255_1987
AT
255. Bundesverfassungsgesetz: Erklärung einzelner Bestimmungen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen zu Verfassungsbestimmungen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 255. Bundesverfassungsgesetz: Erklärung einzelner Bestimmungen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen zu Verfassungsbestimmungen
1987_255_0 255. Bundesverfassungsgesetz: Erklärung einzelner Bestimmungen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen zu Verfassungsbestimmungen
Originalquelle öffnen
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Art. XV Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. f und 1 sowie
Art. XVI Abs. 2 und 3 des Übereinkommens über
den internationalen Handel mit gefährdeten Arten
freilebender Tiere und Pflanzen, BGBl. Nr. 188/
1982, sind Verfassungsbestimmungen.
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.