254. Bundesgesetz: Änderung der Gewerbeordnung 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,
zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl.
Nr. 399/1988, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 Z 18 lautet
„18. die Herausgabe, das Herstellen und das Verbreiten
periodischer Druckwerke durch das
Medienunternehmen des Medieninhabers
sowie den Kleinverkauf solcher Druckwerke,
ausgenommen das Sammeln von
Bestellungen auf seltener als einmal
wöchentlich erscheinende periodische
Druckwerke bei Privatpersonen im Sinne des
§ 57 Abs. 1:".
2. § 58 lautet
„§ 58. Für das Sammeln von Bestellungen auf
seltener als einmal wöchentlich erscheinende periodische
Druckwerke bei Privatpersonen gelten sinngemäß
§ 57 Abs. 2 bis 4 sowie die §§ 59 bis 62."
Artikel II
1. Artikel I tritt mit 1. Juni 1989 in und mit
31. März 1992 außer Kraft.
2. Die Zuständigkeit zur Vollziehung des Art. I
dieses Bundesgesetzes richtet sich nach § 381 Abs. 3
bis 8 der Gewerbeordnung 1973.