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255_1998 AT

255. Verordnung: Verbot der Verwendung von Weichmachern bei bestimmtem Spielzeug aus Kunststoff für Kinder unter 36 Monaten

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 255. Verordnung: Verbot der Verwendung von Weichmachern bei bestimmtem Spielzeug aus Kunststoff für Kinder unter 36 Monaten

Auf Grund des § 29 lit. a des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch

BGBl. I Nr. 63/1998, wird verordnet

§ 1. Gegenstand dieser Verordnung ist Spielzeug aus Kunststoff für Kinder unter 36 Monaten, sofern

dieses Spielzeug bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch gekaut, gelutscht oder

sonstwie häufig in den Mund genommen wird.

§ 2. Es ist verboten, Spielzeug gemäß § 1 in Verkehr zu bringen, das unter Zusatz von Weichmachern

aus der Gruppe der Phthalate hergestellt ist.

§ 3. Spielzeug gemäß § 1, das dieser Verordnung nicht entspricht, darf noch bis 31. Dezember 1998

in Verkehr gebracht werden.

§ 4. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 83/189/EWG des

Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen

Vorschriften in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EG der Europäischen Kommission

notifiziert (Notifikationsnummer 97/894/A).

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