255. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 29 des Einkommensteuergesetzes
1967, BGBl. Nr. 268, und auf Grund
des § 13 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes 1959,
BGBl. Nr. 300/1958, wird verordnet
Geltungsbereich
§ 1. Der Umsatz und Gewinn nichtbuchführungspflichtiger
land- und forstwirtschaftlicher
Betriebe, deren Inhaber weder ordnungsmäßige
Bücher noch Aufzeichnungen führen, die eine
Umsatzermittlung und eine Gewinnermittlung
nach § 4 des Einkommensteuergesetzes 1967
ermöglichen, sind für die Kalenderjahre 1970 und
1971 auf Grund des Einheitswertes des land-
und forstwirtschaftlichen Betriebes nach folgen-
den Bestimmungen zu ermitteln, wenn der auf
die selbstbewirtschaftete. Fläche entfallende Einheitswert
nicht mehr als 600.000 S beträgt.
Umsatzermittlung
§ 2. (1) Bei der Berechnung der Umsatzsteuer
der nichtbuchführenden Landwirte für das
Kalenderjahr 1970 ist vorbehaltlich der Bestimmungen
der Abs. 2 und 3 von den zum 1. Jänner
1970 maßgebenden Einheitswerten auszugehen
und ein Umsatz zugrunde zu legen, der 90 v. H.
der Einheitswertanteile beträgt, die auf die landwirtschaftlich
genutzten Flächen entfallen. Bei
der Berechnung der Umsatzsteuer der nichtbuchfuhrenden
Landwirte für das Kalenderjahr 1971
(und deren Umsatzsteuervorauszahlungen) ist
vorbehaltlich der Bestimmungen der Abs. 2 und 3
von den zum 1. Jänner 1970 maßgebenden Einheitswerten
auszugehen und ein Umsatz
zugrunde zu legen, der 100 v. H. der Einheitswertanteile
beträgt, die auf die landwirtschaftlich
genutzten Flächen entfallen. Bei der Berechnung
der Umsatzsteuervorauszahlungen der
nichtbuchführenden Landwirte für das Kalenderjahr
1972 ist vorbehaltlich der Bestimmungen
der Abs. 2 und 3 ebenfalls von den zum 1. Jänner
1970 maßgebenden Einheitswerten auszugehen
und ein Umsatz zugrunde zu legen, der
110 v. H. der Einheitswertanteile beträgt, die auf
die landwirtschaftlich genutzten Flächen entfallen.
Übersteigt der maßgebende Einheitswert
zum 1. Jänner 1970 nicht 24.000 S, so ist für
die Kalenderjahre 1970, 1971 und 1972 ein
Umsatz zugrunde zu legen, der 75 v. H. der
Einheitswertanteile beträgt, die auf die landwirtschaftlich
genutzten Flächen entfallen. Zugepachtete
Flächen sind einzubeziehen und verpachtete
Flächen sind außer Betracht zu lassen. Aus diesem
Ausgangswert sind der durch Zuschläge
gemäß § 40 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 148, erfaßte Wert von Nebenbetrieben
— ausgenommen der Wert von Nebenbetrieben
der Tierhaltung — sowie der auf Alpen entfallende
Wertanteil auszuscheiden. Der Eigenverbrauch
(§ 4 Abs. 1 Z. 18 des Umsatzsteuergesetzes
1959) und der Wert des Naturallohnes
fremder Arbeitskräfte (§ 4 Abs. 1 Z. 12 des
Umsatzsteuergesetzes 1959) sind für das
Kalenderjahr 1970 mit je 9000 S jährlich — 25 S
täglich —, für das Kalenderjahr 1971 mit je
9720 S jährlich — 27 S täglich — für jede
anrechenbare Person zu bewerten.
(2) Die Umsätze aus Nebenbetrieben, aus
Alpen sowie aus dem Verkauf (Tausch) von
Wirtschaftsgütern des toten Inventars (Maschinen,
Transportmittel u. dgl.) sind gesondert zu
versteuern; gesondert zu versteuern sind auch
die Umsätze von Betrieben oder Betriebsteilen,
die zu den im § 29 Z. 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes
1955 aufgezählten Unterarten des land-
und forstwirtschaftlichen Vermögens gehören.
(3) Der Umsatz (Verkauf, Tausch, Eigenverbrauch)
aus landwirtschaftlichen Nebenbetrieben
der Tierhaltung (Zucht-, Nutz- und Schlachtvieh
einschließlich Geflügel und Pferde) ist mit 5000 S
je Großvieheinheit festzusetzen. Im Hinblick auf
diesen Durchschnittssatz ist eine Kürzung des
maßgebenden Einheitswertes (Abs. 1) um einen
Anteil für den normalen Tierbestand nicht vorzunehmen.
(4) Bei der Umsatzsteuerveranlagung für das
Kalenderjahr 1971 und bei der Berechnung der
Umsatzsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr
1972 sind Bestand- und Artänderungen der
landwirtschaftlich genutzten Flächen, die im
Kalenderjahr 1970 bzw. im Kalenderjahr 1971
eingetreten sind, zu berücksichtigen.
Gewinnermittlung
§ 3. (1) Bei der Ermittlung des Gewinnes aus
Land- und Forstwirtschaft für das Kalenderjahr
1970 sind 22 v. H. des zum 1. Jänner 1970
maßgebenden Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes, einschließlich der Zupachtungen,
abzüglich der Verpachtungen (Ausgangswert),
als Grundbetrag anzusetzen. Übersteigt
der maßgebende Einheitswert 100.000 S,
jedoch nicht 250.000 S, so ist der Grundbetrag
für den 100.000 S übersteigenden Teil des Einheitswertes
mit 20 v. H. zu berechnen. Übersteigt
der maßgebende Einheitswert 250.000 S,
so ist der Grundbetrag für den 100.000 S nicht
übersteigenden Teil mit 22 v. H., für den
100.000 S übersteigenden Teil bis 250.000 S mit
20 v. H. und für den 250.000 S übersteigenden
Teil mit 17 v. H. zu berechnen. Bei der Ermittlung
des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft
für das Kalenderjahr 1971 sind 24 v. H.
des zum 1. Jänner 1970 maßgebenden Einheitswertes
des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes,
einschließlich der Zupachtungen, abzüglich
der Verpachtungen (Ausgangswert), als
Grundbetrag anzusetzen. Übersteigt der maßgebende
Einheitswert 100.000 S, jedoch nicht
250.000 S, so ist der Grundbetrag für den
100.000 S übersteigenden Teil des Einheitswertes
mit 21 v. H. zu berechnen. Übersteigt der maßgebende
Einheitswert 250.000 S, so ist der
Grundbetrag für den 100.000 S nicht übersteigenden
Teil mit 24 v. H., für den 100.000 S
übersteigenden Teil bis 250.000 S mit 21 v. H.
und für den 250.000 S übersteigenden Teil mit
18 v. H. zu berechnen.
(2) Der Grundbetrag (Abs. 1) ist um den Wert
der Ausgedingslasten (Geld- und Sachleistungen),
um die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge
und Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe
für fremde Arbeitskräfte, um den Absetzungsbetrag
gemäß § 4 Abs. 4 Z. 4 des Einkommensteuergesetzes
1967 sowie um die bezahlten
Pachtzinse und Schuldzinsen zu vermindern.
Den fremden Arbeitskräften sind auch familieneigene
Arbeitskräfte gleichzuhalten, die nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 189/1955, kranken- und pensionsversichert
waren. Er ist um die vereinnahmten Pachtzinse
zu erhöhen. Die aus Sachbezügen bestehenden
Ausgedingslasten sind mit Ausnahme der freien
Station gemäß § 8 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
1967 mit den üblichen Mittelpreisen des
Verbrauchsortes anzusetzen. Als Wert der freien
Station ist bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1970 für die erste Person ein Betrag von
9000 S und für jede weitere Person ein Betrag
von 7200 S, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1971 für die erste Person ein Betrag
von 9720 S und für jede weitere Person ein
Betrag von 7776 S anzusetzen.
(3) Der Wert der Arbeitsleistungen des Betriebsinhabers
und seiner im Betrieb tätigen
Familienangehörigen ist im Grundbetrag (Abs. 1)
enthalten.
(4) Der sich aus den vorstehenden Absätzen
ergebende Betrag stellt den Durchschnittssatz
für den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft
dar. Der Gewinn aus der Bewirtschaftung von
Alpen, für die ein Vergleichswert gemäß § 39
Abs. 2 Z. 1 lit. b des Bewertungsgesetzes 1955
gesondert festgestellt wurde, ist gemäß § 4 Abs. 3
des Einkommensteuergesetzes 1967 zu ermitteln.
Bei der Ermittlung des Grundbetrages (Abs. 1)
scheidet der Vergleichswert der Alpbetriebe aus.
(5) Bei der Einkommensteuerveranlagung für
das Kalenderjahr 1971 sind Bestand- und Artänderungen
der land- und forstwirtschaftlich
genutzten Flächen, die im Kalenderjahr 1970 eingetreten
sind, zu berücksichtigen.
§ 4. (1) Gehören zu einem landwirtschaftlichen
Betrieb forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen
und entfällt auf diese mindestens ein Teileinheitswert
von 60.000 S, so ist der Gewinn aus den
forstwirtschaftlich genutzten Flächen gemäß § 4
Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1967 zu
berechnen. Ist der Gewinn aus forstwirtschaftlich
genutzten Flächen aber nicht gesondert gemäß
§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1967
zu berechnen, so ist er mit dem Durchschnittssatz
von 10 v. H. des auf die forstwirtschaftlich
genutzten Flächen entfallenden Teiles des Einheitswertes
zu ermitteln. Bei der Ermittlung des
Grundbetrages (§ 3 Abs. 1) scheidet der auf die
forstwirtschaftlich genutzten Flächen entfallende
Anteil des Einheitswertes aus.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auch
anzuwenden, wenn zu einem land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb nur forstwirtschaftlich
genutzte Grundflächen gehören.
