254. Verordnung: Vertragsschablonen gemäß dem Stellenbesetzungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 6 des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, wird verordnet
Geltungsbereich
§ 1. (1) Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des Rechnungshofes
unterliegen und bei denen die finanzielle Beteiligung des Bundes gleich oder größer als die Summe der
Beteiligungen anderer Gebietskörperschaften ist, haben beim Abschluß von Anstellungsverträgen im
Zusammenhang mit der Bestellung oder Wiederbestellung von Mitgliedern eines Leitungsorganes entsprechend
dieser Verordnung vorzugehen. Dies gilt auch für Tochterunternehmungen dieser Unternehmungen,
bei denen diese Voraussetzungen vorliegen.
(2) Auf Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des Rechnungshofes
unterliegen, jedoch nicht vom § 6 des Stellenbesetzungsgesetzes erfaßt sind, findet diese Verordnung
keine Anwendung.
Vertragsschablonen
§ 2. (1) Beim Abschluß von Anstellungsverträgen gemäß § 1 durch die Organe der Unternehmungen
(zB gemäß § 75 AktG durch den Aufsichtsrat) dürfen Regelungen nur über Vertragselemente vereinbart
werden, die im Abs. 3 sowie im § 3 vorgesehen sind. Bei der Vereinbarung der einzelnen Vertragselemente
und bei deren inhaltlicher Ausgestaltung ist entsprechend § 7 des Stellenbesetzungsgesetzes
vorzugehen. Außerdem ist auf die wirtschaftliche Lage und die Art des Unternehmens Bedacht zu
nehmen. Insbesondere ist auch zu berücksichtigen,
1. ob das Unternehmen hauptsächlich gemeinwirtschaftliche Aufgaben wahrnimmt,
2. im nationalen oder internationalen Wettbewerb am Markt tätig ist,
3. welchen wirtschaftlichen Risken das Unternehmen ausgesetzt ist und
4. welches Maß an Verantwortung für das Unternehmen dem Leitungsorgan obliegt.
Bei Ausgestaltung der Anstellungsverträge sind außerdem die jeweils branchenüblichen Vertragsusancen
der Privatwirtschaft zu berücksichtigen.
(2) Über den abgeschlossenen Anstellungsvertrag ist eine schriftliche Ausfertigung zu erstellen.
Weiters ist zu vereinbaren, daß zu der schriftlichen Ausfertigung weder mündliche noch schriftliche
Nebenabreden bestehen und jede Änderung des Anstellungsvertrages der Schriftform bedarf.
(3) In Anstellungsverträgen gemäß § 1 sind ausschließlich Vertragselemente nach Maßgabe
folgender Bestimmungen zu vereinbaren
1. Laufzeit des Anstellungsverhältnisses
Das Anstellungsverhältnis ist zu befristen. Dabei ist entweder die in Gesetzen für die Betrauung
mit der Leitungsfunktion vorgesehene Frist oder eine Frist von längstens fünf Jahren zu
vereinbaren. Weiters ist zu vereinbaren, daß im Fall der Abberufung von der Leitungsfunktion
a) aus einem verschuldeten wichtigen Grund im Sinne des § 27 Angestelltengesetz 1921, BGBl.
Nr. 292, eine sofortige Auflösung des Vertrages möglich ist, ohne daß aus der vorzeitigen
Auflösung Verpflichtungen für das Unternehmen erwachsen,
b) aus anderen wichtigen Gründen eine Kündigung unter Einhaltung einer halbjährigen Frist zum
Ende eines Kalendervierteljahres durch das Unternehmen möglich ist.
2. Aufgabe, Grundlagen der Tätigkeit
Im Anstellungsvertrag ist der Inhalt der Tätigkeit (zB Vorstandsmitglied/Geschäftsführer, zuständig
für die Bereiche …) unter Anführung der rechtlichen Grundlagen (Gesetz, Satzung, Geschäftsordnung,
Anstellungsvertrag) möglichst genau zu umschreiben.
3. Arbeitszeit
Es ist zu vereinbaren, daß das Leitungsorgan verpflichtet ist, Mehrarbeit und Überstunden im
erforderlichen Ausmaß zu leisten.
