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255_1965 AT

255. Notenwechsel betreffend den Abschluß eines Übereinkommens zwischen Österreich und Tunesien über die Heimbeförderung tunesischer und österreichischer Staatsangehöriger

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 255. Notenwechsel betreffend den Abschluß eines Übereinkommens zwischen Österreich und Tunesien über die Heimbeförderung tunesischer und österreichischer Staatsangehöriger

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

IN ITALIEN

Zl. 5082-A/65

Rom, den 28. Juni 1965

Exzellenz!

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die österreichische Bundesregierung bereit

ist, mit der tunesischen Regierung auf Grund

der Gegenseitigkeit ein Abkommen über die

Heimbeförderung tunesischer und österreichischer

Staatsangehöriger abzuschließen.

Ich schlage Eurer Exzellenz vor, nachstehenden

Text anzunehmen

Artikel 1

Die Republik Tunesien verpflichtet sich, auf

ihre Kosten tunesische Staatsangehörige und Personen,

die zwar die tunesische Staatsangehörigkeit

nicht besitzen, aber auf Grund eines ihnen

von den zuständigen tunesischen Behörden

ordnungsgemäß ausgestellten Reisepasses in das

Gebiet der Republik Österreich eingereist sind,

heimzubefördern.

Artikel 2

Das Verlangen auf Heimbeförderung einer in

Artikel 1 genannten Person wird vom Bundesministerium

für Inneres unmittelbar an die für

Österreich zuständige tunesische Vertretungsbehörde

gerichtet. Diese wird innerhalb einer

Frist von zwei Monaten der ersuchenden österreichischen

Behörde die für die Heimbeförderung

erforderlichen Reisedokumente, versehen mit

allenfalls nötigen Durchreisesichtvermerken, zur

Verfügung stellen und der Republik Österreich

sämtliche Kosten, die aus der Heimbeförderung

erwachsen sind, innerhalb von sechs Monaten ab

dem Zeitpunkt der Heimbeförderung ersetzen.

Artikel 3

Die Republik Österreich verpflichtet sich, auf

ihre Kosten österreichische Staatsbürger und Personen,

die zwar die österreichische Staatsbürgerschaft

nicht besitzen, aber auf Grund eines ihnen

von den zuständigen österreichischen Behörden

ordnungsgemäß ausgestellten Reisepasses in das

Gebiet der Republik Tunesien eingereist sind,

heimzubefördern.

Artikel 4

Das Verlangen auf Heimbeförderung einer in

Artikel 3 genannten Person wird vom Secrétariat

d'Etat à l'Intérieur unmittelbar an die für

Tunesien zuständige österreichische Vertretungs-

behörde gerichtet. Diese wird innerhalb einer

Frist von zwei Monaten der ersuchenden tunesischen

Behörde die für die Heimbeförderung

erforderlichen Reisedokumente, versehen mit

allenfalls nötigen Durchreisesichtvermerken, zur

Verfügung stellen und der Republik Tunesien

sämtliche Kosten, die aus der Heimbeförderung

erwachsen sind, innerhalb von sechs Monaten

ab dem Zeitpunkt der Heimbeförderung ersetzen.

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt am 1. August 1965 in

Kraft. Jeder der beiden Vertragsstaaten kann

dieses Abkommen unter Beachtung einer dreimonatigen

Frist aufkündigen.

Falls die tunesische Regierung bereit ist, ein

Abkommen auf Grund der obigen Bestimmungen

zu schließen, so wird diese Note und die

analog an die österreichische Botschaft gerichtete

Note der tunesischen Botschaft als ein Abkommen

zwischen den beiden Regierungen gelten,

das zu dem in diesem Artikel vorgesehenen

Datum in Kraft treten wird.

Ich bitte Eure Exzellenz, den Ausdruck meiner

vorzüglichen Hochachtung zu genehmigen.

Löwenthal m. p.

