255. Verordnung: Verbot der Verwendung von Weichmachern bei bestimmtem Spielzeug aus Kunststoff für Kinder unter 36 Monaten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 29 lit. a des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 63/1998, wird verordnet
§ 1. Gegenstand dieser Verordnung ist Spielzeug aus Kunststoff für Kinder unter 36 Monaten, sofern
dieses Spielzeug bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch gekaut, gelutscht oder
sonstwie häufig in den Mund genommen wird.
§ 2. Es ist verboten, Spielzeug gemäß § 1 in Verkehr zu bringen, das unter Zusatz von Weichmachern
aus der Gruppe der Phthalate hergestellt ist.
§ 3. Spielzeug gemäß § 1, das dieser Verordnung nicht entspricht, darf noch bis 31. Dezember 1998
in Verkehr gebracht werden.
§ 4. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 83/189/EWG des
Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EG der Europäischen Kommission
notifiziert (Notifikationsnummer 97/894/A).