254. Bundesgesetz: Änderung des Garantiegesetzes 1977
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 102/1979,
338/1981, 263/1982, 634/1982 und 569/1983 wird
wie folgt geändert
1. Vor § 1 wird die Überschrift „Abschnitt I"
eingefügt.
2. § 1 Abs. 2 Z 1 lit. a lautet:„
a) langfristigen Finanzierung von Investitionen
einschließlich nicht aktivierungsfähiger Projektsaufwendungen
und des damit verbundenen
Betriebsmittelbedarfes; oder"
3. In § 1 b Abs. 2 wird folgender dritter Satz
eingefügt
„Die Gesellschaft ist ferner ermächtigt, die Kosten
für Konsulenten zu übernehmen, die für die
Sanierung von Unternehmungen mit Sitz im Inland
eingesetzt werden können, sowie die Kosten für
Konsulenten gemäß § 12."
4. § 2 Abs. 2 lautet
„(2) Zahlungen aus von der Gesellschaft
übernommenen Garantien sind insoweit nicht dem
Konto für eine Deckungsrücklage anzulasten, als
diese Zahlungen durch Kreditoperationen gemäß
§ 6 finanziert werden."
5. § 4 lautet
„§ 4. Die Gesellschaft hat für ihre Garantieübernahme
ein Entgelt festzusetzen."
6. § 6 lautet
„§ 6. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, der Gesellschaft die Ausgaben für
Zinsen, Kosten und Tilgungen von Anleihen,
Darlehen und sonstigen Krediten zu refundieren,
welche die Gesellschaft im Gesamtausmaß bis zu
5 Milliarden Schilling mit Haftung des Bundes
gemäß Abs. 2 aufnimmt.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
namens des Bundes Haftungen gemäß § 1357
des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches für von
der Gesellschaft im Inland durchzuführende Kreditoperationen
(Anleihen, Darlehen und sonstige
Kredite) zu übernehmen, insofern diese Kreditoperationen
von der Gesellschaft zur Erfüllung ihrer
Verbindlichkeiten, für die eine Schadloshaltungsverpflichtung
des Bundes nach Maßgabe dieses
Bundesgesetzes besteht, durchgeführt werden.
(3) Der Bundesminister für Finanzen darf von der
in Abs. 2 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch
machen, wenn
a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der
Haftungen 5 Milliarden Schilling an Kapital
und 5 Milliarden Schilling an Zinsen und
Kosten nicht übersteigt;
b) die Kreditoperation im Einzelfall einen
Betrag von 2 Milliarden Schilling nicht
übersteigt;
c) die Laufzeit der Kreditoperation dreißig
Jahre nicht übersteigt;
d) die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation
in inländischer Währung unter
Zugrundelegung der in Abs. 4 umschriebenen
finanzmathematischen Formel nicht mehr als
das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der
Vertragsunterzeichnung geltenden Zinsfußes
für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes,
BGBl. Nr. 50/1984) beträgt.
(4) Die prozentuelle Gesamtbelastung gemäß
Abs. 3 lit. d ist der jährliche, dekursive Zinsfuß, der
sich finanzmathematisch aus jenem Abzinsungsfaktor
ableitet, zu dem sämtliche während der
Kreditlaufzeit vertraglich bedungenen Zins- und
Tilgungszahlungen auf den Barwert zum Zeitpunkt
der Begebung abgezinst dem Nettoerlös aus. der
Kreditoperation entsprechen. Für die Beurteilung
der Gesamtbelastung bei Kreditoperationen, bei
welchen die Zinssätze variabel festgesetzt werden,
ist für die vertragliche Laufzeit als Basis der Zinssatz
für die erste Verzinsungsperiode, ermittelt zum
Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung, heranzuziehen."
7. In § 7 Abs. 1 werden nach dem Ausdruck
„gemäß §§ 1 bis 3" die Worte „sowie 11" eingefügt.
8. § 7 erhält nachstehenden Abs. 5
„(5) Die Gesellschaft ist von der Sonderabgabe
für Banken (Bundesgesetz, BGBl. Nr. 553/1980)
befreit."
9. Die §§ 10 bis 13 lauten
„Abschnitt II — Ost-West-Fonds
§ 10. Unter der Bezeichnung „Ost-West-Fonds"
wird für die Gesellschaft nach Maßgabe dieses
Abschnittes ein weiterer Garantierahmen geschaffen.
Die Gesellschaft hat bei ihrer Geschäftstätigkeit
nach diesem Abschnitt ihrem Firmenwortlaut die
Bezeichnung „Ost-West-Fonds" beizufügen und
die entsprechenden Garantien im Jahresabschluß
gesondert auszuweisen.
§ 11. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten,
die Gesellschaft nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes
schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung
ihrer Verbindlichkeiten auf Grund von Abschnitt II
dieses Bundesgesetzes Zahlungen zu leisten hat, die
nicht aus Mitteln der Deckungsrücklage gemäß § 2
Abs. 1 gedeckt werden können.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf
Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem
jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 5 Milliarden
Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und
Kosten und nur dann übernehmen, wenn
1. die Gesellschaft gegenüber Unternehmen mit
Sitz im Inland Garantien zur Deckung von
wirtschaftlichen Risken im Zusammenhang
mit Beteiligungen oder sonstigen Investitionen
im Ausland übernimmt oder
2. die Gesellschaft Garantien zur Förderung der
langfristigen Finanzierung von Beteiligungen
oder sonstigen Investitionen im Ausland von
Unternehmen mit Sitz im Inland übernimmt.
(3) Garantien gemäß Abs. 2 dürfen nur dann
übernommen werden, wenn auf Grund der von der
Gesellschaft zu beurteilenden wirtschaftlichen Verhältnisse
des Unternehmens, zu dessen Gunsten die
Garantie übernommen wird, erwartet werden kann,
daß die Beteiligung oder sonstige Investition im
Ausland einen positiven Beitrag zur wirtschaftlichen
Entwicklung des Unternehmens leistet und bei
Garantieübernahme gemäß Abs. 2 Z 2 die Verbindlichkeiten
aus den garantierten Finanzierungen
vereinbarungsgemäß zurückgezahlt werden können.
(4) Für die Übernahme der Garantien gemäß
Abs. 2 hat die Gesellschaft Richtlinien zu erlassen,
die der Zustimmung durch den Bundesminister für
Finanzen bedürfen und insbesondere nachstehende
Regelungen enthalten müssen
1. Festlegung der Staaten, die als Standort der
Beteiligungen oder sonstigen Investitionen in
Betracht kommen;
2. Festlegung des Kreises der begünstigten
Unternehmen mit Sitz im Inland;
3. Ausmaß und Ausgestaltung der von der
Gesellschaft zu übernehmenden Garantien;
4. Festlegung des von der Gesellschaft mit dem
Garantienehmer zu vereinbarenden Garantieentgeltes.
§ 12. Die Gesellschaft ist ermächtigt, im Rahmen
der ihr gemäß § 1 b Abs. 2 zur Verfügung gestellten
Mittel die Kosten für Konsulenten zu übernehmen,
die für die Projektsbeurteilung und Projektsbetreuung
im Zusammenhang mit dem Erwerb von
Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im
Ausland durch Unternehmungen mit Sitz im Inland
eingesetzt werden können.
§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des
§ 7 Abs. 3 der Bundesminister für Justiz betraut."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Mai 1990 in
Kraft.