Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
255_2002 AT

255. Verordnung: Erlassung der Geschäftsordnung des Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 255. Verordnung: Erlassung der Geschäftsordnung des Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik

Auf Grund des § 7 des Bundesgesetzes, mit dem ein Rat für Fragen der österreichischen Integrations-

und Außenpolitk eingerichtet wird, BGBl. Nr. 368/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2001 wird

mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet

Geschäftsordnung des Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und

Außenpolitik

Einberufung

§ 1. (1) Der Rat für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik (im Folgenden: Rat)

ist vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten einzuberufen.

(2) Drei Mitglieder des Rates können schriftlich und unter Angabe einer Tagesordnung die Einberufung

des Rates verlangen.

Einladung

§ 2. (1) Die Einladung zu den Sitzungen hat schriftlich oder – soweit möglich – auf elektronischem

Weg und spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen. Der Einladung sind die Tagesordnung

sowie allfällige Unterlagen anzuschließen.

(2) Verlangen drei Mitglieder des Rates unter Angabe einer Tagesordnung dessen Einberufung, hat

die Sitzung binnen drei Wochen nach Einlangen des diesbezüglichen Ersuchens im Bundesministerium

für auswärtige Angelegenheiten stattzufinden. Die Einladung hat – soweit möglich – zwei Wochen vor

der Sitzung zu erfolgen.

(3) In dringenden Fällen kann die Einladung zu einer Sitzung ohne Einhaltung der zweiwöchigen

Frist und auch auf telefonischem Weg oder in sonst geeigneter Weise sowie ohne Bekanntgabe der Tagesordnung

und der schriftlich eingebrachten Anträge oder Unterlagen erfolgen.

Einzuladende

§ 3. Zu den Sitzungen des Rates sind zu laden

1. die Mitglieder des Rates gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 368/1989, in der Fassung

BGBl. I Nr. 125/2001;

2. weitere Mitglieder der Bundesregierung oder deren Vertreter, in beratender Funktion, sofern in

der betreffenden Sitzung in den Wirkungsbereich ihres Ressorts fallende Angelegenheiten behandelt

werden sollen;

3. ein Beamter der Präsidentschaftskanzlei als Beobachter;

4. allenfalls beizuziehende Personen gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 368/

1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2001.

Vorsitz

§ 4. (1) Den Vorsitz im Rat führt der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten. Er eröffnet,

leitet und schließt die Sitzungen, er erteilt das Wort und stellt die für die Beratung und Beschlussfassung

erforderliche Anzahl von Mitgliedern sowie die gefassten Beschlüsse fest.

(2) Änderungen, Umstellungen und Ergänzungen der mit der Einladung zur Sitzung ausgesandten

Tagesordnung bedürfen eines Beschlusses des Rates.

(3) Der Vorsitzende kann die Sitzung für eine kurze Zeit unterbrechen. Eine Vertagung der Sitzung

bedarf eines Beschlusses des Rates. Kann der Termin für die Wiederaufnahme der vertagten Sitzung

sogleich bestimmt werden, bedarf es keiner gesonderten Einladung zu dieser Sitzung.

Beratung und Vertraulichkeit

§ 5. (1) Zur Beratung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.

(2) Die Beratungen zu jenen Tagesordnungspunkten, die gemäß § 2 Abs. 2 auf die Tagesordnung gesetzt

wurden, werden durch die Wortmeldung eines jener Mitglieder des Rates eröffnet, auf deren Vorschlag

der Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wurde.

(3) Der Rat kann durch Beschluss seine Beratungen oder Teile von ihnen für vertraulich erklären.

Beschlüsse

§ 6. (1) Der Rat erteilt Empfehlungen in der Form von Beschlüssen.

(2) Die Abstimmung im Rat erfolgt auf Veranlassung, unter der Leitung und unter Beteiligung des

Vorsitzenden.

(3) Der Rat fasst seine Beschlüsse in Verfahrensfragen einschließlich von Beschlüssen gemäß § 5

Abs. 3 mit einfacher Mehrheit, sonst mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

Protokoll

§ 7. (1) Über die Beratungen des Rates ist ein Protokoll zu führen. Darin sind die wesentlichen Äußerungen

der Sprecher zu den einzelnen Tagesordnungspunkten, die gestellten Anträge und die gefassten

Beschlüsse festzuhalten.

(2) Das Protokoll ist allen Mitgliedern des Rates sowie jenen Personen, die gemäß § 3 Z 2 bis 4 an

der betreffenden Sitzung teilgenommen haben, zu übermitteln.

(3) Einwendungen gegen das Protokoll sind bis zum Beginn der nächsten Sitzung zu erheben.

Ausschüsse

§ 8. (1) Der Rat kann mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließen, Ausschüsse zur Beratung

bestimmter Fragen einzusetzen. In einem derartigen Beschluss sind insbesondere der Beratungsgegenstand

und die Zusammensetzung des Ausschusses festzulegen.

(2) Ist der Beschluss über die Zusammensetzung solcher Ausschüsse nicht einstimmig erfolgt, dann

hat jede Stelle, die gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 368/1989, in der Fassung BGBl. I

Nr. 125/2001 berechtigt ist, Vertreter in den Rat zu entsenden, das Recht, mit wenigstens einem Mitglied

in solchen Ausschüssen vertreten zu sein.

(3) Die Beratungsergebnisse dieser Ausschüsse sind dem Rat zu berichten.

Außer-Kraft-Treten

§ 9. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 53a/1990 außer Kraft.

BGBlPdf 255. Kundmachung: Widerrufe der Multilateralen Vereinbarung M93 gemäß Rn. 2010 betreffend die Beförderung von bestimmten Stoffen und Gegenständen der Kennzeichnungsnummer UN 0501, 0502, 0503 und 0504

Die Unterzeichnung der Multilateralen Vereinbarung M93 gemäß Rn. 2010 betreffend die Beförderung

von bestimmten Stoffen und Gegenständen der Kennzeichnungsnummer UN 0501, 0502, 0503 und

0504 (BGBl. III Nr. 22/2000, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 36/2001) wurde

von nachstehenden ADR-Vertragsparteien widerrufen

ADR-Vertragsparteien: Datum des Widerrufs

Norwegen 28. Mai 2002

Deutschland 21. Juni 2002

Finnland 27. Juni 2002

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →