255. Verordnung: Erhöhung der Mindestversicherungssummen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 des Kraftfahrgesetzes 1946,
BGBl. Nr. 83/1947, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Finanzen verordnet
Artikel I.
§ 55 der Kraftfahrverordnung 1947, BGBl.
Nr. 83/1947, hat zu lauten
„Als Mindestversicherungssummen für die im
§ 3 des Kraftfahrgesetzes vorgeschriebene Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung gelten
a) Für Kraftstellwagen (Omnibusse) (§ 2
Abs. 2 lit. a)
hinsichtlich Personenschäden 75.000 S für
die einzelne Person und 600.000 S für das
einzeihe Ereignis;
hinsichtlich Sachschäden 60.000 S;
sind mehr als 20 Plätze (Sitz- und Stehplätze)
samt Führersitz vorhanden oder
vorgesehen, so ist die Mindestversicherungssumme
für je angefangene zehn
Plätze hinsichtlich Personenschäden für das
Ereignis um 300.000 S und hinsichtlich
Sachschäden um 30.000 S zu erhöhen.
Wird ein zur Personenbeförderung bestimmter
Anhänger mitgeführt, so sind die
Mindestversicherungssummen für je angefangene
zehn Plätze des Anhängers hinsichtlich
Personenschäden für das Ereignis
um 300.000 S und hinsichtlich Sachschäden
um 30.000 S zu erhöhen.
Kraftwagen zur wahlweisen Verwendung
als Personen- oder Lastkraftwagen, die zur
Beförderung von mehr als acht Personen
(einschließlich Führer) eingerichtet sind,
sind im Sinne dieser Bestimmung als Kraftstellwagen
anzusehen. Das gleiche gilt für
Lastkraftwagen, die zur Beförderung von
mehr als acht Personen (einschließlich des
Führers) verwendet werden;
b) für sonstige Kraftwagen — gleichgültig ob
mit oder ohne Anhänger — und für
Krafträder (ausgenommen Kleinkrafträder)
75.000 S, beziehungsweise 300.000 S, beziehungsweise
30.000 S;
c) für Kleinkrafträder: 37.500 S, beziehungsweise
150.000 S, beziehungsweise 15.000 S;
d) insoweit nach den §§ 107 bis 110 die Versicherungspflicht
für Zugmaschinen, Elektrokarren,
(mittels Maschinenkraft fortbewegte)
Arbeitsmaschinen oder Fahrstühle
(Krankenfahrstühle) besteht: dieselben
Beträge wie unter lit. c."
Artikel II.
Diese Verordnung tritt an dem ihrer Verlautbarung
folgenden Monatsersten in Kraft.