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255. Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft (GeV der VA 2001)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 255. Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft (GeV der VA 2001)

§ 1. Die Aufgaben der Volksanwaltschaft sind von den einzelnen Mitgliedern der Volksanwaltschaft

selbstständig wahrzunehmen, soweit nicht die Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft eine kollegiale

Beschlussfassung vorsieht.

§ 2. Dem/der Vorsitzenden obliegen

1. Ausübung der Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h

Abs. 2 B-VG;

2. Personalangelegenheiten der Volksanwaltschaft unter Bedachtnahme auf Art. 148h Abs. 1 B-VG;

3. Organisationsangelegenheiten der Volksanwaltschaft;

4. Entscheidungen über Befangenheitsanzeigen gemäß § 5 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982;

5. Einberufung und Leitung der kollegialen Sitzungen der Volksanwaltschaft;

6. Aufgaben der Volksanwaltschaft, soweit diese nicht durch die §§ 3 bis 5 der Geschäftsverteilung

erfasst sind.

§ 3. Dem Volksanwalt Dr. Peter Kostelka obliegen

(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich

nachstehender Bundesministerien fallen

1. Bundeskanzleramt;

2. Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten;

3. Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen;

4. Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (Bereich Verkehr);

5. Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (Bereich Arbeit).

(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener

Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i B-VG für zuständig erklärt haben

1. Angelegenheiten, die der Landesamtsdirektion zugeordnet sind, dienst- und besoldungsrechtliche

Angelegenheiten der Landes- und Gemeindebediensteten mit Ausnahme der Landeslehrer;

2. Gesundheitswesen;

3. Sozialhilfe, Jugendwohlfahrt;

4. Verkehrswesen mit Ausnahme der Straßenpolizei.

§ 4. Dem Volksanwalt Mag. Ewald Stadler obliegen

(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich

nachstehender Bundesministerien fallen

1. Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (Bereich Wirtschaft);

2. Bundesministerium für Inneres;

3. Bundesministerium für Justiz;

4. Bundesministerium für Landesverteidigung;

5. Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Bereich Bildung);

6. Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (mit Ausnahme des Bereiches

Verkehr).

(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener

Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i B-VG für zuständig erklärt haben

1. Gewerbe- und Energiewesen;

2. Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, Wählerevidenz, Straßenpolizei;

3. Schul- und Erziehungswesen, Sport- und Kulturangelegenheiten, dienst- und besoldungsrechtliche

Angelegenheiten der Landeslehrer;

4. Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft, Jagd- und Fischereirecht;

5. Angelegenheiten der Landesfinanzen, Landes- und Gemeindeabgaben;

§ 5. Der Volksanwältin Rosemarie Bauer obliegen

(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich

nachstehender Bundesministerien fallen

1. Bundesministerium für Finanzen;

2. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

3. Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Bereiche Wissenschaft und Kultur);

4. Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport.

(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener

Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i B-VG für zuständig erklärt haben

1. Gemeindeangelegenheiten mit Ausnahme der dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten

der Gemeindebediensteten sowie der Gemeindeabgaben;

2. Raumordnung, Wohn- und Siedlungswesen, Baurecht, Verwaltung landeseigener Gebäude und

Liegenschaften sowie von Landesfonds;

3. Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes sowie der Abfallwirtschaft;

4. Angelegenheiten der Wissenschaft, Forschung und Kunst;

5. Angelegenheiten der Landes- und Gemeindestraßen.

§ 6. In begründeten Fällen kann eine Aufgabe der Volksanwaltschaft auf Antrag des für die

Behandlung nach dieser Geschäftsverteilung zuständigen Volksanwaltes einem anderen Volksanwalt

durch kollegiale Beschlussfassung zugewiesen werden. Diese Beschlussfassung erfordert Einstimmigkeit

der Volksanwälte. Von der Änderung der Zuständigkeit ist dem Beschwerdeführer schriftlich Mitteilung

zu machen.

§ 7. Diese Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.

BGBlPdf 255. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben folgende weitere

Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die

Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(BGBl. III Nr. 143/2001) hinterlegt und die Anwendung des Übereinkommens gemäß seinem Artikel 18

Absatz 4 erklärt

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Ratifikationsurkunde

Belgien 25. Juli 2001

Luxemburg 30. Juli 2001

Schweden 3. August 2001

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben diese Staaten nachstehende Vorbehalte

erklärt bzw. folgende weitere Erklärungen abgegeben

Belgien

Vorbehalt zu Artikel 3

Belgien behält sich das Recht vor, Artikel 3 Absatz 1 nicht anzuwenden.

