255. Verordnung: Bestimmte Erfordernisse bei der Hinterlegung von Mustern.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 a Abs. 2 des Musterschutzgesetzes
1953, BGBl. Nr. 39, in der Fassung des
Bundesgesetzes vom 18. Feber 1959, BGBl. Nr. 52,
wird verordnet
§ 1. (1) An Stelle eines nach dem Muster verfertigten
Erzeugnisses kann für die Hinterlegung
auch eine Abbildung des Musters (Zeichnung,
Lichtbild o. dgl.) verwendet werden.
(2) Dem Hinterleger steht es frei, zur Veranschaulichung
des Musters mehrere Abbildungen
oder Ansichten (Vorderansicht, Rückansicht usw.)
zu hinterlegen. In diesem Fall sind die Abbildungen
oder Ansichten mit entsprechenden Aufschriften
(Vorderansicht usw.) zu versehen. Die
Zugehörigkeit der verschiedenen Abbildungen zu
einem Muster muß deutlich zum Ausdruck gebracht
werden.
(3) Der Umstand, daß nicht ein nach dem
Muster verfertigtes Erzeugnis, sondern eine Abbildung
hinterlegt wurde; ist im Musterregister
(§ 5 Abs. 3 des Musterschutzgesetzes 1953) anzumerken.
§ 2. (1) Werden mehrere Muster in einem versiegelten
Umschlag hinterlegt, so sind die zweiten
Stücke dieser Muster (§ 5 Abs. 1 des Musterschutzgesetzes
1953) in einem weiteren Umschlag
vorzulegen. Beide Umschläge haben die gleiche
Aufschrift zu tragen.
(2) Die Anzahl der Muster ist auf den Umschlägen
ersichtlich zu machen. Die in jedem Umschlag
befindlichen Muster sind durch fortlaufende
Nummern oder andere Bezeichnungen derart zu
kennzeichnen, daß ihre Identifizierung möglich
ist; die einander entsprechenden Stücke der
Muster in den beiden Umschlägen sind mit derselben
Nummer oder Bezeichnung zu versehen.
§ 3. Die zur Hinterlegung bestimmten Muster
oder die Umschläge dürfen ein Ausmaß von 40 cm
in jeder Ausdehnung nicht überschreiten. Überschreiten
Muster oder Umschläge dieses Ausmaß,
so haben die Hinterleger an Stelle der nach den
Mustern verfertigten Erzeugnisse Abbildungen zu
hinterlegen.
§ 4. Die Musterrechts-Verordnung 1947, BGBl.
Nr. 234, in der Fassung der Mustergebühren-Verordnung
1951, BGBl. Nr. 184, wird, soweit sie
nicht bereits durch das Bundesgesetz vom 18. Feber
1959, BGBl. Nr. 52, außer Kraft getreten ist,
aufgehoben.