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255. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 255. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Auf Grund des § 29 des Einkommensteuergesetzes

1967, BGBl. Nr. 268, und auf Grund

des § 13 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes 1959,

BGBl. Nr. 300/1958, wird verordnet

Geltungsbereich

§ 1. Der Umsatz und Gewinn nichtbuchführungspflichtiger

land- und forstwirtschaftlicher

Betriebe, deren Inhaber weder ordnungsmäßige

Bücher noch Aufzeichnungen führen, die eine

Umsatzermittlung und eine Gewinnermittlung

nach § 4 des Einkommensteuergesetzes 1967

ermöglichen, sind für die Kalenderjahre 1970 und

1971 auf Grund des Einheitswertes des land-

und forstwirtschaftlichen Betriebes nach folgen-

den Bestimmungen zu ermitteln, wenn der auf

die selbstbewirtschaftete. Fläche entfallende Einheitswert

nicht mehr als 600.000 S beträgt.

Umsatzermittlung

§ 2. (1) Bei der Berechnung der Umsatzsteuer

der nichtbuchführenden Landwirte für das

Kalenderjahr 1970 ist vorbehaltlich der Bestimmungen

der Abs. 2 und 3 von den zum 1. Jänner

1970 maßgebenden Einheitswerten auszugehen

und ein Umsatz zugrunde zu legen, der 90 v. H.

der Einheitswertanteile beträgt, die auf die landwirtschaftlich

genutzten Flächen entfallen. Bei

der Berechnung der Umsatzsteuer der nichtbuchfuhrenden

Landwirte für das Kalenderjahr 1971

(und deren Umsatzsteuervorauszahlungen) ist

vorbehaltlich der Bestimmungen der Abs. 2 und 3

von den zum 1. Jänner 1970 maßgebenden Einheitswerten

auszugehen und ein Umsatz

zugrunde zu legen, der 100 v. H. der Einheitswertanteile

beträgt, die auf die landwirtschaftlich

genutzten Flächen entfallen. Bei der Berechnung

der Umsatzsteuervorauszahlungen der

nichtbuchführenden Landwirte für das Kalenderjahr

1972 ist vorbehaltlich der Bestimmungen

der Abs. 2 und 3 ebenfalls von den zum 1. Jänner

1970 maßgebenden Einheitswerten auszugehen

und ein Umsatz zugrunde zu legen, der

110 v. H. der Einheitswertanteile beträgt, die auf

die landwirtschaftlich genutzten Flächen entfallen.

Übersteigt der maßgebende Einheitswert

zum 1. Jänner 1970 nicht 24.000 S, so ist für

die Kalenderjahre 1970, 1971 und 1972 ein

Umsatz zugrunde zu legen, der 75 v. H. der

Einheitswertanteile beträgt, die auf die landwirtschaftlich

genutzten Flächen entfallen. Zugepachtete

Flächen sind einzubeziehen und verpachtete

Flächen sind außer Betracht zu lassen. Aus diesem

Ausgangswert sind der durch Zuschläge

gemäß § 40 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 148, erfaßte Wert von Nebenbetrieben

— ausgenommen der Wert von Nebenbetrieben

der Tierhaltung — sowie der auf Alpen entfallende

Wertanteil auszuscheiden. Der Eigenverbrauch

(§ 4 Abs. 1 Z. 18 des Umsatzsteuergesetzes

1959) und der Wert des Naturallohnes

fremder Arbeitskräfte (§ 4 Abs. 1 Z. 12 des

Umsatzsteuergesetzes 1959) sind für das

Kalenderjahr 1970 mit je 9000 S jährlich — 25 S

täglich —, für das Kalenderjahr 1971 mit je

9720 S jährlich — 27 S täglich — für jede

anrechenbare Person zu bewerten.

(2) Die Umsätze aus Nebenbetrieben, aus

Alpen sowie aus dem Verkauf (Tausch) von

Wirtschaftsgütern des toten Inventars (Maschinen,

Transportmittel u. dgl.) sind gesondert zu

versteuern; gesondert zu versteuern sind auch

die Umsätze von Betrieben oder Betriebsteilen,

die zu den im § 29 Z. 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes

1955 aufgezählten Unterarten des land-

und forstwirtschaftlichen Vermögens gehören.

(3) Der Umsatz (Verkauf, Tausch, Eigenverbrauch)

aus landwirtschaftlichen Nebenbetrieben

der Tierhaltung (Zucht-, Nutz- und Schlachtvieh

einschließlich Geflügel und Pferde) ist mit 5000 S

je Großvieheinheit festzusetzen. Im Hinblick auf

diesen Durchschnittssatz ist eine Kürzung des

maßgebenden Einheitswertes (Abs. 1) um einen

Anteil für den normalen Tierbestand nicht vorzunehmen.

(4) Bei der Umsatzsteuerveranlagung für das

Kalenderjahr 1971 und bei der Berechnung der

Umsatzsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr

1972 sind Bestand- und Artänderungen der

landwirtschaftlich genutzten Flächen, die im

Kalenderjahr 1970 bzw. im Kalenderjahr 1971

eingetreten sind, zu berücksichtigen.

