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254. Verordnung: Vertragsschablonen gemäß dem Stellenbesetzungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 254. Verordnung: Vertragsschablonen gemäß dem Stellenbesetzungsgesetz

Gemäß § 6 des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, wird verordnet

Geltungsbereich

§ 1. (1) Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des Rechnungshofes

unterliegen und bei denen die finanzielle Beteiligung des Bundes gleich oder größer als die Summe der

Beteiligungen anderer Gebietskörperschaften ist, haben beim Abschluß von Anstellungsverträgen im

Zusammenhang mit der Bestellung oder Wiederbestellung von Mitgliedern eines Leitungsorganes entsprechend

dieser Verordnung vorzugehen. Dies gilt auch für Tochterunternehmungen dieser Unternehmungen,

bei denen diese Voraussetzungen vorliegen.

(2) Auf Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des Rechnungshofes

unterliegen, jedoch nicht vom § 6 des Stellenbesetzungsgesetzes erfaßt sind, findet diese Verordnung

keine Anwendung.

Vertragsschablonen

§ 2. (1) Beim Abschluß von Anstellungsverträgen gemäß § 1 durch die Organe der Unternehmungen

(zB gemäß § 75 AktG durch den Aufsichtsrat) dürfen Regelungen nur über Vertragselemente vereinbart

werden, die im Abs. 3 sowie im § 3 vorgesehen sind. Bei der Vereinbarung der einzelnen Vertragselemente

und bei deren inhaltlicher Ausgestaltung ist entsprechend § 7 des Stellenbesetzungsgesetzes

vorzugehen. Außerdem ist auf die wirtschaftliche Lage und die Art des Unternehmens Bedacht zu

nehmen. Insbesondere ist auch zu berücksichtigen,

1. ob das Unternehmen hauptsächlich gemeinwirtschaftliche Aufgaben wahrnimmt,

2. im nationalen oder internationalen Wettbewerb am Markt tätig ist,

3. welchen wirtschaftlichen Risken das Unternehmen ausgesetzt ist und

4. welches Maß an Verantwortung für das Unternehmen dem Leitungsorgan obliegt.

Bei Ausgestaltung der Anstellungsverträge sind außerdem die jeweils branchenüblichen Vertragsusancen

der Privatwirtschaft zu berücksichtigen.

(2) Über den abgeschlossenen Anstellungsvertrag ist eine schriftliche Ausfertigung zu erstellen.

Weiters ist zu vereinbaren, daß zu der schriftlichen Ausfertigung weder mündliche noch schriftliche

Nebenabreden bestehen und jede Änderung des Anstellungsvertrages der Schriftform bedarf.

(3) In Anstellungsverträgen gemäß § 1 sind ausschließlich Vertragselemente nach Maßgabe

folgender Bestimmungen zu vereinbaren

1. Laufzeit des Anstellungsverhältnisses

Das Anstellungsverhältnis ist zu befristen. Dabei ist entweder die in Gesetzen für die Betrauung

mit der Leitungsfunktion vorgesehene Frist oder eine Frist von längstens fünf Jahren zu

vereinbaren. Weiters ist zu vereinbaren, daß im Fall der Abberufung von der Leitungsfunktion

a) aus einem verschuldeten wichtigen Grund im Sinne des § 27 Angestelltengesetz 1921, BGBl.

Nr. 292, eine sofortige Auflösung des Vertrages möglich ist, ohne daß aus der vorzeitigen

Auflösung Verpflichtungen für das Unternehmen erwachsen,

b) aus anderen wichtigen Gründen eine Kündigung unter Einhaltung einer halbjährigen Frist zum

Ende eines Kalendervierteljahres durch das Unternehmen möglich ist.

2. Aufgabe, Grundlagen der Tätigkeit

Im Anstellungsvertrag ist der Inhalt der Tätigkeit (zB Vorstandsmitglied/Geschäftsführer, zuständig

für die Bereiche …) unter Anführung der rechtlichen Grundlagen (Gesetz, Satzung, Geschäftsordnung,

Anstellungsvertrag) möglichst genau zu umschreiben.

3. Arbeitszeit

Es ist zu vereinbaren, daß das Leitungsorgan verpflichtet ist, Mehrarbeit und Überstunden im

erforderlichen Ausmaß zu leisten.

