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254_1990 AT

254. Bundesgesetz: Änderung des Garantiegesetzes 1977

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 254. Bundesgesetz: Änderung des Garantiegesetzes 1977

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 102/1979,

338/1981, 263/1982, 634/1982 und 569/1983 wird

wie folgt geändert

1. Vor § 1 wird die Überschrift „Abschnitt I"

eingefügt.

2. § 1 Abs. 2 Z 1 lit. a lautet:„

a) langfristigen Finanzierung von Investitionen

einschließlich nicht aktivierungsfähiger Projektsaufwendungen

und des damit verbundenen

Betriebsmittelbedarfes; oder"

3. In § 1 b Abs. 2 wird folgender dritter Satz

eingefügt

„Die Gesellschaft ist ferner ermächtigt, die Kosten

für Konsulenten zu übernehmen, die für die

Sanierung von Unternehmungen mit Sitz im Inland

eingesetzt werden können, sowie die Kosten für

Konsulenten gemäß § 12."

4. § 2 Abs. 2 lautet

„(2) Zahlungen aus von der Gesellschaft

übernommenen Garantien sind insoweit nicht dem

Konto für eine Deckungsrücklage anzulasten, als

diese Zahlungen durch Kreditoperationen gemäß

§ 6 finanziert werden."

5. § 4 lautet

„§ 4. Die Gesellschaft hat für ihre Garantieübernahme

ein Entgelt festzusetzen."

6. § 6 lautet

„§ 6. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist

ermächtigt, der Gesellschaft die Ausgaben für

Zinsen, Kosten und Tilgungen von Anleihen,

Darlehen und sonstigen Krediten zu refundieren,

welche die Gesellschaft im Gesamtausmaß bis zu

5 Milliarden Schilling mit Haftung des Bundes

gemäß Abs. 2 aufnimmt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

namens des Bundes Haftungen gemäß § 1357

des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches für von

der Gesellschaft im Inland durchzuführende Kreditoperationen

(Anleihen, Darlehen und sonstige

Kredite) zu übernehmen, insofern diese Kreditoperationen

von der Gesellschaft zur Erfüllung ihrer

Verbindlichkeiten, für die eine Schadloshaltungsverpflichtung

des Bundes nach Maßgabe dieses

Bundesgesetzes besteht, durchgeführt werden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen darf von der

in Abs. 2 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch

machen, wenn

a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der

Haftungen 5 Milliarden Schilling an Kapital

und 5 Milliarden Schilling an Zinsen und

Kosten nicht übersteigt;

b) die Kreditoperation im Einzelfall einen

Betrag von 2 Milliarden Schilling nicht

übersteigt;

c) die Laufzeit der Kreditoperation dreißig

Jahre nicht übersteigt;

d) die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation

in inländischer Währung unter

Zugrundelegung der in Abs. 4 umschriebenen

finanzmathematischen Formel nicht mehr als

das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der

Vertragsunterzeichnung geltenden Zinsfußes

für Eskontierungen der Oesterreichischen

Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes,

BGBl. Nr. 50/1984) beträgt.

(4) Die prozentuelle Gesamtbelastung gemäß

Abs. 3 lit. d ist der jährliche, dekursive Zinsfuß, der

sich finanzmathematisch aus jenem Abzinsungsfaktor

ableitet, zu dem sämtliche während der

Kreditlaufzeit vertraglich bedungenen Zins- und

Tilgungszahlungen auf den Barwert zum Zeitpunkt

der Begebung abgezinst dem Nettoerlös aus. der

Kreditoperation entsprechen. Für die Beurteilung

der Gesamtbelastung bei Kreditoperationen, bei

welchen die Zinssätze variabel festgesetzt werden,

ist für die vertragliche Laufzeit als Basis der Zinssatz

für die erste Verzinsungsperiode, ermittelt zum

Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung, heranzuziehen."

7. In § 7 Abs. 1 werden nach dem Ausdruck

„gemäß §§ 1 bis 3" die Worte „sowie 11" eingefügt.

8. § 7 erhält nachstehenden Abs. 5

„(5) Die Gesellschaft ist von der Sonderabgabe

für Banken (Bundesgesetz, BGBl. Nr. 553/1980)

befreit."

9. Die §§ 10 bis 13 lauten

„Abschnitt II — Ost-West-Fonds

§ 10. Unter der Bezeichnung „Ost-West-Fonds"

wird für die Gesellschaft nach Maßgabe dieses

Abschnittes ein weiterer Garantierahmen geschaffen.

Die Gesellschaft hat bei ihrer Geschäftstätigkeit

nach diesem Abschnitt ihrem Firmenwortlaut die

Bezeichnung „Ost-West-Fonds" beizufügen und

die entsprechenden Garantien im Jahresabschluß

gesondert auszuweisen.

§ 11. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist

ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten,

die Gesellschaft nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes

schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung

ihrer Verbindlichkeiten auf Grund von Abschnitt II

dieses Bundesgesetzes Zahlungen zu leisten hat, die

nicht aus Mitteln der Deckungsrücklage gemäß § 2

Abs. 1 gedeckt werden können.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf

Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem

jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 5 Milliarden

Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und

Kosten und nur dann übernehmen, wenn

1. die Gesellschaft gegenüber Unternehmen mit

Sitz im Inland Garantien zur Deckung von

wirtschaftlichen Risken im Zusammenhang

mit Beteiligungen oder sonstigen Investitionen

im Ausland übernimmt oder

2. die Gesellschaft Garantien zur Förderung der

langfristigen Finanzierung von Beteiligungen

oder sonstigen Investitionen im Ausland von

Unternehmen mit Sitz im Inland übernimmt.

(3) Garantien gemäß Abs. 2 dürfen nur dann

übernommen werden, wenn auf Grund der von der

Gesellschaft zu beurteilenden wirtschaftlichen Verhältnisse

des Unternehmens, zu dessen Gunsten die

Garantie übernommen wird, erwartet werden kann,

daß die Beteiligung oder sonstige Investition im

Ausland einen positiven Beitrag zur wirtschaftlichen

Entwicklung des Unternehmens leistet und bei

Garantieübernahme gemäß Abs. 2 Z 2 die Verbindlichkeiten

aus den garantierten Finanzierungen

vereinbarungsgemäß zurückgezahlt werden können.

(4) Für die Übernahme der Garantien gemäß

Abs. 2 hat die Gesellschaft Richtlinien zu erlassen,

die der Zustimmung durch den Bundesminister für

Finanzen bedürfen und insbesondere nachstehende

Regelungen enthalten müssen

1. Festlegung der Staaten, die als Standort der

Beteiligungen oder sonstigen Investitionen in

Betracht kommen;

2. Festlegung des Kreises der begünstigten

Unternehmen mit Sitz im Inland;

3. Ausmaß und Ausgestaltung der von der

Gesellschaft zu übernehmenden Garantien;

4. Festlegung des von der Gesellschaft mit dem

Garantienehmer zu vereinbarenden Garantieentgeltes.

§ 12. Die Gesellschaft ist ermächtigt, im Rahmen

der ihr gemäß § 1 b Abs. 2 zur Verfügung gestellten

Mittel die Kosten für Konsulenten zu übernehmen,

die für die Projektsbeurteilung und Projektsbetreuung

im Zusammenhang mit dem Erwerb von

Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im

Ausland durch Unternehmungen mit Sitz im Inland

eingesetzt werden können.

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des

§ 7 Abs. 3 der Bundesminister für Justiz betraut."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Mai 1990 in

Kraft.

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