Gewinnermittlung

§ 3. (1) Bei der Ermittlung des Gewinnes aus

Land- und Forstwirtschaft für das Kalenderjahr

1970 sind 22 v. H. des zum 1. Jänner 1970

maßgebenden Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen

Betriebes, einschließlich der Zupachtungen,

abzüglich der Verpachtungen (Ausgangswert),

als Grundbetrag anzusetzen. Übersteigt

der maßgebende Einheitswert 100.000 S,

jedoch nicht 250.000 S, so ist der Grundbetrag

für den 100.000 S übersteigenden Teil des Einheitswertes

mit 20 v. H. zu berechnen. Übersteigt

der maßgebende Einheitswert 250.000 S,

so ist der Grundbetrag für den 100.000 S nicht

übersteigenden Teil mit 22 v. H., für den

100.000 S übersteigenden Teil bis 250.000 S mit

20 v. H. und für den 250.000 S übersteigenden

Teil mit 17 v. H. zu berechnen. Bei der Ermittlung

des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

für das Kalenderjahr 1971 sind 24 v. H.

des zum 1. Jänner 1970 maßgebenden Einheitswertes

des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes,

einschließlich der Zupachtungen, abzüglich

der Verpachtungen (Ausgangswert), als

Grundbetrag anzusetzen. Übersteigt der maßgebende

Einheitswert 100.000 S, jedoch nicht

250.000 S, so ist der Grundbetrag für den

100.000 S übersteigenden Teil des Einheitswertes

mit 21 v. H. zu berechnen. Übersteigt der maßgebende

Einheitswert 250.000 S, so ist der

Grundbetrag für den 100.000 S nicht übersteigenden

Teil mit 24 v. H., für den 100.000 S

übersteigenden Teil bis 250.000 S mit 21 v. H.

und für den 250.000 S übersteigenden Teil mit

18 v. H. zu berechnen.

(2) Der Grundbetrag (Abs. 1) ist um den Wert

der Ausgedingslasten (Geld- und Sachleistungen),

um die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge

und Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe

für fremde Arbeitskräfte, um den Absetzungsbetrag

gemäß § 4 Abs. 4 Z. 4 des Einkommensteuergesetzes

1967 sowie um die bezahlten

Pachtzinse und Schuldzinsen zu vermindern.

Den fremden Arbeitskräften sind auch familieneigene

Arbeitskräfte gleichzuhalten, die nach dem

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 189/1955, kranken- und pensionsversichert

waren. Er ist um die vereinnahmten Pachtzinse

zu erhöhen. Die aus Sachbezügen bestehenden

Ausgedingslasten sind mit Ausnahme der freien

Station gemäß § 8 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes

1967 mit den üblichen Mittelpreisen des

Verbrauchsortes anzusetzen. Als Wert der freien

Station ist bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1970 für die erste Person ein Betrag von

9000 S und für jede weitere Person ein Betrag

von 7200 S, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1971 für die erste Person ein Betrag

von 9720 S und für jede weitere Person ein

Betrag von 7776 S anzusetzen.

(3) Der Wert der Arbeitsleistungen des Betriebsinhabers

und seiner im Betrieb tätigen

Familienangehörigen ist im Grundbetrag (Abs. 1)

enthalten.

(4) Der sich aus den vorstehenden Absätzen

ergebende Betrag stellt den Durchschnittssatz

für den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft

dar. Der Gewinn aus der Bewirtschaftung von

Alpen, für die ein Vergleichswert gemäß § 39

Abs. 2 Z. 1 lit. b des Bewertungsgesetzes 1955

gesondert festgestellt wurde, ist gemäß § 4 Abs. 3

des Einkommensteuergesetzes 1967 zu ermitteln.

Bei der Ermittlung des Grundbetrages (Abs. 1)

scheidet der Vergleichswert der Alpbetriebe aus.

(5) Bei der Einkommensteuerveranlagung für

das Kalenderjahr 1971 sind Bestand- und Artänderungen

der land- und forstwirtschaftlich

genutzten Flächen, die im Kalenderjahr 1970 eingetreten

sind, zu berücksichtigen.

§ 4. (1) Gehören zu einem landwirtschaftlichen

Betrieb forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen

und entfällt auf diese mindestens ein Teileinheitswert

von 60.000 S, so ist der Gewinn aus den

forstwirtschaftlich genutzten Flächen gemäß § 4

Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1967 zu

berechnen. Ist der Gewinn aus forstwirtschaftlich

genutzten Flächen aber nicht gesondert gemäß

§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1967

zu berechnen, so ist er mit dem Durchschnittssatz

von 10 v. H. des auf die forstwirtschaftlich

genutzten Flächen entfallenden Teiles des Einheitswertes

zu ermitteln. Bei der Ermittlung des

Grundbetrages (§ 3 Abs. 1) scheidet der auf die

forstwirtschaftlich genutzten Flächen entfallende

Anteil des Einheitswertes aus.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auch

anzuwenden, wenn zu einem land- und forstwirtschaftlichen

Betrieb nur forstwirtschaftlich

genutzte Grundflächen gehören.

§ 5. (1) Der Gewinn aus Weinbau ist unter

Zugrundelegung der Einnahmen und Ausgaben

des Kalenderjahres 1970 bzw. 1971 gemäß § 4

Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1967 gesondert

zu ermitteln. Wenn die weinbaulich

genutzte Grundfläche 60 a nicht übersteigt, unterbleibt

die gesonderte Ermittlung des Gewinnes

aus Weinbau (Wein, Weintrauben, Maische und

Traubenmost). Gewinne, die im Buschenschank

und Bouteillenweinverkauf erzielt werden, sind

auch dann, wenn die weinbaulich genutzte

Grundfläche 60 a nicht übersteigt, gemäß § 4

Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1967 gesondert

zu ermitteln. Bei der gesonderten Ermittlung

des Gewinnes aus Weinbau einschließlich

Buschenschank ist von den im Kalenderjahr

1970 bzw. 1971 tatsächlich erzielten Verkaufs(Tausch)erlösen

für Wein, Weintrauben, Maische

und Traubenmost auszugehen. Als Betriebsausgaben

für die Kalenderjahre 1970 und 1971 sind

je Hektar weinbaulich genutzter Grundfläche in

den Gebieten (siehe Anlage) folgende Beträge

anzusetzen

im Gebiet 1 40.000 S

im Gebiet 2 35.000 S

im Gebiet 3 30.000 S

Die Anwendung der Pauschbeträge für Betriebsausgaben

darf nicht zur Ermittlung eines

Verlustbetrages führen. Behauptet der Steuerpflichtige,

daß ein Verlust aus Weinbau eingetreten

ist, so ist ihm Gelegenheit zur Beweisführung

zu geben. Der nachgewiesene oder glaubhaft

gemachte Verlust aus Weinbau ist der Besteuerung

zugrunde zu legen.

(2) Soweit gemäß Abs. 1 der Gewinn aus

Weinbau gesondert zu ermitteln ist, ist der auf

die weinbaulich genutzten Flächen entfallende

Teil des Einheitswertes bei der Berechnung des

Grundbetrages gemäß § 3 Abs. 1 auszuscheiden.

(3) Das Finanzamt hat bei nachgewiesenen

Tauschgeschäften als Wert des Tauschweines den

ortsüblichen Mittelpreis des Kalenderjahres 1970

(1971) nach Anhörung der Landwirtschaftskammer

(Bezirksbauernkammer) anzusetzen.

§ 6. Nach den vorstehenden Bestimmungen

nicht erfaßte Sondergewinne land- und forstwirtschaftlicher

Betriebe, z. B. aus Fuhrwerksleistungen,

Nebenbetrieben, Bienenzucht, Tabakbau,

bei diesem, wenn die mit Tabak bebaute

Fläche 30 a übersteigt, sind gemäß § 4 Abs. 3

des Einkommensteuergesetzes 1967 zu ermitteln

und dem Grundbetrag (§ 3 Abs. 1) zuzurechnen,

soweit sie im Jahre 1970 (1971) 5000 S übersteigen.

Der Gewinn aus landwirtschaftlichen

Nebenbetrieben der Tierhaltung (Zucht-, Nutz-

und Schlachtvieh einschließlich Geflügel und

Pferde) ist mit 7 v. H. des Umsatzes aus dem

Nebenbetrieb festzustellen; im Hinblick auf diesen

Vomhundertsatz ist keine Kürzung des maßgebenden

Einheitswertes (§ 3 Abs. 1) um einen

Anteil für den normalen Tierbestand vorzunehmen.

§ 7. Gewinne aus Viehverkäufen (Zucht-,

Nutz- und Schlachtvieh einschließlich Pferde und

Geflügel) sind nicht gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes

1967 bzw. § 6 zweiter

Satz der Verordnung zu ermitteln, sondern durch

den Grundbetrag (§ 3 Abs. 1) erfaßt, sofern im

Betrieb wertmäßig überwiegend lediglich eigene

Futtermittel verwendet werden.

Vorauszahlung für Einkommensteuer

§ 8. Die Vorauszahlungen für die Einkommensteuer

für das Jahr 1971 (1972) sind in der Höhe

der Vorschreibung für das letztvorangegangene

Kalenderjahr (§ 35 des Einkommensteuergesetzes

1967) zu leisten.

Ernteausfälle

§ 9. In besonders berücksichtigungswürdigen

Fällen, wie z. B. bei außergewöhnlichen Ernteschäden

durch Dürre, Hochwasser oder Hagelschlag

und bei besonderen Viehverlusten u. dgl.,

sind die auf Grund vorstehender Bestimmungen

sich ergebenden Umsatz- und Gewinnbeträge

entsprechend dem eingetretenen Schaden zu vermindern.

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