255. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
Gesetzestext (1 Artikel)
Vom Generalsekretär der Vereinten Nationen
sind folgende Verständigungen betreffend den
Geltungsbereich des Übereinkommens über die
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im
Ausland, BGBl. Nr. 316/1969, eingelangt
Algerien ist dem Übereinkommen am 10. September
1969 mit nachstehendem Vorbehalt beigetreten
Die Demokratische Volksrepublik Algerien
betrachtet sich als durch die Bestimmungen des
Artikels 16 des Übereinkommens betreffend die
Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes
nicht gebunden und erklärt, daß zur Anhängigmachung
eines Streites beim Internationalen Gerichtshof
in jedem Fall das Einverständnis aller
beteiligten Parteien erforderlich ist.
Die Niederlande haben am 12. August 1969
gemäß Artikel 12 des Übereinkommens mitgeteilt,
daß dessen Geltungsbereich auf die Niederländischen
Antillen mit dem anläßlich der Ratifikation
des Übereinkommens durch die Niederlande
in bezug auf Artikel 1 erklärten Vorbehalt
ausgedehnt wird. Diese Mitteilung enthält die
Angabe gemäß Artikel 2 des Übereinkommens,
daß in dem Gebiet der Niederländischen Antillen
als Übermittlungs- und Empfangsstelle „de
Voogdijraad" (das Vormundschaftsgericht) tätig
sein soll.