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255_1973 AT

255. Verordnung: Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte des Zollwachdienstes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 255. Verordnung: Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte des Zollwachdienstes

Auf Grund des § 19 b in Verbindung mit § 15

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,

in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des

Bundeskanzlers verordnet

§ 1. Den Beamten des Zollwachdienstes gebührt

für jede Stunde einer tatsächlich dienstlichen

Tätigkeit im exekutiven Außendienst eine

Gefahrenzulage.

§ 2. Die Gefahrenzulage beträgt für jede

Stunde 1 v. T. des Gehaltes (einschließlich allfälliger

Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der

Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen

Verwaltung. Für Bruchteile von mehr als 30 Minuten

pro Stunde gebührt der volle Stundensatz,

hingegen haben Bruchteile bis zu 30 Minuten

unberücksichtigt zu bleiben.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1973

in Kraft.

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