255. Verordnung: 2. Fernmeldegebührennovelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl.
Nr. 170/1949, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates verordnet
Artikel I.
Die Fernmeldegebührenverordnung 1951,
BGBl. Nr. 172, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 67/1952 wird abgeändert und ergänzt
wie folgt
1. In § 1 Abschnitt I Z. 2 lit. b entfallen die
Worte: „und für die Erteilung von Bewilligungen
gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
13. Juli 1949, BGBl. Nr. 170, betreffend das
Fernmeldewesen".
2. In § 1 Abschnitt II ist den Vorschriften zu
Nr. 1 bis 15 anzufügen
„7. Bei Umstellung eines Ortsnetzes von Pausch- oder
Einzelgesprächstarif auf Zeittarif sind bis zum
Tage der Umstellung die Grundgebühren des bisherigen
Tarifsystems, vom folgenden Tage an die
Grundgebühren des Zeittarifs anteilmäßig zu entrichten."
3. In § 1 Abschnitt II ist nach den Bestimmungen
unter Nr. 17 folgende Vorschrift einzufügen
„Zu Nr. 17
In Ortsnetzen mit mehreren Vermittlungsstellen
sind die zuschlagpflichtigen Leitungsstrecken nach der
Luftlinienentfernung zur nächstliegenden Vermittlungsstelle
des Ortsnetzes zu berechnen, auch wenn
die Sprechstellen auf Veranlassung der Post- und
Telegraphenverwaltung an eine entferntere Vermittlungsstelle
angeschlossen sind."
4. In § 1 Abschnitt II sind die Bestimmungen
unter Nr. 19 bis 21 zu streichen und an deren
Stelle zu setzen
5. In § 1 Abschnitt III ist nach der Bestimmung unter Nr. 7 einzufügen
6. In § 1 Abschnitt III tritt in der Vorschrift 1
zu Nr. 6 und 7 an Stelle der Nummer 2 die
Nummer 6. Die Vorschrift 2 ist zu streichen und
an deren Stelle zu setzen
„2. In Ortsnetzen mit mehreren Vermittlungsstellen
ist die Entfernung zwischen der nächstliegenden
Vermittlungsstelle des Ortsnetzes, an das
die Sprechstelle angeschlossen ist, und dem Ortsnetz,
in dem sie liegt, zu berechnen, auch wenn die Sprechstelle
auf Veranlassung der Post- und Telegraphenverwaltung
an eine entferntere Vermittlungsstelle
angeschlossen ist."
7. In § 1 Abschnitt III entfallen in der Bestimmung
unter Nr. 9 die Worte: „oder im Bereich
ihres Ortsnetzes liegen, aber weiter als 5 km
von ihrem Anschlußamt (Nebenamt) entfernt
sind".
8. In § 1 Abschnitt III ist nach der Bestimmung
unter Nr. 9 den Worten „mit mehr als
10.000 Hauptanschlüssen S 60'—" anzufügen
„Auf die Mindesteinnahme sind die Ortsgesprächsgebühren
und 20 v. H. der Ferngesprächsgebühren
anzurechnen."
9. In § 1 Abschnitt III ist die Überschrift vor
der Bestimmung unter Nr. 10 zu streichen und
an deren Stelle zu setzen
„Ferngesprächsgebühren im handvermittelten
Fernverkehr für ein gewöhnliches Dreiminutengespräch
in der".
10. In § 1 Abschnitt III entfallen unter Nr. 16
die Worte „bis 400" und die Bestimmung unter
Nr. 17.
11. In § 1 Abschnitt III treten unterhalb der
Bestimmung unter Nr. 16 an Stelle der Worte
„Zu Nr. 10 bis 17" die Worte „Zu Nr. 10 bis 16".
In der Vorschrift 4 zu Nr. 10 bis 16 entfallen
die Worte „auf Entfernungen von mehr als
10 km".
