in dem entsprechenden Tätigkeitsbereich

in folgenden Positionen beschäftigt war

1. als Leiter des Unternehmens oder als Leiter einer Zweigniederlassung, oder

2. als Stellvertreter des Leiters des Unternehmens oder als Bevollmächtigter, wenn mit dieser Stellung

eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Leiters des Unternehmens entspricht,

oder

3. wer bei einem Versicherungsunternehmen mit Aufgaben der Anleitung oder Überwachung von

Versicherungsagenten betraut ist.

Bestattung, Gastgewerbe, Medizinproduktekleinhandel, Pyrotechnikunternehmen hinsichtlich

Kleinhandel, Waffengewerbe hinsichtlich Kleinhandel mit nichtmilitärischen Waffen und Munition

§ 8. (1) Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten im Sinne von § 1 sind bei den

in Abs. 2 genannten Gewerben als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen

1. ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, oder

2. ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber

für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch

ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution

als vollwertig anerkannt ist, oder

3. ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber

für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Unselbstständiger

nachweist, oder

4. ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für

die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes

Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig

anerkannt ist.

(2) Abs. 1 gilt für folgende Gewerbe

1. Bestattung,

2. Gastgewerbe,

3. Herstellung und Aufbereitung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein

anderes reglementiertes Gewerbe fallen und Handel mit Medizinprodukten hinsichtlich des

Kleinhandels mit Medizinprodukten,

4. Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln,

die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen

(Pyrotechnikunternehmen), hinsichtlich des Kleinhandels,

5. Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels, hinsichtlich des Kleinhandels

mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition.

(3) Die im Abs. 1 Z 1 und 3 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages

auf Anerkennung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.

(4) Als eine Person, die eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des Abs. 1 ausgeübt hat, wird angesehen,

wer in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweiges tätig war

1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung, oder

2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung

eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht,

oder

3. in leitender Stellung mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung

für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens.

Medizinproduktegroßhandel, Pyrotechnikunternehmen hinsichtlich Großhandel, Waffengroßhandel

und Vermittlung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition

§ 9. (1) Die Bescheinigung der Absolvierung einer dreijährigen Tätigkeit im Sinne von § 1 als

Selbstständiger oder als Betriebsleiter ist bei folgenden Gewerben als ausreichender Nachweis der Befähigung

anzuerkennen

1. Herstellung und Aufbereitung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein

anderes reglementiertes Gewerbe fallen und Handel mit Medizinprodukten, hinsichtlich des

Großhandels,

2. Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln,

die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen

(Pyrotechnikunternehmen), hinsichtlich des Großhandels,

3. Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels, hinsichtlich des Großhandels

mit und der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von nichtmilitärischen Waffen und

nichtmilitärischer Munition.

(2) Die im Abs. 1 genannte dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter in einem

EU-Staat oder einem EWR-Mitgliedstaat darf vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Anerkennung

an gerechnet nicht vor mehr als zwei Jahren beendet worden sein.

(3) Als eine Person, die eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des Abs. 1 ausgeübt hat, wird angesehen,

wer in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweiges tätig war

1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung, oder

2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung

eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht,

oder

3. in leitender Stellung mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung

für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens.

3. Schlussbestimmungen

§ 10. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt

sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte

Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 11. (1) § 7 dieser Verordnung betreffend die Gewerbe Versicherungsagent und Versicherungsmakler

tritt mit 15. Jänner 2005 außer Kraft. Die Notwendigkeit eines Anerkennungsverfahrens bezüglich

Befähigungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR entfällt ab diesem Zeitpunkt.

(2) Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers

für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis

für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

BGBl. Nr. 775/1993, außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →