Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
255_1954 AT

255. Verordnung: 2. Fernmeldegebührennovelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 255. Verordnung: 2. Fernmeldegebührennovelle.

Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl.

Nr. 170/1949, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates verordnet

Artikel I.

Die Fernmeldegebührenverordnung 1951,

BGBl. Nr. 172, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 67/1952 wird abgeändert und ergänzt

wie folgt

1. In § 1 Abschnitt I Z. 2 lit. b entfallen die

Worte: „und für die Erteilung von Bewilligungen

gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

13. Juli 1949, BGBl. Nr. 170, betreffend das

Fernmeldewesen".

2. In § 1 Abschnitt II ist den Vorschriften zu

Nr. 1 bis 15 anzufügen

„7. Bei Umstellung eines Ortsnetzes von Pausch- oder

Einzelgesprächstarif auf Zeittarif sind bis zum

Tage der Umstellung die Grundgebühren des bisherigen

Tarifsystems, vom folgenden Tage an die

Grundgebühren des Zeittarifs anteilmäßig zu entrichten."

3. In § 1 Abschnitt II ist nach den Bestimmungen

unter Nr. 17 folgende Vorschrift einzufügen

„Zu Nr. 17

In Ortsnetzen mit mehreren Vermittlungsstellen

sind die zuschlagpflichtigen Leitungsstrecken nach der

Luftlinienentfernung zur nächstliegenden Vermittlungsstelle

des Ortsnetzes zu berechnen, auch wenn

die Sprechstellen auf Veranlassung der Post- und

Telegraphenverwaltung an eine entferntere Vermittlungsstelle

angeschlossen sind."

4. In § 1 Abschnitt II sind die Bestimmungen

unter Nr. 19 bis 21 zu streichen und an deren

Stelle zu setzen

5. In § 1 Abschnitt III ist nach der Bestimmung unter Nr. 7 einzufügen

6. In § 1 Abschnitt III tritt in der Vorschrift 1

zu Nr. 6 und 7 an Stelle der Nummer 2 die

Nummer 6. Die Vorschrift 2 ist zu streichen und

an deren Stelle zu setzen

„2. In Ortsnetzen mit mehreren Vermittlungsstellen

ist die Entfernung zwischen der nächstliegenden

Vermittlungsstelle des Ortsnetzes, an das

die Sprechstelle angeschlossen ist, und dem Ortsnetz,

in dem sie liegt, zu berechnen, auch wenn die Sprechstelle

auf Veranlassung der Post- und Telegraphenverwaltung

an eine entferntere Vermittlungsstelle

angeschlossen ist."

7. In § 1 Abschnitt III entfallen in der Bestimmung

unter Nr. 9 die Worte: „oder im Bereich

ihres Ortsnetzes liegen, aber weiter als 5 km

von ihrem Anschlußamt (Nebenamt) entfernt

sind".

8. In § 1 Abschnitt III ist nach der Bestimmung

unter Nr. 9 den Worten „mit mehr als

10.000 Hauptanschlüssen S 60'—" anzufügen

„Auf die Mindesteinnahme sind die Ortsgesprächsgebühren

und 20 v. H. der Ferngesprächsgebühren

anzurechnen."

9. In § 1 Abschnitt III ist die Überschrift vor

der Bestimmung unter Nr. 10 zu streichen und

an deren Stelle zu setzen

„Ferngesprächsgebühren im handvermittelten

Fernverkehr für ein gewöhnliches Dreiminutengespräch

in der".

10. In § 1 Abschnitt III entfallen unter Nr. 16

die Worte „bis 400" und die Bestimmung unter

Nr. 17.

11. In § 1 Abschnitt III treten unterhalb der

Bestimmung unter Nr. 16 an Stelle der Worte

„Zu Nr. 10 bis 17" die Worte „Zu Nr. 10 bis 16".

In der Vorschrift 4 zu Nr. 10 bis 16 entfallen

die Worte „auf Entfernungen von mehr als

10 km".

12. In § 1 Abschnitt III treten in der Nummernspalte

an Stelle der Nummern 18, 19, 20

und 21 die Nummern 17, 18, 19 und 20; in der

Gebührenspalte tritt an Stelle der Nummer 17

die Nummer 16 und an Stelle der Nummer 18

die Nummer 17.

13. In § 1 Abschnitt III sind die Überschrift

„Gebühren für Ferngespräche im Selbstwählferndienst

mit Zeittarif (bei Erfassung nur der abgehenden

Rufe)" und die folgenden Bestimmungen

1 bis 3 zu streichen und an deren Stelle zu

setzen

14. In § 1 Abschnitt III tritt in der Nummernspalte an Stelle der Nummer 22 die Nummer 28.

15. In § 1 Abschnitt III treten an Stelle der Bestimmung unter Nr. 23 die folgenden Bestimmungen

16. In § 1 Abschnitt IV ist die Überschrift zu

streichen und an deren Stelle zu setzen

„IV. Gespräche mit besonderen Diensten."

17. In § 1 Abschnitt IV entfallen in der Bestimmung

unter Nr. 15 die Worte: „In der Zeit

von 8 bis 19 Uhr".

18. In § 1 Abschnitt IV treten in der Gebührenspalte

unter Nr. 2 und 11 an Stelle der

Nummer 17 die Nummer 16, unter Nr. 13 an

Stelle der Nummern 19 und 20 die Nummer 18

und unter Nr. 15 an Stelle der Nummer 18 die

Nummer 17.

19. In § 1 Abschnitt IV entfallen die Bestimmungen

unter Nr. 19 bis 25.

20. In § 1 Abschnitt V ist in der Bestimmung

unter Nr. 3 zwischen der Zeile mit den Worten

„je 100 m Luftlinie, monatlich" und der Zeile

mit den Worten „Die Luftlinie wird berechnet:"

folgende Vorschrift einzufügen

„Zu Nr. 3

Wenn die Kosten für die Herstellung der gesamten

Leitung entrichtet wurden, sind nur Gebühren nach

Nr. 4 zu bezahlen."

21. In § 1 Abschnitt VI ist in der Bestimmung

unter Nr. 1 zwischen den Worten „100 m" und

„monatlich" das Wort „Luftlinie" einzufügen

und in der Bestimmung unter Nr. 2 nach dem

Wort „Luftlinie" das Wort „monatlich" anzufügen.

22. In § 1 Abschnitt VI ist unterhalb der Bestimmung

unter Nr. 1 folgende Vorschrift einzufügen

„Zu Nr. 1

Wenn die Kosten für die Herstellung der gesamten

Leitung entrichtet wurden, sind nur Gebühren nach

Nr. 2 zu bezahlen."

23. In § 1 Abschnitt VII ist die Überschrift zu

streichen und an deren Stelle zu setzen: „VH. Besonders

kostspielige Leitungsinstandhaltung." Im

gleichen Abschnitt entfällt die Bestimmung unter

Nr. 1. In der Nummernspalte ist die Nummer 2

zu streichen.

24. In § 1 Abschnitt VIII haben die Klammerausdrücke

in der Vorschrift 1 zu Nr. 1 bis 5

zu lauten

„(Neuabnahme, Erweiterung, Überprüfung des

Standes der privaten Nebenstellen oder Überprüfung

einer sonstigen Änderung einer privaten Nebenstellenanlage)".

25. In § 1 Abschnitt VIII ist der Vorschrift 1

zu Nr. 1 bis 5 anzufügen

„Nach Umstellung sämtlicher Ortsnetze eines Netzgruppenbereiches

(Abschnitt III Vorschrift 1 zu Nr. 21)

von Pausch- oder Einzelgesprächstarif auf Zeittarif

ist für Neuherstellungen, die innerhalb eines Jahres

vom Zeitpunkt der Vollendung dieser Umstellung

an beantragt werden, neben der Gebühr nach Nr. 1,

2 oder 3 nur eine Gebühr in dem Ausmaß zu entrichten,

in dem die erwachsenden Kosten den Jahresbetrag

der Grundgebühr für den beantragten Hauptanschluß

vermehrt um die Gebühr nach Nr. 1, 2 oder

3 übersteigen."