4. Entgelt
Es ist ein Gesamtjahresbezug zu vereinbaren; mit dem vereinbarten Entgelt sind sämtliche
Tätigkeiten einschließlich Mehrarbeit und Überstunden abgegolten. Die Auszahlung des Gesamtjahresbezuges
erfolgt in 14 gleichen Teilbeträgen, wobei jeweils ein Teilbetrag am Monatsersten
im voraus und zusätzlich je ein Teilbetrag für das erste Kalenderhalbjahr des Anstellungsverhältnisses
am 1. Juni und ein Teilbetrag am 1. Dezember für das zweite Kalenderhalbjahr
ausbezahlt wird. Bestand das Anstellungsverhältnis nicht über das gesamte Kalenderhalbjahr, ist
der betreffende 13. oder 14. Teilbetrag entsprechend zu aliquotieren. Variable Bezugsbestandteile
dürfen nur leistungs- und erfolgsorientiert festgelegt werden und sind mit einem Prozentsatz des
Gesamtjahresbezuges zu begrenzen; die entsprechenden Kriterien sind durch die Organe gemäß
Abs. 1 festzulegen und zu begründen. Sonstige geldwerte Sachzuwendungen sind taxativ
anzuführen.
5. Dienstkraftwagen
Dienstkraftwagen dürfen nur nach Betriebsnotwendigkeiten beigestellt werden.
6. Unfallversicherung
Es darf eine Unfallversicherung für das Leitungsorgan für den Versicherungsfall des Todes in der
Höhe maximal eines Jahresbruttogehaltes (ohne allfällige erfolgsabhängige Prämien und geldwerte
Sachzuwendungen) und für den Versicherungsfall der dauernden Invalidität in der Höhe
maximal zweier Jahresbruttogehälter (ohne allfällige erfolgsabhängige Prämien und geldwerte
Sachzuwendungen) vereinbart werden.
7. Aufwandersatz bei Dienstreisen und sonstige Spesenvergütungen
Derartige Regelungen haben sich an den branchenüblichen zu orientieren.
8. Dienstort
Es ist die Zulässigkeit der Änderung des Dienstortes auf Grund unternehmerischer Erfordernisse
zu vereinbaren.
9. Organfunktionen in Konzern- oder Beteiligungsgesellschaften
Es ist zu vereinbaren, daß das Leitungsorgan verpflichtet ist, Organfunktionen in Konzern- und
Beteiligungsgesellschaften auszuüben; mit derartigen Tätigkeiten verbundene geldwerte Vorteile
(Jahresvergütungen, Sitzungsgelder ua.) sind an das Unternehmen abzuführen.
10. Nebenbeschäftigung, Beteiligungen
Es ist zu vereinbaren, daß Beteiligungen an anderen Unternehmungen und Nebenbeschäftigungen
der Zustimmung des Unternehmens bedürfen.
11. Diensterfindungen
Es ist vorzusehen, daß Diensterfindungen des Leitungsorgans ohne Anspruch auf ein gesondertes
Entgelt dem Unternehmen gehören.
12. Urlaub
Es darf ein Urlaub bis zu 36 Werktagen im Jahr und eine Abgeltung des Urlaubsanspruches bei
Ende des Anstellungsvertrages vereinbart werden. Weiters ist eine Verjährung des Urlaubsanspruches
nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem er entstanden ist, zu
vereinbaren.
13. Entgeltfortzahlung
Für den Fall der Arbeitsverhinderung durch Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit kann
eine Fortzahlung der laufenden Bezüge bis zum maximalen Ausmaß von sechs Monaten vorgesehen
werden.
14. Abfertigung
a) Ein Abfertigungsanspruch darf maximal wie im Angestelltengesetz vereinbart werden. Eine
Vereinbarung über die Einrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung ist zulässig, es
darf aber dadurch das Höchstausmaß des Abfertigungsanspruches nach dem Angestelltengesetz
nicht überschritten werden.
b) Im Falle einer Weiterbestellung kann vereinbart werden, daß Abfertigungsregelungen in vor
dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossenen Anstellungsverträgen, die über das in
lit. a genannte Ausmaß hinausgehen, im neuen Anstellungsvertrag übernommen werden.
15. Meldepflichten betreffend die persönlichen Verhältnisse
Es ist zu vereinbaren, daß das Leitungsorgan verpflichtet ist, dem Unternehmen alle Umstände
bekanntzugeben, die für das Entstehen, die Änderung oder das Erlöschen von Ansprüchen
gegenüber dem Unternehmen von Bedeutung sind.
16. Verschwiegenheitsverpflichtung
Es ist eine zeitlich unbegrenzte und über die Dauer des Anstellungsverhältnisses bestehende
Verschwiegenheitsverpflichtung vorzusehen.
17. Konkurrenzklausel
Es ist eine Konkurrenzklausel zu vereinbaren, die sich an den branchenüblichen Konkurrenzklauseln
oder, wenn derartige nicht bestehen, an den Bestimmungen des Angestelltengesetzes
orientiert.
18. Subsidiäre Geltung von Rechtsvorschriften
Soweit es branchenüblich ist, kann vereinbart werden, daß subsidiär die Bestimmungen des
ABGB und des Angestelltengesetzes gelten.
19. Sonstige Regelungen
Neben den Vertragselementen gemäß Z 1 bis 18 dürfen im Anstellungsvertrag nur Regelungen
getroffen werden, soweit dies auf Grund der Besonderheit des betreffenden Unternehmens und in
dessen ausschließlichem Interesse erforderlich ist.
Pensionsregelung
§ 3. (1) In Anstellungsverträgen gemäß § 1 sind in bezug auf Pensionsregelungen ausschließlich
Vertragselemente nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu vereinbaren
1. Risken
Regelungen über die freiwillige Pensionsvorsorge (Pensionsregelungen) dürfen nur die Alters-,
Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung in Ergänzung zur gesetzlichen Pensionsversicherung
enthalten. Ein Leistungsanfall ist an den Anfall der jeweiligen gesetzlichen Pension zu knüpfen.
2. Vorsorgeformen
Die freiwillige Pensionsvorsorge darf als Pensionskassenzusage oder als Zusage, Prämien
zugunsten des Leitungsorgans oder seiner Hinterbliebenen in eine Versicherung ohne Rückkaufsrecht
zu zahlen, erfolgen. Dem Leitungsorgan kann die Wahl der Pensionskasse oder des
Versicherungsunternehmens freigestellt werden.
3. Wartefrist – Unverfallbarkeit
Bei erstmaliger Bestellung ist zu vereinbaren, daß die Unverfallbarkeit der Anwartschaft erst
nach Ablauf von fünf Jahren eintritt.
4. Beitragsleistung
Der zur freiwilligen Pensionsvorsorge zu leistende Beitrag des Unternehmens in die
Pensionskasse und eine zur freiwilligen Pensionsvorsorge zu leistende Versicherungsprämie
dürfen zusammen 10% des Jahresbruttogehaltes ohne allfällige erfolgsabhängige Prämien und
geldwerte Sachzuwendungen nicht überschreiten.
5. Anrechnung von Einkünften
Auf Leistungen aus anderen Pensionszusagen gemäß § 2 des Betriebspensionsgesetzes (BPG),
BGBl. Nr. 282/1990, sind Leistungen aus Pensionsregelungen im Sinne dieses Absatzes und bis
zum Erreichen des jeweiligen gesetzlichen Regelpensionsalters sind Erwerbseinkünfte, auch
wenn sie erst nach Erreichen des jeweiligen gesetzlichen Regelpensionsalters ausgezahlt werden,
anzurechnen.
(2) Besteht bei der Bestellung eines Mitgliedes eines Leitungsorganes mit dem Unternehmen bereits
eine Vereinbarung, aus der es gegenüber dem Unternehmen einen Anspruch auf Abschluß oder Weiterführung
einer bestimmten Pensionsregelung hat, haben die für den Vertragsabschluß zuständigen Organe
des Unternehmens unter Berücksichtigung des Wohls des Unternehmens darauf hinzuwirken, eine
Änderung dieser Vereinbarung dahingehend zu erreichen, daß
1. sie unter Wahrung der bis zur Wiederbestellung gegenüber dem Unternehmen erworbenen
Anwartschaften auf Pensionsleistungen für die Zeit ab der Wiederbestellung den in Abs. 1
angeführten Elementen entspricht und
2. die Summe der Leistungen auf Grund der bis zur Wiederbestellung erworbenen Anwartschaften
und der Leistungen auf Grund der Pensionsneuregelung gemäß Z 1 mit dem vor der Wiederbestellung
vereinbarten Höchstmaß an Pensionsleistungen begrenzt ist und die übersteigenden
Beträge dem Unternehmen gutzubringen sind.
Inkrafttreten
§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.