255_1957
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255. Bundesgesetz: Gendarmeriedienstgesetz 1957.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 255. Bundesgesetz: Gendarmeriedienstgesetz 1957.
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Auf alle der Bundesgendarmerie angehörigen
Wachebeamten (Gendarmeriebeamten) sind
die Bestimmungen der Abschnitte I bis IV der
Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, mit Ausnahme
des § 12 Abs. 1 und 4 anzuwenden.
§ 2. Die Gendarmeriebeamten haben bei ihrem
Eintritt in die Bundesgendarmerie den Diensteid
abzulegen.
§ 3. Die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
durchgeführten Qualifikationsbeschreibungen
gelten als im Sinne der Dienstpragmatik
erfolgt.
§ 4. Das Gendarmeriedienstgesetz, StGBl.
Nr. 519/1919, tritt außer Kraft.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit nicht nach den Bestimmungen der
Dienstpragmatik die Bundesregierung hiezu berufen
ist, das Bundesministerium für Inneres betraut.