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255_1985 AT

255. Verordnung: Hutmacher-Meisterprüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 255. Verordnung: Hutmacher-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 21 und des § 18 Abs. 8 der

Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird

— hinsichtlich des § 3 Abs. 4 im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und

Sport — verordnet

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung

für das Handwerk der Hutmacher (§ 94 Z 34

GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,

BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten

(Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten

1. Appretieren,

2. Formen (englisch und deutsch),

3. Einschneiden,

4. Bearbeiten der Oberfläche,

5. Bügeln (Pressen),

6. Umlegen, Ranftein und Rasteln,

7. Einledern und Garnieren,

8. Bijonnieren.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch

die Meisterprüfungskommission sind auszuführen

1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines

Prüfungsstückes dienen, sowie

2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum

Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei

den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht

nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß

vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden können.

Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

ist nach fünf Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung

besteht aus einer schriftlichen und

einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Fachkalkulation (§ 4) und Fachzeichnen

(§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben

muß vom Prüfling im Gegenstand

Fachkalkulation und im Gegenstand Fachzeichnen

jeweils in 30 Minuten erwartet werden können. Die

schriftliche Prüfung ist nach eineinhalb Stunden zu

beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf den

Gegenstand Fachkunde (§ 6) zu erstrecken. Sie

darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht

kürzer als 20 Minuten und nicht länger als

30 Minuten dauern.

(4) Der erfolgreiche Besuch der Modeschule der

Stadt Wien, Fachabteilung für Modell-Modisterei

ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung.

Fachkalkulation

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachkalkulation

hat die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles

(Materialkostenermittlung, Reparaturkostenermittlung,

Anboterstellung) zu umfassen.

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen

hat nach Angabe die Anfertigung einer Skizze eines

Hutmodells zu umfassen.

Fachkunde

§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling

Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen

1. Materialkunde

a) Filzarten und ihre Herstellung,

b) Strohgeflechte;

2. Arbeitskunde

a) Standardbegriffe der Hutformen,

b) Fertigungsmethoden der Hüteherstellung;

3. Werkstatteinrichtung

a) Werkzeuge,

b) Arbeitsgeräte und sonstige Einrichtungen

einer Hutmacherwerkstatt.

Zusatzprüfung für das Handwerk der Hutmacher

§ 7. (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem

Handwerk der Modisten (§ 94 Z 59 GewO 1973)

verwandte Handwerk der Hutmacher hat sich auf

jene für das Handwerk der Hutmacher erforderlichen

Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die

nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises

für das Handwerk der Modisten nachzuweisen

waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen

Teil (Abs. 2) und einen fachlich-theoretischen

Teil (Abs. 3).

(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung

umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten

zum Nachweis folgender Fertigkeiten

1. Formen (englisch),

2. Einschneiden,

3. Umlegen, Ranftein und Rasteln,

4. Einledern.

Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom

Prüfling in drei Stunden erwartet werden können.

Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung ist

nach vier Stunden zu beenden.

(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung

besteht aus einer mündlichen Prüfung im

Gegenstand Fachkunde — Sachgebiet Materialkunde

— Bereich Filzarten und ihre Herstellung

(§ 6 Z 1 lit. a). Die mündliche Prüfung darf außer

in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als

20 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.

Schlußbestimmungen

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August

1985 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-

theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden

Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen

Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen

treten, soweit sie sich auf das

Handwerk der Hutmacher beziehen, gemäß § 375

Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli 1985

außer Kraft.

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