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254_2003 AT

254. Verordnung: Verlängerung der Nacheichfrist für Wärmezähler

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 254. Verordnung: Verlängerung der Nacheichfrist für Wärmezähler

Auf Grund des § 18 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2002, wird verordnet

§ 1. (1) Für die in § 15 Z 5 MEG angeführten Wärmezähler, sofern sie als Vollständige Wärmezähler

ausgeführt sind, wird die dort festgelegte Nacheichfrist um jeweils zwei Jahre verlängert, wenn die Richtigkeit

der Vollständigen Wärmezähler vor Ablauf der Gültigkeit der Eichung durch eine Stichprobenprüfung

nachgewiesen worden ist.

(2) Für die in § 15 Z 5 MEG angeführten Wärmezähler, sofern sie als Kombinierte Wärmezähler

ausgeführt sind, wird die dort festgelegte Nacheichfrist um fünf Jahre verlängert, wenn die Durchflusssensoren

im Jahr des Ablaufes der Nacheichfrist durch in diesem Jahr geeichte Durchflusssensoren

ersetzt worden sind und die Richtigkeit der Rechenwerke und Temperatursensoren vor Ablauf der Gültigkeit

der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nachgewiesen worden ist.

(3) Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen

1. Vollständige Wärmezähler sind Messgeräte, deren Teilgeräte, und zwar Durchflusssensor, Temperaturfühlerpaar

und Rechenwerk, zu einer kompakten Einheit zusammengebaut sind.

2. Kombinierte Wärmezähler sind Messgeräte, die aus räumlich getrennten, aber funktionell zusammenwirkenden

Teilgeräten bestehen.

§ 2. Die Stichprobenprüfung wird vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nach der im

Anhang beschriebenen Methode vorgenommen.

§ 3. Die Stichprobenprüfung erfolgt auf Antrag der für die Wärmezähler und Teilgeräte verantwortlichen

Stelle. Mehrere Stellen können sich zur Bildung eines Loses von Wärmezählern und Teilgeräten

zusammenschließen, wenn ein Gesamtverantwortlicher für die Abwicklung des Verfahrens genannt wird.

§ 4. (1) Die Verlängerung der Gültigkeit der Eichung erstreckt sich auf alle zu einem Los zusammengefassten

Wärmezähler.

(2) Die Verlängerung der Gültigkeit der Eichung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die

Stichprobenprüfung durchgeführt wurde.

§ 5. (1) Der Antragsteller hat dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen alle erforderlichen

Informationen über die zur Stichprobenprüfung eingereichten Lose auch in elektronischer Form zu übermitteln.

(2) Die Verlängerung der Nacheichfrist nach § 1 ist im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.

§ 6. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG

ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom

5. August 1998, S 18, notifiziert (Notifikationsnummer 2002/226/A).

§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

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