Seiner Exzellenz

Botschafter Tawfik Torgeman

Rom

AMBASCIATA DI TUNISIA

ROMA

Zl. ATR. 154

Rom, den 28. Juni 1965

Exzellenz!

Unter Bezugnahme auf die Note der österreichischen

Botschaft, Zl. 5082-A/65, vom

28. Juni 1965 beehre ich mich, Eurer Exzellenz

mitzuteilen, daß die tunesische Regierung bereit

ist, mit der österreichischen Regierung auf

Grund der Gegenseitigkeit ein Abkommen über

die Heimbeförderung tunesischer und österreichischer

Staatsangehöriger abzuschließen.

Ich schlage Eurer Exzellenz vor, nachstehenden

Text anzunehmen

Artikel 1

Die Republik Österreich verpflichtet sich, auf

ihre Kosten österreichische Staatsangehörige und

Personen, die zwar die österreichische Staatsangehörigkeit

nicht besitzen, aber auf Grund

eines ihnen von den zuständigen österreichischen

Behörden ordnungsgemäß ausgestellten Reisepasses

in das Gebiet der Republik Tunesien eingereist

sind, heimzubefördern.

Artikel 2

Das Verlangen auf Heimbeförderung einer

in Artikel 1 genannten Person wird vom Secrétariat

d'Etat à l'Intérieur unmittelbar an die für

Tunesien zuständige österreichische Vertretungsbehörde

gerichtet. Diese wird innerhalb einer

Frist von zwei Monaten der ersuchenden tunesischen

Behörde die für die Heimbeförderung

erforderlichen Reisedokumente, versehen mit

allenfalls nötigen Durchreisesichtvermerken, zur

Verfügung stellen und der Republik Tunesien

sämtliche Kosten, die aus der Heimbeförderung

erwachsen sind, innerhalb von sechs Monaten

ab dem Zeitpunkt der Heimbeförderung ersetzen.

Artikel 3

Die Republik Tunesien verpflichtet sich, auf

ihre Kosten tunesische Staatsbürger und Personen,

die zwar die tunesische Staatsbürgerschaft

nicht besitzen, aber auf Grund eines ihnen von

den zuständigen tunesischen Behörden ordnungsgemäß

ausgestellten Reisepasses in das Gebiet

der Republik Österreich eingereist sind, heimzubefördern.

Artikel 4

Das Verlangen auf Heimbeförderung einer in

Artikel 3 genannten Person wird vom Bundesministerium

für Inneres unmittelbar an die für

Österreich zuständige tunesische Vertretungsbehörde

gerichtet. Diese wird innerhalb einer

Frist von zwei Monaten der ersuchenden österreichischen

Behörde die für die Heimbeförderung

erforderlichen Reisedokumente, versehen mit

allenfalls nötigen Durchreisesichtvermerken, zur

Verfügung stellen und der Republik Österreich

sämtliche Kosten, die aus der Heimbeförderung

erwachsen sind, innerhalb von sechs Monaten ab

dem Zeitpunkt der Heimbeförderung ersetzen.

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt am 1. August 1965 in

Kraft.

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann dieses

Abkommen unter Beachtung einer dreimonatigen

Frist aufkündigen.

Falls die österreichische Regierung bereit ist,

ein Abkommen auf Grund der obigen Bestimmungen

zu schließen, wird diese Note und die

analog an die tunesische Botschaft gerichtete

Note der österreichischen Botschaft als ein Ab-

kommen zwischen den beiden Regierungen

gelten, das zu dem in diesem Artikel vorgesehenen

Datum in Kraft treten wird.

Ich bitte Eure Exzellenz, den Ausdruck meiner

vorzüglichen Hochachtung zu genehmigen.

Torgeman m. p.

Seiner Exzellenz

Botschafter Max Löwenthal-Chlumecky

Rom

Das in diesem Notenwechsel enthaltene Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 5 am 1. August

1965 in Kraft.

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