255. Dreizehnte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Vertragsparteien der
Deklaration vom 12. November
1959 über den vorläufigen Beitritt
Tunesiens zum Allgemeinen Zoll-
und Handelsabkommen Kundgemacht in BGBl. Nr. 233/1960 (im
folgenden als „die Deklaration"
bzw. als „das Allgemeine Abkommen"
bezeichnet),
In Anwendung der Ziffer 6 der
Deklaration,
Kommen überein wie folgt
1. Die Geltungsdauer der
Deklaration wird durch Änderung
des Datums in Ziffer 6 auf
„31. Dezember 1982" verlängert.
2. Diese Niederschrift wird
beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN
des Allgemeinen
Abkommens hinterlegt.
Sie steht zur Annahme, durch
Unterzeichnung oder in anderer
Weise, durch Tunesien und durch
die teilnehmenden Regierungen
offen. Sie tritt zwischen der
Regierung Tunesiens und einer
teilnehmenden Regierung in
Kraft, sobald sie von der Regierung
Tunesiens und von dieser
Regierung angenommen worden
ist.
3. Der Generaldirektor übermittelt
eine beglaubigte Abschrift
dieser Niederschrift und eine
Mitteilung über jede Annahmeerklärung
an die Regierung Tunesiens
und an jede Vertragspartei
des Allgemeinen Abkommens.
Geschehen zu Genf am vierundzwanzigsten
November neunzehnhunderteinundachtzig,
in
einer einzigen Urschrift in englischer
und französischer Sprache,
wobei beide Texte authentisch
sind.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 14. März 1983 beim Generaldirektor des GATT hinterlegt; die Niederschrift ist gemäß
ihrer Ziffer 2 für Österreich am selben Tag in Kraft getreten.