255. Verordnung: Neuerliche Änderung und Ergänzung der Luftverkehrsregeln.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 124 des Luftfahrtgesetzes,
BGBl. Nr. 253/1957, wird — hinsichtlich des
Art. I Z. 5 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Landesverteidigung — verordnet
Artikel I.
Die Luftverkehrsregeln, BGBl. Nr. 198/1959,
in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 290/
1960 und BGBl. Nr. 267/1962, werden geändert
und ergänzt wie folgt
1. Der § 20 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der verantwortliche Pilot darf einen Flugplatz
nur anfliegen, überfliegen und von einem
Flugplatz abfliegen, wenn er das mit Rücksicht
auf die Sicherheit des Luftverkehrs aufgetragene
Verfahren einhält. Im Einzelfall kann die Flugverkehrskontrollstelle
besondere Anordnungen
erteilen, wenn es aus Gründen der Sicherheit des
Luftverkehrs erforderlich ist."
2. Nach § 20 werden ein neuer § 20 a und ein
neuer § 20 b eingeschaltet, die wie folgt zu lauten
haben
„§ 20 a. Flugplatzverkehrszonen.
(1) Flugplatzverkehrszonen sind allseits umgrenzte
Lufträume, die zum Schutze des Flugplatzverkehrs
(§ 95 Abs. 7) vor dem übrigen
Flugverkehr um Flugplätze festgelegt werden.
(2) Flugplatzverkehrszonen werden nach unten
durch die Erdoberfläche und nach oben durch eine
in bestimmter Höhe über dem mittleren Meeresspiegel
festgelegte horizontale Fläche begrenzt.
(3) Der verantwortliche Pilot darf, unbeschadet
der Bestimmungen des § 61 Abs. 6, in eine Flugplatzverkehrszone
nur dann einfliegen, wenn er
auf dem Flugplatz zu landen beabsichtigt, für
den die Flugplatzverkehrszone festgelegt wurde,
oder wenn er eine Freigabe (§ 9) zum Einflug von
der Flugplatzkontrollstelle erhalten hat.
§ 20 b. Festlegung der Flugplatzverkehrszone
Wien.
(1) Als Flugplatzverkehrszone (§ 20 a) für den
Flughafen Wien-Schwechat wird der in den Abs. 2
und 3 umgrenzte Luftraum festgelegt (Flugplatzverkehrszone
Wien — ATZ Wien).
(2) Seitlich wird die Flugplatzverkehrszone Wien
durch eine lotrechte Zylindermantelfläche begrenzt,
deren Radius 9'25 km, bezogen auf den
Flugplatzbezugspunkt des Flughafens Wien-
Schwechat (48°07'07" Nord, 16°34'12" Ost) beträgt.
(3) Nach oben wird die Flugplatzverkehrszone
Wien durch eine horizontale Fläche begrenzt, die
in 800 m Höhe über dem mittleren Meeresspiegel
verläuft."
3. Dem § 61 wird als neuer Absatz folgender
Abs. 6 angefügt
„(6) Wenn die Bodensicht (§ 62 Abs. 4) weniger
als 8 km beträgt oder die Hauptwolkenuntergrenze
(§ 66 Abs. 3) weniger als 450 m hoch liegt,
ist es, sofern von der Flugverkehrskontrollstelle
keine Freigabe für einen Sonder-Sichtflug gemäß
§ 66 Abs. 2 erteilt wurde, und unbeschadet der
Bestimmungen des § 97 Abs. 6, bei Flugplätzen,
die innerhalb einer Kontrollzone liegen, verboten,
im Sichtflug
a) abzufliegen oder zu landen,
b) in die Flugplatzverkehrszone (§ 20 a) einzufliegen
oder
c) sich in den Flugplatzverkehr einzuordnen.
4. Im § 62 Abs. 1 haben die Bestimmungen
unter lit. b zu entfallen. Die bisherigen Bestimmungen
unter lit. c werden mit lit. b bezeichnet.
