255. Bundesgesetz: Schaffung einer Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Für den persönlichen und vorbildlichen
Einsatz bei der Vorbereitung und Durchführung
der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck
1976 wird die österreichische Olympia-Medaille
1976 — im folgenden kurz Medaille genannt —
geschaffen.
§ 2. Sie kann Personen verliehen werden, die
durch öffentliches oder privates Wirken besondere
und gemeinnützige Leistungen anläßlich der
Vorbereitung und Durchführung der XII. Olympischen
Winterspiele Innsbruck 1976 vollbracht
und so das Ansehen der Republik Österreich
gefördert haben.
§ 3. Die Verleihung der Medaille erfolgt durch
den Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung.
§ 4. (1) Personen, denen die Medaille verliehen
worden ist, sind berechtigt, sich als Besitzer der
Medaille zu bezeichnen und die Medaille zur
Uniform und zur Zivilkleidung zu tragen. Andere
Vorrechte sind mit dem Besitz der Medaille
nicht verbunden. Die Medaille geht in das Eigentum
des Beliehenen über.
(2) Die Präsidentschaftskanzlei hat dem Beliehenen
eine Urkunde über die Verleihung auszustellen.
§ 5. Die Medaille darf von anderen Personen
als dem Beliehenen nicht in der Öffentlichkeit
getragen werden. Sie darf zu Lebzeiten des Besitzers
nicht in das Eigentum anderer Personen
übertragen werden.
§ 6. Die Medaille ist kreisrund, versilbert und
wird an einem Band getragen. Die näheren Bestimmungen
über die Ausstattung der Medaille,
der Art des Tragens und die Verleihungsurkunde
hat die Bundesregierung im Verordnungswege zu
erlassen.
§ 7. Von der Verleihung ausgeschlossen sind
Personen, die wegen einer oder mehrerer mit
Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu
einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig
verurteilt worden sind, es sei denn, daß
die Verurteilung getilgt worden ist oder daß
die Rechtsfolgen endgültig nachgesehen worden
sind.
§ 8. (1) Die mit der Verleihung der Medaille
verbundenen Kosten sind von Amts wegen zu
tragen.
(2) Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten
Eingaben, Beilagen und Zeugnisse sind von den
Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben
sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
befreit.
§ 9. Wer den Bestimmungen des § 5 zuwiderhandelt
oder die Medaille in einer ihre Bedeutung
herabwürdigenden Weise verwendet, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde,
im örtlichen Wirkungsbereich
einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit
einer Geldstrafe bis zu S 3000,—, im Falle der
Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei
Wochen zu bestrafen.
§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.