255. Notenwechsel betreffend den Abschluß eines Übereinkommens zwischen Österreich und Tunesien über die Heimbeförderung tunesischer und österreichischer Staatsangehöriger
Gesetzestext (1 Artikel)
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
IN ITALIEN
Zl. 5082-A/65
Rom, den 28. Juni 1965
Exzellenz!
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß die österreichische Bundesregierung bereit
ist, mit der tunesischen Regierung auf Grund
der Gegenseitigkeit ein Abkommen über die
Heimbeförderung tunesischer und österreichischer
Staatsangehöriger abzuschließen.
Ich schlage Eurer Exzellenz vor, nachstehenden
Text anzunehmen
Artikel 1
Die Republik Tunesien verpflichtet sich, auf
ihre Kosten tunesische Staatsangehörige und Personen,
die zwar die tunesische Staatsangehörigkeit
nicht besitzen, aber auf Grund eines ihnen
von den zuständigen tunesischen Behörden
ordnungsgemäß ausgestellten Reisepasses in das
Gebiet der Republik Österreich eingereist sind,
heimzubefördern.
Artikel 2
Das Verlangen auf Heimbeförderung einer in
Artikel 1 genannten Person wird vom Bundesministerium
für Inneres unmittelbar an die für
Österreich zuständige tunesische Vertretungsbehörde
gerichtet. Diese wird innerhalb einer
Frist von zwei Monaten der ersuchenden österreichischen
Behörde die für die Heimbeförderung
erforderlichen Reisedokumente, versehen mit
allenfalls nötigen Durchreisesichtvermerken, zur
Verfügung stellen und der Republik Österreich
sämtliche Kosten, die aus der Heimbeförderung
erwachsen sind, innerhalb von sechs Monaten ab
dem Zeitpunkt der Heimbeförderung ersetzen.
Artikel 3
Die Republik Österreich verpflichtet sich, auf
ihre Kosten österreichische Staatsbürger und Personen,
die zwar die österreichische Staatsbürgerschaft
nicht besitzen, aber auf Grund eines ihnen
von den zuständigen österreichischen Behörden
ordnungsgemäß ausgestellten Reisepasses in das
Gebiet der Republik Tunesien eingereist sind,
heimzubefördern.
Artikel 4
Das Verlangen auf Heimbeförderung einer in
Artikel 3 genannten Person wird vom Secrétariat
d'Etat à l'Intérieur unmittelbar an die für
Tunesien zuständige österreichische Vertretungs-
behörde gerichtet. Diese wird innerhalb einer
Frist von zwei Monaten der ersuchenden tunesischen
Behörde die für die Heimbeförderung
erforderlichen Reisedokumente, versehen mit
allenfalls nötigen Durchreisesichtvermerken, zur
Verfügung stellen und der Republik Tunesien
sämtliche Kosten, die aus der Heimbeförderung
erwachsen sind, innerhalb von sechs Monaten
ab dem Zeitpunkt der Heimbeförderung ersetzen.
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt am 1. August 1965 in
Kraft. Jeder der beiden Vertragsstaaten kann
dieses Abkommen unter Beachtung einer dreimonatigen
Frist aufkündigen.
Falls die tunesische Regierung bereit ist, ein
Abkommen auf Grund der obigen Bestimmungen
zu schließen, so wird diese Note und die
analog an die österreichische Botschaft gerichtete
Note der tunesischen Botschaft als ein Abkommen
zwischen den beiden Regierungen gelten,
das zu dem in diesem Artikel vorgesehenen
Datum in Kraft treten wird.
Ich bitte Eure Exzellenz, den Ausdruck meiner
vorzüglichen Hochachtung zu genehmigen.
Löwenthal m. p.
Seiner Exzellenz
Botschafter Tawfik Torgeman
Rom
AMBASCIATA DI TUNISIA
ROMA
Zl. ATR. 154
Rom, den 28. Juni 1965
Exzellenz!
Unter Bezugnahme auf die Note der österreichischen
Botschaft, Zl. 5082-A/65, vom
28. Juni 1965 beehre ich mich, Eurer Exzellenz
mitzuteilen, daß die tunesische Regierung bereit
ist, mit der österreichischen Regierung auf
Grund der Gegenseitigkeit ein Abkommen über
die Heimbeförderung tunesischer und österreichischer
Staatsangehöriger abzuschließen.
Ich schlage Eurer Exzellenz vor, nachstehenden
Text anzunehmen
Artikel 1
Die Republik Österreich verpflichtet sich, auf
ihre Kosten österreichische Staatsangehörige und
Personen, die zwar die österreichische Staatsangehörigkeit
nicht besitzen, aber auf Grund
eines ihnen von den zuständigen österreichischen
Behörden ordnungsgemäß ausgestellten Reisepasses
in das Gebiet der Republik Tunesien eingereist
sind, heimzubefördern.
Artikel 2
Das Verlangen auf Heimbeförderung einer
in Artikel 1 genannten Person wird vom Secrétariat
d'Etat à l'Intérieur unmittelbar an die für
Tunesien zuständige österreichische Vertretungsbehörde
gerichtet. Diese wird innerhalb einer
Frist von zwei Monaten der ersuchenden tunesischen
Behörde die für die Heimbeförderung
erforderlichen Reisedokumente, versehen mit
allenfalls nötigen Durchreisesichtvermerken, zur
Verfügung stellen und der Republik Tunesien
sämtliche Kosten, die aus der Heimbeförderung
erwachsen sind, innerhalb von sechs Monaten
ab dem Zeitpunkt der Heimbeförderung ersetzen.
Artikel 3
Die Republik Tunesien verpflichtet sich, auf
ihre Kosten tunesische Staatsbürger und Personen,
die zwar die tunesische Staatsbürgerschaft
nicht besitzen, aber auf Grund eines ihnen von
den zuständigen tunesischen Behörden ordnungsgemäß
ausgestellten Reisepasses in das Gebiet
der Republik Österreich eingereist sind, heimzubefördern.
Artikel 4
Das Verlangen auf Heimbeförderung einer in
Artikel 3 genannten Person wird vom Bundesministerium
für Inneres unmittelbar an die für
Österreich zuständige tunesische Vertretungsbehörde
gerichtet. Diese wird innerhalb einer
Frist von zwei Monaten der ersuchenden österreichischen
Behörde die für die Heimbeförderung
erforderlichen Reisedokumente, versehen mit
allenfalls nötigen Durchreisesichtvermerken, zur
Verfügung stellen und der Republik Österreich
sämtliche Kosten, die aus der Heimbeförderung
erwachsen sind, innerhalb von sechs Monaten ab
dem Zeitpunkt der Heimbeförderung ersetzen.
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt am 1. August 1965 in
Kraft.
Jeder der beiden Vertragsstaaten kann dieses
Abkommen unter Beachtung einer dreimonatigen
Frist aufkündigen.
Falls die österreichische Regierung bereit ist,
ein Abkommen auf Grund der obigen Bestimmungen
zu schließen, wird diese Note und die
analog an die tunesische Botschaft gerichtete
Note der österreichischen Botschaft als ein Ab-
kommen zwischen den beiden Regierungen
gelten, das zu dem in diesem Artikel vorgesehenen
Datum in Kraft treten wird.
Ich bitte Eure Exzellenz, den Ausdruck meiner
vorzüglichen Hochachtung zu genehmigen.
Torgeman m. p.
Seiner Exzellenz
Botschafter Max Löwenthal-Chlumecky
Rom
Das in diesem Notenwechsel enthaltene Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 5 am 1. August
1965 in Kraft.