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255. Bundesgesetz: Schaffung einer Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 255. Bundesgesetz: Schaffung einer Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Für den persönlichen und vorbildlichen

Einsatz bei der Vorbereitung und Durchführung

der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck

1976 wird die österreichische Olympia-Medaille

1976 — im folgenden kurz Medaille genannt —

geschaffen.

§ 2. Sie kann Personen verliehen werden, die

durch öffentliches oder privates Wirken besondere

und gemeinnützige Leistungen anläßlich der

Vorbereitung und Durchführung der XII. Olympischen

Winterspiele Innsbruck 1976 vollbracht

und so das Ansehen der Republik Österreich

gefördert haben.

§ 3. Die Verleihung der Medaille erfolgt durch

den Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung.

§ 4. (1) Personen, denen die Medaille verliehen

worden ist, sind berechtigt, sich als Besitzer der

Medaille zu bezeichnen und die Medaille zur

Uniform und zur Zivilkleidung zu tragen. Andere

Vorrechte sind mit dem Besitz der Medaille

nicht verbunden. Die Medaille geht in das Eigentum

des Beliehenen über.

(2) Die Präsidentschaftskanzlei hat dem Beliehenen

eine Urkunde über die Verleihung auszustellen.

§ 5. Die Medaille darf von anderen Personen

als dem Beliehenen nicht in der Öffentlichkeit

getragen werden. Sie darf zu Lebzeiten des Besitzers

nicht in das Eigentum anderer Personen

übertragen werden.

§ 6. Die Medaille ist kreisrund, versilbert und

wird an einem Band getragen. Die näheren Bestimmungen

über die Ausstattung der Medaille,

der Art des Tragens und die Verleihungsurkunde

hat die Bundesregierung im Verordnungswege zu

erlassen.

§ 7. Von der Verleihung ausgeschlossen sind

Personen, die wegen einer oder mehrerer mit

Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu

einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig

verurteilt worden sind, es sei denn, daß

die Verurteilung getilgt worden ist oder daß

die Rechtsfolgen endgültig nachgesehen worden

sind.

§ 8. (1) Die mit der Verleihung der Medaille

verbundenen Kosten sind von Amts wegen zu

tragen.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten

Eingaben, Beilagen und Zeugnisse sind von den

Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben

sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

befreit.

§ 9. Wer den Bestimmungen des § 5 zuwiderhandelt

oder die Medaille in einer ihre Bedeutung

herabwürdigenden Weise verwendet, begeht eine

Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde,

im örtlichen Wirkungsbereich

einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit

einer Geldstrafe bis zu S 3000,—, im Falle der

Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei

Wochen zu bestrafen.

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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