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255_1989 AT

255. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 255. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/

1986, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 229/1988 und 327/1988 wird wie folgt geändert

Nach § 30 wird eingefügt

„Übertritt von Schülern allgemeinbildender höherer

Schulen in eine andere Form

§ 30 a. Für den Übertritt von Schülern allgemeinbildender

höherer Schulen in die nächsthöhere

Stufe einer anderen Form gilt § 29 mit der Maßgabe,

daß bei der Anwendung des Abs. 5 Freigegenstände

Pflichtgegenständen gleichgestellt sind

und eine Aufnahmsprüfung in Werkerziehung (einschließlich

Technisches Werken und Textiles Werken)

dann entfällt, wenn keiner dieser Pflichtgegenstände

in einer höheren Stufe der angestrebten

Form als Pflichtgegenstand zu besuchen ist."

Artikel II

Für Schüler, die von der 4. Klasse des Gymnasiums

zu Beginn der Schuljahre 1989/90 und

1990/91 in die 5. Klasse des Realgymnasiums übertreten

und das in der gymnasialen Unterstufe

begonnene Latein in der Oberstufe fortsetzen, ist

§ 30 a des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung

des Artikels I dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe

anzuwenden, daß keine Aufnahmsprüfung in

Geometrischem Zeichnen abzulegen ist.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Unterricht, Kunst und

Sport betraut.

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