255_1995
AT
255. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 166 Paß Gschütt Straße im Bereich der Marktgemeinde Abtenau
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 255. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 166 Paß Gschütt Straße im Bereich der Marktgemeinde Abtenau
1995_255_0 255. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 166 Paß Gschütt Straße im Bereich der Marktgemeinde Abtenau
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet
Der Straßenteil der B 166 Paß Gschütt Straße von km 24,733 bis km 26,750 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom 1. August 1986, BGBl. Nr. 465, bestimmten — Abschnitt „Schorn2" für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.