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255_1974 AT

255. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 42 Haager Straße und der B 122 Voralpen Straße im Bereich der Gemeinden Haag, Haidershofen und Behamberg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 255. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 42 Haager Straße und der B 122 Voralpen Straße im Bereich der Gemeinden Haag, Haidershofen und Behamberg

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 42 Haager Straße

und der B 122 Voralpen Straße wird im Bereich

der Gemeinden Haag, Haidershofen und Behamberg

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse der

Haager Straße beginnt bei Projekts-km 14,800,

folgt in gestreckter Linienführung der bestehenden

Straßentrasse, wobei diese mehrfach

gekreuzt wird und endet mit der Einbindung

in die B 122 Voralpen Straße bei Projekts-

km 19,040.

Die neu herzustellende Straßentrasse der Voralpen

Straße zweigt bei Projekts-km 27,189 von

der bestehenden Trasse ab, erreicht diese wieder

bei km 28,000 und folgt sodann der derzeitigen

Straßentrasse mit geringfügigen Abweichungen

bis zur Landesgrenze Niederösterreich/Oberösterreich

bei Projekts-km 29,034.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrassen

aus den beim Bundesministerium für Bauten

und Technik, beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung und bei den Gemeinden

Haag, Haidershofen und Behamberg

aufliegenden Planunterlagen (Maßstab 1 :2880)

zu ersehen.

§ 15 BStG 1971 findet auf vorangeführte

Straßenteile Anwendung. Der in dessen Abs. 2

genannte Geländestreifen beträgt 35 m beiderseits

der Straßenachse.

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