Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
255_1957 AT

255. Bundesgesetz: Gendarmeriedienstgesetz 1957.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 255. Bundesgesetz: Gendarmeriedienstgesetz 1957.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Auf alle der Bundesgendarmerie angehörigen

Wachebeamten (Gendarmeriebeamten) sind

die Bestimmungen der Abschnitte I bis IV der

Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, mit Ausnahme

des § 12 Abs. 1 und 4 anzuwenden.

§ 2. Die Gendarmeriebeamten haben bei ihrem

Eintritt in die Bundesgendarmerie den Diensteid

abzulegen.

§ 3. Die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

durchgeführten Qualifikationsbeschreibungen

gelten als im Sinne der Dienstpragmatik

erfolgt.

§ 4. Das Gendarmeriedienstgesetz, StGBl.

Nr. 519/1919, tritt außer Kraft.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit nicht nach den Bestimmungen der

Dienstpragmatik die Bundesregierung hiezu berufen

ist, das Bundesministerium für Inneres betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →