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255_1951 AT

255. Verordnung: Erhöhung der Mindestversicherungssummen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 255. Verordnung: Erhöhung der Mindestversicherungssummen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.

Auf Grund des § 3 des Kraftfahrgesetzes 1946,

BGBl. Nr. 83/1947, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Finanzen verordnet

Artikel I.

§ 55 der Kraftfahrverordnung 1947, BGBl.

Nr. 83/1947, hat zu lauten

„Als Mindestversicherungssummen für die im

§ 3 des Kraftfahrgesetzes vorgeschriebene Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung gelten

a) Für Kraftstellwagen (Omnibusse) (§ 2

Abs. 2 lit. a)

hinsichtlich Personenschäden 75.000 S für

die einzelne Person und 600.000 S für das

einzeihe Ereignis;

hinsichtlich Sachschäden 60.000 S;

sind mehr als 20 Plätze (Sitz- und Stehplätze)

samt Führersitz vorhanden oder

vorgesehen, so ist die Mindestversicherungssumme

für je angefangene zehn

Plätze hinsichtlich Personenschäden für das

Ereignis um 300.000 S und hinsichtlich

Sachschäden um 30.000 S zu erhöhen.

Wird ein zur Personenbeförderung bestimmter

Anhänger mitgeführt, so sind die

Mindestversicherungssummen für je angefangene

zehn Plätze des Anhängers hinsichtlich

Personenschäden für das Ereignis

um 300.000 S und hinsichtlich Sachschäden

um 30.000 S zu erhöhen.

Kraftwagen zur wahlweisen Verwendung

als Personen- oder Lastkraftwagen, die zur

Beförderung von mehr als acht Personen

(einschließlich Führer) eingerichtet sind,

sind im Sinne dieser Bestimmung als Kraftstellwagen

anzusehen. Das gleiche gilt für

Lastkraftwagen, die zur Beförderung von

mehr als acht Personen (einschließlich des

Führers) verwendet werden;

b) für sonstige Kraftwagen — gleichgültig ob

mit oder ohne Anhänger — und für

Krafträder (ausgenommen Kleinkrafträder)

75.000 S, beziehungsweise 300.000 S, beziehungsweise

30.000 S;

c) für Kleinkrafträder: 37.500 S, beziehungsweise

150.000 S, beziehungsweise 15.000 S;

d) insoweit nach den §§ 107 bis 110 die Versicherungspflicht

für Zugmaschinen, Elektrokarren,

(mittels Maschinenkraft fortbewegte)

Arbeitsmaschinen oder Fahrstühle

(Krankenfahrstühle) besteht: dieselben

Beträge wie unter lit. c."

Artikel II.

Diese Verordnung tritt an dem ihrer Verlautbarung

folgenden Monatsersten in Kraft.

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