255. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 19/1966 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation betreffend einen Alternativsatz für die Zollsenkung bei gewissen Einfuhren nach Österreich und der Schweiz
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC 19/66
1 Anlage
BESCHLUSS DES RATES Nr. 19/1966
(In der 29. Sitzung am 21. Juli 1966 gefaßt)
ALTERNATIVSATZ FÜR DIE ZOLLSENKUNG
BEI GEWISSEN EINFUHREN NACH
ÖSTERREICH UND DER SCHWEIZ
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 20 Absatz 4 des Übereinkommens
und auf den Beschluß des Rates Nr. 15/
1965,
gestützt auf die von den Ministern bei ihrer
Sitzung am 10. Mai 1963 getroffene Vereinbarung
(EFTA/C. SR 16/63, Absatz 108), derzufolge
die Worte in Artikel 20 Absatz 4 „daß
die Verpflichtungen zur endgültigen Beseitigung
des Einfuhrzolles oder des Schutzelementes gemäß
Artikel 3 Absatz 2 lit. b und Artikel 6
Absatz 3" dahingehend auszulegen sind, daß sie
sich auf die Verpflichtungen gemäß diesen Bestimmungen
beziehen, wie sie zur Zeit des Inkrafttretens
des Stockholmer Übereinkommens
bestanden,
gestützt auf die von den Ministern bei ihrer
Sitzung am 10. Mai 1963 getroffene Vereinbarung
(EFTA/C. SR 16/63, Absatz 72), derzufolge
der Rat auf Beamtenebene Mittel und
Wege zur Lösung der Probleme prüfen soll, die
sich für Mitgliedstaaten daraus ergeben, daß verschiedene
Erzeugnisse des industriellen Sektors
einen hohen Prozentsatz an landwirtschaftlichen
Materialien des Anhangs D des Übereinkommens
enthalten, bei denen bedeutende Unterschiede
zwischen Weltmarkt- und Inlandspreisen bestehen,
im Hinblick darauf, daß eine ab 30. Dezember
1966 seitens Österreichs und der Schweiz erfolgende
Anwendung des Artikels 3 Absatz 2
sowie hinsichtlich Österreichs auch des Artikels 6
Absatz 3 lit. b des Übereinkommens auf gewisse
Einfuhren in bestimmten Sektoren Schwierigkeiten
schaffen würde,
BESCHLOSSEN
1. In bezug auf Einfuhren jener Waren nach
Österreich und der Schweiz, die jeweils für diese
Mitgliedstaaten in der Anlage zu diesem Beschluß
angegeben sind, sind die beiden Mitgliedstaaten
ermächtigt, die Beseitigung der noch verbleibenden
40% ihrer Ausgangszölle bis zum 31. Dezember
1967 aufzuschieben.
2. Hinsichtlich nach Österreich eingeführter
Schokolade, fest, in Stangen, Riegeln, Tafeln u. a.
(ex 18.06), die einem Fiskalzoll unterliegt, ist
Österreich ermächtigt, die Beseitigung der noch
verbleibenden 40% des Schutzelementes bis zum
31. Dezember 1967 aufzuschieben.
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
Anlage zu
EFTA/DC 19/66
WARENLISTE
EINFUHR NACH ÖSTERREICH