255. Verordnung: Zeugsunteroffiziersprüfung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 3 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 93/1959,
wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
verordnet
§ 1. (1) Die in der Heeres-Dienstzweigeverordnung,
BGBl. Nr. 234/1960, für den Dienstzweig
„Technische Unteroffiziere" vorgeschriebene
„Zeugsunteroffiziersprüfung" ist schriftlich und
mündlich abzulegen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist aus einem der
nachstehend genannten Gegenstände abzulegen
1. Waffenwesen.
2. Munitionswesen.
3. Kraftfahrzeugwesen.
4. Panzerwesen.
5. Fernmeldewesen.
6. Radarwesen.
7. Optik und Bildgerätwesen.
8. Pionierzeugwesen.
9. Technik der Abwehr der atomaren, biologischen,
chemischen und radiologischen
(ABCR) Kampfmittel.
Hiebei hat der Prüfungswerber den Nachweis
zu erbringen, daß er in der Lage ist, auf Grund
von beigestellten Unterlagen, auf einem Gebiet
seiner bisherigen Verwendung eine entsprechend
beschriftete zeichnerische Darstellung herzustellen,
einfache Berechnungen durchzuführen, einfache
Arbeitsvorgänge darzustellen oder Kenntnisse
über Geräte und Maschinen niederzulegen.
(3) Die mündliche Prüfung hat folgende Gegenstände
zu umfassen
1. Heerwesen.
2. Heeresversorgung und Verwaltungswesen.
3. Grundlagen der Mechanischen Technologie.
4. Kenntnisse aus dem Fachgebiet.
5. Unfallverhütung.
§ 2. (1) Zur Zeugsunteroffiziersprüfung sind
Bewerber zuzulassen, die mindestens ein Jahr mit
gutem Erfolg im technischen Dienste verwendet
wurden, den Zeugsunteroffizierskurs mit zufriedenstellendem
Erfolg absolviert haben und einem
der nachgenannten Personenkreise angehören
a) Zeitverpflichtete Soldaten,
b) Beamte der Verwendungsgruppen D und E,
c) Vertragsbedienstete der Heeresverwaltung
der Entlohnungsgruppen d und e und
d) Vertragsbedienstete der Heeresverwaltung
der Entlohnungsgruppen p1 bis p7.
(2) Der Besuch des Zeugsunteroffizierskurses
ist einer Verwendung im technischen Dienste
gleichzuhalten.
§ 3. (1) Die Prüfungskommission für die Zeugsunteroffiziersprüfung
ist beim Bundesministerium
für Landesverteidigung zu errichten. Die
Prüfungen sind von Prüfungssenaten abzuhalten.
(2) Für die Sacherfordernisse der Zeugsunteroffiziersprüfung
und für die Besorgung der
Kanzleigeschäfte der Prüfungskommission hat das
Bundesministerium für Landesverteidigung aufzukommen.
§ 4. (1) Die Mitglieder der Prüfungskommission
sind vom Bundesminister für Landesverteidigung
für die Dauer von fünf Kalenderjahren
als Prüfungskommissäre für einen oder mehrere
der im § 1 Abs. 2 und 3 angeführten Gegenstände
zu bestellen. Aus ihrer Mitte hat der Bundesminister
für Landesverteidigung für die
gleiche Funktionsdauer den Vorsitzenden und
dessen Stellvertreter zu bestellen. Im Falle des
Ausscheidens von Mitgliedern oder der Notwendigkeit
einer Ergänzung der Prüfungskommission
sind die neu zu bestellenden Mitglieder
für den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission
und dessen Stellvertreter müssen Berufsoffiziere
der Verwendungsgruppe H 1, Berufsoffiziere des
technischen Dienstes oder Beamte der allgemeinen
Verwaltung der Verwendungsgruppe A sein.
Die Prüfungskommissäre für die im § 1 Abs. 2
und 3 angeführten Gegenstände müssen Berufsoffiziere
der Verwendungsgruppe H 1, Berufsoffiziere
des technischen Dienstes, Beamte der
allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppen
A oder B oder Lehrer der Verwendungsgruppen
L 1 oder L 2 sein.
(3) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden
der Prüfungskommission oder einem seiner
Stellvertreter und aus mindestens zwei, höchstens
aber fünf Prüfungskommissären zu bestehen, die
vom Vorsitzenden (Stellvertreter) aus der Zahl
der Mitglieder der Prüfungskommission zu bestellen
sind.
§ 5. (1) Die Zulassung zur Prüfung ist im
Dienstweg über die Heeresfachschule für Technik
bei der Prüfungskommission schriftlich zu beantragen.
(2) Die Heeresfachschule für Technik hat den
Antrag, aus dem die Art und Dauer der bisherigen
Verwendung des Prüfungswerbers ersichtlich
sein muß, unter Mitteilung der letzten Gesamtbeurteilung
(bei Vertragsbediensteten des
Verwendungserfolges) an die Prüfungskommission
(den Prüfungssenat) weiterzuleiten.