12. In § 1 Abschnitt III treten in der Nummernspalte
an Stelle der Nummern 18, 19, 20
und 21 die Nummern 17, 18, 19 und 20; in der
Gebührenspalte tritt an Stelle der Nummer 17
die Nummer 16 und an Stelle der Nummer 18
die Nummer 17.
13. In § 1 Abschnitt III sind die Überschrift
„Gebühren für Ferngespräche im Selbstwählferndienst
mit Zeittarif (bei Erfassung nur der abgehenden
Rufe)" und die folgenden Bestimmungen
1 bis 3 zu streichen und an deren Stelle zu
setzen
14. In § 1 Abschnitt III tritt in der Nummernspalte an Stelle der Nummer 22 die Nummer 28.
15. In § 1 Abschnitt III treten an Stelle der Bestimmung unter Nr. 23 die folgenden Bestimmungen
16. In § 1 Abschnitt IV ist die Überschrift zu
streichen und an deren Stelle zu setzen
„IV. Gespräche mit besonderen Diensten."
17. In § 1 Abschnitt IV entfallen in der Bestimmung
unter Nr. 15 die Worte: „In der Zeit
von 8 bis 19 Uhr".
18. In § 1 Abschnitt IV treten in der Gebührenspalte
unter Nr. 2 und 11 an Stelle der
Nummer 17 die Nummer 16, unter Nr. 13 an
Stelle der Nummern 19 und 20 die Nummer 18
und unter Nr. 15 an Stelle der Nummer 18 die
Nummer 17.
19. In § 1 Abschnitt IV entfallen die Bestimmungen
unter Nr. 19 bis 25.
20. In § 1 Abschnitt V ist in der Bestimmung
unter Nr. 3 zwischen der Zeile mit den Worten
„je 100 m Luftlinie, monatlich" und der Zeile
mit den Worten „Die Luftlinie wird berechnet:"
folgende Vorschrift einzufügen
„Zu Nr. 3
Wenn die Kosten für die Herstellung der gesamten
Leitung entrichtet wurden, sind nur Gebühren nach
Nr. 4 zu bezahlen."
21. In § 1 Abschnitt VI ist in der Bestimmung
unter Nr. 1 zwischen den Worten „100 m" und
„monatlich" das Wort „Luftlinie" einzufügen
und in der Bestimmung unter Nr. 2 nach dem
Wort „Luftlinie" das Wort „monatlich" anzufügen.
22. In § 1 Abschnitt VI ist unterhalb der Bestimmung
unter Nr. 1 folgende Vorschrift einzufügen
„Zu Nr. 1
Wenn die Kosten für die Herstellung der gesamten
Leitung entrichtet wurden, sind nur Gebühren nach
Nr. 2 zu bezahlen."
23. In § 1 Abschnitt VII ist die Überschrift zu
streichen und an deren Stelle zu setzen: „VH. Besonders
kostspielige Leitungsinstandhaltung." Im
gleichen Abschnitt entfällt die Bestimmung unter
Nr. 1. In der Nummernspalte ist die Nummer 2
zu streichen.
24. In § 1 Abschnitt VIII haben die Klammerausdrücke
in der Vorschrift 1 zu Nr. 1 bis 5
zu lauten
„(Neuabnahme, Erweiterung, Überprüfung des
Standes der privaten Nebenstellen oder Überprüfung
einer sonstigen Änderung einer privaten Nebenstellenanlage)".
25. In § 1 Abschnitt VIII ist der Vorschrift 1
zu Nr. 1 bis 5 anzufügen
„Nach Umstellung sämtlicher Ortsnetze eines Netzgruppenbereiches
(Abschnitt III Vorschrift 1 zu Nr. 21)
von Pausch- oder Einzelgesprächstarif auf Zeittarif
ist für Neuherstellungen, die innerhalb eines Jahres
vom Zeitpunkt der Vollendung dieser Umstellung
an beantragt werden, neben der Gebühr nach Nr. 1,
2 oder 3 nur eine Gebühr in dem Ausmaß zu entrichten,
in dem die erwachsenden Kosten den Jahresbetrag
der Grundgebühr für den beantragten Hauptanschluß
vermehrt um die Gebühr nach Nr. 1, 2 oder
3 übersteigen."
26. In § 1 Abschnitt VIII entfallen im 1. Satz
der Vorschrift 2 zu Nr. 1 bis 5 die Worte „die
Werkzeugzuschläge"; in der Vorschrift 4 ist an
Stelle der Worte „Verwaltungs- und Werkzeugzuschläge"
das Wort „Verwaltungszuschläge" zu
setzen.
27. In § 1 Abschnitt VIII entfällt die Bestimmung
unter Nr. 9.
28. In § 1 Abschnitt VIII ist den Vorschriften
zu Nr. 7 und 8 anzufügen
„5. Wenn gleichzeitig mit der Übersiedlung die
Umwandlung eines Hauptanschlusses beantragt wird,
ist nur die Gebühr nach Nr. 7 zu entrichten."
29. In § 1 Abschnitt VIII tritt in der Nummernspalte
an Stelle der Nummer 10 die Nummer
9 und an Stelle der Nummer 11 die Nummer
10.
30. In § 1 Abschnitt IX ist unterhalb der Bestimmung
unter Nr. 3 einzufügen
31. In § 1 Abschnitt IX ist unterhalb der Bestimmung
unter Nr. 5 lit. b folgende Vorschrift
einzufügen
„Zu Nr. 5
Für den Weckauftrag und für die Auskunftserteilung
ist keine Bescheidgebühr einzuheben."
32. In § 1 Abschnitt IX entfällt die Bestimmung
unter Nr. 6.
33. In § 1 Abschnitt IX treten in der Nummernspalte
an Stelle der Nummern 7, 8 und 9
die Nummern 6, 7 und 8.
34. In § 1 Abschnitt IX treten unterhalb der
Bestimmung unter Nr. 6 an Stelle der Worte
„Zu Nr. 1 bis 7" die Worte „Zu Nr. 1 bis 6"
und in der Vorschrift tritt an Stelle der Nummer
7 die Nummer 6.
35. In § 1 Abschnitt XI ist die Überschrift
zu streichen und an deren Stelle zu setzen: „Erhöhung
der Anzahl der Dienststunden bei Vermittlungsstellen."
Im gleichen Abschnitt sind in
der 1. Zeile und in Z. 4 und in Z. 4 b der folgenden
Bestimmungen an Stelle des Wortes
„Dienstverlängerung" die Worte „Erhöhung der
Anzahl der Dienststunden" und in Z. 4 an Stelle
der Worte „für Dienstverlängerungen" die
Worte „für eine Erhöhung der Anzahl der
Dienststunden" zu setzen.
36. In § 1 Abschnitt XI sind den Bestimmungen
folgende Bestimmungen anzufügen
37. In § 1 Abschnitt XII treten an Stelle der
Bestimmung unter Nr. 1 und der unterhalb
dieser stehenden Vorschriften 1 bis 6 folgende
Bestimmungen und Vorschriften
38. In § 1 Abschnitt XII treten in der Nummernspalte
an Stelle der Nummern 2 bis 12 die
Nummern 4 bis 14.
39. In § 1 Abschnitt XII sind in der Bestimmung
unter Nr. 9 an Stelle der Worte „Schreibgebühr
für einen Empfangsschein über Gebühren"
die Worte „Schreibgebühr für eine Bescheinigung
über geführte Gespräche und über hiefür
bezahlte Gebühren" zu setzen.
40. In § 1 ist nach dem Abschnitt XII einzufügen
41. In § 2 Abschnitt I sind unterhalb der Bestimmung
unter Nr. 8 die Worte „Staatstelegramme
(Gebühr wie gewöhnliche Privattelegramme),
Wettertelegramme 50 v. H. der vollen
Wortgebühr, Telegramme des Geldverkehrs (Gebühr
laut Postgebührenordnung), Bildtelegramme
(Gebühr bei Aufnahme des Verkehrs),
Wasserstandstelegramme (Gebühr wie gewöhnliche
Privattelegramme)" zu streichen und an
ihre Stelle zu setzen
42. In § 2 Abschnitt I ist in der Bestimmung
unter Nr. 15 der Gebührensatz zu streichen und
an seine Stelle zu setzen: „—'60".
43. In § 2 Abschnitt I sind in der Bestimmung
unter Nr. 32 an Stelle der Worte „Aufgabe- oder
Empfangscheines" die Worte „Aufgabe- oder
Empfangsbeleges" zu setzen.
44. In § 2 Abschnitt I entfallen die Bestimmungen
unter Nr. 33, 34 und 36 bis 38; in der
Nummernspalte tritt an Stelle der Nummer 35
die Nummer 33.
45. In § 2 Abschnitt II entfallen die Bestimmungen
unter Nr. 10 bis 13.
46. In § 2 Abschnitt II sind unterhalb der Bestimmungen
unter Nr. 15 die Worte „Bei Benützung
von öffentlichen Fernschreibstellen sind
die Gebühren auf Grund der Bestimmungen dieses
Abschnittes entsprechend zu erheben." zu
streichen und an ihre Stelle zu setzen
47. In § 2 Abschnitt II ist an Stelle der Überschrift
„An andere überlassene Fernschreibverbindungen"
die Überschrift „Fernschreibsonderverbindungen",
in der Bestimmung unter
Nr. 16 an Stelle des Wortes „Fernschreib-Querverbindungen"
das Wort „Ortssonderverbindungen",
in der Bestimmung unter Nr. 18 an Stelle
des Wortes „Fernschreibquerverbindung" das
Wort „Ortssonderverbindung" und an Stelle des
Wortes „Fernschreib-Ausnahmequerverbindung"
das Wort „Fernsonderverbindung" zu setzen.
48. In § 2 Abschnitt II ist in der Bestimmung
unter Nr. 19 an Stelle der Worte „Fernschreib-
Ausnahmequerverbindungen" und „Fernschreibdauerverbindungen"
das Wort „Fernsonderverbindungen"
zu setzen.
49. In § 2 Abschnitt II ist in der Bestimmung
unter Nr, 23 an Stelle des Wortes „Fernschreibdauerverbindungen"
das Wort „Fernschreibsonderverbindungen"
zu setzen.
50. In § 2 Abschnitt II entfallen die Bestimmungen
unter Nr. 28 bis 36.
51. In § 2 Abschnitt II treten in der Nummernspalte
an Stelle der Nummern 14 und 15
die Nummern 10 und 11, an Stelle der Nummern
16 bis 27 die Nummern 13 bis 24 und an
Stelle der Nummern 37 bis 52 die Nummern 25
bis 40.
52. In § 2 Abschnitt II treten in den Bestimmungen
unter Nr. 21, an Stelle der Nummern 21
und 23 die Nummern 18 und 20, unter Nr. 22
an Stelle der Nummern 22, 23 und 20 die Nummern
19, 20 und 17, unter Nr. 23 an Stelle der
Nummer 23 die Nummer 20 und unter Nr. 24
an Stelle der Nummer 21 die Nummer 18. Im
gleichen Abschnitt tritt in der Vorschrift „Zu
Nr. 1 bis 36" an Stelle der Nummer 36 die
Nummer 24 und in der Gebührenspalte unter
Nr. 26 an Stelle der Nummer 37 die Nummer
25.
53. In § 2 Abschnitt II ist nach der Bestimmung
unter Nr. 40 einzufügen
54. In § 3 sind die Überschrift und die Bestimmungen unter Nr. 1 bis 5 zu streichen und
an deren Stelle zu setzen
„§ 3. Gebühren für die Benützung des öffentlichen Fernsprechnetzes
mit privaten Bildtelegraphengeräten.
