254. Verordnung: 1. Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 99 Abs. 1 Z 5 und 6 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995 (MOG), wird verordnet
Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996, BGBl. Nr. 465, wird wie folgt geändert
1. § 17 Abs. 2 lautet
„(2) Bei der Übertragung von Prämienansprüchen ohne gleichzeitige Übertragung des Betriebes
werden 15% der zur Übertragung beantragten Prämienansprüche der nationalen Reserve zugeführt.
Allfällige Kommastellen der der nationalen Reserve zugeführten Prämienansprüche werden bei der
Mutterkuhprämie auf ganze Zahlen abgerundet.“
2. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt
„Verfahrensvorschriften
§ 23a. (1) Gegen einen Bescheid betreffend die Vorschußzahlung oder die Mitteilung über die
Anzahl der maximal förderfähigen Großvieheinheiten für Rinderprämien können bei der AMA binnen
zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Einwände eingebracht werden.
(2) Über gemäß Abs. 1 vorgebrachte Einwände ist von der AMA gleichzeitig mit dem Bescheid über
die Endauszahlung zu entscheiden.“
3. Nach § 25 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 23a ist auf Prämienanträge ab dem Kalenderjahr 1997 anzuwenden.“