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254. Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft (GeO der VA 2001)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 254. Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft (GeO der VA 2001)

Organisation der Volksanwaltschaft

§ 1. (1) Die Volksanwaltschaft besteht aus drei Mitgliedern, von denen jeweils eines den Vorsitz

ausübt. Der Vorsitz in der Volksanwaltschaft wechselt in der Reihenfolge der Bestimmung des Art. 148g

Abs. 3 B-VG jährlich.

(2) Der Aufgabenbereich der Volksanwälte wird durch die Geschäftsverteilung unter Anführung der

dem Vorsitzenden und den einzelnen Volksanwälten zur selbstständigen Erledigung obliegenden

Aufgaben (Geschäftsbereiche) festgelegt. Der kollegialen Beschlussfassung sind alle nicht durch die

Geschäftsverteilung den Volksanwälten zur selbstständigen Erledigung übertragenen Aufgaben, insbesondere

die in § 8 dieser Geschäftsordnung aufgezählten Angelegenheiten vorbehalten.

(3) Der Vorsitzende der Volksanwaltschaft und jeder Volksanwalt können unbeschadet ihrer

Verantwortlichkeit bestimmte der laufenden Agenden im Sinne des § 4 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes

der Kanzlei der Volksanwaltschaft unter Aufrechterhaltung ihrer Weisungsbefugnis zur

selbstständigen Erledigung übertragen. Eine diesbezügliche Entscheidung ist in kollegialer Beschlussfassung

zu treffen und den Bediensteten des Hauses bekannt zu geben.

(4) Jedem Volksanwalt ist zur Wahrnehmung der in seinem Geschäftsbereich anfallenden Aufgaben

die erforderliche Anzahl von Bediensteten der Volksanwaltschaft beigegeben bzw. beizugeben. Über die

Zuweisung von Bediensteten der Volksanwaltschaft zu einem Geschäftsbereich entscheidet über Antrag

eines Volksanwaltes das Kollegium der Volksanwaltschaft. Eine solche Beschlussfassung erfordert

Einstimmigkeit der Volksanwälte.

(5) Unbeschadet der in Art. 148h Abs. 1 und 2 B-VG getroffenen Regelungen übt jeder Volksanwalt

hinsichtlich der ihm gemäß Abs. 4 beigegebenen Bediensteten die unmittelbare Weisungs- und

Aufsichtsfunktion aus.

(6) Jeder Volksanwalt kann unbeschadet seiner Verantwortlichkeit einen Bediensteten mit der

fachlichen Leitung seines Geschäftsbereiches (Leiter des Geschäftsbereiches) betrauen. Die Bestellung

eines Stellvertreters ist zulässig. Der Leiter des Geschäftsbereiches (Stellvertreter) muss das Studium der

Rechtswissenschaften vollendet haben. Eine solche Betrauung kann jederzeit widerrufen werden. Der

Umfang der im Auftrag des Volksanwaltes danach wahrzunehmenden Aufgaben wird vom Volksanwalt

für seinen Geschäftsbereich festgelegt und kann von ihm jederzeit abgeändert werden. Hiebei ist

insbesondere auf die Umsetzung der grundsätzlichen Entscheidungen des Volksanwaltes sowie die damit

zusammenhängende Koordination und Kontrolle der Arbeit Bedacht zu nehmen. Sofern nicht ausdrücklich

anderes verfügt wurde, umfasst die fachliche Leitung des Geschäftsbereiches auch die Führung des

Sekretariates des Volksanwaltes sowie die Wahrnehmung der mit dem Dienst um den Volksanwalt

verbundenen Obliegenheiten.

(7) Der Leiter des Geschäftsbereiches des jeweiligen Vorsitzenden hat die Verwaltung unter der

unmittelbaren Weisungsbefugnis und Aufsicht des Vorsitzenden zu leiten. Seine Stellvertreter in dieser

Funktion sind die Leiter der Geschäftsbereiche der Volksanwälte, in der Reihenfolge der Vorsitzführung,

wie sie in Art. 148g Abs. 3 bestimmt ist.

(8) Die in dieser Geschäftsordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen können für

weibliche und männliche Mitglieder des Kollegiums sowie für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des

Hauses in der Form verwendet werden, die das Geschlecht der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers zum

Ausdruck bringen.

Einberufung zu den Sitzungen der Volksanwaltschaft

§ 2. (1) Der Vorsitzende hat die Volksanwälte mindestens zwölfmal jährlich zu einer Sitzung unter

Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Darüber

hinaus kann der Vorsitzende, wenn er es für erforderlich erachtet, jederzeit eine Sitzung einberufen.

(2) Der Vorsitzende hat auch eine Sitzung einzuberufen, wenn es ein Volksanwalt verlangt. In

diesem Fall ist die Sitzung so anzuberaumen, dass sie längstens zwei Wochen nach Vorbringen dieses

Verlangens stattfindet.