4. Entgelt

Es ist ein Gesamtjahresbezug zu vereinbaren; mit dem vereinbarten Entgelt sind sämtliche

Tätigkeiten einschließlich Mehrarbeit und Überstunden abgegolten. Die Auszahlung des Gesamtjahresbezuges

erfolgt in 14 gleichen Teilbeträgen, wobei jeweils ein Teilbetrag am Monatsersten

im voraus und zusätzlich je ein Teilbetrag für das erste Kalenderhalbjahr des Anstellungsverhältnisses

am 1. Juni und ein Teilbetrag am 1. Dezember für das zweite Kalenderhalbjahr

ausbezahlt wird. Bestand das Anstellungsverhältnis nicht über das gesamte Kalenderhalbjahr, ist

der betreffende 13. oder 14. Teilbetrag entsprechend zu aliquotieren. Variable Bezugsbestandteile

dürfen nur leistungs- und erfolgsorientiert festgelegt werden und sind mit einem Prozentsatz des

Gesamtjahresbezuges zu begrenzen; die entsprechenden Kriterien sind durch die Organe gemäß

Abs. 1 festzulegen und zu begründen. Sonstige geldwerte Sachzuwendungen sind taxativ

anzuführen.

5. Dienstkraftwagen

Dienstkraftwagen dürfen nur nach Betriebsnotwendigkeiten beigestellt werden.

6. Unfallversicherung

Es darf eine Unfallversicherung für das Leitungsorgan für den Versicherungsfall des Todes in der

Höhe maximal eines Jahresbruttogehaltes (ohne allfällige erfolgsabhängige Prämien und geldwerte

Sachzuwendungen) und für den Versicherungsfall der dauernden Invalidität in der Höhe

maximal zweier Jahresbruttogehälter (ohne allfällige erfolgsabhängige Prämien und geldwerte

Sachzuwendungen) vereinbart werden.

7. Aufwandersatz bei Dienstreisen und sonstige Spesenvergütungen

Derartige Regelungen haben sich an den branchenüblichen zu orientieren.

8. Dienstort

Es ist die Zulässigkeit der Änderung des Dienstortes auf Grund unternehmerischer Erfordernisse

zu vereinbaren.

9. Organfunktionen in Konzern- oder Beteiligungsgesellschaften

Es ist zu vereinbaren, daß das Leitungsorgan verpflichtet ist, Organfunktionen in Konzern- und

Beteiligungsgesellschaften auszuüben; mit derartigen Tätigkeiten verbundene geldwerte Vorteile

(Jahresvergütungen, Sitzungsgelder ua.) sind an das Unternehmen abzuführen.

10. Nebenbeschäftigung, Beteiligungen

Es ist zu vereinbaren, daß Beteiligungen an anderen Unternehmungen und Nebenbeschäftigungen

der Zustimmung des Unternehmens bedürfen.

11. Diensterfindungen

Es ist vorzusehen, daß Diensterfindungen des Leitungsorgans ohne Anspruch auf ein gesondertes

Entgelt dem Unternehmen gehören.

12. Urlaub

Es darf ein Urlaub bis zu 36 Werktagen im Jahr und eine Abgeltung des Urlaubsanspruches bei

Ende des Anstellungsvertrages vereinbart werden. Weiters ist eine Verjährung des Urlaubsanspruches

nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem er entstanden ist, zu

vereinbaren.

13. Entgeltfortzahlung

Für den Fall der Arbeitsverhinderung durch Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit kann

eine Fortzahlung der laufenden Bezüge bis zum maximalen Ausmaß von sechs Monaten vorgesehen

werden.

14. Abfertigung

a) Ein Abfertigungsanspruch darf maximal wie im Angestelltengesetz vereinbart werden. Eine

Vereinbarung über die Einrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung ist zulässig, es

darf aber dadurch das Höchstausmaß des Abfertigungsanspruches nach dem Angestelltengesetz

nicht überschritten werden.

b) Im Falle einer Weiterbestellung kann vereinbart werden, daß Abfertigungsregelungen in vor

dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossenen Anstellungsverträgen, die über das in

lit. a genannte Ausmaß hinausgehen, im neuen Anstellungsvertrag übernommen werden.

15. Meldepflichten betreffend die persönlichen Verhältnisse

Es ist zu vereinbaren, daß das Leitungsorgan verpflichtet ist, dem Unternehmen alle Umstände

bekanntzugeben, die für das Entstehen, die Änderung oder das Erlöschen von Ansprüchen

gegenüber dem Unternehmen von Bedeutung sind.

