255_1973
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255. Verordnung: Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte des Zollwachdienstes
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 255. Verordnung: Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte des Zollwachdienstes
1973_255_0 255. Verordnung: Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte des Zollwachdienstes
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Auf Grund des § 19 b in Verbindung mit § 15
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,
in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des
Bundeskanzlers verordnet
§ 1. Den Beamten des Zollwachdienstes gebührt
für jede Stunde einer tatsächlich dienstlichen
Tätigkeit im exekutiven Außendienst eine
Gefahrenzulage.
§ 2. Die Gefahrenzulage beträgt für jede
Stunde 1 v. T. des Gehaltes (einschließlich allfälliger
Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der
Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen
Verwaltung. Für Bruchteile von mehr als 30 Minuten
pro Stunde gebührt der volle Stundensatz,
hingegen haben Bruchteile bis zu 30 Minuten
unberücksichtigt zu bleiben.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1973
in Kraft.