Vorbehalt zu Artikel 7

Die Auslieferung der Staatsangehörigen wird nur unter folgenden Voraussetzungen zugelassen

– Die Möglichkeit der Auslieferung wird auf die Auslieferung zu Zwecken der Strafverfolgung

beschränkt.

– Der ersuchende Mitgliedstaat muss vor der Auslieferung der Überstellung der Person, die

ausgeliefert werden soll, nach Belgien zustimmen, damit diese dort ihre Strafe verbüßen kann, falls

eine Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkende Maßregel der Sicherung und Besserung

verhängt wird; dabei gelangen die geltenden Bestimmungen über den zwischenstaatlichen Transfer

von verurteilten Personen, einschließlich der Zustimmung der verurteilten Person, zur Anwendung.

– Sie beruht auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit.

Vorbehalt zu Artikel 12

Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und Artikel 14 Absatz 1 des Benelux-

Übereinkommens finden in Bezug auf Belgien weiterhin Anwendung.

Erklärung zu Artikel 13 Absatz 2

Die zentrale Behörde ist das Justizministerium, Direction générale de la légalisation pénale et des

droits de l’homme, Service des cas individuels en matière de coopération judiciaire internationale.

Erklärung zu Artikel 14

In Belgien sind die folgenden Justizbehörden für die Anforderung, die Übermittlung und die

Entgegennahme der ergänzenden Unterlagen im Anschluss an ein Auslieferungsersuchen zuständig

– die Staatsanwaltschaften erster Instanz (parquets de première instance),

– die nationalen Richter und Staatsanwälte (magistrats nationaux).

Luxemburg

Erklärungen

1. Gemäß Artikel 3 Absatz 3 erklärt Luxemburg, dass die Bedingungen von Artikel 3 Absatz 1 erfüllt

sind, wenn die Beteiligung der auszuliefernden Person neben den Bedingungen der Artikel 66 und 67 jene

der Artikel 324 und 324b des Strafgesetzbuches oder jene des Artikels 11 des geänderten Gesetzes vom

19. Februar 1973 über den Verkauf medikamentöser Stoffe und die Bekämpfung der Drogensucht erfüllt.

2. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 erklärt Luxemburg, dass es Artikel 5 Absatz 1 nur anwendet im

Zusammenhang mit

a) strafbaren Handlungen nach Artikel 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung

des Terrorismus und

b) den Straftatbestand der Verabredung einer strafbaren Handlung oder der Beteiligung an einer

kriminellen Vereinigung erfüllenden Handlungen, die darauf gerichtet sind, eine oder mehrere

strafbare Handlungen nach Artikel 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung

des Terrorismus zu begehen.

3. Gemäß Artikel 6 Absatz 3 erklärt Luxemburg, dass es die Auslieferung wegen fiskalischer

strafbarer Handlungen nur wegen Handlungen bewilligt, die strafbare Handlungen auf dem Gebiet der

Verbrauchsteuern, der Mehrwertsteuer oder des Zolls darstellen können.

4. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 erklärt Luxemburg, dass es die Auslieferung eigener Staatsangehöriger

nicht bewilligt und in den Beziehungen mit den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens den im Rahmen

der Artikel 6 und 21 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens eingelegten Vorbehalt bzw. die

abgegebene Erklärung aufrecht erhält.

5. Gemäß Artikel 12 Absatz 2 erklärt Luxemburg, dass Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

und Artikel 14 Absatz 1 des Benelux-Übereinkommens über die Auslieferung und

Rechtshilfe in Strafsachen weiterhin anwendbar sind, es sei denn, dass die ausgelieferte Person gemäß

dem vorliegenden Übereinkommen ihrer Weiterlieferung an einen anderen Mitgliedstaat zustimmt.

6. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 erklärt Luxemburg, dass das Ministerium der Justiz beauftragt wird,

im Großherzogtum Luxemburg die Aufgabe einer zentralen Behörde im Sinne von Artikel 13 des am

27. September 1996 unterzeichneten Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die

Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

wahrzunehmen.