5. Der § 63 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten;
„Unbeschadet dieser Bestimmungen muß die
Flughöhe jedenfalls über den verbauten Stadt-
gebieten von Wien, südlich der Donau, mindestens
800 m, von Wien, nördlich der Donau, sowie von
Graz, Linz, Klagenfurt und Salzburg mindestens
600 m über Grund, ansonsten über verbauten
Gebieten oder über Menschenansammlungen im
Freien mindestens 300 m über dem höchsten Hindernis
betragen, von dem das Luftfahrzeug weniger
als 600 m entfernt ist."
6. Der § 66 Abs. 1 und 2 hat zu lauten
„(1) Sonder-Sichtflüge sind Sichtflüge bei Tag
innerhalb einer Kontrollzone (§ 16 der Verordnung
betreffend überwachte Lufträume, BGBl.
Nr. 303/1961, in der jeweils geltenden Fassung),
bei denen keine Sichtflug-Wetterbedingungen
(§ 62 Abs. 1) gegeben sind. Sonder-Sichtflüge sind
nur zulässig, wenn die Flugverkehrskontrollstelle
hiezu die Freigabe erteilt hat.
(2) Freigaben für Sonder-Sichtflüge gemäß
Abs. 1 dürfen von der Flugverkehrskontrollstelle
nur erteilt werden, wenn es die Verkehrslage und
die Sicherheit im allgemeinen zulassen; für
Sonder-Sichtflüge im Sinne des § 61 Abs. 6 dürfen
Freigaben außerdem nur bei einer Bodensicht
(§ 62 Abs. 4) von mindestens 1'5 km am
betreffenden Flugplatz und einer Hauptwolkenuntergrenze
(Abs. 3) von mehr als 200 m über
diesem Flugplatz erteilt werden."
7. Im § 69 Abs. 3 lit. a werden die Zitierungen
derart geändert, daß die Bestimmungen unter
lit. a lauten
„a) die im § 62 Abs. 1 lit. a bezeichneten Bedingungen
und die Erdsicht gemäß § 62
Abs. 1 lit. b, aa Z. 3 gegeben sein und,".
8. Im § 71 Abs. 2 hat die Klammerzitierung
unter lit. b zu lauten: „(§ 62 Abs. 1 lit. b, aa
Z. 3)".
Die Zitierungen in der lit. c werden derart
geändert, daß die Bestimmungen unter lit. c
lauten
„c) innerhalb überwachter Lufträume (§ 3 des
Luftfahrtgesetzes) die im § 62 Abs. 1 lit. a
bezeichneten und außerhalb überwachter
Lufträume die im § 62 Abs. 1 lit. b, bb
bezeichneten Bedingungen gegeben sein."
9. Im § 97 Abs. 4 hat die Zitierung statt „§ 62
Abs. 1 lit. a beziehungsweise lit. b" zu lauten
„§ 62 Abs. 1 lit. a".
10. Der § 97 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Wenn auf anderen als den im Abs. 5 bezeichneten
und innerhalb von Kontrollzonen
liegenden Flugplätzen die gemäß § 61 Abs. 6
erforderlichen Voraussetzungen einer Bodensicht
von mindestens 8 km und einer Hauptwolkenuntergrenze
von mindestens 450 m nicht gegeben
sind, so sind Platzflüge bis zu einer Höhe von
300 m über Grund nach Maßgabe der Verkehrslage
ohne Staffelung (Abs. 1 bis 3) dieser Flüge
untereinander zulässig, wenn
a) die Bodensicht auf dem betreffenden Flugplatz
mindestens 3 km beträgt und
b) die Platzflüge von der Flugverkehrskontrollstelle
jederzeit abgebrochen werden
können, wenn es die Sicherheit des Luftverkehrs
erfordert."
Artikel II.
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1964
in Kraft.