26. In § 1 Abschnitt VIII entfallen im 1. Satz

der Vorschrift 2 zu Nr. 1 bis 5 die Worte „die

Werkzeugzuschläge"; in der Vorschrift 4 ist an

Stelle der Worte „Verwaltungs- und Werkzeugzuschläge"

das Wort „Verwaltungszuschläge" zu

setzen.

27. In § 1 Abschnitt VIII entfällt die Bestimmung

unter Nr. 9.

28. In § 1 Abschnitt VIII ist den Vorschriften

zu Nr. 7 und 8 anzufügen

„5. Wenn gleichzeitig mit der Übersiedlung die

Umwandlung eines Hauptanschlusses beantragt wird,

ist nur die Gebühr nach Nr. 7 zu entrichten."

29. In § 1 Abschnitt VIII tritt in der Nummernspalte

an Stelle der Nummer 10 die Nummer

9 und an Stelle der Nummer 11 die Nummer

10.

30. In § 1 Abschnitt IX ist unterhalb der Bestimmung

unter Nr. 3 einzufügen

31. In § 1 Abschnitt IX ist unterhalb der Bestimmung

unter Nr. 5 lit. b folgende Vorschrift

einzufügen

„Zu Nr. 5

Für den Weckauftrag und für die Auskunftserteilung

ist keine Bescheidgebühr einzuheben."

32. In § 1 Abschnitt IX entfällt die Bestimmung

unter Nr. 6.

33. In § 1 Abschnitt IX treten in der Nummernspalte

an Stelle der Nummern 7, 8 und 9

die Nummern 6, 7 und 8.

34. In § 1 Abschnitt IX treten unterhalb der

Bestimmung unter Nr. 6 an Stelle der Worte

„Zu Nr. 1 bis 7" die Worte „Zu Nr. 1 bis 6"

und in der Vorschrift tritt an Stelle der Nummer

7 die Nummer 6.

35. In § 1 Abschnitt XI ist die Überschrift

zu streichen und an deren Stelle zu setzen: „Erhöhung

der Anzahl der Dienststunden bei Vermittlungsstellen."

Im gleichen Abschnitt sind in

der 1. Zeile und in Z. 4 und in Z. 4 b der folgenden

Bestimmungen an Stelle des Wortes

„Dienstverlängerung" die Worte „Erhöhung der

Anzahl der Dienststunden" und in Z. 4 an Stelle

der Worte „für Dienstverlängerungen" die

Worte „für eine Erhöhung der Anzahl der

Dienststunden" zu setzen.

36. In § 1 Abschnitt XI sind den Bestimmungen

folgende Bestimmungen anzufügen

37. In § 1 Abschnitt XII treten an Stelle der

Bestimmung unter Nr. 1 und der unterhalb

dieser stehenden Vorschriften 1 bis 6 folgende

Bestimmungen und Vorschriften

38. In § 1 Abschnitt XII treten in der Nummernspalte

an Stelle der Nummern 2 bis 12 die

Nummern 4 bis 14.

39. In § 1 Abschnitt XII sind in der Bestimmung

unter Nr. 9 an Stelle der Worte „Schreibgebühr

für einen Empfangsschein über Gebühren"

die Worte „Schreibgebühr für eine Bescheinigung

über geführte Gespräche und über hiefür

bezahlte Gebühren" zu setzen.

