255. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/
1986, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 229/1988 und 327/1988 wird wie folgt geändert
Nach § 30 wird eingefügt
„Übertritt von Schülern allgemeinbildender höherer
Schulen in eine andere Form
§ 30 a. Für den Übertritt von Schülern allgemeinbildender
höherer Schulen in die nächsthöhere
Stufe einer anderen Form gilt § 29 mit der Maßgabe,
daß bei der Anwendung des Abs. 5 Freigegenstände
Pflichtgegenständen gleichgestellt sind
und eine Aufnahmsprüfung in Werkerziehung (einschließlich
Technisches Werken und Textiles Werken)
dann entfällt, wenn keiner dieser Pflichtgegenstände
in einer höheren Stufe der angestrebten
Form als Pflichtgegenstand zu besuchen ist."
Artikel II
Für Schüler, die von der 4. Klasse des Gymnasiums
zu Beginn der Schuljahre 1989/90 und
1990/91 in die 5. Klasse des Realgymnasiums übertreten
und das in der gymnasialen Unterstufe
begonnene Latein in der Oberstufe fortsetzen, ist
§ 30 a des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung
des Artikels I dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe
anzuwenden, daß keine Aufnahmsprüfung in
Geometrischem Zeichnen abzulegen ist.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Unterricht, Kunst und
Sport betraut.