§ 5. (1) Der Gewinn aus Weinbau ist unter
Zugrundelegung der Einnahmen und Ausgaben
des Kalenderjahres 1970 bzw. 1971 gemäß § 4
Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1967 gesondert
zu ermitteln. Wenn die weinbaulich
genutzte Grundfläche 60 a nicht übersteigt, unterbleibt
die gesonderte Ermittlung des Gewinnes
aus Weinbau (Wein, Weintrauben, Maische und
Traubenmost). Gewinne, die im Buschenschank
und Bouteillenweinverkauf erzielt werden, sind
auch dann, wenn die weinbaulich genutzte
Grundfläche 60 a nicht übersteigt, gemäß § 4
Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1967 gesondert
zu ermitteln. Bei der gesonderten Ermittlung
des Gewinnes aus Weinbau einschließlich
Buschenschank ist von den im Kalenderjahr
1970 bzw. 1971 tatsächlich erzielten Verkaufs(Tausch)erlösen
für Wein, Weintrauben, Maische
und Traubenmost auszugehen. Als Betriebsausgaben
für die Kalenderjahre 1970 und 1971 sind
je Hektar weinbaulich genutzter Grundfläche in
den Gebieten (siehe Anlage) folgende Beträge
anzusetzen
im Gebiet 1 40.000 S
im Gebiet 2 35.000 S
im Gebiet 3 30.000 S
Die Anwendung der Pauschbeträge für Betriebsausgaben
darf nicht zur Ermittlung eines
Verlustbetrages führen. Behauptet der Steuerpflichtige,
daß ein Verlust aus Weinbau eingetreten
ist, so ist ihm Gelegenheit zur Beweisführung
zu geben. Der nachgewiesene oder glaubhaft
gemachte Verlust aus Weinbau ist der Besteuerung
zugrunde zu legen.
(2) Soweit gemäß Abs. 1 der Gewinn aus
Weinbau gesondert zu ermitteln ist, ist der auf
die weinbaulich genutzten Flächen entfallende
Teil des Einheitswertes bei der Berechnung des
Grundbetrages gemäß § 3 Abs. 1 auszuscheiden.
(3) Das Finanzamt hat bei nachgewiesenen
Tauschgeschäften als Wert des Tauschweines den
ortsüblichen Mittelpreis des Kalenderjahres 1970
(1971) nach Anhörung der Landwirtschaftskammer
(Bezirksbauernkammer) anzusetzen.
§ 6. Nach den vorstehenden Bestimmungen
nicht erfaßte Sondergewinne land- und forstwirtschaftlicher
Betriebe, z. B. aus Fuhrwerksleistungen,
Nebenbetrieben, Bienenzucht, Tabakbau,
bei diesem, wenn die mit Tabak bebaute
Fläche 30 a übersteigt, sind gemäß § 4 Abs. 3
des Einkommensteuergesetzes 1967 zu ermitteln
und dem Grundbetrag (§ 3 Abs. 1) zuzurechnen,
soweit sie im Jahre 1970 (1971) 5000 S übersteigen.
Der Gewinn aus landwirtschaftlichen
Nebenbetrieben der Tierhaltung (Zucht-, Nutz-
und Schlachtvieh einschließlich Geflügel und
Pferde) ist mit 7 v. H. des Umsatzes aus dem
Nebenbetrieb festzustellen; im Hinblick auf diesen
Vomhundertsatz ist keine Kürzung des maßgebenden
Einheitswertes (§ 3 Abs. 1) um einen
Anteil für den normalen Tierbestand vorzunehmen.
§ 7. Gewinne aus Viehverkäufen (Zucht-,
Nutz- und Schlachtvieh einschließlich Pferde und
Geflügel) sind nicht gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
1967 bzw. § 6 zweiter
Satz der Verordnung zu ermitteln, sondern durch
den Grundbetrag (§ 3 Abs. 1) erfaßt, sofern im
Betrieb wertmäßig überwiegend lediglich eigene
Futtermittel verwendet werden.
Vorauszahlung für Einkommensteuer
§ 8. Die Vorauszahlungen für die Einkommensteuer
für das Jahr 1971 (1972) sind in der Höhe
der Vorschreibung für das letztvorangegangene
Kalenderjahr (§ 35 des Einkommensteuergesetzes
1967) zu leisten.
Ernteausfälle
§ 9. In besonders berücksichtigungswürdigen
Fällen, wie z. B. bei außergewöhnlichen Ernteschäden
durch Dürre, Hochwasser oder Hagelschlag
und bei besonderen Viehverlusten u. dgl.,
sind die auf Grund vorstehender Bestimmungen
sich ergebenden Umsatz- und Gewinnbeträge
entsprechend dem eingetretenen Schaden zu vermindern.