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255_1964 AT

255. Verordnung: Neuerliche Änderung und Ergänzung der Luftverkehrsregeln.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 255. Verordnung: Neuerliche Änderung und Ergänzung der Luftverkehrsregeln.

Auf Grund des § 124 des Luftfahrtgesetzes,

BGBl. Nr. 253/1957, wird — hinsichtlich des

Art. I Z. 5 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Landesverteidigung — verordnet

Artikel I.

Die Luftverkehrsregeln, BGBl. Nr. 198/1959,

in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 290/

1960 und BGBl. Nr. 267/1962, werden geändert

und ergänzt wie folgt

1. Der § 20 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der verantwortliche Pilot darf einen Flugplatz

nur anfliegen, überfliegen und von einem

Flugplatz abfliegen, wenn er das mit Rücksicht

auf die Sicherheit des Luftverkehrs aufgetragene

Verfahren einhält. Im Einzelfall kann die Flugverkehrskontrollstelle

besondere Anordnungen

erteilen, wenn es aus Gründen der Sicherheit des

Luftverkehrs erforderlich ist."

2. Nach § 20 werden ein neuer § 20 a und ein

neuer § 20 b eingeschaltet, die wie folgt zu lauten

haben

„§ 20 a. Flugplatzverkehrszonen.

(1) Flugplatzverkehrszonen sind allseits umgrenzte

Lufträume, die zum Schutze des Flugplatzverkehrs

(§ 95 Abs. 7) vor dem übrigen

Flugverkehr um Flugplätze festgelegt werden.

(2) Flugplatzverkehrszonen werden nach unten

durch die Erdoberfläche und nach oben durch eine

in bestimmter Höhe über dem mittleren Meeresspiegel

festgelegte horizontale Fläche begrenzt.

(3) Der verantwortliche Pilot darf, unbeschadet

der Bestimmungen des § 61 Abs. 6, in eine Flugplatzverkehrszone

nur dann einfliegen, wenn er

auf dem Flugplatz zu landen beabsichtigt, für

den die Flugplatzverkehrszone festgelegt wurde,

oder wenn er eine Freigabe (§ 9) zum Einflug von

der Flugplatzkontrollstelle erhalten hat.

§ 20 b. Festlegung der Flugplatzverkehrszone

Wien.

(1) Als Flugplatzverkehrszone (§ 20 a) für den

Flughafen Wien-Schwechat wird der in den Abs. 2

und 3 umgrenzte Luftraum festgelegt (Flugplatzverkehrszone

Wien — ATZ Wien).

(2) Seitlich wird die Flugplatzverkehrszone Wien

durch eine lotrechte Zylindermantelfläche begrenzt,

deren Radius 9'25 km, bezogen auf den

Flugplatzbezugspunkt des Flughafens Wien-

Schwechat (48°07'07" Nord, 16°34'12" Ost) beträgt.

(3) Nach oben wird die Flugplatzverkehrszone

Wien durch eine horizontale Fläche begrenzt, die

in 800 m Höhe über dem mittleren Meeresspiegel

verläuft."

3. Dem § 61 wird als neuer Absatz folgender

Abs. 6 angefügt

„(6) Wenn die Bodensicht (§ 62 Abs. 4) weniger

als 8 km beträgt oder die Hauptwolkenuntergrenze

(§ 66 Abs. 3) weniger als 450 m hoch liegt,

ist es, sofern von der Flugverkehrskontrollstelle

keine Freigabe für einen Sonder-Sichtflug gemäß

§ 66 Abs. 2 erteilt wurde, und unbeschadet der

Bestimmungen des § 97 Abs. 6, bei Flugplätzen,

die innerhalb einer Kontrollzone liegen, verboten,

im Sichtflug

a) abzufliegen oder zu landen,

b) in die Flugplatzverkehrszone (§ 20 a) einzufliegen

oder

c) sich in den Flugplatzverkehr einzuordnen.

4. Im § 62 Abs. 1 haben die Bestimmungen

unter lit. b zu entfallen. Die bisherigen Bestimmungen

unter lit. c werden mit lit. b bezeichnet.

5. Der § 63 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten;

„Unbeschadet dieser Bestimmungen muß die

Flughöhe jedenfalls über den verbauten Stadt-

gebieten von Wien, südlich der Donau, mindestens

800 m, von Wien, nördlich der Donau, sowie von

Graz, Linz, Klagenfurt und Salzburg mindestens

600 m über Grund, ansonsten über verbauten

Gebieten oder über Menschenansammlungen im

Freien mindestens 300 m über dem höchsten Hindernis

betragen, von dem das Luftfahrzeug weniger

als 600 m entfernt ist."

6. Der § 66 Abs. 1 und 2 hat zu lauten

„(1) Sonder-Sichtflüge sind Sichtflüge bei Tag

innerhalb einer Kontrollzone (§ 16 der Verordnung

betreffend überwachte Lufträume, BGBl.

Nr. 303/1961, in der jeweils geltenden Fassung),

bei denen keine Sichtflug-Wetterbedingungen

(§ 62 Abs. 1) gegeben sind. Sonder-Sichtflüge sind

nur zulässig, wenn die Flugverkehrskontrollstelle

hiezu die Freigabe erteilt hat.

(2) Freigaben für Sonder-Sichtflüge gemäß

Abs. 1 dürfen von der Flugverkehrskontrollstelle

nur erteilt werden, wenn es die Verkehrslage und

die Sicherheit im allgemeinen zulassen; für

Sonder-Sichtflüge im Sinne des § 61 Abs. 6 dürfen

Freigaben außerdem nur bei einer Bodensicht

(§ 62 Abs. 4) von mindestens 1'5 km am

betreffenden Flugplatz und einer Hauptwolkenuntergrenze

(Abs. 3) von mehr als 200 m über

diesem Flugplatz erteilt werden."

7. Im § 69 Abs. 3 lit. a werden die Zitierungen

derart geändert, daß die Bestimmungen unter

lit. a lauten

„a) die im § 62 Abs. 1 lit. a bezeichneten Bedingungen

und die Erdsicht gemäß § 62

Abs. 1 lit. b, aa Z. 3 gegeben sein und,".

8. Im § 71 Abs. 2 hat die Klammerzitierung

unter lit. b zu lauten: „(§ 62 Abs. 1 lit. b, aa

Z. 3)".

Die Zitierungen in der lit. c werden derart

geändert, daß die Bestimmungen unter lit. c

lauten

„c) innerhalb überwachter Lufträume (§ 3 des

Luftfahrtgesetzes) die im § 62 Abs. 1 lit. a

bezeichneten und außerhalb überwachter

Lufträume die im § 62 Abs. 1 lit. b, bb

bezeichneten Bedingungen gegeben sein."

9. Im § 97 Abs. 4 hat die Zitierung statt „§ 62

Abs. 1 lit. a beziehungsweise lit. b" zu lauten

„§ 62 Abs. 1 lit. a".

10. Der § 97 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Wenn auf anderen als den im Abs. 5 bezeichneten

und innerhalb von Kontrollzonen

liegenden Flugplätzen die gemäß § 61 Abs. 6

erforderlichen Voraussetzungen einer Bodensicht

von mindestens 8 km und einer Hauptwolkenuntergrenze

von mindestens 450 m nicht gegeben

sind, so sind Platzflüge bis zu einer Höhe von

300 m über Grund nach Maßgabe der Verkehrslage

ohne Staffelung (Abs. 1 bis 3) dieser Flüge

untereinander zulässig, wenn

a) die Bodensicht auf dem betreffenden Flugplatz

mindestens 3 km beträgt und

b) die Platzflüge von der Flugverkehrskontrollstelle

jederzeit abgebrochen werden

können, wenn es die Sicherheit des Luftverkehrs

erfordert."

Artikel II.

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1964

in Kraft.

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