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255_1970 AT

255. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 255. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

Vom Generalsekretär der Vereinten Nationen

sind folgende Verständigungen betreffend den

Geltungsbereich des Übereinkommens über die

Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im

Ausland, BGBl. Nr. 316/1969, eingelangt

Algerien ist dem Übereinkommen am 10. September

1969 mit nachstehendem Vorbehalt beigetreten

Die Demokratische Volksrepublik Algerien

betrachtet sich als durch die Bestimmungen des

Artikels 16 des Übereinkommens betreffend die

Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes

nicht gebunden und erklärt, daß zur Anhängigmachung

eines Streites beim Internationalen Gerichtshof

in jedem Fall das Einverständnis aller

beteiligten Parteien erforderlich ist.

Die Niederlande haben am 12. August 1969

gemäß Artikel 12 des Übereinkommens mitgeteilt,

daß dessen Geltungsbereich auf die Niederländischen

Antillen mit dem anläßlich der Ratifikation

des Übereinkommens durch die Niederlande

in bezug auf Artikel 1 erklärten Vorbehalt

ausgedehnt wird. Diese Mitteilung enthält die

Angabe gemäß Artikel 2 des Übereinkommens,

daß in dem Gebiet der Niederländischen Antillen

als Übermittlungs- und Empfangsstelle „de

Voogdijraad" (das Vormundschaftsgericht) tätig

sein soll.

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