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255_1986 AT

255. Verordnung: Durchführung des Bundesrechenamtsgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung (1. Bundesrechenamtsverordnung)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 255. Verordnung: Durchführung des Bundesrechenamtsgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung (1. Bundesrechenamtsverordnung)

Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 6 und der §§ 4, 5 und

8 Abs. 2 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl.

Nr. 123/1978, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Landesverteidigung, hinsichtlich

der §§ 4 und 5 dieses Gesetzes auch im Einvernehmen

mit dem Rechnungshof, verordnet

§ 1. Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich

des Bundesministeriums für Landesverteidigung

1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes

genannten Aufgaben, ausgenommen

a) die Geldleistungen der nicht in einem

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden

Bediensteten der Heeres-Land-

und Forstwirtschaftsverwaltung Allentsteig;

b) die Auslandseinsatzzulagen gemäß dem

Bundesgesetz über die Gewährung von

Auslandseinsatzzulagen für Angehörige

österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung

in das Ausland auf Ersuchen

internationaler Organisationen entsandt

werden, BGBl. Nr. 375/1972, und die

Aufwandsentschädigung, die diesen

Bediensteten zur Abgeltung einer Versicherungsprämie

gewährt wird;

c) die Geldleistungen an Wehrpflichtige

gemäß dem Bundesgesetz über die Entsendung

von Angehörigen des Bundesheeres

zur Hilfeleistung in das Ausland,

BGBl. Nr. 233/1965, den Versicherungsaufwand

nach § 16 des Heeresgebührengesetzes

1985, BGBl. Nr. 87, sowie die für

die Angehörigen dieser Wehrpflichtigen

zu leistenden Pauschalbeträge bzw. Familienbeiträge

an die Sozialversicherungsträger;

2. die Mitwirkung bei der Berechnung und die

Zahlbarstellung von Entschädigungen für

Nebentätigkeiten;

3. die Mitwirkung bei der Berechnung und die

Zahlbarstellung der nach § 6 Abs. 4 und § 8

Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes 1985 zu

überweisenden Geldleistungen für Zeitsoldaten;

4. die Mitwirkung bei der Berechnung und die

Zahlbarstellung der nach § 35 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes

1985 auszuzahlenden

Geldleistungen für Wehrpflichtige und deren

Angehörige.

§ 2. (1) Die im § 1 Z 1 bis 3 genannten Aufgaben

sind vom Bundesrechenamt im Wirkungsbereich

des Bundesministeriums für Landesverteidigung

auch für die bei den folgenden Militärkommanden

eingerichteten Kassen zu besorgen

1. Militärkommando Salzburg,

2. Militärkommando Steiermark und

3. Militärkommando Wien.

(2) Die im § 1 Z 4 genannten Aufgaben sind vom

Bundesrechenamt für die Kasse des Militärkommandos

Steiermark zu besorgen.

§ 3. Die im § 2 Abs. 1 Z 9 bis 11 des Bundesrechenamtsgesetzes

genannten Aufgaben sind vom

Bundesrechenamt im Wirkungsbereich des Bundesministeriums

für Landesverteidigung auch für die

bei den folgenden Militärkommanden eingerichteten

Kassen zu besorgen

1. Militärkommando Kärnten,

2: Militärkommando Niederösterreich (auch

hinsichtlich des Militärkommandos Burgenland),

3. Militärkommando Oberösterreich,

4. Militärkommando Salzburg,

5. Militärkommando Steiermark,

6. Militärkommando Tirol (auch hinsichtlich

des Militärkommandos Vorarlberg) und

7. Militärkommando Wien.

§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers für

Finanzen vom 26. Juni 1978, BGBl. Nr. 298, außer

Kraft.

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