7. Gemäß Artikel 14 erklärt Luxemburg, dass in den Beziehungen Luxemburgs zu anderen

Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, die Justizbehörden oder anderen zuständigen

Behörden dieser anderen Mitgliedstaaten gegebenenfalls unmittelbar den Generalstaatsanwalt um die in

Artikel 13 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und in Artikel 12 des Benelux-Übereinkommens

über die Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen vorgesehene Ergänzung der Unterlagen

ersuchen können. Wenn Luxemburg der ersuchte Staat ist, können der Minister der Justiz, der

Generalstaatsanwalt sowie die mit dem Auslieferungsverfahren befassten Justizbehörden solche

ergänzenden Unterlagen beantragen.

Schweden

Artikel 3 Absatz 3

Schweden wird Artikel 3 Absatz 1 nicht anwenden.

Artikel 7 Absatz 2

Unter den nachstehend genannten Bedingungen kann ein schwedischer Staatsangehöriger zum

Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung ausgeliefert werden. Schweden behält sich jedoch

stets das Recht vor, die Auslieferung eines schwedischen Staatsangehörigen abzulehnen.

a) Voraussetzung für die Auslieferung eines schwedischen Staatsangehörigen zum Zwecke der

Strafverfolgung ist, dass die auszuliefernde Person zur Zeit der Straftat seit mindestens zwei

Jahren ihren ständigen Aufenthalt im ersuchenden Staat hatte oder dass die Tat, die dem

Auslieferungsantrag zugrunde liegt, einer Straftat entspricht, für welche nach schwedischem

Recht eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren vorgesehen ist. Wurde die Tat in ihrer

Gesamtheit in Schweden begangen, so kann die Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung

nur bewilligt werden, wenn diese Tat eine Beihilfe zu einer Straftat darstellt, die außerhalb

Schwedens begangen wurde, oder wenn die Auslieferung auch für eine Tat bewilligt wird, die

außerhalb Schwedens begangen worden ist. Wird die Auslieferung bewilligt, so kann Schweden

die Bedingung stellen, dass die ausgelieferte Person zur Vollstreckung einer etwaigen auf Grund

der Straftat verhängten Freiheitsstrafe oder einer anderen die Freiheit beschränkenden Maßnahme

an Schweden zu überstellen ist. Im Falle der Überstellung gelten die schwedischen

Rechtsvorschriften für die Übertragung der Vollstreckung von Strafurteilen.

b) Voraussetzung für die Auslieferung eines schwedischen Staatsangehörigen zum Zwecke der

Strafvollstreckung ist, dass die auszuliefernde Person zur Zeit der Straftat seit mindestens zwei

Jahren ihren ständigen Aufenthalt im ersuchenden Staat hatte oder dass sie vor einem

schwedischen Staatsanwalt der Auslieferung zustimmt.

c) Bei der Auslieferung eines schwedischen Staatsangehörigen werden die Artikel 5, 8, 10, 11 und

12 nicht angewandt.

d) Bei der Auslieferung eines schwedischen Staatsangehörigen gemäß dem Übereinkommen über

das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

wird Artikel 9 dieses Übereinkommens nicht angewandt.

e) Die Erklärung Schwedens zu Artikel 6 Absatz 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens,

wonach Schweden Angehörige nichtnordischer Staaten, die in Schweden, Dänemark

oder Finnland wohnhaft sind, mit schwedischen Bürgern gleichstellt, wird gegenüber

Mitgliedstaaten, die eine Gleichbehandlung garantieren, nicht geltend gemacht.

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens ist weiterhin anwendbar, außer in den

Fällen gemäß dem vereinfachten Auslieferungsverfahren, in denen die auszuliefernde Person ausdrücklich

auf den Schutz vor Weiterlieferung verzichtet, oder wenn die Person, die andernfalls auszuliefern ist,

ausdrücklich auf den Schutz vor Weiterlieferung verzichtet.

Artikel 13 Absatz 2

Das Justizministerium ist die zentrale Behörde für Auslieferungsangelegenheiten.

Artikel 14

Der Generalstaatsanwalt oder jeder andere Staatsanwalt, der mit einer Auslieferungssache befasst ist,

ist befugt, sich direkt mit seinen ausländischen Amtskollegen in Verbindung zu setzen.

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