(3) Die Volksanwälte sind verpflichtet, an den Sitzungen der Volksanwaltschaft teilzunehmen. Im

Falle der Verhinderung haben sie einen anderen Volksanwalt mit ihrer Vertretung zu betrauen. Ist der

Vorsitzende verhindert, gehen seine Obliegenheiten auf die Dauer seiner Verhinderung auf jenen

Volksanwalt über, welcher im Sinne des Art. 148g Abs. 3 B-VG als nächstfolgender Vorsitzender

vorgesehen ist.

(4) Anträge auf Änderung oder Ergänzungen der Tagesordnung können von jedem Volksanwalt bis

zu Beginn der Sitzung gestellt werden. Über derartige Anträge ist vor Eingehen in die Tagesordnung zu

beschließen.

(5) Unterlagen, die auf die einzelnen Tagesordnungspunkte Bezug haben, sollen spätestens zehn

Tage vor der Sitzung den Volksanwälten bekannt gegeben werden.

(6) Die Übermittlung der Einladungen sowie der Unterlagen auf elektronischem Wege ist zulässig.

Vertraulichkeit der Sitzungen

§ 3. (1) Die Sitzungen der Volksanwaltschaft sind nicht öffentlich.

(2) Zu den Sitzungen der Volksanwaltschaft kann von jedem Volksanwalt der Leiter seines

Geschäftsbereiches oder dessen Stellvertreter mit beratender Stimme beigezogen werden; über entsprechenden

Beschluss können auch weitere Personen zur Auskunftserteilung an den Sitzungen

teilnehmen.

(3) Alle Teilnehmer an den Sitzungen der Volksanwaltschaft unterliegen im Umfang des Art. 148b

Abs. 2 B-VG der Amtsverschwiegenheit.

Führung des Vorsitzes

§ 4. Der jeweilige Vorsitzende leitet die Sitzung. Er kann die Sitzung unterbrechen oder vertagen.

Berichterstatter

§ 5. (1) Berichterstatter ist jener Volksanwalt, der auf Grund der Geschäftsverteilung zuständig ist,

sofern die Volksanwaltschaft nichts anderes beschließt.

(2) Für Angelegenheiten, die ihrem sachlichen Inhalt nach dem Bereich eines anderen Volksanwaltes

zuzuordnen sind, ist jeder Volksanwalt berechtigt, eine Missstandsprüfung im Sinne des Art. 148a Abs. 2

B-VG zu beantragen.

Beschlussfassung

§ 6. (1) Die Volksanwaltschaft trifft ihre kollegialen Entscheidungen durch Beschlüsse. Zur

kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft ist die Anwesenheit aller drei Volksanwälte erforderlich.

Die Volksanwaltschaft ist aber auch dann beschlussfähig, wenn nur zwei Volksanwälte anwesend

sind und der abwesende Volksanwalt einen der beiden anderen Volksanwälte schriftlich mit seiner

Vertretung betraut hat. Der Vertretene kann hinsichtlich seiner Stimme dem Vertreter ein bestimmtes

Abstimmungsverhalten zu den einzelnen Tagesordnungspunkten auftragen.

(2) Für eine Beschlussfassung ist die Mehrheit der Stimmen erforderlich, sofern nicht die

Einstimmigkeit der Volksanwälte gefordert wird.

(3) Der Volksanwalt, dessen Auffassung über die Erledigung eines Punktes der Tagesordnung nicht

die Mehrheit gefunden hat, ist befugt, seine Meinung schriftlich dem Protokoll über diese Sitzung

anzufügen.

Aufzeichnungen und Protokolle

§ 7. (1) Die von der Volksanwaltschaft gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten.

Die Führung des Protokolles obliegt dem Vorsitzenden, der sich dabei eines von ihm der Sitzung

beigezogenen Bediensteten bedienen kann.

(2) Das Protokoll ist von den anwesenden Volksanwälten und dem Schriftführer zu unterfertigen.

(3) Jedem Volksanwalt ist eine Ausfertigung des Protokolles zu übermitteln. Die Übermittlung des

Protokolles auf elektronischem Wege ist zulässig.

Angelegenheiten der kollegialen Beschlussfassung

§ 8. Der kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft sind jedenfalls vorbehalten

1. Berichte an den Nationalrat und die Landtage;

2. Anträge an den Verfassungsgerichtshof auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Verordnungen;

3. Anträge an den Verfassungsgerichtshof auf Entscheidung im Falle von Meinungsverschiedenheiten

über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft

regeln;

4. die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung sowie die Beschlussfassung nach § 1 Abs. 4;

5. Vorschläge an den Bundespräsidenten auf Verleihung von Berufstiteln und Ehrenzeichen;

6. die Behandlung jener Angelegenheiten, deren Erledigung grundsätzliche Bedeutung hat, wie zum

Beispiel Empfehlungen gemäß Art. 148c B-VG, oder über den Einzelfall hinausgehende Auswirkungen

erwarten lässt;

7. Angelegenheiten, die auf Antrag eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft durch kollegiale

Beschlussfassung erledigt werden sollen;

8. grundsätzliche Angelegenheiten der Volksanwaltschaft, wie zB Personalwesen, Haushaltswesen,

automationsunterstützte Datenverarbeitung, Weiterentwicklung der Volksanwaltschaft, grundsätzliche

Fragen der Öffentlichkeitsarbeit.

Angelegenheiten, die von den einzelnen Volksanwälten selbstständig wahrzunehmen sind

§ 9. (1) Die nicht der kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft vorbehaltenen Angelegenheiten

(§ 1 Abs. 2) werden auf Grund der Geschäftsverteilung von den einzelnen Volksanwälten selbstständig

besorgt.

(2) Jeder Volksanwalt ist berechtigt, zu seinem Prüfbereich zu Themen seiner Wahl Pressekonferenzen

oder sonstige Veranstaltungen (auch unter Beteiligung Betroffener, Wissenschafter und Auskunftspersonen)

abzuhalten. Davon ist das Kollegium termingerecht zu informieren.

(3) Jeder Volksanwalt hat für den Fall seiner Verhinderung Vorsorge für seine Vertretung zu treffen;

eine Aufteilung der Angelegenheiten ist dabei zulässig.

(4) Ist ein Volksanwalt auf Grund schwer wiegender Umstände nicht in der Lage, für seine

Vertretung bei einer länger dauernden Verhinderung zu sorgen, so haben die beiden anderen Volksanwälte

zur Gewährleistung der Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben der Volksanwaltschaft bis zu

einer Entscheidung des verhinderten Volksanwaltes einvernehmlich die Vertretung festzulegen.

Akteneinsicht

§ 10. (1) Jeder Volksanwalt hat das Recht auf uneingeschränkte Einsicht in alle Akten der Volksanwaltschaft.

(2) Die Volksanwälte können unbeschadet ihrer sonstigen Informationsrechte in Einzelfällen übereinkommen,

über jeden Vorgang in einem Prüfverfahren laufend Informationen zu erhalten.

Vorzeitiges Ausscheiden eines Volksanwaltes

§ 11. (1) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Volksanwaltes hat der Vorsitzende dies

unverzüglich dem Präsidenten des Nationalrates anzuzeigen.

(2) Die auf Grund der Geschäftsverteilung dem ausgeschiedenen Volksanwalt zukommenden Angelegenheiten

gehen bis zum Amtsantritt eines neuen Volksanwaltes zur einvernehmlichen Besorgung auf

die beiden im Amt verbleibenden Volksanwälte über; mit dem Amtsantritt eines neuen Volksanwaltes auf

diesen.

(3) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Vorsitzenden gehen dessen Obliegenheiten bis zum

Amtsantritt des neuen Vorsitzenden, unbeschadet der Regelung in Abs. 2, auf jenen Volksanwalt über,

welcher im Sinne des Art. 148g Abs. 3 B-VG als nächstfolgender Vorsitzender vorgesehen ist.

§ 12. Diese Geschäftsordnung tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.

BGBlPdf 254. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union hat Luxemburg am

8. August 2001 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags

über die Europäische Union über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten

der Europäischen Union (BGBl. III Nr. 169/2000) hinterlegt und die Anwendung des Übereinkommens

gemäß seinem Artikel 16 Absatz 3 erklärt.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Luxemburg folgende weitere Erklärungen

abgegeben

Gemäß den Artikeln 9 und 13 erklärt Luxemburg, dass es die Bestimmungen des Artikels 14 des

Europäischen Auslieferungsübereinkommens nicht anwenden wird, wenn die gewünschte Person ihre

Zustimmung zu ihrer vereinfachten Auslieferung nach einem anderen Mitgliedstaat gegeben hat. Im Falle

der Weiterlieferung an einen anderen Mitgliedstaat sind die Bestimmungen des Artikels 14 jedoch

anwendbar.

Luxemburg behält sich das Recht vor, Artikel 12 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 12

Absatz 2 anzuwenden.

Luxemburg erklärt, dass folgende Behörden zuständige Behörden nach Artikel 15 sind

– für die Zwecke der Artikel 6 bis 8 die Staatsanwaltschaft bei dem örtlich zuständigen

Bezirksgericht;

– für die Zwecke der Artikel 4, 5, 10 und 14 das Justizministerium. Die Staatsanwaltschaft bei dem

örtlich zuständigen Bezirksgericht ist jedoch ebenfalls ermächtigt, die Informationen nach Artikel

4 einzuholen.

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