254. Bundesgesetz: Bundeshaushaltsgesetz-Novelle 1996
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 853/1995, wird wie folgt geändert
1. § 16 Abs. 2 Z 9 lautet:,,
9. die Ausgaben zum Zwecke der Anlegung von Geldmitteln des Bundes (§ 40 Abs. 3) und die
Einnahmen aus der Abhebung solcher angelegter Mittel, ausgenommen diesbezügliche Spesen
und Zinsen; bei Anlegung von Geldmitteln des Bundes durch Ankauf und Terminverkauf von
Wertpapieren des Bundes die Ausgaben und Einnahmen in der Höhe der Anschaffungskosten;“
2. § 65b Abs. 1 Z 2 lautet:,,
2. die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in inländischer Währung eingegangenen
Finanzschulden unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung
der im Abs. 2 umschriebenen finanzmathematischen Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache
des im Zeitpunkt der Konditionsvereinbarung geltenden Zinsfußes für Eskontierungen
der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1984, BGBl. Nr. 50)
beträgt, beträgt der geltende Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank 3%
oder weniger, sind folgende Multiplikatoren anzuwenden
Beträgt der geltende Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank 1% oder
weniger, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Kreditoperationen mit einer höheren
prozentuellen Gesamtbelastung einzugehen, wenn der Bund hieraus wirtschaftliche Vorteile erwarten
kann;“
3. § 65b Abs. 1 Z 3 lautet:,,
3. die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in ausländischer Währung eingegangenen
Finanzschulden unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge nicht mehr als das
Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Konditionsvereinbarung
geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, Deutschland, Dänemark, Kanada, Schweden, der
Schweiz und den USA (New York) beträgt; beträgt das arithmetische Mittel 3% oder weniger,
sind folgende Multiplikatoren anzuwenden
Beträgt das arithmetische Mittel 1% oder weniger, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt,
Kreditoperationen mit einer höheren prozentuellen Gesamtbelastung einzugehen, wenn der
Bund hieraus wirtschaftliche Vorteile erwarten kann.“
4. § 65b Abs. 2 lautet:,,
(2) Die prozentuelle Gesamtbelastung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 ist der jährliche, dekursive Zinsfuß,
der sich finanzmathematisch aus jenem Abzinsungsfaktor ableitet, zu dem sämtliche während der Kreditlaufzeit
vertraglich bedungenen Zahlungen (ausgenommen Zahlstellenprovisionen, sonstige Gebühren
und Kostenersätze) auf den Barwert zum Zeitpunkt der Begebung abgezinst dem Nettoerlös aus der Kreditoperation
entsprechen. Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) in der
Höhe von 18 vH der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne
des Art. 42 Abs. 5 B-VG insgesamt veranschlagten Kreditoperationen nicht übersteigen. In Verträgen
über Kreditoperationen kann vereinbart werden, daß für Verpflichtungen des Bundes aus solchen Verträgen
Besicherungen mit Bundesvermögen oder Bundeseinnahmen verhältnismäßig in gleicher Weise
gewährt werden, wie nach Abschluß dieser Verträge solche Besicherungen bei anderen Verpflichtungen
des Bundes aus Finanzschulden eingeräumt werden. Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Finanzschulden
und Währungstauschverträgen, bei welchen die Zinssätze variabel festgesetzt werden, ist
für die vertragliche Laufzeit als Basis der Zinssatz für die erste Verzinsungsperiode, ermittelt zum Zeitpunkt
der Vertragsunterzeichnung, heranzuziehen.“
5. § 65b Abs. 3 Z 1 lit. a lautet:,,
a) durch Hinausschieben der Fälligkeit bei sonst unveränderten Bedingungen jährlich bis zu einem
Höchstbetrag von 20 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen
des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge
zu prolongieren, wenn die jeweils zu prolongierende Verpflichtung im Einzelfall den Betrag
(Gegenwert) in der Höhe von 18 vH der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen
Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG insgesamt veranschlagten Kreditoperationen
und die neue Gesamtlaufzeit den Zeitraum von fünfzig Jahren nicht übersteigt und sich
dadurch der Stand der Finanzschulden des Bundes nicht ändert;“
6. § 65b Abs. 3 Z 1 lit. b lautet:,,
b) jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres
bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge
zu konvertieren, wenn die Verpflichtung im Einzelfall den Betrag
(Gegenwert) in der Höhe von 18 vH der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen
Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG insgesamt veranschlagten Kreditoperationen,
die neue Laufzeit den Zeitraum von fünfzig Jahren und die Gesamtbelastung für den
Bund die in Abs. 1 Z 2 oder Z 3 vorgesehene Gesamtbelastung nicht übersteigen sowie die Höhe
der zu konvertierenden Schuldverpflichtung der Höhe der neuen Schuldaufnahme entspricht;
Aufnahmen auf Grund dieser Ermächtigung können auch für Konversionen von Verpflichtungen
des Bundes aus Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Folgejahr durchgeführt werden;
bei Finanzschulden und Währungstauschverträgen in ausländischer Währung muß zum
Zeitpunkt der Aufnahme die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung zum jeweiligen
Kurs auf dem für die entsprechende Kreditoperation maßgeblichen Devisenmarkt der Höhe der
neuen Schuldaufnahme entsprechen; die Bestimmungen dieses Absatzes finden auch Anwendung,
wenn in der Person des Gläubigers ein Wechsel eintritt;“
7. Im § 100 wird folgender Abs. 14 angefügt:,,
(14) § 16 Abs. 2 Z 9, § 65b Abs. 1 Z 2 und 3, § 65b Abs. 2 und § 65b Abs. 3 Z 1 lit. a und b in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 254/1996 treten mit 24. Mai 1996 in Kraft.“