40. In § 1 ist nach dem Abschnitt XII einzufügen

41. In § 2 Abschnitt I sind unterhalb der Bestimmung

unter Nr. 8 die Worte „Staatstelegramme

(Gebühr wie gewöhnliche Privattelegramme),

Wettertelegramme 50 v. H. der vollen

Wortgebühr, Telegramme des Geldverkehrs (Gebühr

laut Postgebührenordnung), Bildtelegramme

(Gebühr bei Aufnahme des Verkehrs),

Wasserstandstelegramme (Gebühr wie gewöhnliche

Privattelegramme)" zu streichen und an

ihre Stelle zu setzen

42. In § 2 Abschnitt I ist in der Bestimmung

unter Nr. 15 der Gebührensatz zu streichen und

an seine Stelle zu setzen: „—'60".

43. In § 2 Abschnitt I sind in der Bestimmung

unter Nr. 32 an Stelle der Worte „Aufgabe- oder

Empfangscheines" die Worte „Aufgabe- oder

Empfangsbeleges" zu setzen.

44. In § 2 Abschnitt I entfallen die Bestimmungen

unter Nr. 33, 34 und 36 bis 38; in der

Nummernspalte tritt an Stelle der Nummer 35

die Nummer 33.

45. In § 2 Abschnitt II entfallen die Bestimmungen

unter Nr. 10 bis 13.

46. In § 2 Abschnitt II sind unterhalb der Bestimmungen

unter Nr. 15 die Worte „Bei Benützung

von öffentlichen Fernschreibstellen sind

die Gebühren auf Grund der Bestimmungen dieses

Abschnittes entsprechend zu erheben." zu

streichen und an ihre Stelle zu setzen

47. In § 2 Abschnitt II ist an Stelle der Überschrift

„An andere überlassene Fernschreibverbindungen"

die Überschrift „Fernschreibsonderverbindungen",

in der Bestimmung unter

Nr. 16 an Stelle des Wortes „Fernschreib-Querverbindungen"

das Wort „Ortssonderverbindungen",

in der Bestimmung unter Nr. 18 an Stelle

des Wortes „Fernschreibquerverbindung" das

Wort „Ortssonderverbindung" und an Stelle des

Wortes „Fernschreib-Ausnahmequerverbindung"

das Wort „Fernsonderverbindung" zu setzen.

48. In § 2 Abschnitt II ist in der Bestimmung

unter Nr. 19 an Stelle der Worte „Fernschreib-

Ausnahmequerverbindungen" und „Fernschreibdauerverbindungen"

das Wort „Fernsonderverbindungen"

zu setzen.

49. In § 2 Abschnitt II ist in der Bestimmung

unter Nr, 23 an Stelle des Wortes „Fernschreibdauerverbindungen"

das Wort „Fernschreibsonderverbindungen"

zu setzen.

50. In § 2 Abschnitt II entfallen die Bestimmungen

unter Nr. 28 bis 36.

51. In § 2 Abschnitt II treten in der Nummernspalte

an Stelle der Nummern 14 und 15

die Nummern 10 und 11, an Stelle der Nummern

16 bis 27 die Nummern 13 bis 24 und an

Stelle der Nummern 37 bis 52 die Nummern 25

bis 40.

52. In § 2 Abschnitt II treten in den Bestimmungen

unter Nr. 21, an Stelle der Nummern 21

und 23 die Nummern 18 und 20, unter Nr. 22

an Stelle der Nummern 22, 23 und 20 die Nummern

19, 20 und 17, unter Nr. 23 an Stelle der

Nummer 23 die Nummer 20 und unter Nr. 24

an Stelle der Nummer 21 die Nummer 18. Im

gleichen Abschnitt tritt in der Vorschrift „Zu

Nr. 1 bis 36" an Stelle der Nummer 36 die

Nummer 24 und in der Gebührenspalte unter

Nr. 26 an Stelle der Nummer 37 die Nummer

25.

53. In § 2 Abschnitt II ist nach der Bestimmung

unter Nr. 40 einzufügen

54. In § 3 sind die Überschrift und die Bestimmungen unter Nr. 1 bis 5 zu streichen und

an deren Stelle zu setzen

„§ 3. Gebühren für die Benützung des öffentlichen Fernsprechnetzes

mit privaten Bildtelegraphengeräten.

