255. Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft (GeV der VA 2001)
Gesetzestext (2 Artikel)
§ 1. Die Aufgaben der Volksanwaltschaft sind von den einzelnen Mitgliedern der Volksanwaltschaft
selbstständig wahrzunehmen, soweit nicht die Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft eine kollegiale
Beschlussfassung vorsieht.
§ 2. Dem/der Vorsitzenden obliegen
1. Ausübung der Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h
Abs. 2 B-VG;
2. Personalangelegenheiten der Volksanwaltschaft unter Bedachtnahme auf Art. 148h Abs. 1 B-VG;
3. Organisationsangelegenheiten der Volksanwaltschaft;
4. Entscheidungen über Befangenheitsanzeigen gemäß § 5 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982;
5. Einberufung und Leitung der kollegialen Sitzungen der Volksanwaltschaft;
6. Aufgaben der Volksanwaltschaft, soweit diese nicht durch die §§ 3 bis 5 der Geschäftsverteilung
erfasst sind.
§ 3. Dem Volksanwalt Dr. Peter Kostelka obliegen
(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich
nachstehender Bundesministerien fallen
1. Bundeskanzleramt;
2. Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten;
3. Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen;
4. Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (Bereich Verkehr);
5. Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (Bereich Arbeit).
(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener
Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i B-VG für zuständig erklärt haben
1. Angelegenheiten, die der Landesamtsdirektion zugeordnet sind, dienst- und besoldungsrechtliche
Angelegenheiten der Landes- und Gemeindebediensteten mit Ausnahme der Landeslehrer;
2. Gesundheitswesen;
3. Sozialhilfe, Jugendwohlfahrt;
4. Verkehrswesen mit Ausnahme der Straßenpolizei.
§ 4. Dem Volksanwalt Mag. Ewald Stadler obliegen
(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich
nachstehender Bundesministerien fallen
1. Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (Bereich Wirtschaft);
2. Bundesministerium für Inneres;
3. Bundesministerium für Justiz;
4. Bundesministerium für Landesverteidigung;
5. Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Bereich Bildung);
6. Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (mit Ausnahme des Bereiches
Verkehr).
(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener
Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i B-VG für zuständig erklärt haben
1. Gewerbe- und Energiewesen;
2. Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, Wählerevidenz, Straßenpolizei;
3. Schul- und Erziehungswesen, Sport- und Kulturangelegenheiten, dienst- und besoldungsrechtliche
Angelegenheiten der Landeslehrer;
4. Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft, Jagd- und Fischereirecht;
5. Angelegenheiten der Landesfinanzen, Landes- und Gemeindeabgaben;
§ 5. Der Volksanwältin Rosemarie Bauer obliegen
(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich
nachstehender Bundesministerien fallen
1. Bundesministerium für Finanzen;
2. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
3. Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Bereiche Wissenschaft und Kultur);
4. Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport.
(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener
Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i B-VG für zuständig erklärt haben
1. Gemeindeangelegenheiten mit Ausnahme der dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten
der Gemeindebediensteten sowie der Gemeindeabgaben;
2. Raumordnung, Wohn- und Siedlungswesen, Baurecht, Verwaltung landeseigener Gebäude und
Liegenschaften sowie von Landesfonds;
3. Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes sowie der Abfallwirtschaft;
4. Angelegenheiten der Wissenschaft, Forschung und Kunst;
5. Angelegenheiten der Landes- und Gemeindestraßen.
§ 6. In begründeten Fällen kann eine Aufgabe der Volksanwaltschaft auf Antrag des für die
Behandlung nach dieser Geschäftsverteilung zuständigen Volksanwaltes einem anderen Volksanwalt
durch kollegiale Beschlussfassung zugewiesen werden. Diese Beschlussfassung erfordert Einstimmigkeit
der Volksanwälte. Von der Änderung der Zuständigkeit ist dem Beschwerdeführer schriftlich Mitteilung
zu machen.
§ 7. Diese Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben folgende weitere
Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die
Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(BGBl. III Nr. 143/2001) hinterlegt und die Anwendung des Übereinkommens gemäß seinem Artikel 18
Absatz 4 erklärt
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde
Belgien 25. Juli 2001
Luxemburg 30. Juli 2001
Schweden 3. August 2001
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben diese Staaten nachstehende Vorbehalte
erklärt bzw. folgende weitere Erklärungen abgegeben
Belgien
Vorbehalt zu Artikel 3
Belgien behält sich das Recht vor, Artikel 3 Absatz 1 nicht anzuwenden.
Vorbehalt zu Artikel 7
Die Auslieferung der Staatsangehörigen wird nur unter folgenden Voraussetzungen zugelassen
– Die Möglichkeit der Auslieferung wird auf die Auslieferung zu Zwecken der Strafverfolgung
beschränkt.
– Der ersuchende Mitgliedstaat muss vor der Auslieferung der Überstellung der Person, die
ausgeliefert werden soll, nach Belgien zustimmen, damit diese dort ihre Strafe verbüßen kann, falls
eine Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkende Maßregel der Sicherung und Besserung
verhängt wird; dabei gelangen die geltenden Bestimmungen über den zwischenstaatlichen Transfer
von verurteilten Personen, einschließlich der Zustimmung der verurteilten Person, zur Anwendung.
– Sie beruht auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit.
Vorbehalt zu Artikel 12
Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und Artikel 14 Absatz 1 des Benelux-
Übereinkommens finden in Bezug auf Belgien weiterhin Anwendung.
Erklärung zu Artikel 13 Absatz 2
Die zentrale Behörde ist das Justizministerium, Direction générale de la légalisation pénale et des
droits de l’homme, Service des cas individuels en matière de coopération judiciaire internationale.
Erklärung zu Artikel 14
In Belgien sind die folgenden Justizbehörden für die Anforderung, die Übermittlung und die
Entgegennahme der ergänzenden Unterlagen im Anschluss an ein Auslieferungsersuchen zuständig
– die Staatsanwaltschaften erster Instanz (parquets de première instance),
– die nationalen Richter und Staatsanwälte (magistrats nationaux).
Luxemburg
Erklärungen
1. Gemäß Artikel 3 Absatz 3 erklärt Luxemburg, dass die Bedingungen von Artikel 3 Absatz 1 erfüllt
sind, wenn die Beteiligung der auszuliefernden Person neben den Bedingungen der Artikel 66 und 67 jene
der Artikel 324 und 324b des Strafgesetzbuches oder jene des Artikels 11 des geänderten Gesetzes vom
19. Februar 1973 über den Verkauf medikamentöser Stoffe und die Bekämpfung der Drogensucht erfüllt.
2. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 erklärt Luxemburg, dass es Artikel 5 Absatz 1 nur anwendet im
Zusammenhang mit
a) strafbaren Handlungen nach Artikel 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung
des Terrorismus und
b) den Straftatbestand der Verabredung einer strafbaren Handlung oder der Beteiligung an einer
kriminellen Vereinigung erfüllenden Handlungen, die darauf gerichtet sind, eine oder mehrere
strafbare Handlungen nach Artikel 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung
des Terrorismus zu begehen.
3. Gemäß Artikel 6 Absatz 3 erklärt Luxemburg, dass es die Auslieferung wegen fiskalischer
strafbarer Handlungen nur wegen Handlungen bewilligt, die strafbare Handlungen auf dem Gebiet der
Verbrauchsteuern, der Mehrwertsteuer oder des Zolls darstellen können.
4. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 erklärt Luxemburg, dass es die Auslieferung eigener Staatsangehöriger
nicht bewilligt und in den Beziehungen mit den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens den im Rahmen
der Artikel 6 und 21 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens eingelegten Vorbehalt bzw. die
abgegebene Erklärung aufrecht erhält.
5. Gemäß Artikel 12 Absatz 2 erklärt Luxemburg, dass Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
und Artikel 14 Absatz 1 des Benelux-Übereinkommens über die Auslieferung und
Rechtshilfe in Strafsachen weiterhin anwendbar sind, es sei denn, dass die ausgelieferte Person gemäß
dem vorliegenden Übereinkommen ihrer Weiterlieferung an einen anderen Mitgliedstaat zustimmt.
6. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 erklärt Luxemburg, dass das Ministerium der Justiz beauftragt wird,
im Großherzogtum Luxemburg die Aufgabe einer zentralen Behörde im Sinne von Artikel 13 des am
27. September 1996 unterzeichneten Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die
Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
wahrzunehmen.
