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255_1978 AT

255. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Errichtung von Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern und die Festsetzung ihrer Sprengel

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 255. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Errichtung von Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern und die Festsetzung ihrer Sprengel

Auf Grund der §§ 4 Abs. 2, 12 Abs. 2 und 40

des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl.

Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 173/1973 wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung vom 27. August 1976, BGBl.

Nr. 508, über die Errichtung von Landesarbeitsämtern

und Arbeitsämtern und die Festsetzung

ihrer Sprengel wird wie folgt geändert

Die Z. 3 des § 2 Abs. 1 hat zu lauten

„3. im Bereich des Landesarbeitsamtes Niederösterreich

in Amstetten für den politischen Bezirk Amstetten

mit Ausnahme des Gerichtsbezirkes

Waidhofen an der Ybbs und der Gemeinden

Biberbach und Ertl,

in Baden für den politischen Bezirk Baden mit

Ausnahme des Gerichtsbezirkes Pottenstein,

in Berndorf für den Gerichtsbezirk Pottenstein,

in Bruck an der Leitha für den politischen Bezirk

Bruck an der Leitha und die Gemeinde Bruckneudorf

des Bundeslandes Burgenland,

in Gänserndorf für den politischen Bezirk Gänserndorf,

in Gmünd für den politischen Bezirk Gmünd,

in Hollabrunn für den politischen Bezirk Hollabrunn,

in Horn für den politischen Bezirk Horn,

in Korneuburg für den politischen Bezirk Korneuburg,

in Krems an der Donau für die Stadt Krems an

der Donau und den politischen Bezirk Krems,

in Lilienfeld für den politischen Bezirk Lilienfeld,

in Melk für den politischen Bezirk Melk,

in Mistelbach für den politischen Bezirk Mistelbach

und die Gemeinde Gerasdarf bei Wien,

in Mödling für den politischen Bezirk Mödling,

in Neunkirchen für den politischen Bezirk Neunkirchen,

in St. Pölten für die Stadt St. Pölten und den

politischen Bezirk St. Pölten,

in Scheibbs für den politischen Bezirk Scheibbs,

in Schwechat für den Gerichtsbezirk Schwechat,

in Tulln für den politischen Bezirk Tulln, den

Gerichtsbezirk Purkersdorf und den Gerichtsbezirk

Klosterneuburg mit Ausnahme der Gemeinde

Gerasdorf bei Wien,

in Waidhofen an der Thaya für den politischen

Bezirk Waidhofen an der Thaya,

in Waidhofen an der Ybbs für den Gerichtsbezirk

Waidhofen an der Ybbs und die Gemeinden

Biberbach und Ertl,

in Wiener Neustadt für die Stadt Wiener Neustadt

und den politischen Bezirk Wiener Neustadt,

in Zwettl für den politischen Bezirk Zwettl."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1978 in

Kraft.

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