254. Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft (GeO der VA 2001)
Gesetzestext (2 Artikel)
Organisation der Volksanwaltschaft
§ 1. (1) Die Volksanwaltschaft besteht aus drei Mitgliedern, von denen jeweils eines den Vorsitz
ausübt. Der Vorsitz in der Volksanwaltschaft wechselt in der Reihenfolge der Bestimmung des Art. 148g
Abs. 3 B-VG jährlich.
(2) Der Aufgabenbereich der Volksanwälte wird durch die Geschäftsverteilung unter Anführung der
dem Vorsitzenden und den einzelnen Volksanwälten zur selbstständigen Erledigung obliegenden
Aufgaben (Geschäftsbereiche) festgelegt. Der kollegialen Beschlussfassung sind alle nicht durch die
Geschäftsverteilung den Volksanwälten zur selbstständigen Erledigung übertragenen Aufgaben, insbesondere
die in § 8 dieser Geschäftsordnung aufgezählten Angelegenheiten vorbehalten.
(3) Der Vorsitzende der Volksanwaltschaft und jeder Volksanwalt können unbeschadet ihrer
Verantwortlichkeit bestimmte der laufenden Agenden im Sinne des § 4 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes
der Kanzlei der Volksanwaltschaft unter Aufrechterhaltung ihrer Weisungsbefugnis zur
selbstständigen Erledigung übertragen. Eine diesbezügliche Entscheidung ist in kollegialer Beschlussfassung
zu treffen und den Bediensteten des Hauses bekannt zu geben.
(4) Jedem Volksanwalt ist zur Wahrnehmung der in seinem Geschäftsbereich anfallenden Aufgaben
die erforderliche Anzahl von Bediensteten der Volksanwaltschaft beigegeben bzw. beizugeben. Über die
Zuweisung von Bediensteten der Volksanwaltschaft zu einem Geschäftsbereich entscheidet über Antrag
eines Volksanwaltes das Kollegium der Volksanwaltschaft. Eine solche Beschlussfassung erfordert
Einstimmigkeit der Volksanwälte.
(5) Unbeschadet der in Art. 148h Abs. 1 und 2 B-VG getroffenen Regelungen übt jeder Volksanwalt
hinsichtlich der ihm gemäß Abs. 4 beigegebenen Bediensteten die unmittelbare Weisungs- und
Aufsichtsfunktion aus.
(6) Jeder Volksanwalt kann unbeschadet seiner Verantwortlichkeit einen Bediensteten mit der
fachlichen Leitung seines Geschäftsbereiches (Leiter des Geschäftsbereiches) betrauen. Die Bestellung
eines Stellvertreters ist zulässig. Der Leiter des Geschäftsbereiches (Stellvertreter) muss das Studium der
Rechtswissenschaften vollendet haben. Eine solche Betrauung kann jederzeit widerrufen werden. Der
Umfang der im Auftrag des Volksanwaltes danach wahrzunehmenden Aufgaben wird vom Volksanwalt
für seinen Geschäftsbereich festgelegt und kann von ihm jederzeit abgeändert werden. Hiebei ist
insbesondere auf die Umsetzung der grundsätzlichen Entscheidungen des Volksanwaltes sowie die damit
zusammenhängende Koordination und Kontrolle der Arbeit Bedacht zu nehmen. Sofern nicht ausdrücklich
anderes verfügt wurde, umfasst die fachliche Leitung des Geschäftsbereiches auch die Führung des
Sekretariates des Volksanwaltes sowie die Wahrnehmung der mit dem Dienst um den Volksanwalt
verbundenen Obliegenheiten.
(7) Der Leiter des Geschäftsbereiches des jeweiligen Vorsitzenden hat die Verwaltung unter der
unmittelbaren Weisungsbefugnis und Aufsicht des Vorsitzenden zu leiten. Seine Stellvertreter in dieser
Funktion sind die Leiter der Geschäftsbereiche der Volksanwälte, in der Reihenfolge der Vorsitzführung,
wie sie in Art. 148g Abs. 3 bestimmt ist.
(8) Die in dieser Geschäftsordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen können für
weibliche und männliche Mitglieder des Kollegiums sowie für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
Hauses in der Form verwendet werden, die das Geschlecht der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers zum
Ausdruck bringen.
Einberufung zu den Sitzungen der Volksanwaltschaft
§ 2. (1) Der Vorsitzende hat die Volksanwälte mindestens zwölfmal jährlich zu einer Sitzung unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Darüber
hinaus kann der Vorsitzende, wenn er es für erforderlich erachtet, jederzeit eine Sitzung einberufen.
(2) Der Vorsitzende hat auch eine Sitzung einzuberufen, wenn es ein Volksanwalt verlangt. In
diesem Fall ist die Sitzung so anzuberaumen, dass sie längstens zwei Wochen nach Vorbringen dieses
Verlangens stattfindet.
(3) Die Volksanwälte sind verpflichtet, an den Sitzungen der Volksanwaltschaft teilzunehmen. Im
Falle der Verhinderung haben sie einen anderen Volksanwalt mit ihrer Vertretung zu betrauen. Ist der
Vorsitzende verhindert, gehen seine Obliegenheiten auf die Dauer seiner Verhinderung auf jenen
Volksanwalt über, welcher im Sinne des Art. 148g Abs. 3 B-VG als nächstfolgender Vorsitzender
vorgesehen ist.
(4) Anträge auf Änderung oder Ergänzungen der Tagesordnung können von jedem Volksanwalt bis
zu Beginn der Sitzung gestellt werden. Über derartige Anträge ist vor Eingehen in die Tagesordnung zu
beschließen.
(5) Unterlagen, die auf die einzelnen Tagesordnungspunkte Bezug haben, sollen spätestens zehn
Tage vor der Sitzung den Volksanwälten bekannt gegeben werden.
(6) Die Übermittlung der Einladungen sowie der Unterlagen auf elektronischem Wege ist zulässig.
Vertraulichkeit der Sitzungen
§ 3. (1) Die Sitzungen der Volksanwaltschaft sind nicht öffentlich.
(2) Zu den Sitzungen der Volksanwaltschaft kann von jedem Volksanwalt der Leiter seines
Geschäftsbereiches oder dessen Stellvertreter mit beratender Stimme beigezogen werden; über entsprechenden
Beschluss können auch weitere Personen zur Auskunftserteilung an den Sitzungen
teilnehmen.
(3) Alle Teilnehmer an den Sitzungen der Volksanwaltschaft unterliegen im Umfang des Art. 148b
Abs. 2 B-VG der Amtsverschwiegenheit.
Führung des Vorsitzes
§ 4. Der jeweilige Vorsitzende leitet die Sitzung. Er kann die Sitzung unterbrechen oder vertagen.
Berichterstatter
§ 5. (1) Berichterstatter ist jener Volksanwalt, der auf Grund der Geschäftsverteilung zuständig ist,
sofern die Volksanwaltschaft nichts anderes beschließt.
(2) Für Angelegenheiten, die ihrem sachlichen Inhalt nach dem Bereich eines anderen Volksanwaltes
zuzuordnen sind, ist jeder Volksanwalt berechtigt, eine Missstandsprüfung im Sinne des Art. 148a Abs. 2
B-VG zu beantragen.
Beschlussfassung
§ 6. (1) Die Volksanwaltschaft trifft ihre kollegialen Entscheidungen durch Beschlüsse. Zur
kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft ist die Anwesenheit aller drei Volksanwälte erforderlich.
Die Volksanwaltschaft ist aber auch dann beschlussfähig, wenn nur zwei Volksanwälte anwesend
sind und der abwesende Volksanwalt einen der beiden anderen Volksanwälte schriftlich mit seiner
Vertretung betraut hat. Der Vertretene kann hinsichtlich seiner Stimme dem Vertreter ein bestimmtes
Abstimmungsverhalten zu den einzelnen Tagesordnungspunkten auftragen.
(2) Für eine Beschlussfassung ist die Mehrheit der Stimmen erforderlich, sofern nicht die
Einstimmigkeit der Volksanwälte gefordert wird.
(3) Der Volksanwalt, dessen Auffassung über die Erledigung eines Punktes der Tagesordnung nicht
die Mehrheit gefunden hat, ist befugt, seine Meinung schriftlich dem Protokoll über diese Sitzung
anzufügen.
Aufzeichnungen und Protokolle
§ 7. (1) Die von der Volksanwaltschaft gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten.
Die Führung des Protokolles obliegt dem Vorsitzenden, der sich dabei eines von ihm der Sitzung
beigezogenen Bediensteten bedienen kann.
(2) Das Protokoll ist von den anwesenden Volksanwälten und dem Schriftführer zu unterfertigen.
(3) Jedem Volksanwalt ist eine Ausfertigung des Protokolles zu übermitteln. Die Übermittlung des
Protokolles auf elektronischem Wege ist zulässig.
Angelegenheiten der kollegialen Beschlussfassung
§ 8. Der kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft sind jedenfalls vorbehalten
1. Berichte an den Nationalrat und die Landtage;
2. Anträge an den Verfassungsgerichtshof auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Verordnungen;
3. Anträge an den Verfassungsgerichtshof auf Entscheidung im Falle von Meinungsverschiedenheiten
über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft
regeln;
4. die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung sowie die Beschlussfassung nach § 1 Abs. 4;
5. Vorschläge an den Bundespräsidenten auf Verleihung von Berufstiteln und Ehrenzeichen;
6. die Behandlung jener Angelegenheiten, deren Erledigung grundsätzliche Bedeutung hat, wie zum
Beispiel Empfehlungen gemäß Art. 148c B-VG, oder über den Einzelfall hinausgehende Auswirkungen
erwarten lässt;
7. Angelegenheiten, die auf Antrag eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft durch kollegiale
Beschlussfassung erledigt werden sollen;
8. grundsätzliche Angelegenheiten der Volksanwaltschaft, wie zB Personalwesen, Haushaltswesen,
automationsunterstützte Datenverarbeitung, Weiterentwicklung der Volksanwaltschaft, grundsätzliche
Fragen der Öffentlichkeitsarbeit.
Angelegenheiten, die von den einzelnen Volksanwälten selbstständig wahrzunehmen sind
§ 9. (1) Die nicht der kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft vorbehaltenen Angelegenheiten
(§ 1 Abs. 2) werden auf Grund der Geschäftsverteilung von den einzelnen Volksanwälten selbstständig
besorgt.
(2) Jeder Volksanwalt ist berechtigt, zu seinem Prüfbereich zu Themen seiner Wahl Pressekonferenzen
oder sonstige Veranstaltungen (auch unter Beteiligung Betroffener, Wissenschafter und Auskunftspersonen)
abzuhalten. Davon ist das Kollegium termingerecht zu informieren.
(3) Jeder Volksanwalt hat für den Fall seiner Verhinderung Vorsorge für seine Vertretung zu treffen;
eine Aufteilung der Angelegenheiten ist dabei zulässig.
(4) Ist ein Volksanwalt auf Grund schwer wiegender Umstände nicht in der Lage, für seine
Vertretung bei einer länger dauernden Verhinderung zu sorgen, so haben die beiden anderen Volksanwälte
zur Gewährleistung der Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben der Volksanwaltschaft bis zu
einer Entscheidung des verhinderten Volksanwaltes einvernehmlich die Vertretung festzulegen.
Akteneinsicht
§ 10. (1) Jeder Volksanwalt hat das Recht auf uneingeschränkte Einsicht in alle Akten der Volksanwaltschaft.
(2) Die Volksanwälte können unbeschadet ihrer sonstigen Informationsrechte in Einzelfällen übereinkommen,
über jeden Vorgang in einem Prüfverfahren laufend Informationen zu erhalten.
Vorzeitiges Ausscheiden eines Volksanwaltes
§ 11. (1) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Volksanwaltes hat der Vorsitzende dies
unverzüglich dem Präsidenten des Nationalrates anzuzeigen.
(2) Die auf Grund der Geschäftsverteilung dem ausgeschiedenen Volksanwalt zukommenden Angelegenheiten
gehen bis zum Amtsantritt eines neuen Volksanwaltes zur einvernehmlichen Besorgung auf
die beiden im Amt verbleibenden Volksanwälte über; mit dem Amtsantritt eines neuen Volksanwaltes auf
diesen.
(3) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Vorsitzenden gehen dessen Obliegenheiten bis zum
Amtsantritt des neuen Vorsitzenden, unbeschadet der Regelung in Abs. 2, auf jenen Volksanwalt über,
welcher im Sinne des Art. 148g Abs. 3 B-VG als nächstfolgender Vorsitzender vorgesehen ist.
§ 12. Diese Geschäftsordnung tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union hat Luxemburg am
8. August 2001 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags
über die Europäische Union über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union (BGBl. III Nr. 169/2000) hinterlegt und die Anwendung des Übereinkommens
gemäß seinem Artikel 16 Absatz 3 erklärt.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Luxemburg folgende weitere Erklärungen
abgegeben
Gemäß den Artikeln 9 und 13 erklärt Luxemburg, dass es die Bestimmungen des Artikels 14 des
Europäischen Auslieferungsübereinkommens nicht anwenden wird, wenn die gewünschte Person ihre
Zustimmung zu ihrer vereinfachten Auslieferung nach einem anderen Mitgliedstaat gegeben hat. Im Falle
der Weiterlieferung an einen anderen Mitgliedstaat sind die Bestimmungen des Artikels 14 jedoch
anwendbar.
Luxemburg behält sich das Recht vor, Artikel 12 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 12
Absatz 2 anzuwenden.
Luxemburg erklärt, dass folgende Behörden zuständige Behörden nach Artikel 15 sind
– für die Zwecke der Artikel 6 bis 8 die Staatsanwaltschaft bei dem örtlich zuständigen
Bezirksgericht;
– für die Zwecke der Artikel 4, 5, 10 und 14 das Justizministerium. Die Staatsanwaltschaft bei dem
örtlich zuständigen Bezirksgericht ist jedoch ebenfalls ermächtigt, die Informationen nach Artikel
4 einzuholen.