55. In § 4 Abschnitt I ist an Stelle der Überschrift

„Genehmigungsgebühren" die Überschrift

„Bewilligungsgebühren" zu setzen.

56. In § 4 Abschnitt I ist in der Vorschrift 9

lit. a zu Nr. 1 bis 8 der zweite Satz zu streichen

und an seine Stelle zu setzen

„In diesem Fall sind die Gebühren für jedes Grundstück

nach der Entfernung von der am weitest entfernten

Betriebsstelle zu berechnen, mit der Verbindungen

hergestellt werden sollen."

57. In § 4 Abschnitt I ist die Bestimmung

unter Nr. 11 zu streichen und an deren Stelle

zu setzen

„Außergewöhnliche Instandsetzungen (z. B.

Auswechseln von Masten, die durch andere als

in Nr. 10 Ziffer 3 genannte Ursachen unbrauchbar

geworden sind, ferner Auswechseln schadhafter

oder unbrauchbarer Drähte und Luftkabel

sowie Ersatz gestohlener Drähte, Luftkabel

usw.) oder außergewöhnliche Störungsbeseitigungen."

58. In § 4 Abschnitt I entfallen in der Bestimmung

unter Nr. 12 die Worte „von mehr

als 25 km Länge". Der gleichen Bestimmung ist

folgende Vorschrift anzufügen

Zu Nr. 12

„Die Gebühr ist nur zu entrichten, wenn die

Störungsursache in der von der Post- und Telegraphenverwaltung

nicht instandgehaltenen Privatfernmeldeanlage

festgestellt wird."

59. In § 4 Abschnitt I ist in der Bestimmung

unter Nr. 18 zwischen den Worten „und" und

„Störungsbeseitigung" das Wort „außergewöhnliche"

einzufügen.

60. In § 4 Abschnitt I sind die Bestimmungen

unter Nr. 19 zu streichen und an deren Stelle

folgende Bestimmung und folgende Vorschriften

zu setzen

61. In § 4 Abschnitt I entfallen in der Bestimmung

unter Nr. 29 die Worte „von mehr als

25 km (ebenso wie Nr. 12)".

62. In § 5 sind die Überschrift und die Bestimmungen

unter Nr. 1 bis 46 zu streichen und

an deren Stelle zu setzen

„§ 5. Gebühren für private Funkanlagen.

63. In § 6 sind die Bestimmungen unter Nr. 1 bis 4 zu streichen und an deren Stelle zu setzen

64. In § 6 entfallen in der Vorschrift 6 zu

Nr. 1 bis 6 die Worte „5 und".

65. In § 7 ist nach der Bestimmung unter

Nr. 1 folgende Vorschrift einzufügen

„Zu Nr. 1

Die Rundfunkteilnehmergebühr ist ab dem Ersten

des Monats zu entrichten, in dem die Ausstellung des

Berechtigungsscheines beantragt wird. Wird der Berechtigungsschein

nach dem 20. eines Monats beantragt,

so ist der auf diesen Monat entfallende Teilbetrag

der Rundfunkteilnehmergebühr nicht einzuheben."

66. In § 7 sind in der Bestimmung unter

Nr. 2 zwischen den Worten „Anerkennungsgebühr"

und „jährlich" die Worte „für jeden

Berechtigungsschein" einzufügen und dieser Bestimmung

folgende Vorschrift anzufügen

„Zu Nr. 2

Die Anerkennungsgebühr ist erstmalig bei Einbringung

des Antrages auf Ausstellung des Berechtigungsscheines

zu entrichten und in der Folge am

1. Jänner eines jeden Jahres fällig."

67. In § 7 sind die Bestimmungen unter Nr. 3 bis 7 zu streichen und an deren Stelle zu setzen

68. In § 7 sind die Bestimmungen unter Nr. 9 bis 12 zu streichen und an deren Stelle zu setzen

Artikel II.

Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, der dem Tag der Verlautbarung folgt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →