255. Verordnung: Hutmacher-Meisterprüfungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 und des § 18 Abs. 8 der
Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird
— hinsichtlich des § 3 Abs. 4 im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und
Sport — verordnet
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung
für das Handwerk der Hutmacher (§ 94 Z 34
GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,
BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten
(Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten
1. Appretieren,
2. Formen (englisch und deutsch),
3. Einschneiden,
4. Bearbeiten der Oberfläche,
5. Bügeln (Pressen),
6. Umlegen, Ranftein und Rasteln,
7. Einledern und Garnieren,
8. Bijonnieren.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch
die Meisterprüfungskommission sind auszuführen
1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines
Prüfungsstückes dienen, sowie
2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum
Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei
den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht
nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß
vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden können.
Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
ist nach fünf Stunden zu beenden.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung
besteht aus einer schriftlichen und
einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Fachkalkulation (§ 4) und Fachzeichnen
(§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben
muß vom Prüfling im Gegenstand
Fachkalkulation und im Gegenstand Fachzeichnen
jeweils in 30 Minuten erwartet werden können. Die
schriftliche Prüfung ist nach eineinhalb Stunden zu
beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf den
Gegenstand Fachkunde (§ 6) zu erstrecken. Sie
darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht
kürzer als 20 Minuten und nicht länger als
30 Minuten dauern.
(4) Der erfolgreiche Besuch der Modeschule der
Stadt Wien, Fachabteilung für Modell-Modisterei
ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung.
Fachkalkulation
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachkalkulation
hat die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles
(Materialkostenermittlung, Reparaturkostenermittlung,
Anboterstellung) zu umfassen.
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen
hat nach Angabe die Anfertigung einer Skizze eines
Hutmodells zu umfassen.
Fachkunde
§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling
Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen
1. Materialkunde
a) Filzarten und ihre Herstellung,
b) Strohgeflechte;
2. Arbeitskunde
a) Standardbegriffe der Hutformen,
b) Fertigungsmethoden der Hüteherstellung;
3. Werkstatteinrichtung
a) Werkzeuge,
b) Arbeitsgeräte und sonstige Einrichtungen
einer Hutmacherwerkstatt.
Zusatzprüfung für das Handwerk der Hutmacher
§ 7. (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem
Handwerk der Modisten (§ 94 Z 59 GewO 1973)
verwandte Handwerk der Hutmacher hat sich auf
jene für das Handwerk der Hutmacher erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die
nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises
für das Handwerk der Modisten nachzuweisen
waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen
Teil (Abs. 2) und einen fachlich-theoretischen
Teil (Abs. 3).
(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung
umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten
zum Nachweis folgender Fertigkeiten
1. Formen (englisch),
2. Einschneiden,
3. Umlegen, Ranftein und Rasteln,
4. Einledern.
Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom
Prüfling in drei Stunden erwartet werden können.
Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung ist
nach vier Stunden zu beenden.
(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung
besteht aus einer mündlichen Prüfung im
Gegenstand Fachkunde — Sachgebiet Materialkunde
— Bereich Filzarten und ihre Herstellung
(§ 6 Z 1 lit. a). Die mündliche Prüfung darf außer
in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als
20 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.
Schlußbestimmungen
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August
1985 in Kraft.
(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-
theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden
Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen
Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen
treten, soweit sie sich auf das
Handwerk der Hutmacher beziehen, gemäß § 375
Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli 1985
außer Kraft.