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255_1979 AT

255. Verordnung: Schutzmaßnahmen betreffend Dekorationsleuchten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 255. Verordnung: Schutzmaßnahmen betreffend Dekorationsleuchten

Auf Grund des § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

Gewerbetreibende dürfen nur solche Dekorationsleuchten

verkaufen, die keine aliphatischen

Halogenkohlenwasserstoffe, wie z. B. Tetrachlorkohlenstoff,

Trichloräthylen, Tetrachloräthylen

(Perchloräthylen), 1,1,2,2 Tetrachloräthan,

Pentachloräthan, 1,1,2 Trichloräthan und Dichlormethan,

enthalten.

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