Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
255_1962 AT

255. Verordnung: Zeugsunteroffiziersprüfung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 255. Verordnung: Zeugsunteroffiziersprüfung.

Auf Grund des § 6 Abs. 3 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 93/1959,

wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

verordnet

§ 1. (1) Die in der Heeres-Dienstzweigeverordnung,

BGBl. Nr. 234/1960, für den Dienstzweig

„Technische Unteroffiziere" vorgeschriebene

„Zeugsunteroffiziersprüfung" ist schriftlich und

mündlich abzulegen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist aus einem der

nachstehend genannten Gegenstände abzulegen

1. Waffenwesen.

2. Munitionswesen.

3. Kraftfahrzeugwesen.

4. Panzerwesen.

5. Fernmeldewesen.

6. Radarwesen.

7. Optik und Bildgerätwesen.

8. Pionierzeugwesen.

9. Technik der Abwehr der atomaren, biologischen,

chemischen und radiologischen

(ABCR) Kampfmittel.

Hiebei hat der Prüfungswerber den Nachweis

zu erbringen, daß er in der Lage ist, auf Grund

von beigestellten Unterlagen, auf einem Gebiet

seiner bisherigen Verwendung eine entsprechend

beschriftete zeichnerische Darstellung herzustellen,

einfache Berechnungen durchzuführen, einfache

Arbeitsvorgänge darzustellen oder Kenntnisse

über Geräte und Maschinen niederzulegen.

(3) Die mündliche Prüfung hat folgende Gegenstände

zu umfassen

1. Heerwesen.

2. Heeresversorgung und Verwaltungswesen.

3. Grundlagen der Mechanischen Technologie.

4. Kenntnisse aus dem Fachgebiet.

5. Unfallverhütung.

§ 2. (1) Zur Zeugsunteroffiziersprüfung sind

Bewerber zuzulassen, die mindestens ein Jahr mit

gutem Erfolg im technischen Dienste verwendet

wurden, den Zeugsunteroffizierskurs mit zufriedenstellendem

Erfolg absolviert haben und einem

der nachgenannten Personenkreise angehören

a) Zeitverpflichtete Soldaten,

b) Beamte der Verwendungsgruppen D und E,

c) Vertragsbedienstete der Heeresverwaltung

der Entlohnungsgruppen d und e und

d) Vertragsbedienstete der Heeresverwaltung

der Entlohnungsgruppen p1 bis p7.

(2) Der Besuch des Zeugsunteroffizierskurses

ist einer Verwendung im technischen Dienste

gleichzuhalten.

§ 3. (1) Die Prüfungskommission für die Zeugsunteroffiziersprüfung

ist beim Bundesministerium

für Landesverteidigung zu errichten. Die

Prüfungen sind von Prüfungssenaten abzuhalten.

(2) Für die Sacherfordernisse der Zeugsunteroffiziersprüfung

und für die Besorgung der

Kanzleigeschäfte der Prüfungskommission hat das

Bundesministerium für Landesverteidigung aufzukommen.

§ 4. (1) Die Mitglieder der Prüfungskommission

sind vom Bundesminister für Landesverteidigung

für die Dauer von fünf Kalenderjahren

als Prüfungskommissäre für einen oder mehrere

der im § 1 Abs. 2 und 3 angeführten Gegenstände

zu bestellen. Aus ihrer Mitte hat der Bundesminister

für Landesverteidigung für die

gleiche Funktionsdauer den Vorsitzenden und

dessen Stellvertreter zu bestellen. Im Falle des

Ausscheidens von Mitgliedern oder der Notwendigkeit

einer Ergänzung der Prüfungskommission

sind die neu zu bestellenden Mitglieder

für den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission

und dessen Stellvertreter müssen Berufsoffiziere

der Verwendungsgruppe H 1, Berufsoffiziere des

technischen Dienstes oder Beamte der allgemeinen

Verwaltung der Verwendungsgruppe A sein.

Die Prüfungskommissäre für die im § 1 Abs. 2

und 3 angeführten Gegenstände müssen Berufsoffiziere

der Verwendungsgruppe H 1, Berufsoffiziere

des technischen Dienstes, Beamte der

allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppen

A oder B oder Lehrer der Verwendungsgruppen

L 1 oder L 2 sein.

(3) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden

der Prüfungskommission oder einem seiner

Stellvertreter und aus mindestens zwei, höchstens

aber fünf Prüfungskommissären zu bestehen, die

vom Vorsitzenden (Stellvertreter) aus der Zahl

der Mitglieder der Prüfungskommission zu bestellen

sind.

§ 5. (1) Die Zulassung zur Prüfung ist im

Dienstweg über die Heeresfachschule für Technik

bei der Prüfungskommission schriftlich zu beantragen.

(2) Die Heeresfachschule für Technik hat den

Antrag, aus dem die Art und Dauer der bisherigen

Verwendung des Prüfungswerbers ersichtlich

sein muß, unter Mitteilung der letzten Gesamtbeurteilung

(bei Vertragsbediensteten des

Verwendungserfolges) an die Prüfungskommission

(den Prüfungssenat) weiterzuleiten.

