Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
254_1996 AT

254. Bundesgesetz: Bundeshaushaltsgesetz-Novelle 1996

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 254. Bundesgesetz: Bundeshaushaltsgesetz-Novelle 1996

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 853/1995, wird wie folgt geändert

1. § 16 Abs. 2 Z 9 lautet:,,

9. die Ausgaben zum Zwecke der Anlegung von Geldmitteln des Bundes (§ 40 Abs. 3) und die

Einnahmen aus der Abhebung solcher angelegter Mittel, ausgenommen diesbezügliche Spesen

und Zinsen; bei Anlegung von Geldmitteln des Bundes durch Ankauf und Terminverkauf von

Wertpapieren des Bundes die Ausgaben und Einnahmen in der Höhe der Anschaffungskosten;“

2. § 65b Abs. 1 Z 2 lautet:,,

2. die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in inländischer Währung eingegangenen

Finanzschulden unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung

der im Abs. 2 umschriebenen finanzmathematischen Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache

des im Zeitpunkt der Konditionsvereinbarung geltenden Zinsfußes für Eskontierungen

der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1984, BGBl. Nr. 50)

beträgt, beträgt der geltende Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank 3%

oder weniger, sind folgende Multiplikatoren anzuwenden

Beträgt der geltende Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank 1% oder

weniger, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Kreditoperationen mit einer höheren

prozentuellen Gesamtbelastung einzugehen, wenn der Bund hieraus wirtschaftliche Vorteile erwarten

kann;“

3. § 65b Abs. 1 Z 3 lautet:,,

3. die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in ausländischer Währung eingegangenen

Finanzschulden unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge nicht mehr als das

Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Konditionsvereinbarung

geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, Deutschland, Dänemark, Kanada, Schweden, der

Schweiz und den USA (New York) beträgt; beträgt das arithmetische Mittel 3% oder weniger,

sind folgende Multiplikatoren anzuwenden

Beträgt das arithmetische Mittel 1% oder weniger, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt,

Kreditoperationen mit einer höheren prozentuellen Gesamtbelastung einzugehen, wenn der

Bund hieraus wirtschaftliche Vorteile erwarten kann.“

4. § 65b Abs. 2 lautet:,,

(2) Die prozentuelle Gesamtbelastung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 ist der jährliche, dekursive Zinsfuß,

der sich finanzmathematisch aus jenem Abzinsungsfaktor ableitet, zu dem sämtliche während der Kreditlaufzeit

vertraglich bedungenen Zahlungen (ausgenommen Zahlstellenprovisionen, sonstige Gebühren

und Kostenersätze) auf den Barwert zum Zeitpunkt der Begebung abgezinst dem Nettoerlös aus der Kreditoperation

entsprechen. Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) in der

Höhe von 18 vH der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne

des Art. 42 Abs. 5 B-VG insgesamt veranschlagten Kreditoperationen nicht übersteigen. In Verträgen

über Kreditoperationen kann vereinbart werden, daß für Verpflichtungen des Bundes aus solchen Verträgen

Besicherungen mit Bundesvermögen oder Bundeseinnahmen verhältnismäßig in gleicher Weise

gewährt werden, wie nach Abschluß dieser Verträge solche Besicherungen bei anderen Verpflichtungen

des Bundes aus Finanzschulden eingeräumt werden. Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Finanzschulden

und Währungstauschverträgen, bei welchen die Zinssätze variabel festgesetzt werden, ist

für die vertragliche Laufzeit als Basis der Zinssatz für die erste Verzinsungsperiode, ermittelt zum Zeitpunkt

der Vertragsunterzeichnung, heranzuziehen.“

5. § 65b Abs. 3 Z 1 lit. a lautet:,,

a) durch Hinausschieben der Fälligkeit bei sonst unveränderten Bedingungen jährlich bis zu einem

Höchstbetrag von 20 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen

des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge

zu prolongieren, wenn die jeweils zu prolongierende Verpflichtung im Einzelfall den Betrag

(Gegenwert) in der Höhe von 18 vH der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen

Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG insgesamt veranschlagten Kreditoperationen

und die neue Gesamtlaufzeit den Zeitraum von fünfzig Jahren nicht übersteigt und sich

dadurch der Stand der Finanzschulden des Bundes nicht ändert;“

6. § 65b Abs. 3 Z 1 lit. b lautet:,,

b) jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres

bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge

zu konvertieren, wenn die Verpflichtung im Einzelfall den Betrag

(Gegenwert) in der Höhe von 18 vH der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen

Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG insgesamt veranschlagten Kreditoperationen,

die neue Laufzeit den Zeitraum von fünfzig Jahren und die Gesamtbelastung für den

Bund die in Abs. 1 Z 2 oder Z 3 vorgesehene Gesamtbelastung nicht übersteigen sowie die Höhe

der zu konvertierenden Schuldverpflichtung der Höhe der neuen Schuldaufnahme entspricht;

Aufnahmen auf Grund dieser Ermächtigung können auch für Konversionen von Verpflichtungen

des Bundes aus Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Folgejahr durchgeführt werden;

bei Finanzschulden und Währungstauschverträgen in ausländischer Währung muß zum

Zeitpunkt der Aufnahme die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung zum jeweiligen

Kurs auf dem für die entsprechende Kreditoperation maßgeblichen Devisenmarkt der Höhe der

neuen Schuldaufnahme entsprechen; die Bestimmungen dieses Absatzes finden auch Anwendung,

wenn in der Person des Gläubigers ein Wechsel eintritt;“

7. Im § 100 wird folgender Abs. 14 angefügt:,,

(14) § 16 Abs. 2 Z 9, § 65b Abs. 1 Z 2 und 3, § 65b Abs. 2 und § 65b Abs. 3 Z 1 lit. a und b in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 254/1996 treten mit 24. Mai 1996 in Kraft.“

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →