255. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 42 Haager Straße und der B 122 Voralpen Straße im Bereich der Gemeinden Haag, Haidershofen und Behamberg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 42 Haager Straße
und der B 122 Voralpen Straße wird im Bereich
der Gemeinden Haag, Haidershofen und Behamberg
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse der
Haager Straße beginnt bei Projekts-km 14,800,
folgt in gestreckter Linienführung der bestehenden
Straßentrasse, wobei diese mehrfach
gekreuzt wird und endet mit der Einbindung
in die B 122 Voralpen Straße bei Projekts-
km 19,040.
Die neu herzustellende Straßentrasse der Voralpen
Straße zweigt bei Projekts-km 27,189 von
der bestehenden Trasse ab, erreicht diese wieder
bei km 28,000 und folgt sodann der derzeitigen
Straßentrasse mit geringfügigen Abweichungen
bis zur Landesgrenze Niederösterreich/Oberösterreich
bei Projekts-km 29,034.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrassen
aus den beim Bundesministerium für Bauten
und Technik, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung und bei den Gemeinden
Haag, Haidershofen und Behamberg
aufliegenden Planunterlagen (Maßstab 1 :2880)
zu ersehen.
§ 15 BStG 1971 findet auf vorangeführte
Straßenteile Anwendung. Der in dessen Abs. 2
genannte Geländestreifen beträgt 35 m beiderseits
der Straßenachse.