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255_1966 AT

255. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 19/1966 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation betreffend einen Alternativsatz für die Zollsenkung bei gewissen Einfuhren nach Österreich und der Schweiz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 255. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 19/1966 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation betreffend einen Alternativsatz für die Zollsenkung bei gewissen Einfuhren nach Österreich und der Schweiz

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/DC 19/66

1 Anlage

BESCHLUSS DES RATES Nr. 19/1966

(In der 29. Sitzung am 21. Juli 1966 gefaßt)

ALTERNATIVSATZ FÜR DIE ZOLLSENKUNG

BEI GEWISSEN EINFUHREN NACH

ÖSTERREICH UND DER SCHWEIZ

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 20 Absatz 4 des Übereinkommens

und auf den Beschluß des Rates Nr. 15/

1965,

gestützt auf die von den Ministern bei ihrer

Sitzung am 10. Mai 1963 getroffene Vereinbarung

(EFTA/C. SR 16/63, Absatz 108), derzufolge

die Worte in Artikel 20 Absatz 4 „daß

die Verpflichtungen zur endgültigen Beseitigung

des Einfuhrzolles oder des Schutzelementes gemäß

Artikel 3 Absatz 2 lit. b und Artikel 6

Absatz 3" dahingehend auszulegen sind, daß sie

sich auf die Verpflichtungen gemäß diesen Bestimmungen

beziehen, wie sie zur Zeit des Inkrafttretens

des Stockholmer Übereinkommens

bestanden,

gestützt auf die von den Ministern bei ihrer

Sitzung am 10. Mai 1963 getroffene Vereinbarung

(EFTA/C. SR 16/63, Absatz 72), derzufolge

der Rat auf Beamtenebene Mittel und

Wege zur Lösung der Probleme prüfen soll, die

sich für Mitgliedstaaten daraus ergeben, daß verschiedene

Erzeugnisse des industriellen Sektors

einen hohen Prozentsatz an landwirtschaftlichen

Materialien des Anhangs D des Übereinkommens

enthalten, bei denen bedeutende Unterschiede

zwischen Weltmarkt- und Inlandspreisen bestehen,

im Hinblick darauf, daß eine ab 30. Dezember

1966 seitens Österreichs und der Schweiz erfolgende

Anwendung des Artikels 3 Absatz 2

sowie hinsichtlich Österreichs auch des Artikels 6

Absatz 3 lit. b des Übereinkommens auf gewisse

Einfuhren in bestimmten Sektoren Schwierigkeiten

schaffen würde,

BESCHLOSSEN

1. In bezug auf Einfuhren jener Waren nach

Österreich und der Schweiz, die jeweils für diese

Mitgliedstaaten in der Anlage zu diesem Beschluß

angegeben sind, sind die beiden Mitgliedstaaten

ermächtigt, die Beseitigung der noch verbleibenden

40% ihrer Ausgangszölle bis zum 31. Dezember

1967 aufzuschieben.

2. Hinsichtlich nach Österreich eingeführter

Schokolade, fest, in Stangen, Riegeln, Tafeln u. a.

(ex 18.06), die einem Fiskalzoll unterliegt, ist

Österreich ermächtigt, die Beseitigung der noch

verbleibenden 40% des Schutzelementes bis zum

31. Dezember 1967 aufzuschieben.

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

Anlage zu

EFTA/DC 19/66

WARENLISTE

EINFUHR NACH ÖSTERREICH

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