55. In § 4 Abschnitt I ist an Stelle der Überschrift
„Genehmigungsgebühren" die Überschrift
„Bewilligungsgebühren" zu setzen.
56. In § 4 Abschnitt I ist in der Vorschrift 9
lit. a zu Nr. 1 bis 8 der zweite Satz zu streichen
und an seine Stelle zu setzen
„In diesem Fall sind die Gebühren für jedes Grundstück
nach der Entfernung von der am weitest entfernten
Betriebsstelle zu berechnen, mit der Verbindungen
hergestellt werden sollen."
57. In § 4 Abschnitt I ist die Bestimmung
unter Nr. 11 zu streichen und an deren Stelle
zu setzen
„Außergewöhnliche Instandsetzungen (z. B.
Auswechseln von Masten, die durch andere als
in Nr. 10 Ziffer 3 genannte Ursachen unbrauchbar
geworden sind, ferner Auswechseln schadhafter
oder unbrauchbarer Drähte und Luftkabel
sowie Ersatz gestohlener Drähte, Luftkabel
usw.) oder außergewöhnliche Störungsbeseitigungen."
58. In § 4 Abschnitt I entfallen in der Bestimmung
unter Nr. 12 die Worte „von mehr
als 25 km Länge". Der gleichen Bestimmung ist
folgende Vorschrift anzufügen
Zu Nr. 12
„Die Gebühr ist nur zu entrichten, wenn die
Störungsursache in der von der Post- und Telegraphenverwaltung
nicht instandgehaltenen Privatfernmeldeanlage
festgestellt wird."
59. In § 4 Abschnitt I ist in der Bestimmung
unter Nr. 18 zwischen den Worten „und" und
„Störungsbeseitigung" das Wort „außergewöhnliche"
einzufügen.
60. In § 4 Abschnitt I sind die Bestimmungen
unter Nr. 19 zu streichen und an deren Stelle
folgende Bestimmung und folgende Vorschriften
zu setzen
61. In § 4 Abschnitt I entfallen in der Bestimmung
unter Nr. 29 die Worte „von mehr als
25 km (ebenso wie Nr. 12)".
62. In § 5 sind die Überschrift und die Bestimmungen
unter Nr. 1 bis 46 zu streichen und
an deren Stelle zu setzen
„§ 5. Gebühren für private Funkanlagen.
63. In § 6 sind die Bestimmungen unter Nr. 1 bis 4 zu streichen und an deren Stelle zu setzen
64. In § 6 entfallen in der Vorschrift 6 zu
Nr. 1 bis 6 die Worte „5 und".
65. In § 7 ist nach der Bestimmung unter
Nr. 1 folgende Vorschrift einzufügen
„Zu Nr. 1
Die Rundfunkteilnehmergebühr ist ab dem Ersten
des Monats zu entrichten, in dem die Ausstellung des
Berechtigungsscheines beantragt wird. Wird der Berechtigungsschein
nach dem 20. eines Monats beantragt,
so ist der auf diesen Monat entfallende Teilbetrag
der Rundfunkteilnehmergebühr nicht einzuheben."
66. In § 7 sind in der Bestimmung unter
Nr. 2 zwischen den Worten „Anerkennungsgebühr"
und „jährlich" die Worte „für jeden
Berechtigungsschein" einzufügen und dieser Bestimmung
folgende Vorschrift anzufügen
„Zu Nr. 2
Die Anerkennungsgebühr ist erstmalig bei Einbringung
des Antrages auf Ausstellung des Berechtigungsscheines
zu entrichten und in der Folge am
1. Jänner eines jeden Jahres fällig."
67. In § 7 sind die Bestimmungen unter Nr. 3 bis 7 zu streichen und an deren Stelle zu setzen
68. In § 7 sind die Bestimmungen unter Nr. 9 bis 12 zu streichen und an deren Stelle zu setzen
Artikel II.
Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, der dem Tag der Verlautbarung folgt.