255. Verordnung: Durchführung des Bundesrechenamtsgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung (1. Bundesrechenamtsverordnung)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 6 und der §§ 4, 5 und
8 Abs. 2 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl.
Nr. 123/1978, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Landesverteidigung, hinsichtlich
der §§ 4 und 5 dieses Gesetzes auch im Einvernehmen
mit dem Rechnungshof, verordnet
§ 1. Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich
des Bundesministeriums für Landesverteidigung
1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes
genannten Aufgaben, ausgenommen
a) die Geldleistungen der nicht in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden
Bediensteten der Heeres-Land-
und Forstwirtschaftsverwaltung Allentsteig;
b) die Auslandseinsatzzulagen gemäß dem
Bundesgesetz über die Gewährung von
Auslandseinsatzzulagen für Angehörige
österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung
in das Ausland auf Ersuchen
internationaler Organisationen entsandt
werden, BGBl. Nr. 375/1972, und die
Aufwandsentschädigung, die diesen
Bediensteten zur Abgeltung einer Versicherungsprämie
gewährt wird;
c) die Geldleistungen an Wehrpflichtige
gemäß dem Bundesgesetz über die Entsendung
von Angehörigen des Bundesheeres
zur Hilfeleistung in das Ausland,
BGBl. Nr. 233/1965, den Versicherungsaufwand
nach § 16 des Heeresgebührengesetzes
1985, BGBl. Nr. 87, sowie die für
die Angehörigen dieser Wehrpflichtigen
zu leistenden Pauschalbeträge bzw. Familienbeiträge
an die Sozialversicherungsträger;
2. die Mitwirkung bei der Berechnung und die
Zahlbarstellung von Entschädigungen für
Nebentätigkeiten;
3. die Mitwirkung bei der Berechnung und die
Zahlbarstellung der nach § 6 Abs. 4 und § 8
Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes 1985 zu
überweisenden Geldleistungen für Zeitsoldaten;
4. die Mitwirkung bei der Berechnung und die
Zahlbarstellung der nach § 35 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes
1985 auszuzahlenden
Geldleistungen für Wehrpflichtige und deren
Angehörige.
§ 2. (1) Die im § 1 Z 1 bis 3 genannten Aufgaben
sind vom Bundesrechenamt im Wirkungsbereich
des Bundesministeriums für Landesverteidigung
auch für die bei den folgenden Militärkommanden
eingerichteten Kassen zu besorgen
1. Militärkommando Salzburg,
2. Militärkommando Steiermark und
3. Militärkommando Wien.
(2) Die im § 1 Z 4 genannten Aufgaben sind vom
Bundesrechenamt für die Kasse des Militärkommandos
Steiermark zu besorgen.
§ 3. Die im § 2 Abs. 1 Z 9 bis 11 des Bundesrechenamtsgesetzes
genannten Aufgaben sind vom
Bundesrechenamt im Wirkungsbereich des Bundesministeriums
für Landesverteidigung auch für die
bei den folgenden Militärkommanden eingerichteten
Kassen zu besorgen
1. Militärkommando Kärnten,
2: Militärkommando Niederösterreich (auch
hinsichtlich des Militärkommandos Burgenland),
3. Militärkommando Oberösterreich,
4. Militärkommando Salzburg,
5. Militärkommando Steiermark,
6. Militärkommando Tirol (auch hinsichtlich
des Militärkommandos Vorarlberg) und
7. Militärkommando Wien.
§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministers für
Finanzen vom 26. Juni 1978, BGBl. Nr. 298, außer
Kraft.