16. Verschwiegenheitsverpflichtung

Es ist eine zeitlich unbegrenzte und über die Dauer des Anstellungsverhältnisses bestehende

Verschwiegenheitsverpflichtung vorzusehen.

17. Konkurrenzklausel

Es ist eine Konkurrenzklausel zu vereinbaren, die sich an den branchenüblichen Konkurrenzklauseln

oder, wenn derartige nicht bestehen, an den Bestimmungen des Angestelltengesetzes

orientiert.

18. Subsidiäre Geltung von Rechtsvorschriften

Soweit es branchenüblich ist, kann vereinbart werden, daß subsidiär die Bestimmungen des

ABGB und des Angestelltengesetzes gelten.

19. Sonstige Regelungen

Neben den Vertragselementen gemäß Z 1 bis 18 dürfen im Anstellungsvertrag nur Regelungen

getroffen werden, soweit dies auf Grund der Besonderheit des betreffenden Unternehmens und in

dessen ausschließlichem Interesse erforderlich ist.

Pensionsregelung

§ 3. (1) In Anstellungsverträgen gemäß § 1 sind in bezug auf Pensionsregelungen ausschließlich

Vertragselemente nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu vereinbaren

1. Risken

Regelungen über die freiwillige Pensionsvorsorge (Pensionsregelungen) dürfen nur die Alters-,

Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung in Ergänzung zur gesetzlichen Pensionsversicherung

enthalten. Ein Leistungsanfall ist an den Anfall der jeweiligen gesetzlichen Pension zu knüpfen.

2. Vorsorgeformen

Die freiwillige Pensionsvorsorge darf als Pensionskassenzusage oder als Zusage, Prämien

zugunsten des Leitungsorgans oder seiner Hinterbliebenen in eine Versicherung ohne Rückkaufsrecht

zu zahlen, erfolgen. Dem Leitungsorgan kann die Wahl der Pensionskasse oder des

Versicherungsunternehmens freigestellt werden.

3. Wartefrist – Unverfallbarkeit

Bei erstmaliger Bestellung ist zu vereinbaren, daß die Unverfallbarkeit der Anwartschaft erst

nach Ablauf von fünf Jahren eintritt.

4. Beitragsleistung

Der zur freiwilligen Pensionsvorsorge zu leistende Beitrag des Unternehmens in die

Pensionskasse und eine zur freiwilligen Pensionsvorsorge zu leistende Versicherungsprämie

dürfen zusammen 10% des Jahresbruttogehaltes ohne allfällige erfolgsabhängige Prämien und

geldwerte Sachzuwendungen nicht überschreiten.

5. Anrechnung von Einkünften

Auf Leistungen aus anderen Pensionszusagen gemäß § 2 des Betriebspensionsgesetzes (BPG),

BGBl. Nr. 282/1990, sind Leistungen aus Pensionsregelungen im Sinne dieses Absatzes und bis

zum Erreichen des jeweiligen gesetzlichen Regelpensionsalters sind Erwerbseinkünfte, auch

wenn sie erst nach Erreichen des jeweiligen gesetzlichen Regelpensionsalters ausgezahlt werden,

anzurechnen.

(2) Besteht bei der Bestellung eines Mitgliedes eines Leitungsorganes mit dem Unternehmen bereits

eine Vereinbarung, aus der es gegenüber dem Unternehmen einen Anspruch auf Abschluß oder Weiterführung

einer bestimmten Pensionsregelung hat, haben die für den Vertragsabschluß zuständigen Organe

des Unternehmens unter Berücksichtigung des Wohls des Unternehmens darauf hinzuwirken, eine

Änderung dieser Vereinbarung dahingehend zu erreichen, daß

1. sie unter Wahrung der bis zur Wiederbestellung gegenüber dem Unternehmen erworbenen

Anwartschaften auf Pensionsleistungen für die Zeit ab der Wiederbestellung den in Abs. 1

angeführten Elementen entspricht und

2. die Summe der Leistungen auf Grund der bis zur Wiederbestellung erworbenen Anwartschaften

und der Leistungen auf Grund der Pensionsneuregelung gemäß Z 1 mit dem vor der Wiederbestellung

vereinbarten Höchstmaß an Pensionsleistungen begrenzt ist und die übersteigenden

Beträge dem Unternehmen gutzubringen sind.

Inkrafttreten

§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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