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255_1959 AT

255. Verordnung: Bestimmte Erfordernisse bei der Hinterlegung von Mustern.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 255. Verordnung: Bestimmte Erfordernisse bei der Hinterlegung von Mustern.

Auf Grund des § 7 a Abs. 2 des Musterschutzgesetzes

1953, BGBl. Nr. 39, in der Fassung des

Bundesgesetzes vom 18. Feber 1959, BGBl. Nr. 52,

wird verordnet

§ 1. (1) An Stelle eines nach dem Muster verfertigten

Erzeugnisses kann für die Hinterlegung

auch eine Abbildung des Musters (Zeichnung,

Lichtbild o. dgl.) verwendet werden.

(2) Dem Hinterleger steht es frei, zur Veranschaulichung

des Musters mehrere Abbildungen

oder Ansichten (Vorderansicht, Rückansicht usw.)

zu hinterlegen. In diesem Fall sind die Abbildungen

oder Ansichten mit entsprechenden Aufschriften

(Vorderansicht usw.) zu versehen. Die

Zugehörigkeit der verschiedenen Abbildungen zu

einem Muster muß deutlich zum Ausdruck gebracht

werden.

(3) Der Umstand, daß nicht ein nach dem

Muster verfertigtes Erzeugnis, sondern eine Abbildung

hinterlegt wurde; ist im Musterregister

(§ 5 Abs. 3 des Musterschutzgesetzes 1953) anzumerken.

§ 2. (1) Werden mehrere Muster in einem versiegelten

Umschlag hinterlegt, so sind die zweiten

Stücke dieser Muster (§ 5 Abs. 1 des Musterschutzgesetzes

1953) in einem weiteren Umschlag

vorzulegen. Beide Umschläge haben die gleiche

Aufschrift zu tragen.

(2) Die Anzahl der Muster ist auf den Umschlägen

ersichtlich zu machen. Die in jedem Umschlag

befindlichen Muster sind durch fortlaufende

Nummern oder andere Bezeichnungen derart zu

kennzeichnen, daß ihre Identifizierung möglich

ist; die einander entsprechenden Stücke der

Muster in den beiden Umschlägen sind mit derselben

Nummer oder Bezeichnung zu versehen.

§ 3. Die zur Hinterlegung bestimmten Muster

oder die Umschläge dürfen ein Ausmaß von 40 cm

in jeder Ausdehnung nicht überschreiten. Überschreiten

Muster oder Umschläge dieses Ausmaß,

so haben die Hinterleger an Stelle der nach den

Mustern verfertigten Erzeugnisse Abbildungen zu

hinterlegen.

§ 4. Die Musterrechts-Verordnung 1947, BGBl.

Nr. 234, in der Fassung der Mustergebühren-Verordnung

1951, BGBl. Nr. 184, wird, soweit sie

nicht bereits durch das Bundesgesetz vom 18. Feber

1959, BGBl. Nr. 52, außer Kraft getreten ist,

aufgehoben.

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