(3) Über die Zulassung zur Prüfung hat der

Vorsitzende der Prüfungskommission (des Prüfungssenates),

der zugleich den Prüfungstag festsetzt,

zu entscheiden.

(4) Gegen die Verweigerung der Zulassung zur

Prüfung kann binnen zwei Wochen Berufung

an das Bundesministerium für Landesverteidi-

gung erhoben werden. Die Berufung ist beim

Vorsitzenden der Prüfungskommission (des Prüfungssenates)

schriftlich einzubringen.

§ 6. (1) Das Thema der schriftlichen Prüfung

ist vom Prüfungskommissär, der für die im § 1

Abs. 2 genannten Prüfungsgegenstände bestellt

ist, im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des

Prüfungssenates zu bestimmen.

(2) Über die Zulassung von Unterlagen und

Hilfsmitteln bei der schriftlichen Prüfung hat

der Vorsitzende der Prüfungskommission (des

Prüfungssenates) zu entscheiden.

(3) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist

nach Begutachtung der Arbeit durch den im

Abs. 1 genannten Prüfungskommissär vom

Prüfungssenate festzustellen. Hat die Mehrzahl

der Prüfungskommissäre aus dem Ergebnis der

schriftlichen Prüfung die Überzeugung gewonnen,

daß der Prüfungswerber die im § 1 Abs. 2

geforderte Eignung nicht aufweist, so gilt die

Prüfung, ohne daß es einer mündlichen Prüfung

bedarf, als nicht bestanden. Bei Stimmengleichheit

hat die Stimme des Vorsitzenden zu entscheiden.

§ 7. (1) Bei der mündlichen Prüfung, deren

Verlauf in einem Prüfungsprotokolle festzuhalten

ist, sind die Prüfungswerber aus den einzelnen

Gegenständen von den vom Vorsitzenden

des Prüfungssenates hiefür bestimmten Prüfungskommissären

(§ 4 Abs. 3 ) zu prüfen. Der Vorsitzende

ist berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen

zu stellen.

(2) Ist ein Prüfungswerber durch Krankheit

oder sonstige berücksichtigungswürdige Umstände

verhindert, die Prüfung oder einen Teil

derselben am angesetzten Prüfungstag abzulegen,

so hat der Vorsitzende des Prüfungssenates, auf

Ansuchen des Prüfungswerbers, die Ablegung

der Prüfung oder eines Teiles derselben am

nächsten Prüfungstage zu gestatten. Die Ablegung

eines Teiles der Prüfung ist jedoch nur

dann zu gestatten, wenn der andere Teil der

Prüfung bereits mit Erfolg abgelegt wurde.

§ 8. (1) Der Prüfungserfolg ist vom Prüfungssenate

durch Abstimmung festzustellen. Bei

Stimmengleichheit hat die Stimme des Vorsitzenden

zu entscheiden. Die Prüfung kann bestanden

werden

mit ausgezeichnetem Erfolg,

mit sehr gutem Erfolg,

mit gutem Erfolg,

mit ausreichendem Erfolg.

(2) Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungswerber

ein Zeugnis auszufertigen, in dem

der Prüfungstag und der Prüfungserfolg zu vermerken

sind.

(3) Wird die Prüfung nicht bestanden, so hat

die Prüfungskommission (der Prüfungssenat)

unter Beachtung der während des Zeugsunteroffizierskurses

gezeigten Leistungen den Zeitpunkt

für die Wiederholungsprüfung zu bestimmen.

Zwischen der nicht bestandenen Prüfung

und der Wiederholungsprüfung muß ein Zeitraum

von mindestens sechs Monaten liegen.

(1) Wird die Prüfung auch bei Wiederholung

nicht mit Erfolg bestanden, so kann der Bundesminister

für Landesverteidigung dem Prüfungswerber

bei Vorliegen besonderer berücksichtigungswürdiger

Umstände die Bewilligung erteilen,

die Prüfung neuerlich, jedoch nicht vor Ablauf

eines Jahres seit der letzten Prüfung, abzulegen.

(5) Hat ein Prüfungswerber die Prüfung nicht

bestanden, so ist er von der Beschlußfassung der

Prüfungskommission (§ 8 Abs. 3) in Kenntnis

zu setzen.

§ 9. Bei jeder Prüfung ist ein Prüfungprotokoll

zu führen, in dem die Namen der Prüfungswerber,

die geprüften Gegenstände, die Ergebnisse

der schriftlichen und mündlichen Prüfungen

sowie der Gesamterfolg, gegebenenfalls auch

eine zugestandene Wiederholung der Prüfung,

einzutragen sind.

§ 10. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige

des Bundesheeres und der Heeresverwaltung,

die die Anstellungserfordernisse für den

Dienstzweig „Technische Unteroffiziere" nachweisen,

können als Zuhörer zugelassen werden.

§ 11. Eine vor dem 13. März 1938 abgelegte

oder eine ab 1. Jänner 1957 bis zum Inkrafttreten

dieser Verordnung abgelegte Zeugsunteroffiziersprüfung

gilt als Prüfung im Sinne dieser

Verordnung.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →