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254_2002 AT

254. Verordnung: Änderung der Rückstandskontrollverordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 254. Verordnung: Änderung der Rückstandskontrollverordnung

Auf Grund des § 1 Abs. 5, 7 und 9, des § 17, des § 26, des § 26a, des § 26b, des § 26c und des § 38

Abs. 5 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 96/2002, wird verordnet

Die Rückstandskontrollverordnung, BGBl. II Nr. 426/1997, wird wie folgt geändert

1. § 2 Z 9 lautet

„9. zugelassenes Laboratorium: eine gemäß § 27 des Fleischuntersuchungsgesetzes oder §§ 42 oder

49 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86/1975, berechtigte Untersuchungsstelle.“

2. § 4 Abs. 2 Z 2 lautet

„2. bei Stoffen der Gruppe B des Anhanges dieser Verordnung sind Umfang und Art der zu prüfenden

Stoffe im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung der Höchstmengen von Tierarzneimittelrückständen

nach den Anhängen I und III der Verordnung Nr. 2377/90/EWG, bei Rückständen

von Schädlingsbekämpfungsmitteln im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung

der Höchstwerte der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. Nr. 747/

1995, sowie im Hinblick auf die in der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission zur Festsetzung

der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und die im Österreichischen

Lebensmittelbuch, III. Auflage, festgelegten Richtwerte für Schadstoffe in Lebensmitteln

und Verzehrprodukten zu berücksichtigen.“

3. Der Text des bisherigen § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Abweichend von Abs. 1 können mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit

und Generationen die entnommenen Proben an ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen

Union gelegenes Laboratorium versendet werden, sofern mit den in Österreich zugelassenen Laboratorien

nicht das Auslangen gefunden werden kann und das in dem anderen Mitgliedstaat befindliche Laboratorium

für Untersuchungen gemäß der Richtlinie Nr. 96/23/EG zugelassen ist. In diesem Fall hat der Landeshauptmann

an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen ein diesbezügliches Ansuchen

unter Anschluss aller erforderlichen Unterlagen zu richten.“

4. § 10 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. Es dürfen nur Tiere gehalten werden, die keiner vorschriftswidrigen Behandlung unterzogen

worden sind; ausgenommen hievon sind vorschriftswidrig behandelte Tiere, die unter amtlicher

Aufsicht stehen, bis zu deren Tötung.“

5. Nach § 10 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Den Bestimmungen gemäß Abs. 2 bis 4 gilt im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr und

bei Importen aus Drittstaaten als entsprochen, wenn die in der EBVO 2001, BGBl. II Nr. 355/2001, vorgeschriebenen

Begleitdokumente vorgelegt werden.“

6. § 12 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Der behandelnde Tierarzt ist verpflichtet, im Rahmen seiner Tätigkeit im Betrieb die Einhaltung

dieser Verordnung zu beachten. Er hat im betriebseigenen Register Zeitpunkt und Art der verordneten

oder durchgeführten Behandlungen, die genauen Angaben zur Identität der behandelten Tiere, nach Möglichkeit

gemäß der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, BGBl. II Nr. 408/1997, oder der Tierkenn-

zeichnungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 369/1997, sowie die allfälligen Wartezeiten noch am Tage der

Behandlung einzutragen.

(2) Tierhalter und Betriebsinhaber sind verpflichtet, Zeitpunkt und Art der Behandlung der Tiere

noch am Tage der Behandlung in das betriebseigene Register einzutragen, sofern dies nicht bereits durch

den Tierarzt erfolgt ist, sowie die Wartezeiten einzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre lang

aufzubewahren und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.“

7. § 13 Abs. 2 Z 2 lautet wie folgt, und an diese Z 2 wird nachstehende Z 3 angefügt

„2. die Einhaltung der Bestimmungen über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung

der Futtermittel im Sinne des § 3 des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139/1999;

3. die Einhaltung der Bestimmungen des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), BGBl. I Nr. 28/

2002.“

8. § 16 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. Repräsentative Stichprobenkontrollen an Tieren, um vorschriftswidrige Behandlungen und vor

allem etwaige Spuren von Einpflanzungen festzustellen; hierzu können, wenn dies zur Abklärung

eines Verdachtes auf vorschriftswidrige Behandlung unverzichtbar ist, auch Schlachtungen gemäß

§ 5 Abs. 2 der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, angeordnet werden;“.

9. § 17 lautet

„§ 17. (1) Wird eine vorschriftswidrige Behandlung nachgewiesen, so sind die betroffenen Tiere

gemäß § 26c Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes zu töten, sofern nicht § 26c Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes

anzuwenden ist.

(2) Abs. 1 gilt auch für jene Tiere, die gemäß § 16 Abs. 3 Z 1 einer Sperre unterliegen und nicht

durch besondere Kontrollen für unbedenklich befunden worden sind.

(3) In den Betrieben, in denen eine vorschriftswidrige Behandlung nachgewiesen wurde, sind mindestens

während der folgenden zwölf Monate ab Ende der Sperre verstärkte Kontrollen auf den festgestellten

Rückstand durchzuführen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Fall einer Probenahme am

Schlachthof nach Anhörung des Tierbesitzers einen geeigneten Schlachtbetrieb festzulegen. Bis zum

Vorliegen der Ergebnisse der Proben ist gemäß § 15 beziehungsweise § 16 der Fleischuntersuchungsverordnung

vorzugehen. Um eine zu erwartende Wertminderung auf Grund der Dauer der Untersuchungen

zu vermeiden, können die vorläufig beanstandeten Tierkörper bis zum Vorliegen des Laborergebnisses

der Untersuchungen eingefroren werden.

(4) Zulieferbetriebe des betroffenen Betriebes sind zum Nachweis des Ursprungs des vorschriftswidrig

angewendeten Stoffes zusätzlich zu den Kontrollen gemäß § 13 einer verstärkten Kontrolle zu

unterziehen. Dies gilt insbesondere auch für alle jene Betriebe, die der gleichen Zulieferungskette für

Tiere und Futtermittel angehören.“

10. § 18 lautet

„§ 18. (1) Werden bei Kontrollen nach dieser Verordnung oder gemäß einer Meldung im Sinne des

§ 5 Abs. 4 der Fleischuntersuchungsverordnung oder bei Kontrollen nach dem Lebensmittelgesetz 1975

Rückstände von zugelassenen Stoffen oder von Kontaminanten in Mengen festgestellt, welche die in den

Anhängen I und III der Verordnung des Rates Nr. 2377/90/EWG festgelegten Höchstmengen oder die in

den lebensmittelrechtlichen Vorschriften festgelegten Höchst- beziehungsweise Richtwerte oder die

Höchstgehalte der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission überschreiten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde

im Ursprungs- und Herkunftsbetrieb Ermittlungen und Kontrollen gemäß Abs. 2 zur

Feststellung der Ursachen der Überschreitung durchzuführen.

(2) Die Ermittlungen und Kontrollen gemäß Abs. 1 haben Folgendes zu umfassen

1. alle zur Identifizierung der Tiere sowie des Ursprungs- und Herkunftsbetriebes notwendigen

Angaben,

2. alle Daten betreffend die Kontrollen und deren Ergebnisse und

3. eine für den Tierbestand repräsentative Stichprobe, bestehend aus einer ausreichenden Anzahl

von Einzelproben.

(3) Ist die Klärung des Verdachtes auf Rückstände im Sinne des Abs. 1 nur durch die Untersuchung

nach der Schlachtung möglich, so ist gemäß § 5 Abs. 2 und 3 sowie §§ 15 bis 17 der Fleischuntersuchungsverordnung

vorzugehen. Kann der Verdacht auf eine vorschriftswidrige Behandlung nicht anders

ausgeschlossen werden, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde zur Abklärung des Verdachtes stichprobenweise

Schlachtungen gemäß § 5 Abs. 2 der Fleischuntersuchungsverordnung anordnen.

(4) Wenn es zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist, so kann über den betroffenen

Bestand eine Sperre gemäß § 15 verhängt werden. Die Dauer der Sperre ist allenfalls unter Berücksichtigung

des § 26b Abs. 4 des Fleischuntersuchungsgesetzes zumindest bis zum Ablauf der Wartezeiten

festzulegen.

(5) Werden aus einem im Sinne des Abs. 4 ehemals gesperrten Bestand Tiere zur Schlachtung abgegeben

oder werden bei Kontrollen gemäß Abs. 1 bis 3 mehr als einmal Überschreitungen von Höchstwerten

im Sinne des Abs. 1 festgestellt, so sind über einen Zeitraum von sechs Monaten verstärkte Kontrollen

und Beprobungen des betroffenen Betriebes, insbesondere auf festgestellte Rückstände, durchzuführen.

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Fall einer Probenahme am Schlachthof nach Anhörung des Tierbesitzers

einen geeigneten Schlachtbetrieb festzulegen. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Proben ist

gemäß § 15 beziehungsweise § 16 der Fleischuntersuchungsverordnung vorzugehen. Um eine zu erwartende

Wertminderung auf Grund der Dauer der Untersuchungen zu vermeiden, können die vorläufig beanstandeten

Tierkörper bis zum Vorliegen des Laborergebnisses der Untersuchungen eingefroren werden.“

11. Nach § 20 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 2 Abs. 9, § 4 Abs. 2 Z 2, § 5, § 10 Abs. 2 Z 1, § 10 Abs. 5, § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2 Z 2

und 3, § 16 Abs. 1 Z 1, § 17 und § 18 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2002 mit

dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Die Verordnung BGBl. II

Nr. 254/2002 dient der Umsetzung der Richtlinie des Rates Nr. 96/23/EG (ABl. Nr. L 125 vom 23. 5.

1996).“

BGBlPdf 254. Beschluss der im Rat Vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 19. Dezember 1995 über den Schutz der Bürger der Europäischen Union durch die diplomatischen und konsularischen Vertretungen

DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

DER EUROPÄISCHEN UNION –

entschlossen, die Errichtung einer immer bürgernäheren Union voranzutreiben,

unter Berücksichtigung des mit dem Vertrag über die Europäische Union eingeführten Statuts der

Unionsbürgerschaft, der sich von der nationalen Staatsbürgerschaft unterscheidet und in keiner Weise an

ihre Stelle tritt,

in dem Wunsch, die Verpflichtung nach Artikel 8c des Vertrags zur Gründung der Europäischen

Gemeinschaft zu erfüllen,

in der Erwägung, daß diese gemeinsame Schutzregelung dazu führen wird, daß die Identität der Union

in Drittländern stärker wahrgenommen wird,

eingedenk dessen, daß die europäische Solidarität durch die Einführung einer gemeinsamen Regelung

für den Schutz der Unionsbürger in Drittländern für die betroffenen Bürger noch deutlicher wahrnehmbar

wird –

BESCHLIESSEN

Artikel 1

Jeder Bürger der Europäischen Union genießt den konsularischen Schutz jeder diplomatischen oder

konsularischen Vertretung eines Mitgliedstaats, wenn es in dem Hoheitsgebiet, in dem er sich befindet,

– weder eine erreichbare ständige Vertretung

– noch einen erreichbaren zuständigen Honorarkonsul

seines Mitgliedstaats oder eines anderen Staates gibt, der die ständige Vertretung für seinen Mitgliedstaat

wahrnimmt.

Artikel 2

(1) Die um Schutz ersuchten diplomatischen und konsularischen Vertretungen geben dem Ersuchen

statt, sofern der Betreffende durch die Vorlage eines Reisepasses oder eines Personalausweises nachweist,

daß er die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Union besitzt.

(2) Bei Verlust oder Diebstahl der Dokumente kann jeder andere Nachweis für die Staatsangehörigkeit

zugelassen werden, nötigenfalls nach Überprüfung bei den Zentralbehörden des Mitgliedstaats, dessen

Staatsangehörigkeit der Betreffende beansprucht, oder bei der nächstgelegenen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung dieses Staates.

Artikel 3

Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen, die Schutz gewähren, behandeln den Schutzersuchenden

wie einen Staatsangehörigen des Mitgliedstaats, den sie vertreten.

Artikel 4

Unbeschadet des Artikels 1 können die diplomatischen und konsularischen Vertretungen praktische

Vereinbarungen treffen, die eine effiziente Behandlung der Schutzersuchenden ermöglichen.

Artikel 5

(1) Der Schutz gemäß Artikel 1 umfaßt

a) Hilfe bei Todesfällen,

b) Hilfe bei schweren Unfällen oder schwerer Erkrankung,

c) Hilfe bei Festnahme oder Haft,

d) Hilfe für Opfer von Gewaltverbrechen,

e) Hilfeleistungen für Unionsbürger in Not sowie ihrer Rückführung.

(2) Darüber hinaus können die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten

in einem Drittland, soweit sie hierfür zuständig sind, einem Unionsbürger auf dessen Ersuchen auch in

anderen Fällen Hilfe gewähren.

Artikel 6

(1) Ungeachtet des Artikels 3 und abgesehen von äußersten Notfällen dürfen einem Unionsbürger

ohne eine Genehmigung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er

besitzt, keine finanziellen Vorleistungen oder Hilfen gewährt werden und keine Ausgaben für ihn übernommen

werden; die Genehmigung wird vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten oder von der

nächstgelegenen diplomatischen Vertretung erteilt.

(2) Der Schutzersuchende muß sich verpflichten, die finanziellen Vorleistungen oder Hilfen sowie

die getätigten Ausgaben und gegebenenfalls eine von den zuständigen Behörden angegebene Konsulargebühr

in vollem Umfang zu erstatten, sofern die Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit

er besitzt, nicht ausdrücklich von dieser Anforderung absehen.

(3) Die Rückzahlungsverpflichtung wird in einem Schriftstück festgehalten, mit dem der in Schwierigkeit

geratene Schutzersuchende sich verpflichtet, der Regierung des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit

er besitzt, für ihn übernommene Kosten sowie ihm ausgezahlte Geldbeträge zuzüglich etwaiger

Gebühren zu erstatten.

(4) Die Regierung des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Schutzersuchende besitzt, erstattet

alle Kosten auf Antrag der Regierung des Mitgliedstaats, der die Hilfe leistet.

(5) Die zu verwendenden einheitlichen Formulare für die Rückzahlungsverpflichtung sind in den

Anhängen I und II enthalten.

Artikel 7

Dieser Beschluß wird fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten unter Berücksichtigung der gesammelten

Erfahrungen und der Ziele des Artikels 8c des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

überprüft.

Artikel 8

Dieser Beschluß tritt in Kraft, wenn alle Mitgliedstaaten dem Generalsekretariat des Rates den

Abschluß der Verfahren notifiziert haben, die nach ihrer Rechtsordnung für die Anwendung dieses Beschlusses

erforderlich sind.

Artikel 9

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. Atienza Serna

Anhang I

Anhang II

Die Notifikation gemäß Art. 8 des Beschlusses wurde am 4. November 1996 beim Generalsekretariat

des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs ist der Beschluss gemäß

seinem Art. 8 mit 3. Mai 2002 in Kraft getreten.

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