254. Verordnung: Verlängerung der Nacheichfrist für Wärmezähler
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 18 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2002, wird verordnet
§ 1. (1) Für die in § 15 Z 5 MEG angeführten Wärmezähler, sofern sie als Vollständige Wärmezähler
ausgeführt sind, wird die dort festgelegte Nacheichfrist um jeweils zwei Jahre verlängert, wenn die Richtigkeit
der Vollständigen Wärmezähler vor Ablauf der Gültigkeit der Eichung durch eine Stichprobenprüfung
nachgewiesen worden ist.
(2) Für die in § 15 Z 5 MEG angeführten Wärmezähler, sofern sie als Kombinierte Wärmezähler
ausgeführt sind, wird die dort festgelegte Nacheichfrist um fünf Jahre verlängert, wenn die Durchflusssensoren
im Jahr des Ablaufes der Nacheichfrist durch in diesem Jahr geeichte Durchflusssensoren
ersetzt worden sind und die Richtigkeit der Rechenwerke und Temperatursensoren vor Ablauf der Gültigkeit
der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nachgewiesen worden ist.
(3) Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen
1. Vollständige Wärmezähler sind Messgeräte, deren Teilgeräte, und zwar Durchflusssensor, Temperaturfühlerpaar
und Rechenwerk, zu einer kompakten Einheit zusammengebaut sind.
2. Kombinierte Wärmezähler sind Messgeräte, die aus räumlich getrennten, aber funktionell zusammenwirkenden
Teilgeräten bestehen.
§ 2. Die Stichprobenprüfung wird vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nach der im
Anhang beschriebenen Methode vorgenommen.
§ 3. Die Stichprobenprüfung erfolgt auf Antrag der für die Wärmezähler und Teilgeräte verantwortlichen
Stelle. Mehrere Stellen können sich zur Bildung eines Loses von Wärmezählern und Teilgeräten
zusammenschließen, wenn ein Gesamtverantwortlicher für die Abwicklung des Verfahrens genannt wird.
§ 4. (1) Die Verlängerung der Gültigkeit der Eichung erstreckt sich auf alle zu einem Los zusammengefassten
Wärmezähler.
(2) Die Verlängerung der Gültigkeit der Eichung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Stichprobenprüfung durchgeführt wurde.
§ 5. (1) Der Antragsteller hat dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen alle erforderlichen
Informationen über die zur Stichprobenprüfung eingereichten Lose auch in elektronischer Form zu übermitteln.
(2) Die Verlängerung der Nacheichfrist nach § 1 ist im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.
§ 6. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG
ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom
5. August 1998, S 18, notifiziert (Notifikationsnummer 2002/226/A).
§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.