255. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung der Königlich Niederländischen
Botschaft in Wien hat das Vereinigte Königreich
von Großbritannien und Nordirland am
24. Juni 1968 notifiziert, daß der Geltungsbereich
des Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger
Verfügungen anzuwendende Recht
(BGBl. Nr. 295/1963, letzte Kundmachung betreffend
den Geltungsbereich BGBl. Nr. 255/
1968) gemäß Art. 17 und mit dem in Art. 9 vorgesehenen
Vorbehalt auf Hongkong ausgedehnt
wird.
Ferner hat Botswana am 18. November 1968
seine Beitrittsurkunde zu dem angeführten Übereinkommen
mit dem in Art. 9 vorgesehenen und
mit dem weiteren Vorbehalt, das Übereinkommen,
abweichend von Art. 8, nur auf nach dem
22. September 1967 getroffene letztwillige Verfügungen
anzuwenden, hinterlegt.
Das Übereinkommen ist für Hongkong am
23. August 1968 und für Botswana am 17. Jänner
1969 in Kraft getreten.