7. Gemäß Artikel 14 erklärt Luxemburg, dass in den Beziehungen Luxemburgs zu anderen
Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, die Justizbehörden oder anderen zuständigen
Behörden dieser anderen Mitgliedstaaten gegebenenfalls unmittelbar den Generalstaatsanwalt um die in
Artikel 13 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und in Artikel 12 des Benelux-Übereinkommens
über die Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen vorgesehene Ergänzung der Unterlagen
ersuchen können. Wenn Luxemburg der ersuchte Staat ist, können der Minister der Justiz, der
Generalstaatsanwalt sowie die mit dem Auslieferungsverfahren befassten Justizbehörden solche
ergänzenden Unterlagen beantragen.
Schweden
Artikel 3 Absatz 3
Schweden wird Artikel 3 Absatz 1 nicht anwenden.
Artikel 7 Absatz 2
Unter den nachstehend genannten Bedingungen kann ein schwedischer Staatsangehöriger zum
Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung ausgeliefert werden. Schweden behält sich jedoch
stets das Recht vor, die Auslieferung eines schwedischen Staatsangehörigen abzulehnen.
a) Voraussetzung für die Auslieferung eines schwedischen Staatsangehörigen zum Zwecke der
Strafverfolgung ist, dass die auszuliefernde Person zur Zeit der Straftat seit mindestens zwei
Jahren ihren ständigen Aufenthalt im ersuchenden Staat hatte oder dass die Tat, die dem
Auslieferungsantrag zugrunde liegt, einer Straftat entspricht, für welche nach schwedischem
Recht eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren vorgesehen ist. Wurde die Tat in ihrer
Gesamtheit in Schweden begangen, so kann die Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung
nur bewilligt werden, wenn diese Tat eine Beihilfe zu einer Straftat darstellt, die außerhalb
Schwedens begangen wurde, oder wenn die Auslieferung auch für eine Tat bewilligt wird, die
außerhalb Schwedens begangen worden ist. Wird die Auslieferung bewilligt, so kann Schweden
die Bedingung stellen, dass die ausgelieferte Person zur Vollstreckung einer etwaigen auf Grund
der Straftat verhängten Freiheitsstrafe oder einer anderen die Freiheit beschränkenden Maßnahme
an Schweden zu überstellen ist. Im Falle der Überstellung gelten die schwedischen
Rechtsvorschriften für die Übertragung der Vollstreckung von Strafurteilen.
b) Voraussetzung für die Auslieferung eines schwedischen Staatsangehörigen zum Zwecke der
Strafvollstreckung ist, dass die auszuliefernde Person zur Zeit der Straftat seit mindestens zwei
Jahren ihren ständigen Aufenthalt im ersuchenden Staat hatte oder dass sie vor einem
schwedischen Staatsanwalt der Auslieferung zustimmt.
c) Bei der Auslieferung eines schwedischen Staatsangehörigen werden die Artikel 5, 8, 10, 11 und
12 nicht angewandt.
d) Bei der Auslieferung eines schwedischen Staatsangehörigen gemäß dem Übereinkommen über
das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
wird Artikel 9 dieses Übereinkommens nicht angewandt.
e) Die Erklärung Schwedens zu Artikel 6 Absatz 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens,
wonach Schweden Angehörige nichtnordischer Staaten, die in Schweden, Dänemark
oder Finnland wohnhaft sind, mit schwedischen Bürgern gleichstellt, wird gegenüber
Mitgliedstaaten, die eine Gleichbehandlung garantieren, nicht geltend gemacht.
Artikel 12 Absatz 2
Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens ist weiterhin anwendbar, außer in den
Fällen gemäß dem vereinfachten Auslieferungsverfahren, in denen die auszuliefernde Person ausdrücklich
auf den Schutz vor Weiterlieferung verzichtet, oder wenn die Person, die andernfalls auszuliefern ist,
ausdrücklich auf den Schutz vor Weiterlieferung verzichtet.
Artikel 13 Absatz 2
Das Justizministerium ist die zentrale Behörde für Auslieferungsangelegenheiten.
Artikel 14
Der Generalstaatsanwalt oder jeder andere Staatsanwalt, der mit einer Auslieferungssache befasst ist,
ist befugt, sich direkt mit seinen ausländischen Amtskollegen in Verbindung zu setzen.