(3) Über die Zulassung zur Prüfung hat der
Vorsitzende der Prüfungskommission (des Prüfungssenates),
der zugleich den Prüfungstag festsetzt,
zu entscheiden.
(4) Gegen die Verweigerung der Zulassung zur
Prüfung kann binnen zwei Wochen Berufung
an das Bundesministerium für Landesverteidi-
gung erhoben werden. Die Berufung ist beim
Vorsitzenden der Prüfungskommission (des Prüfungssenates)
schriftlich einzubringen.
§ 6. (1) Das Thema der schriftlichen Prüfung
ist vom Prüfungskommissär, der für die im § 1
Abs. 2 genannten Prüfungsgegenstände bestellt
ist, im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des
Prüfungssenates zu bestimmen.
(2) Über die Zulassung von Unterlagen und
Hilfsmitteln bei der schriftlichen Prüfung hat
der Vorsitzende der Prüfungskommission (des
Prüfungssenates) zu entscheiden.
(3) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist
nach Begutachtung der Arbeit durch den im
Abs. 1 genannten Prüfungskommissär vom
Prüfungssenate festzustellen. Hat die Mehrzahl
der Prüfungskommissäre aus dem Ergebnis der
schriftlichen Prüfung die Überzeugung gewonnen,
daß der Prüfungswerber die im § 1 Abs. 2
geforderte Eignung nicht aufweist, so gilt die
Prüfung, ohne daß es einer mündlichen Prüfung
bedarf, als nicht bestanden. Bei Stimmengleichheit
hat die Stimme des Vorsitzenden zu entscheiden.
§ 7. (1) Bei der mündlichen Prüfung, deren
Verlauf in einem Prüfungsprotokolle festzuhalten
ist, sind die Prüfungswerber aus den einzelnen
Gegenständen von den vom Vorsitzenden
des Prüfungssenates hiefür bestimmten Prüfungskommissären
(§ 4 Abs. 3 ) zu prüfen. Der Vorsitzende
ist berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen
zu stellen.
(2) Ist ein Prüfungswerber durch Krankheit
oder sonstige berücksichtigungswürdige Umstände
verhindert, die Prüfung oder einen Teil
derselben am angesetzten Prüfungstag abzulegen,
so hat der Vorsitzende des Prüfungssenates, auf
Ansuchen des Prüfungswerbers, die Ablegung
der Prüfung oder eines Teiles derselben am
nächsten Prüfungstage zu gestatten. Die Ablegung
eines Teiles der Prüfung ist jedoch nur
dann zu gestatten, wenn der andere Teil der
Prüfung bereits mit Erfolg abgelegt wurde.
§ 8. (1) Der Prüfungserfolg ist vom Prüfungssenate
durch Abstimmung festzustellen. Bei
Stimmengleichheit hat die Stimme des Vorsitzenden
zu entscheiden. Die Prüfung kann bestanden
werden
mit ausgezeichnetem Erfolg,
mit sehr gutem Erfolg,
mit gutem Erfolg,
mit ausreichendem Erfolg.
(2) Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungswerber
ein Zeugnis auszufertigen, in dem
der Prüfungstag und der Prüfungserfolg zu vermerken
sind.
(3) Wird die Prüfung nicht bestanden, so hat
die Prüfungskommission (der Prüfungssenat)
unter Beachtung der während des Zeugsunteroffizierskurses
gezeigten Leistungen den Zeitpunkt
für die Wiederholungsprüfung zu bestimmen.
Zwischen der nicht bestandenen Prüfung
und der Wiederholungsprüfung muß ein Zeitraum
von mindestens sechs Monaten liegen.
(1) Wird die Prüfung auch bei Wiederholung
nicht mit Erfolg bestanden, so kann der Bundesminister
für Landesverteidigung dem Prüfungswerber
bei Vorliegen besonderer berücksichtigungswürdiger
Umstände die Bewilligung erteilen,
die Prüfung neuerlich, jedoch nicht vor Ablauf
eines Jahres seit der letzten Prüfung, abzulegen.
(5) Hat ein Prüfungswerber die Prüfung nicht
bestanden, so ist er von der Beschlußfassung der
Prüfungskommission (§ 8 Abs. 3) in Kenntnis
zu setzen.
§ 9. Bei jeder Prüfung ist ein Prüfungprotokoll
zu führen, in dem die Namen der Prüfungswerber,
die geprüften Gegenstände, die Ergebnisse
der schriftlichen und mündlichen Prüfungen
sowie der Gesamterfolg, gegebenenfalls auch
eine zugestandene Wiederholung der Prüfung,
einzutragen sind.
§ 10. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige
des Bundesheeres und der Heeresverwaltung,
die die Anstellungserfordernisse für den
Dienstzweig „Technische Unteroffiziere" nachweisen,
können als Zuhörer zugelassen werden.
§ 11. Eine vor dem 13. März 1938 abgelegte
oder eine ab 1. Jänner 1957 bis zum Inkrafttreten
dieser Verordnung abgelegte Zeugsunteroffiziersprüfung
gilt als Prüfung im Sinne dieser
Verordnung.